• Keine Ergebnisse gefunden

Besprechungsfall 3 Lösungshinweise

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Besprechungsfall 3 Lösungshinweise"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A. Strafbarkeit des B

I. § 212 durch Schuss auf Dritten 1. Tatbestand

a) obj. Tatbestand: (+) b) subj. Tatbestand

Problem: Vorsatzausschluss gem. § 16 I 1, da Vorstellung auf O bezogen? (-), da le- diglich unbeachtlicher error in persona.

2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+)

II. §§ 212, 211 durch dasselbe Verhalten: (+)/(-)

1. Heimtücke: nach der Rspr. (+); nach der Lit., die einen besonderen Vertrauens- bruch fordert, (-), da hier kein Vertrauensverhältnis zwischen B und Drittem bestan- den hat.

2. Habgier: (-), denn B will nicht selbst in den Genuss der Erbschaft kommen.

3. sonst aus niedrigen Beweggründen: (-), Motiv (Liebe zur Ehefrau und Angst, von ihr verlassen zu werden) ist nicht nach allgemeiner sittlicher Anschauung verach- tenswert und auf tiefster Stufe stehend.

III. § 212 durch Schuss auf O 1. Tatbestand

a) obj. Tatbestand (+) b) subj. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+)

Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck, Dr. Jens Puschke, Alexander Stenner ÜBUNG IM STRAFRECHT

FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010)

Besprechungsfall 3 – Lösungshinweise

(2)

IV. §§ 212, 211 durch dasselbe Verhalten

Heimtücke: nach Rspr. (+), was aber nach dem Sachverhalt nicht ganz deutlich ist;

nach Lit. in jedem Falle (-), s.o.; O und B kannten sich nur flüchtig. Selbst wenn sie sich besser gekannt hätten, hätte sich das Vertrauensverhältnis in der konkreten Si- tuation nicht ausgewirkt.

B. Strafbarkeit der A

I. §§ 212, 26 bzgl. des Schusses auf Dritten 1. Tatbestand

a) obj. Tatbestand

vorsätzlich rechtswidrige Haupttat: (+)

Bestimmen: A weckt den Tatentschluss des B; dennoch Abgrenzung zur Mittäter- schaft erforderlich (mittelbare Täterschaft liegt fern), da A den Tatablauf plant und dem B vorgibt; da A aber im Übrigen die Tatausführung und die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Tat aus der Hand gibt und keinerlei Tatherrschaft hat, liegt nur Anstiftung vor (Mittäterschaft kann auch zunächst „abgeschichtet“ werden).

b) subj. Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat

Problem: Folgen des error in persona des Haupttäters für den Anstifter (dazu Wes- sels/Beulke Strafrecht AT Rn. 575 ff.; Beulke Klausurenkurs I, Rn. 162; Geppert Jura 1992, 163, 166 ff.; Roxin Strafrecht AT II § 26 Rn. 116 ff.)

aa) h.M.: Der error in persona des Angestifteten wird auch für den Anstifter als uner- heblich bezeichnet.

bb) m.M.: Nach Ansicht im Schrifttum führt die Objektsverwechslung beim Haupttäter hingegen zur aberratio ictus des Anstifters. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch hinsichtlich der Strafbarkeitsfolgen: Nach einer Ansicht ist der Anstifter wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag (an O) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn der Anstifter – wie hier – mit einer Verwechselung rechnen musste;

in der Tötung des falschen Opfers liege zugleich die versuchte Tötung des richtigen Opfers. Hiergegen spricht allerdings, dass dann auch für den Haupttäter in der voll-

(3)

endeten Tötung des falschen Opfers gleichzeitig der Versuch am richtigen Opfer an- genommen werden müsste, was nach einhelliger Ansicht nicht richtig wäre.

Nach anderer Ansicht ist der Anstifter nur wegen versuchter Anstiftung zur geplanten Tat (hier §§ 212, 30 I) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gem. § 222 zu bestrafen, weil die Abweichung des späteren Tatverlaufs von der Zielvorstellung des Anstifters zumindest bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter schon dann wesentlich sei, wenn der Haupttäter eine weitere Person angegriffen habe. Gegen diese Ansicht spricht wiederum, dass die versuchte Anstiftung allein bei Verbrechen mit Strafe be- droht ist, so dass Strafbarkeitslücken entstehen, wenn es sich bei der Haupttat nur um ein Vergehen handelt.

cc) Rspr.: Nach BGHSt 37, 214 begründet der Irrtum des Haupttäters für den Anstif- ter nur eine unwesentliche, rechtlich bedeutungslose Abweichung, wenn sie sich – wie hier – noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorausseh- baren hält. Es war voraussehbar, dass B im Dunkeln einen Dritten für O hält, den er selbst nur flüchtig kannte. Danach liegt also eine vollendete Anstiftung zum Totschlag vor. Im Ergebnis wendet der BGH hier die Voraussetzungen der objektiven Zurech- nung an (Verwirklichung eines durch den Anstifter gesetzten inadäquaten Risikos im konkreten Erfolg).

Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat: (+) 2. Rechtswidrigkeit (+)

3. Schuld (+)

II. §§ 212, 211, 26 durch dasselbe Verhalten

Nach der Rechtsprechung verwirklicht B das Mordmerkmal der Heimtücke, welches ein tatbezogenes ist. Diesbezüglich hat A auch Vorsatz (vom SV her nicht ganz ein- deutig), eine vollendete Anstiftung zum Mord ist daher nach der Rechtsprechung ge- geben.

Nach der Literatur scheidet Heimtücke bei B aus, weshalb sich hieraus auch keine Anstiftung zum Mord für A ergeben kann. Jedoch liegt nach Ansicht der Literatur dann eine Anstiftung zum Mord vor, wenn A in eigener Person ein täterbezogenes Merkmal verwirklicht hat und sich daher eine Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II

(4)

§ 211. Hier handelte A aus Habgier (Mordmerkmal der 1. Gruppe), da sie die Erb- schaft erstrebte. Auch nach der Lit. liegt also vollendete Anstiftung zum Mord vor.

III. §§ 212, 26 hinsichtlich Tötung des O 1. Tatbestand

a) obj. Tatbestand

vorsätzlich rechtswidrige Haupttat: (+) Bestimmen: (+)

b) subj. Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat

Problem: Motiv für die Anstiftung war zwar die Tötung des O, A ging jedoch nicht da- von aus, dass B mehrmals schießen könnte.

Schließt man sich der Ansicht von BGHSt 37, 214 an, dann stellt sich die weitere Tö- tung des O durch B für A als Exzess dar, der nicht mehr vom Vorsatz der A umfasst war (vgl. Puppe NStZ 1991, 124, 125; der BGH selbst geht allerdings in einem obiter dictum (a.a.O., 219) davon aus, dass der A als Anstifterin auch die zweite Tötung zuzurechnen ist). Der Vorsatz war nach dem Umsetzen des Auftrages „verbraucht“.

IV. § 222 gegen O

Auch wenn der Vorsatz „verbraucht“ ist, kommt aber doch eine fahrlässige Tötung in Betracht. (+/-)

V. § 240 des B durch die Drohung, ihn zu verlassen

Drohung mit einem empfindlichen Übel? Bei angedrohten Veränderungen des zwi- schenmenschlichen Bereiches nur dann, wenn damit über das allgemein hinzuneh- mende Lebensrisiko hinausgehende äußere Nachteile verbunden sind; hier (-): Dro- hung war bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.

(5)

C: Gesamtergebnis und Konkurrenzen

B hat sich des Totschlags gem. § 212 (und ggf. des Mordes gem. § 211 II, 2. Gruppe, 1. Var.) am Dritten und des Totschlags gem. § 212 (und ggf. des Mordes gem. § 211 II, 2. Gruppe, 1. Var.) an O strafbar gemacht. B hat die beiden Tötungsdelikte in Tat- mehrheit begangen (§ 53), da die Tötung des O auf einem neuen Tatentschluss be- ruht.

A ist strafbar der Anstiftung zum Mord gem. §§ 212, 211 II 1. Gruppe 3. Var., 26 in Tateinheit gem. § 52 I mit der fahrlässigen Tötung gem. § 222 an O.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am 04.04.2018 gegen 05:42 Uhr beim Abbiegen von der Bürgermeister-Smidt-Straße in die Hutfil- terstraße die mit

Die mit den Sprengfallen verbundenen Stolperdrähte sollen sodann jedoch durch die Polizeibeamten entdeckt worden sein, so dass es nicht zum Auslösen der Sprengfal- len gekommen

Körpersprachliches Verhalten ist ein wichtiger Bestandteil der Kommunikation im Leben von Tieren ebenso wie in unserem menschlichen Leben. Beim Menschen spielt die

Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb von Todes wegen vom Erwerber binnen einer Frist von drei

Wäh- rend die Staatsanwältin inzwischen nach einer noch höheren Strafe ruft, bereiten sich die beiden Streiter für eine gentechnikfreie Welt auf den Berufungs-Pro- zess in

Dieses Ermessen hat der Antragsgegner ausweislich der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid (S. 9) erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat dabei in Erwägung

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der

Ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse aber auch dann auszusprechen, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist,