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Stand: Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen und Reserven

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Stand: 03.12.2019

Reglement zur Bildung von technischen

Rückstellungen und

Reserven

(2)

Sulzer Vorsorgeeinrichtung (SVE)

Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen und Reserven

Winterthur, 3. Dezember 2019

Ersetzt Fassung vom 29. November 2016

(3)

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätze und Ziele 1

2. Technische Rückstellungen 1

2.1 Rückstellung für pendente und latente Leistungsfälle 1

2.2 Rückstellung für Pensionierungsverluste 1

2.3 Weitere Rückstellungen 2

3. Wertschwankungsreserve 2

4. Bildung von Rückstellungen 2

Anhang I 5

(4)

1

1. Grundsätze und Ziele

Dieses Reglement hat zum Zweck, gemäss den Bestimmungen von Art. 48e BVV2 und von Art. 33 des Reglements der SVE unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit, Rahmenbedingungen für die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreser- ven festzulegen.

Dabei gilt, dass der Vorsorgezweck der SVE jederzeit gewährleistet ist. Dies bedeutet:

 Die SVE verfügt über ausreichende technische Rückstellungen (Art. 65 BVG). Darin sind u.a. die technischen Rückstellungen für Versicherungsrisiken und Zunahme der Lebenserwartung enthalten.

 Die SVE weist genügend hohe Wertschwankungsreserven aus.

 Die Rückstellungen sollen gewährleisten, dass die Leistungen der SVE auch im Fall aussergewöhnlicher Ereignisse sichergestellt sind und die SVE finanziell gesund ist.

Der Experte für berufliche Vorsorge äussert sich periodisch, mindestens aber alle drei Jahre in seinem Bericht zu den Rückstellungen und zur Wertschwankungsreserve. Auf- grund der Prüfung des Experten für berufliche Vorsorge überprüft der Stiftungsrat perio- disch das vorliegende Reglement mit Anhang und passt es allfälligen neuen Gegeben- heiten an.

2. Technische Rückstellungen

2.1 Rückstellung für pendente und latente Leistungsfälle

Mit einer Rückstellung für pendente und latente IV-Leistungsfälle soll der absehbaren Belastung Rechnung getragen werden.

Die Höhe der Rückstellung wird vom Stiftungsrat auf der Basis der bekannten Fälle und der Schadenerfahrung der SVE unter Beachtung der Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge jährlich neu berechnet.

2.2 Rückstellung für Pensionierungsverluste

Mit einer Rückstellung für Pensionierungsverluste soll der absehbaren Belastung Rech- nung getragen werden, welche sich durch den Unterschied zwischen dem reglementa- rischen und dem versicherungstechnisch korrekten Umwandlungssatz gemäss ange- wandtem technischem Zinssatz ergibt.

Die Höhe der Rückstellung wird vom Stiftungsrat unter Beachtung der Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge jährlich neu berechnet. Zur Berechnung wird das Altersguthaben jedes aktiven Versicherten, welcher am Stichtag das 58. Lebensjahr be- reits überschritten hat, auf Alter 65 projiziert (Projektionszinssatz: technischer Zinssatz).

Der auf dem projizierten Altersguthaben im Alter 65 als Verhältnis zwischen reglemen- tarischem und versicherungstechnischem Umwandlungssatz entstehende Pensionie- rungsverlust wird zu 80% gewichtet (angenommene Kapitalbezugsquote 20%).

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2

2.3 Weitere Rückstellungen

Allfällige weitere Rückstellungen (z.B. für Reduktion Umwandlungssatz, Reduktion tech- nischer Zinssatz, Härtefälle, Teilliquidation, etc.) sind nach fachmännischen Grundsät- zen zu bilden. Die Überprüfung der Höhe bzw. der Bildung und Auflösung der Rückstel- lungen erfolgt zusammen mit dem Experten für berufliche Vorsorge.

3. Wertschwankungsreserve

Verschiedene Anlagekategorien sind erheblichen Wert- und Kursschwankungsrisiken unterworfen. Um die zu erwartenden Schwankungen aufzufangen, wird eine separate Wertschwankungsreserve gebildet. Die Wertschwankungsreserve dient dem Ausgleich von Ausfällen von Vermögenserträgen in der Jahresrechnung.

Mit dieser Massnahme wird dem Erfordernis gemäss Art. 50 BVV2 entsprochen, welche verlangt, dass die SVE die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks gewährleistet.

Im Sinne von Art. 49a BVV2 wird die Wertschwankungsreserve in einer nachvollziehba- ren Art und Weise gebildet. Bestimmungsfaktoren für die Wertschwankungsreserve sind:

 Aktuelle und angestrebte Struktur der Vermögensanlage (strategische und taktische Asset Allocation) sowie deren Rendite und Risikoeigenschaften.

 Die Soll-Rendite (notwendiger Ertrag zur Finanzierung der Verzinsung der Altersgut- haben und Deckungskapitalien, Verwaltungskosten, Zunahme der Lebenserwartung, freiwilligen Leistungen).

Der Sollwert der Wertschwankungsreserve wird durch eine periodische Studie des An- lageexperten bestimmt und basiert auf dem – vom Stiftungsrat verabschiedeten – Sicherheitsniveau und Zeithorizont (siehe Anhang I).

4. Bildung von Rückstellungen

In der Regel werden die oben aufgeführten Rückstellungen in folgender Reihenfolge ge- bildet:

 Pendente und latente Leistungsfälle

 Pensionierungsverluste

 Die weiteren Rückstellungen werden gemäss Entscheid des Stiftungsrats und soweit erforderlich unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge gebildet.

 Ein nach Bildung der Rückstellungen verbleibender Überschuss wird zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Sollwert verwendet.

Die Änderungen des vorliegenden Reglements wurden vom Stiftungsrat am 3. Dezember 2019 beschlossen. Das Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt das Reglement vom 29. November 2016.

Winterthur, den 3. Dezember 2019

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3

Anhang I

Technische Grundlagen und technischer Zinssatz

 Technische Grundlagen: BVG 2015 als Generationentafeln (kollektive Berechnungsme- thode)

 Technischer Zinssatz: 2.0%

Wertschwankungsreserve

Berechnung basiert auf

- der Anlagestrategie verabschiedet am 26. Juni 2019

- einem Sicherheitsniveau von 99%

- und einem Zeithorizont von 1 Jahr

Zielgrösse in % der notwendigen Vorsorgekapitalien 15,8%

1

Gültig ab 1. Januar 2020, ersetzt Anhang I vom 1. Januar 2017

1 Per 31. Dezember 2019: 16,4%

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