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Aufgrund verschiedener weinrechtlicher Vorschriften soll nachfolgend aufgezeigt werden welche Angaben in der Etikettierung zu verwenden sind.

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Academic year: 2022

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(1)

Aufgrund verschiedener weinrechtlicher Vorschriften soll nachfolgend aufgezeigt werden welche Angaben in der Etikettierung zu verwenden sind.

Deutscher Wein

Angabe Pflicht Frei-

willig

Ver-

boten Hinweise/Einschränkungen

„Deutscher Wein“ X

Vorhandener Alkoholgehalt X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 3 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 5 mm Angabe in 0,5er Schritten.

Inhalt bzw. Nennvolumen X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 4 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 6 mm

Losnummer X (1 Beispiel: „L“

Allergene Stoffe X (1 Bsp.: „Enthält Sulfite“

Weinart Rotling, Rosé X Rot-Weiß Verschnitt nicht erlaubt.

Farbangabe rot bzw. weiß X

Weinart Weißherbst/Blanc de Noir

X Abfüllerangaben mit Anschrift

(Das Wort „Abfüller“ ist zwingend vorgeschrieben)

X z.B.

Abfüller: Fritz Winzer, Weinweg 1, D-55545 Bad Kreuznach

Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Abweichender Abfüllort X Wenn Abfüllort weiter als 15 km von Betriebssitz entfernt

Jahrgang X

Rebsorte/n X Folgende Rebsorten und deren Synonyme

dürfen nicht angeben werden:

Frühburgunder, Blauer Limberger, Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer

Spätburgunder, Blauer Trollinger, Dornfelder, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Müller- Thurgau, Müllerrebe, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Riesling, Gewürztraminer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling

Für Burgundersorten die hier nicht aufgeführt sind, muss das jeweilige Synonym verwendet werden.

Geschmacksangabe X

Verbraucher-/Ausbauhinweise X

Phantasiebezeichnungen X Dürfen nicht irreführend sein.

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung X

Weingut/Weinbau/Winzer etc. X Möglich, sofern es sich um Weine handelt die zu 100% aus eigenem Lesegut bereitet wurden oder von Lesegut für das langjährige Lieferverträge vorliegen. Der Weinausbau muss im eigenen Betrieb erfolgt sein.

Anbaugebiet, Bereich, Groß/

Einzellage, Ortsangabe

X

(1 Alle Pflichtangaben (obligatorische Angaben) sind in der Etikettierung entweder horizontal oder vertikal anzugeben. Die mit (1 gekennzeichneten Angaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Größe der Schrift orientiert sich am kleinen „x“ der jeweiligen Schriftart und muss mind. 1,2 mm groß/hoch sein (sog. X- Faktor). Ausgenommen hiervon sind die Alkoholangabe und das Nennvolumen.

(2)

Landwein – g.g.A. (mit Angabe des Landweingebietes)

Angabe Pflicht Frei-

willig Ver- boten

Hinweise/Einschränkungen

„…………. Landwein“ X Angabe des Landweingebietes. Das Wort

„Deutscher“ kann entfallen, sofern die Angabe

„Product of Germany“ Verwendung findet.

Geschmacksangabe X Darf nur trocken oder halbtrocken abgefüllt werden. Ausnahme: siehe Deutscher Landwein Vorhandener Alkoholgehalt X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 3 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 5 mm Angabe in 0,5er Schritten.

Inhalt bzw. Nennvolumen X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 4 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 6 mm

Losnummer X (1 Beispiel: „L“

Allergene Stoffe X (1 Bsp.: „Enthält Sulfite“

Weinart Rot bzw. Weiß X

Weinart Rotling und Rosé X

Weinart Weißherbst X

Angabe „Blanc de Noir“ X Sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind Abfüllerangaben mit Anschrift X Das Wort „Abfüller“ ist zwingend vorgeschrieben

sofern die Angaben

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung nicht verwendet werden können. Es muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Abweichender Abfüllort X Wenn Abfüllort weiter als 15 km von Betriebssitz entfernt

Jahrgang X

Rebsorte/n X

Verbraucher/Ausbauhinweise X

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung X Die Angabe muss in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Falls eine der Angaben nicht verwendet werden kann, ist das Wort „Abfüller“

anzugeben. Im Falle einer Lohnabfüllung ist

„Abgefüllt für“ zu verwenden.

Weingut/Weinbau/Winzer etc. X Möglich, sofern es sich um Weine handelt die zu 100% aus eigenem Lesegut bereitet wurden oder von Lesegut für das langjährige Lieferverträge vorliegen. Der Weinausbau muss im eigenen Betrieb erfolgt sein.

Phantasiebezeichnungen X Dürfen nicht irreführend sein.

Anbaugebiet, Bereich, Groß/

Einzellage, Ortsangabe

X

(1Alle Pflichtangaben (obligatorische Angaben) sind in der Etikettierung entweder horizontal oder vertikal anzugeben. Die mit (1gekennzeichneten Angaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Größe der Schrift orientiert sich am kleinen „x“ der jeweiligen Schriftart und muss mind. 1,2 mm groß/hoch

(3)

Deutscher Landwein – g.g.A.

Angabe Pflicht Frei-

willig Ver- boten

Hinweise/Einschränkungen

„Deutscher Landwein - Rhein“ X Angabe des Landweingebietes („Rhein“, für alle rheinland-pfälzischen Anbaugebiete).

Das Wort „Deutscher“ kann entfallen, sofern die Angabe „Product of Germany“ Verwendung findet.

Geschmacksangabe X

Vorhandener Alkoholgehalt X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 3 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 5 mm Angabe in 0,5er Schritten.

Inhalt bzw. Nennvolumen X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 4 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 6 mm

Losnummer X (1 Bespiel: „L“

Allergene Stoffe X (1 Bsp: „Enthält Sulfite“

Weinart Rot bzw. Weiß X

Weinart Rotling und Rosé X

Weinart Weißherbst X

Angabe „Blanc de Noir“ X Sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind Abfüllerangaben mit Anschrift X Das Wort „Abfüller“ ist zwingend vorgeschrieben

sofern die Angaben

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung nicht verwendet werden können. Es muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Abweichender Abfüllort X Wenn Abfüllort weiter als 15 km von Betriebssitz entfernt

Jahrgang X

Rebsorte/n X

Verbraucher/Ausbauhinweise X

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung X Die Angabe muss in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Falls eine der Angaben nicht verwendet werden kann, ist das Wort „Abfüller“

anzugeben. Im Falle einer Lohnabfüllung ist

„Abgefüllt für“ zu verwenden.

Weingut/Weinbau/Winzer etc. X Möglich, sofern es sich um Weine handelt die zu 100% aus eigenem Lesegut bereitet wurden oder von Lesegut für das langjährige Lieferverträge vorliegen. Der Weinausbau muss im eigenen Betrieb erfolgt sein.

Phantasiebezeichnungen X (bitte auf Wahrheitsgehalt der Aussage achten)

Weinart Weißherbst X

Anbaugebiet, Bereich, Groß/

Einzellage, Ortsangabe

X

(1Alle Pflichtangaben (obligatorische Angaben) sind in der Etikettierung entweder horizontal oder vertikal anzugeben. Die mit (1gekennzeichneten Angaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Größe der Schrift orientiert sich am kleinen „x“ der jeweiligen Schriftart und muss mind. 1,2 mm groß/hoch sein (sog. X-Faktor). Ausgenommen hiervon sind die Alkoholangabe und das Nennvolumen.

(4)

Qualitätswein – g.U.

Angabe Pflicht Frei-

willig Ver- boten

Hinweise/Einschränkungen

„Deutscher Qualitätswein“ X Das Wort „Deutscher“ kann entfallen, sofern die Angabe „Product of Germany“ Verwendung findet

Anbaugebiet X

Vorhandener Alkoholgehalt X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 3 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 5 mm Angabe in 0,5er Schritten.

Inhalt bzw. Nennvolumen X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 4 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 6 mm Allergene Stoffe X (1 Bsp: „Enthält Sulfite“

Weinart Rot bzw. Weiß X

Weinart Rotling und Rosé X

Weinart Weißherbst X Nur in Verbindung mit Rebsortenangabe in gleicher Schriftart und Größe

Angabe „Blanc de Noir“ X Sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind Amtliche Prüfnummer X (1 Form: „A.P.Nr.“ oder „Amtliche Prüfungsnummer“

Abfüllerangaben mit Anschrift X Das Wort „Abfüller“ ist zwingend vorgeschrieben sofern die Angaben

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung nicht verwendet werden können. Es muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Abweichender Abfüllort X Wenn Abfüllort weiter als 15 km von Betriebssitz entfernt

Phantasiebezeichnungen X Dürfen nicht irreführend sein.

Bereich/Einzel- oder Großlage/Ortsangabe

X Bei Angabe von Einzel- oder Katasterlage muss das Mindestmostgewicht der Prädikatsstufe

„Kabinett“ entsprechen.

Jahrgang X

Rebsorte/n X

Geschmacksangabe X

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung X Die Angabe muss in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Falls eine der Angaben nicht verwendet werden kann, ist das Wort „Abfüller“

anzugeben. Im Falle einer Lohnabfüllung ist

„Abgefüllt für“ zu verwenden.

Weingut/Weinbau/Winzer etc. X Möglich, sofern es sich um Weine handelt die zu 100% aus eigenem Lesegut bereitet wurden oder von Lesegut für das lang-jährige Lieferverträge vorliegen. Der Weinausbau muss im eigenen Betrieb erfolgt sein.

Verbraucher/Ausbauhinweise X (bitte auf Wahrheitsgehalt der Aussage achten)

(1Alle Pflichtangaben (obligatorische Angaben) sind in der Etikettierung entweder horizontal oder vertikal anzugeben. Die mit (1gekennzeichneten Angaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Größe der Schrift orientiert sich am kleinen „x“ der jeweiligen Schriftart und muss mind. 1,2 mm groß/hoch

(5)

Prädikatswein – g.U.

Angabe Pflicht Frei-

willig Ver- boten

Hinweise/Einschränkungen

„Deutscher Prädikatswein“

ergänzt durch die Prädikatsangabe

X Das Wort „Deutscher“ kann entfallen, sofern die Angabe „Product of Germany“ Verwendung findet

Prädikatsangabe X Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein

Anbaugebiet X

Vorhandener Alkoholgehalt X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 3 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 5 mm Angabe in 0,5er Schritten.

Inhalt bzw. Nennvolumen X 0,2 – 1,0 Liter Inhalt = 4 mm

> 1,0 Liter Inhalt = 6 mm Allergene Stoffe X (1 Bsp.: „Enthält Sulfite“

Weinart Rot bzw. Weiß X

Weinart Rotling und Rosé X

Weinart Weißherbst X Nur in Verbindung mit Rebsortenangabe in gleicher Schriftart und Größe

Angabe „Blanc de Noir“ X Sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind A.P.Nummer X (1 Form: „A.P.Nr.“ oder „Amtliche Prüfungsnummer“

Abfüllerangaben mit Anschrift X Das Wort „Abfüller“ ist zwingend vorgeschrieben sofern die Angaben Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung nicht verwendet werden können. Es muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Abweichender Abfüllort X Wenn Abfüllort weiter als 15 km von Betriebssitz entfernt

Phantasiebezeichnungen X Dürfen nicht irreführend sein.

Bereich/Einzel- oder Großlage X Bei Einzellage Mindestmostgewicht Kabinett

Jahrgang X

Rebsorte/n X

Geschmacksangabe X

Erzeuger/Guts/Schloßabfüllung X Die Angabe muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Betriebes stehen. Falls eine der Angaben nicht verwendet werden kann, ist das Wort „Abfüller“ anzugeben. Im Falle einer Lohnabfüllung ist „Abgefüllt für“ zu verwenden.

Weingut/Weinbau/Winzer etc. X Möglich, sofern es sich um Weine handelt die zu 100% aus eigenem Lesegut bereitet wurden oder von Lesegut für das langjährige Lieferverträge vorliegen.

Der Weinausbau muss im eigenen Betrieb erfolgt sein.

Verbraucher/Ausbauhinweise X (bitte auf Wahrheitsgehalt der Aussage achten)

(1Alle Pflichtangaben (obligatorische Angaben) sind in der Etikettierung entweder horizontal oder vertikal anzugeben. Die mit (1gekennzeichneten Angaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Größe der Schrift orientiert sich am kleinen „x“ der jeweiligen Schriftart und muss mind. 1,2 mm groß/hoch sein (sog. X-Faktor). Ausgenommen hiervon sind die Alkoholangabe und das Nennvolumen.

(6)

Sonstige Angaben

Angabe Pflicht Frei-

willig Ver- boten

Hinweise/Einschränkungen

Erstes Gewächs X - Nur Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein - Angabe von nur einer Rebsorte

- ausschließlich aus Rebsorten des jeweiligen Gebietsprofils, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

- Hektarertrag 60 hl/ha

- Bei Steillagenflächen darf der Ertrag 70 hl/ha um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten

- Selektive Lese

- 11,0 Volumenprozent natürlicher Mindestalkoholgehalt - Angabe von Einzel- oder Katasterlage

- Jahrgangsangabe - trocken ausgebaut

- Geschmacksangabe nicht erlaubt - Inverkehrbringen nicht vor Ablauf des

1. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Großes Gewächs X - Nur Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein - Angabe von nur einer Rebsorte

- ausschließlich aus Rebsorten des jeweiligen Gebietsprofils, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

- Hektarertrag 50 hl/ha

- Bei Steillagenflächen darf der Ertrag 60 hl/ha um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten

- Handlese

- 12,0 Volumenprozent natürlicher Mindestalkoholgehalt - Angabe von Einzel- oder Katasterlage

- Jahrgangsangabe - trocken ausgebaut

- Geschmacksangabe nicht erlaubt

- gesonderte sensorische Prüfung auf gebiets- und rebsortentypische Merkmale bis spätestens 6 Monate (Rotweine 9 Monate) nach Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer

- Inverkehrbringen nicht vor Ablauf des

1. September des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände legen in den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelassenen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und die einzuhaltenden besonderen sensorischen Merkmale fest.

Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“

festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich 1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-

gehalte der verwendeten Moste, 2. der maximalen Erträge pro Hektar,

3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen

(7)

Sonstige Angaben

„Im Barrique gereift“

Bei Einsatz von Chips ist diese Angabe verboten

X Bei Qualitäts- und Prädikatsweinen sind die Reifeangaben

„im Barrique gegoren“,im „Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ nur noch zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind, und

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Barrique-Fass mindestens 6 Monate bei Rotwein oder mindestens 4 Monate bei anderem als Rotwein betragen hat

„Im Fass gereift“

(unterliegt keiner sensorischen Prüfung, Nachweis anhand der Kellerbuchführung)

X Begriff kann alleinstehend oder in Verbindung mit der Holzart verwendet werden (z.B. „Im Eichenholzfass gereift“).

1. Verwendbar für Qualitätswein und Prädikatswein wenn mindestens 75 % des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse a) bei Rotwein mindestens 6 Monate,

b) bei anderen Weinen mindestens 4 Monate in einem Holzfass gelagert worden sind

2. sofern die Ausbauart im AP-Antrag unter „sonstigen Angaben“ aufgeführt ist

3. Verwendung von Holzchips ist verboten

Classic X Nur als Qualitätswein entsprechend den Bestimmungen für das jeweilige Anbaugebiet

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