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Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)

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Academic year: 2022

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(1)

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331/866-7017 Fax: 0331/866-7018 www.mluv.brandenburg.de

pressestelle@mluv.brandenburg.de

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Informationsbroschüre

für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)

Ausgabe 2007

(2)

Informationsbroschüre

für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)

Überarbeitete Ausgabe 2007

Redaktionsschluss: 01.03.2007

(3)

Die Broschüre ist das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeits- gruppe „Cross Compliance“ und soweit landesrechtliche Regelungen von den allgemeinen Aussagen der Arbeits- gruppe abweichen, sind diese durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz in Abstimmung mit den Senatsverwaltungen in Berlin er- gänzt worden.

Das Heft enthält Informationen zum EU- und bundes- und landesrechtlich relevanten Fachrecht, das durch den Di- rektzahlungsempfänger im Hinblick auf die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) zu beachten und einzuhalten ist. Die dargestellten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für die landwirtschaftlichen Unternehmen in Berlin und Brandenburg. Abweichungen aufgrund lan- desrechtlicher Regelungen in Berlin sind mit einem Hin- weis gekennzeichnet.

Soweit Direktzahlungsempfänger auch Flächen außer- halb der Länder Berlin und Brandenburg bewirtschaften, sind die dort geltenden landesspezifischen Vorschriften einzuhalten.

Erklärende Hinweise oder die Fundstellen von Rechtsver- ordnungen befinden sich im Glossar und sind durch Fuß- noten gekennzeichnet.

Im Jahr 2007 kommen weitere Verpflichtungen hinzu, die rechtzeitig durch das Land veröffentlicht und allen Direkt- zahlungsempfängern zur Verfügung gestellt werden.

Ungeachtet dessen sind Direktzahlungsempfänger ver- pflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechts- änderungen nach Redaktionsschluss und damit verbun- denen Änderungen der anderweitigen Verpflichtungen zu informieren. Entsprechende Informationen werden über das Internetangebot des Ministeriums für ländliche Ent- wicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

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INHALTSVERZEICHNIS

I EINLEITUNG 7

II ERHALTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN IN GUTEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND

ÖKOLOGISCHEN ZUSTAND 8

Erosionsvermeidung 8

2 Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur 8 2.1 Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das mindestens drei Kulturen umfasst 8

2.2 Humusbilanz 9

Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen 0

4 Landschaftselemente 0

III DAUERGRÜNLANDERHALTUNG 2

1 Definition von Dauergrünland 12

2 Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes 2

IV GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSFÜHRUNG

Regelungen für den Bereich Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie

1.1 Vogelschutzrichtlinie 13

1.1.1 Allgemeine Regelung 13

1.1.2 Spezifika für Schutzgebiete 13

1.1.3 Tötungs- und sonstige Verbote 14

1.1.4 Jagd 14

1.1.5 Jagdmethoden 14

1.2 FFH-Richtlinie 14

1.2.1 Spezifika für Schutzgebiete 14

1.2.2 Geschützte Pflanzenarten 15

1.2.3 Jagdgenehmigung und Jagdmethoden 15

1.2.4 Ansiedlung nichtheimischer Pflanzenarten 15

2 Grundwasserrichtlinie 5

Klärschlammrichtlinie 5

3.1 Grundlagen der Aufbringung 15

3.2 Anwendungsge- und -verbote 16

4 Nitratrichtlinie 7

4.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln 17

4.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und

Silagesickersäften 19

5 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung 20

5.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 21

5.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 21

5.2.1 Rinder 21

5.2.1.1 Ohrmarken 21

5.2.1.2 Rinderpass 21

5.2.1.3 Bestandsregister 22

(5)

5.2.1.4 Zentrale Datenbank 22

5.2.2 Schweine 23

5.2.2.1 Ohrmarken 23

5.2.2.2 Bestandsregister 23

5.2.3 Schafe und Ziegen 23

5.2.3.1 Kennzeichnung 23

5.2.3.2 Bestandsregister 24

6 Pflanzenschutzmittelrichtlinie 25

6.1 Anwendungsbestimmungen 25

6.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 26

6.3 Bienenschutz 26

6.4 Dokumentation 26

7 Lebens- und Futtermittelsicherheit 26

7.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 26

7.1.1 Produktion sicherer Futtermittel 26

7.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Futtermitteln 27

7.1.3 Rückverfolgbarkeit 27

7.1.4 Anforderungen an die Futtermittelhygiene 27

7.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit 28

7.2.1 Produktion sicherer Lebensmittel 28

7.2.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von Lebensmitteln 28

7.2.3 Rückverfolgbarkeit 28

7.2.4 Anforderungen an die Lebensmittelhygiene 29

7.2.5 Milcherzeugung 29

7.2.6 Eiererzeugung 31

8 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

9 Verfütterungsverbot

9.1 Verfütterungsverbote bestimmter Futtermittel 32

9.2 Generelle Ausnahmen vom Verfütterungsverbot 32

9.3 Behördliche Ausnahmen vom Verfütterungsverbot 32

0 Tierseuchen

10.1 Meldung von Tierseuchen 33

10.2 Weitere Tierhalterpflichten 33

Tierschutz 4

11.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 35

11.1.1 Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege 35

11.1.2 Aufzeichnungen 35

11.1.3 Anforderungen an die Bewegungsfreiheit 35

11.1.4 Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie an das Stallklima und die Beleuchtung 35 11.1.5 Anforderungen an die Haltung von Tieren, die nicht in Gebäuden untergebracht sind 36 11.1.6 Anforderungen an das Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe 36

11.1.7 Eingriffe an Tieren 36

11.1.8 Züchtung/Zuchtmethoden 36

11.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern 36 11.2.1 Besondere Anforderungen an die Haltungseinrichtung für Kälber 36 11.2.2 Anforderungen an die Haltungsform (Einzel-/Gruppenhaltung) 37

(6)

11.2.3 Stallklima, Licht und Beleuchtung 37

11.2.4 Fütterung 37

11.2.5 Kontrolle und Vorsorge durch den Tierhalter 38

11.2.6 Verbote 38

11.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen 38

11.3.1 Haltungseinrichtungen für Schweine 38

11.3.2 Besondere Anforderungen 39

V EINHALTUNG VON CROSS-COMPLIANCE BEI FLÄCHENBEZOGENEN MAßNAHMEN

DES LÄNDLICHEN RAUMES 4

VI KONTROLL- UND SANKTIONSSYSTEM 4

Kontrolle 4

1.1 Systematische Kontrolle 43

1.2 Weitere Kontrollen (Cross Checks) 43

2 Bewertung eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen 43

Sanktionshöhe 44

VII ANLAGEN 46

Grundanforderungen an die Betriebsführung 46

2 Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung 47

2.1 Grenzwert für die Humusbilanz 47

2.2 Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung 47

Musterformular Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung 5

4 Musterformular für mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleich 52 5 Behörde für die Registrierung von Betrieben (mit Tierhaltung) 5

6 Regionalstellen 54

7 Zuständige Behörden für Ausnahmen gem. Artikel 7 der Verordnung (EG)

Nr. 999/200(Verfütterungsverbot) 56

8 Muster Bestandsregister 58

9 Muster Begleitdokument 59

0 Anforderungen an die Rohmilch 60

Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzelnen

Tierkrankheiten/Tierseuchen 60

11.1 Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) 60

11.1.1 Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rindern 60

11.1.2 Scrapie (Traberkrankheit) der Schafe und Ziegen 61

11.2 Maul- und Klauenseuche (MKS) 61

11.3 Rinderpest 61

11.4 Pest der kleinen Wiederkäuer 61

11.5 Vesikuläre Schweinekrankheit 62

11.6 Epizootische Hämorrhagie Hirsche (EHD) 62

11.7 Schaf- und Ziegenpocken (Capripox) 62

11.8 Stomatitis vesikularis 62

11.9 Afrikanische Schweinepest 62

11.10 Dermatitis nodularis (Lumpy-Skin-Disease) 63

(7)

11.11 Rifttal-Fieber 63

11.12 Blauzungenkrankheit 63

2 Eingriffe bei Tieren - Betäubung 6

Eingriffe bei Tieren - Amputationsverbot 64

4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

und über Fachbetriebe (VAwS) 65

VIII GLOSSAR 67

Begriffsbestimmungen 67

2 Relevante Rechtsvorschriften 68

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/20031 wird die Ge- währung von Direktzahlungen ab dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit so- wie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft. Damit wird die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen Teil der Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisationen, indem Verstöße gegen diese Vor- schriften zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.

Eine detaillierte Beschreibung des Kontroll- und Sankti- onssystems finden Sie in Kapitel VI.

Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:

Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flä- chen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,

Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland, 19 einschlägige, schon bestehende EU-Regelungen.

Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der 19 EU-Regelungen erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:

Ab dem 0.0.2005 wurde mit Umweltregelungen zu Vogelschutz und Flora-Fauna-Habitat sowie in den Bereichen Grundwasserschutz, Klärschlamm, Nitrat sowie den Regelungen und Vorschriften zur Tierkenn- zeichnung begonnen.

Ab dem 0.0.2006 wurden die Mindestanforde- rungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmit- tel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.

Ab dem 0.0.2007 werden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.

Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zu- stand sowie die Regelungen zur Erhaltung von Dauer- grünland gelten seit dem 0.0.2005.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förde- rung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gelten die Anforderungen der Cross Compliance auch für flächenbezogene Maß- nahmen des ländlichen Raums.

Die wesentlichen Bestimmungen zu den Cross Compli- ance-Verpflichtungen finden sich in der Ratsverordnung (EG) Nr. 1782/2003, der EG-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/20042, dem Direktzahlungen-Verpflichtungen- gesetz3 sowie der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord- nung4.

Die Cross Compliance Regelungen gehen von einem ge- samtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produktions- bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern liegen, Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten muss. Da- bei ist es unerheblich in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Direktzahlungen berücksichtigt wurden.

Die flächenbezogenen Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehen auch von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Daher führen Verstöße gegen Cross-Compliance-Regelungen bei den flächen- bezogenen Maßnahmen auch zu Kürzungen der entspre- chenden Förderung (s. Kapitel V).

Beispiel: Ein Weinbaubetrieb, der auch Ackerflächen (siehe Glossar) bewirtschaftet und hierfür Direkt- zahlungen erhält, muss die Cross Compliance An- forderungen auch auf seinen Rebflächen einhalten.

Beispielsweise kann ein Verstoß gegen Pflanzen- schutzbestimmungen auf den Rebflächen zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.

Cross Compliance ersetzt nicht das deutsche Fachrecht.

Deshalb sind neben den dargestellten Cross Compliance- Verpflichtungen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Fachrecht ergeben, auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Cross Compliance-Anfor- derungen übersteigen. Ahndungen nach dem deutschen Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig und gegebenenfalls zusätzlich zu Kürzungen der EU-Di- rektzahlungen.

Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Direktzahlungen aus, wenn gleich- zeitig auch gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen verstoßen wird.

I EINLEITUNG

(9)

In der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökolo- gischen Zustand geregelt. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, konkrete Anforderungen zu den Be- reichen „Bodenschutz“, „Instandhaltung von Flächen“ und

„Landschaftselemente“ vorzuschreiben. Alle Landwirte, die Direktzahlungen beziehen, müssen diese einhalten.

Folgende Anforderungen sind in der Verordnung geregelt:

Erosionsvermeidung

Als Erosionsschutzmaßnahmen sind vorgeschrieben:

Mindestens 40 % der Ackerflächen (siehe Glossar) eines Betriebes müssen in der Zeit vom . Dezem- ber bis 5. Februar entweder mit Pflanzen bewach- sen sein oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzenreste dürfen nicht untergepflügt werden. Eine Einsaat hat vor dem 1. Dezember zu erfolgen.

Beispiel: Baut ein Betrieb mehr als 40 % Win- tergetreide oder Winterfrüchte / Winterzwischen- früchte / mehrjährige Kulturen an und hat er diese vor dem 1. Dezember eingesät, erfüllt er die Ver- pflichtung. Auch wenn keine Winterung angebaut wird (z.B. Herbstaussaat von Zwischenfrüchten wie Senf oder Phacelia), aber auf 40 % der Flä- chen die Erntereste nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres untergepflügt werden (z.B. Abfrieren der Zwischenfrüchte und Verbleib der Pflanzen- reste auf der Fläche), ist die Vorgabe erfüllt.

Die Ackerfläche setzt sich wie folgt zusammen:

- alle Flächen außer Dauergrünland und Dauerkul- turen

- Mehrjährige Kulturen (Art. 2 Abs. d der Verord- nung (EG) Nr. 795/2004), wie z.B. Spargel, zählen zur bodenbedeckten Ackerfläche. Die Fläche der mehrjährigen Kulturen ist bei der Ermittlung der Ackerfläche einzubeziehen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Aus- nahmen von dieser Verpflichtung in Gebieten mit ge- ringer Erosionsgefahr oder aus witterungsbedingten Gründen (bspw. Winteraussaat nach dem 1.12. auf- grund nasser Zuckerrübenerntebedingungen) zulas- sen.

In Brandenburg ist die nach Landesrecht zustän- dige Behörde das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Weitergehende Hinweise finden Sie im Merkblatt für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Min- desanforderung an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (siehe Internetangebot des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz).

2 Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur

Um die organische Substanz im Boden und die Boden- struktur zu erhalten, ist ein Anbauverhältnis mit minde- stens drei Kulturen sicherzustellen. Falls die Vorgaben zum Anbauverhältnis nicht eingehalten werden, muss ent- weder jährlich eine Humusbilanz erstellt werden oder der Bodenhumusgehalt mit Hilfe von Bodenproben un- tersucht werden.

2. Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das min- destens drei Kulturen umfasst

Ein Betrieb muss mindestens Kulturen anbauen; jede Kultur muss mindestens 5 % der Ackerfläche umfas- sen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Min- destflächenanteil von 15 % erreicht werden. Kulturen mit einem Anbauumfang unter 15% können anteilig unter- schiedlichen Kulturen zugerechnet werden. Stilllegungs- flächen und aus der Erzeugung genommene Flächen sind eine eigenständige Kulturart, wenn sie den Mindestanteil von 15% erreichen. Ansonsten können sie nach der Zu- sammenfassungsregelung einer anderen Kulturart zuge- schlagen werden.

Ackerflächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen (siehe Glossar) angebaut werden, können auf- grund ihrer Mehrjährigkeit nicht in die Fruchtfolge integriert werden und sind deshalb von den Fruchtfolgevorgaben ausgenommen. Somit werden bei der Berechnung der Kulturanteile an der Fruchtfolge sowie bei der Humusbi- lanz mehrjährige Kulturen (z.B. Spargel) und Dauerkul- turen nicht berücksichtigt. Auf diesen Flächen muss auch keine Bodenhumusuntersuchung durchgeführt werden.

Als eigenständige Kultur im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Kulturarten, sodass unterschiedliche Getreidearten als eigenständige Kultur gezählt werden. Sommerkulturen und Winterkulturen gelten ebenfalls als eigenständige

II ERHALTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN IN GUTEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND ÖKOLOGISCHEN ZUSTAND

Betroffen sind alle Direktzahlungsempfänger

(10)

Kultur ebenso wie stillgelegte Flächen (obligatorisch und freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genom- mene Flächen). Verschiedene Gemüse- (z.B. Weißkraut, Karotten) und Salatarten (z.B. Kopfsalat, Feldsalat) sind ebenfalls als eigenständige Kulturen zu werten.

Sommer- bzw. Wintermenggetreide gelten als eigenstän- dige Kulturen, wenn aufgrund der Mischungsanteile tat- sächlich von einem Gemenge gesprochen werden kann.

Gemengemischungen, bei denen eine Pflanzenart deut- lich überwiegt, sind dagegen nicht als eigenständige Kul- turen einzustufen und demzufolge der Kultur zuzuordnen, die den Hauptbestandteil des Gemenges ausmacht.

Die Unterscheidung der Kulturen erfolgt nach pflanzen- baulichen Aspekten und nicht nach der Verwendung der Ernteprodukte. Demzufolge gelten z.B. Silo- und Körner- mais als Mais, Stärke- und Pflanzkartoffeln als Kartoffel, NaWaRo-Winterraps und Konsum-Winterraps als Win- terraps oder Back-, Futter- und Energie-Winterweizen als Winterweizen.

Zwischenfrüchte oder Untersaaten gelten nicht als Kultur im Sinne dieser Verordnung.

Hinweis: Ein Landwirt, der auf seiner Betriebsfläche in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, in den nächsten zwei Folgejahren jedoch an- dere Kulturen im Wechsel, erfüllt die Vorgaben an das Anbauverhältnis, da er auf der einzel- nen Fläche eine Fruchtfolge einhält (überjährige Fruchtfolge).

Baut ein Landwirt nur eine oder zwei Kulturen an, bewirtschaftet aber jedes Jahr andere Flä- chen im Wechsel mit anderen Betrieben, die an- dere Kulturen angebaut haben, so erfüllt dieser Landwirt ebenfalls die Vorgaben bezüglich des Anbauverhältnisses, da zwar nicht auf betrieb- licher Ebene, jedoch auf der jeweiligen Fläche eine Fruchtfolge eingehalten wurde (Flächen- tausch).

Der Nachweis obliegt im Zweifelsfall dem An- tragsteller.

2.2 Humusbilanz

Bei Wahl dieser Alternative ist die Humusbilanz ist für den Gesamtbetrieb bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jah- res zu erstellen.

In der Humusbilanz werden Zufuhr und Abbau der orga- nischen Substanz einander gegenübergestellt. Die Hu- musbilanz darf im Durchschnitt von drei Jahren nicht unter einen Wert von minus 75 kg Humuskohlenstoff (Humus-C) pro Hektar und Jahr absinken. Wie eine sol- che Humusbilanz erstellt werden kann, wird in Anlage 2 an Hand eines Rechenbeispiels beschrieben. Liegt der bi-

lanzierte Wert im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter dem genannten Grenzwert, besteht die Verpflichtung, an einer Beratungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muss Möglichkeiten aufzeigen, wie die Humusbilanz bzw. der Bodenhumusgehalt verbessert werden kann. Spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr (z.B. in 2009, wenn der Durchschnittswert aus 2005-2007 den Grenzwert un- terschreitet) muss der Landwirt durch eine Humusbilanz nachweisen, dass seine Ackerflächen durch Anpassung der Bewirtschaftung den vorgegebenen Grenzwert der Humusbilanz (- 75 kg Humus-C/ha und Jahr) nicht unter- schreiten.

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung bietet diese Beratungsmaßnahmen an.

Weitergehende Hinweise finden Sie im Merkblatt für die Inanspruchnahme der Beratungspflich zur Bodenhumus- versorgung (siehe Internetangebot des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz).

Bei Wahl dieser Alternative müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Ergebnisse von Bodenhumusuntersu- chungen, die nicht älter als 6 Jahre sein dürfen, vorliegen.

Die Untersuchung des Bodenhumusgehaltes mit Hilfe von Bodenproben muss somit mindestens alle 6 Jahre erneut durchgeführt werden.

Die Bodenuntersuchung ist nach wissenschaftlich aner- kannten Methoden durchzuführen.

Die Bodenuntersuchung muss ergeben, dass der vorge- gebene Grenzwert von % Humus auf Böden mit 13 % oder weniger Tongehalt bzw. ,5 % Humus auf Böden mit mehr als 13 % Tongehalt nicht unterschritten wird.

Unter den leichten grundwasserfernen Standortbedin- gungen in Brandenburg ist dieser Boden-humusgehalt in den meisten Fällen nicht zu erreichen. Deshalb wird emp- fohlen, dass ein ne-gativ abweichendes Untersuchungser- gebnis dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirt- schaft und Flurneuordnung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt wird. Diese Bewertung wird durch die Prüfungs- organe in Brandenburg (ZTP) anerkannt.

Bei Unterschreitung des Grenzwertes besteht auch hier die Pflicht zur Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme und zur Erstellung einer Humusbilanz spätestens im zwei- ten darauf folgenden Jahr. Hierdurch kann nachgeprüft werden, ob der Landwirt seine Bewirtschaftung umgestellt hat, um den Gehalt der organischen Substanz im Boden nicht weiter absinken zu lassen. Wenn in diesem Fall die Humusbilanz ergibt, dass der Humuskohlenstoff (Humus- C) pro Hektar und Jahr nicht unter einem Wert von minus 75 kg liegt, sind die Anforderungen erfüllt.

Sowohl die Humusbilanzen als auch die Ergebnisse der Bodenproben sind mindestens 7 Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung aufzubewahren.

(11)

Zusätzlich gilt ein Verbot für das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern.

Aus Gründen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) Ausnahmen vom Ver- brennungsverbot genehmigen.

Instandhaltung von aus der landwirt- schaftlichen Erzeugung genommenen Flächen

Zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Er- zeugung genommenen Flächen gelten unterschiedliche Vorgaben, je nachdem, ob es sich um aus der Erzeugung genommene Acker- oder Dauergrünlandflächen handelt:

Ackerflächen

Obligatorisch stillgelegte oder freiwillig aus der land- wirtschaftlichen Erzeugung genommene Ackerflächen sind zu begrünen oder es ist eine Selbstbegrünung zuzulassen.

Pflegemaßnahmen

Auf aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genom- menen Acker- und Dauergrünlandflächen ist der Auf- wuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren.

Hinweis: Auf obligatorisch stillgelegten Ackerflächen ist das Abfahren des Mähgutes nicht er- laubt.

Obligatorisch stillgelegte oder freiwillig aus der landwirt- schaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauer- grünlandflächen dürfen in der Zeit vom . April bis 0.

Juni weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden.

Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umwelt- schutzes oder wenn keine schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind kann das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung jedoch Ausnahmen von diesen Vorschriften genehmigen. Weitergehende Hinweise finden Sie im Merkblatt für die Beantragung von Aus- nahmegenehmigungen im Rahmen der Mindesanfor- derung an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (siehe Internetangebot des Ministeriums für Ländliche Ent- wicklung, Umwelt und Verbraucherschutz).

Als genehmigt gelten dabei Maßnahmen

- in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nach der EG- Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie sowie - in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutz- programmen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des

§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins.

Im Gegensatz zur obligatorischen Stilllegung, die auf den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. August beschränkt ist, gelten die Verpflichtungen zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen grundsätzlich das ganze Kalenderjahr, jedoch nur so lan- ge die Fläche nicht in Nutzung ist. Sobald eine freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flä- che wieder genutzt wird (bspw. Nutzung des Aufwuchses zu Futterzwecken, Umbruch mit nachfolgender Ansaat zur Nutzung) gelten die Anforderungen an die Instandhaltung für diese Flächen nicht mehr. In diesem Fall ist dieses min- destens 3 Tage vor Aufnahme der Nutzung dem zustän- digen Amt für Landwirtschaft schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb der Sperrfrist vom 1.

April bis zum 30. Juni erfolgt, ist außerdem das Landes- amt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneu- ordnung zu informieren.

4 Landschaftselemente

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt ha- ben sie in der Agrarlandschaft häufig eine herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebensräume bieten.

Gleichzeitig stellen sie eine Bereicherung des Land- schaftsbildes dar.

Es ist daher verboten, folgende Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen:

Hecken oder Knicks ab einer Länge von 20 Metern Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind.

Baumreihen, die aus mindestens 5 Bäumen beste- hen und eine Länge von mindestens 50 Metern auf- weisen

Definition: mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Stre- cke von mindestens 50 Metern Länge. Somit fallen Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Be- seitigungsverbot.

(12)

Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaft- lichen Erzeugung dienen; Flächen, für die eine Bei- hilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.

Feuchtgebiete (siehe Glossar) mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern

Definition: Biotope, die nach landesrechtlichen Vor- schriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.

Einzelbäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatschG geschützt sind.

Bei Feldgehölzen und Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2 000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h.

auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Treten diese Landschaftselemente in einer Mischform auf gilt als Obergrenze ebenfalls die Fläche von 2000 Qua- dratmetern. Als Beurteilungshilfe für Lanschaftelemente wird auf die im Internet verfügbaren Hinweise zur Flä- chenerfassung im Digitalen Feldblockkataster (DFBK) hingewiesen(siehe Internetangebot des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz).

Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente keine Pflegeverpflichtung bein- haltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftse- lementen ist keine Beseitigung. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Land- schaftselementes genehmigen. Weitergehende Hinweise finden Sie im Merkblatt für die Beantragung von Ausnah- megenehmigungen im Rahmen der Mindesanforderung an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaft- lichen und ökologischen Zustand (siehe Internetangebot des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz).

Entsprechend den neuen Formularvorgaben sind im Flä- chennachweis und in entsprechenden Anlagen des Agrar- förderantrages zu den (Cross-Compliance-relevanten) Landschaftselementen Angaben zu machen.

(13)

1 Definition von Dauergrünland

Für die Anwendung der Regelung ist die nachfolgende Definition von Dauergrünland von entscheidender Be- deutung:

Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wer- den und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Rege- lung). Hierzu zählt auch der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras und Klee-Luzerne- Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Durch die 5- Jahres-Regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, indem ununterbrochen 5 Jahre Grünfut- teranbau auf der betreffenden Fläche betrieben wird.

Nicht zur Dauergrünlandfläche gehören alle Kulturen, die jährlich bearbeitet werden. Somit sind alle einjähri- gen Kulturen wie Silomais ausgeschlossen. Auch Flä- chen, auf denen Gräsersaatgut erzeugt wird, gehören nicht zum Dauergrünland.

2 Regelungen zum Erhalt des Dauergrün- landes

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/20031 verpflichtet die Mit- gliedstaaten Dauergrünland zu erhalten. Diese Verpflich- tung wird mit Hilfe eines mehrstufigen Verfahrens um- gesetzt.

In Deutschland gilt die Einhaltung dieser Verpflichtung auf Länderebene. Jedes Bundesland hat jährlich auf der Grundlage der Anträge auf Direktzahlungen den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Flä- che zu ermitteln und der EU-Kommission mitzuteilen. Ver- glichen wird dieser jährlich neu ermittelte Wert mit einem Basiswert. Dieser errechnet sich aus dem Anteil der Dau- ergrünlandflächen des Jahres 2005, die bereits im Jah- re 2003 Dauergrünland gewesen sind (zuzüglich solcher Flächen, die im Antrag 2005 erstmals angegeben wurden und Dauergrünland sind) an der im Jahr 2005 von den An- tragstellern angegebenen landwirtschaftlichen Fläche.

Je nachdem, wie sich der aktuelle Dauergrünlandanteil im Vergleich zum Basiswert verändert, gelten folgende Be- stimmungen:

- Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauergrün- landanteil gegenüber dem Basiswert um weniger als 5 % verringert, ergibt sich keine Verpflichtung für den einzelnen Landwirt.

- Hat sich dagegen der jeweils aktuell ermittelte Dauergrünlandanteil gegenüber dem Basiswert um mindestens 5 % verringert, ist das jeweilige Land verpflichtet, eine Verordnung zu erlassen, nach der der Umbruch von Dauergrünland einer vorherigen Genehmigung bedarf.

- Hat sich der jeweils aktuell ermittelte Dauergrün- landanteil gegenüber dem Basiswert

- um mehr als 8 % verringert, kann, - um mehr als 0 % verringert, muss

das Land Direktzahlungsempfänger, die umgebro- chenes Dauergrünland bewirtschaften, verpflichten, dieses wieder einzusäen oder auf anderen Flächen Dauergrünland neu anzulegen.

Werden die Werte in einem Jahr überschritten, sind die Landwirte, welche in den vorhergehenden 24 Mona- ten Dauergrünland umgebrochen haben, verpflichtet, das in diesem 24-Monatszeitraum umgebrochene Dauergrünland wieder einzusäen oder neues Dau- ergrünland auf anderen Flächen anzulegen.

Ackerflächen, die im Rahmen von Agrarumweltpro- grammen in Grünland umgewandelt und anschlie- ßend wieder zu Ackerland umgebrochen wurden, sind von dieser Wiederansaatverpflichtung ausgenom- men.

Für die Landwirte in der Region Brandenburg und Berlin bedeutet dieses mehrstufige Verfahren, dass es für das Antragsjahr 2007 auf der Ebene des einzelnen landwirt- schaftlichen Betriebes zunächst keine Vorgaben zur Er- haltung des Dauergrünlands gibt.

Hinweis: Naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensraumtypen des Grünlandes der FFH-Richtlinie, Lebensräume der Arten, die unter die FFH- und Vogelschutz-Richtlinie fallen, sowie weitere naturschutzrechtlich geschützte Flächen dürfen grundsätzlich nicht umgebrochen werden.

III DAUERGRÜNLANDERHALTUNG

(14)

1 Regelungen für den Bereich Vogel- schutzrichtlinie und FFH-Richtlinie

Verbote beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Glossar) oder auf den landwirtschaftlichen Flächen (siehe Glossar) ausge- führt werden.

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung leiten sich im Bereich Naturschutz aus der Vogelschutzrichtlinie sowie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie6 ab, von denen bestimmte Artikel7 Cross Compliance relevant sind. Diese werden in Deutschland durch Bundes- und Landesrecht umgesetzt8.

Pläne und Projekte, die ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind vor ihrer Zulas- sung oder Durchführung durch die Genehmigungsbehör- de auf ihre Verträglichkeit9 mit den Erhaltungszielen zu überprüfen. Weder innerhalb noch außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten dürfen Pläne oder Projekte ausgeführt werden, die die für ein solches Gebiet festge- legten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten.

Eine Ausnahmegenehmigung kann jedoch nach erfolgter Verträglichkeitsprüfung erteilt werden, wenn die dafür vor- gesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung ggf. erteilter Auflagen in einer Genehmigung ist relevant für die anderweitigen Verpflichtungen; z.B. Auflagen der Baubehörde für Baumaßnahmen, die aus einer Verträg- lichkeitsprüfung resultieren. Um diesen Sachverhalt zu klären, sind bei einer Vor-Ort-Kontrolle für nach dem 1.1.2005 realisierte Projekte die Genehmigungen vorzu- legen.

Ob im Genehmigungsverfahren für Projekte eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entscheidet die für die Genehmigung jeweils zuständige Behörde im Ein- zelfall. Beispiele für Projekte, die erhebliche Beeinträchti- gungen hervorrufen können sind:

- Errichtung von Bauwerken,

- geländeverändernde Maßnahmen (Aufschüt- tungen, Abtragungen, Zuschüttungen),

- Veränderungen des Wasserhaushaltes (Entwäs- serung).

- Änderung der Nutzungsart.

1.1 Vogelschutzrichtlinie 1.1.1 Allgemeine Regelung

Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Erhaltung und Wiederher- stellung von Lebensräumen für alle europäischen wildle- benden Vogelarten in oder außerhalb von Schutzgebieten verpflichtet10. Konkrete Rechtspflichten ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus:

- dem Beseitigungsverbot bestimmter Landschafts- elemente11

- dem gesetzlichen Biotopschutz - den Vorgaben der Eingriffsregelung

- den Vorgaben des Artenschutzes. Insbesondere Nist-, Brut, Wohn- und Zufluchtstätten der euro- päischen Vogelarten dürfen ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung weder beseitigt noch be- schädigt werden .

Ordnungsgemäß und unter Beachtung der Vorgaben des Artenschutzes durchgeführte Pflegemaßnahmen, durch die geschützte Lebensräume dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig.

In der Regel ist davon auszugehen, dass für die Erhal- tung der Lebensräume der europäischen wildlebenden Vogelarten Hecken oder Knicks, Baumreihen, Feldge- hölze, Feuchtgebiete (siehe Glossar) und Einzelbäume von besonderer Bedeutung sind, wie sie in Kapitel II Nr.

4 definiert werden. Darüber hinausgehende landesrecht- liche Verbote der Zerstörung oder erheblichen Beeinträch- tigung von Landschaftselementen bleiben gleichwohl zu beachten.

1.1.2 Spezifika für Schutzgebiete15

Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Vogelschutzgebieten erklären. In diesen sind zusätzliche Regelungen zu beachten, wenn diese bei- spielsweise in Form einer Schutzgebietsverordnung oder einer Einzelanordnung (siehe Glossar) erlassen wurden.

Solche zusätzlichen Regelungen können beispielsweise - den Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, - den Mahdzeitpunkt,

- das Umbruchverbot von Grünlandflächen,

IV GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSFÜHRUNG

Betroffen sind alle Direktzahlungsempfänger

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- die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor allem in Feuchtgebieten, oder

- die Unterhaltung von Gewässern betreffen.

Nähere Informationen sind bei der unteren Naturschutz- behörde erhältlich. Berliner Landwirte können sich bei der obersten Naturschutzbehörde informieren.

1.1.3 Tötungs- und sonstige Verbote16

Es ist verboten, den wild lebenden Vögeln europäischer Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Nester und Eier zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. Des Weiteren ist es weder erlaubt, deren Eier zu besitzen noch zu sammeln, selbst wenn sie leer sind, und die wild lebenden Vögel europä- ischer Arten an ihren Nist-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu stören.

Diese Verbote gelten in der Landwirtschaft uneinge- schränkt nur für alle absichtlich durchgeführten Hand- lungen. Werden im Rahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung Vögel, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- ten unabsichtlich, d.h., ohne Kenntnis des Vorkommens des Vogels oder seiner Niststätten beeinträchtigt, stellt dies keinen Verstoß dar17. Das Gleiche gilt bei der Verwer- tung so gewonnener Erzeugnisse und bei der Ausführung einer genehmigten Maßnahme.

Der Fang oder die Tötung zur Schadensabwehr ist nur ge- stattet, sofern sie im Einzelfall oder durch spezielle Lan- desregelungen (z.B. Rabenvogel-Verordnung) in Verbin- dung mit einer Ausnahmegenehmigung - erlaubt wurde18. 1.1.4 Jagd19

In Übereinstimmung mit der Vogelschutzrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten bestimmte Vogelarten zur Jagd freige- ben. Soweit es sich um Vogelarten handelt, die in Deutsch- land dem Jagdrecht unterliegen (z.B. heimische Greifvögel wie Habicht oder Bussard, aber auch viele Enten-, Gän- se- und Taubenarten), sind die Fang- und Tötungsver- bote im Jagdrecht geregelt. Die speziellen Reglungen zur Jagd von europäischen wild lebenden Vogelarten sind in den entsprechenden Paragraphen der Jagdgesetze des Bundes und der Länder sowie in den jeweiligen Verord- nungen über die Jagdzeiten umgesetzt worden. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige untere, bzw. in Berlin die oberste Jagdbehörde.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Deutschland Landwirte nur dann auf ihren landwirtschaftlichen Flächen jagen dürfen, wenn sie dort Inhaber eines Eigenjagdre- viers oder Jagdpächter sind oder dort die Jagderlaubnis des Pächters haben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen nationale Vorschriften des Naturschutz- oder des Jagd- rechts - je nach Fallgestaltung - zudem Straftaten sein können.

1.1.5 Jagdmethoden20

Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können sowie jegliche Verfolgung aus be- stimmten Beförderungsmitteln heraus, sind verboten21.

1.2 FFH-Richtlinie

1.2.1 Spezifika für Schutzgebiete

Die Mitgliedstaaten müssen die nötigen Erhaltungsmaß- nahmen für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten festlegen und geeignete rechtliche, administrative oder vertragliche Maßnahmen ergreifen, um die Erhaltungsziele zu erreichen22. Die Bun- desländer setzen diese Regelung in den Landesnatur- schutzgesetzen in Landesrecht um23. Die Richtlinie ver- langt geeignete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie Störungen der relevanten Arten zu vermeiden24.

Soweit Flächen in einem FFH- oder in einem Vogelschutz- gebiet bewirtschaftet werden, gilt für diese bis zu ihrer Si- cherung als Schutzgebiet nach Landesrecht (z.B. NSG, LSG), durch andere administrativen Maßnahmen oder durch Vertrag die Unzulässigkeit aller Vorhaben, Maßnah- men, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheb- lichen Beeinträchtigung des Gebietes führen können. Die Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft stellt in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen dar.

Sind FFH- oder Vogelschutzgebiete nach Landesrecht als Schutzgebiete gesichert, ergeben sich nur dann zu- sätzliche Bewirtschaftungsvorgaben oder -auflagen, wenn verbindliche Vorschriften in Form einer Schutzgebietsver- ordnung, einer Einzelanordnung oder in einer diese erset- zenden vertraglichen Vereinbarung (siehe Glossar) fest- gelegt wurden.

Solche ordnungsrechtlichen Einschränkungen der gu- ten fachlichen Praxis werden im Land Brandenburg über die „Richtlinie zum Ausgleich von Kosten und Ein- kommensverlusten für Landwirte in Gebieten mit um- weltspezifischen Einschränkungen“ ausgeglichen. Ent- sprechende Einschränkungen gibt es bisher im Land Berlin nicht.

(16)

1.2.2 Geschützte Pflanzenarten25

Die in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Pflanze- narten sind streng geschützt und dürfen nicht absichtlich gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, ausgegraben oder vernichtet werden. Besitz, Transport, Handel oder Aus- tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Pflanze- narten sind grundsätzlich verboten26. Die Verbote gelten für alle Lebensstadien dieser besonders geschützten Pflanzen.

Diese Regelung hat für den Betrieb nur Bedeutung, wenn die geschützten Pflanzen auf seinen landwirtschaftlichen Flächen vorkommen. Wenn dies der Fall ist, kann in der Regel die bisherige Nutzung fortgeführt werden. Sofern sich zum Erhalt dieser Pflanzen Konsequenzen für die Be- wirtschaftung ergeben, wird die zuständige Behörde dies mitteilen und geeignete Maßnahmen vereinbaren oder an- ordnen27.

1.2.3 Jagdgenehmigung und Jagdmethoden28

Eine Nutzung der in der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie Transportmittel zum Fangen oder Töten bestimmter Tierarten29 ist verboten.

1.2.4 Ansiedlung nichtheimischer Pflanzenarten30 Die ungenehmigte, absichtliche Ansiedlung gebiets- und standortfremder Arten in der Natur ist verboten. Ausge- nommen von dem Genehmigungsvorbehalt ist der Anbau von Pflanzen in der Landwirtschaft.

Diese Regelung schränkt den Anbau von Pflanzen zur landwirtschaftlichen Produktion, die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ und im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nicht ein31.

2 Grundwasserrichtlinie

Die Richtlinie32 wurde in Deutschland durch die Grund- wasserverordnung33 umgesetzt, die wiederum auf § 19 g Wasserhaushaltsgesetz (Anlagen zum Umgang mit was- sergefährdenden Stoffen) verweist. Im Landesrecht sind die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen im § 20 Brandenburgisches Was- sergesetz (Anzeigepflicht der Errichtung von Anlagen) und in der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)34 umgesetzt. Die Grundwasserverordnung verbietet bzw. begrenzt für be- stimmte gefährliche Stoffe die direkte Ableitung (z.B. über

Leitungen oder Sickerschächte) und indirekte Ableitung durch den Boden ins Grundwasser. Von den dort genann- ten Stoffen werden in landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe eingesetzt. Im landwirt- schaftlichen Betrieb sind diese Stoffe so zu handhaben, dass Verunreinigungen des Bodens und des Grund- wassers nicht zu besorgen sind. Die Gefahr von Ablei- tungen und Verunreinigungen besteht insbesondere bei nicht sachgerechter Lagerung und Handhabung dieser im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Stoffe und bei der nicht ordnungsgemäßen Beseitigung, z.B. von Resten. Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen dürfen nur durch Fachbetriebe nach § 19 Buchstabe l WHG er- richtet werden und müssen durch Sachverständige nach

§ 19 Buchstabe i WHG überprüft werden. Anlagen zum Lagern flüssiger wassergefährdender Stoffe benötigen in der Regel einen Auffangraum, Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein, dass kein Niederschlagswasser an das Lagergut heran kommen kann.

Die ordnungsgemäße Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stellt keinen Verstoß gegen die Be- stimmungen der Grundwasserrichtlinie dar. Anforderungen an die ordnungsgemäße Lagerung und den Umgang mit Gülle, Jauche und Silagesickersäften sind im Abschnitt Kapitel IV, Nr. 4.2) beschrieben.

3 Klärschlammrichtlinie

Die Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland mit der Klärschlammverordnung35 umgesetzt.

Von den landwirtschaftlichen Betrieben sind im Wesent- lichen die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

3.1 Grundlagen der Aufbringung

Nach der Klärschlammverordnung muss der Klärschlam- mabgeber die Ausbringung zwei Wochen zuvor der zu- ständigen Behörde mit einem Lieferschein anzeigen. Der Klärschlammabnehmer (Landwirt) hat die Ausbringung, wie im Lieferschein angegeben, zu bestätigen.

Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Be- rücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaube- dingungen auszurichten. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen des Düngemittelrechts für das Aufbringen von Betroffen sind alle Direktzahlungsempfänger

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, in deren Betrieb Klärschlamm ausgebracht wurde und wird

(17)

Klärschlamm entsprechend. Das bedeutet, dass die im Klärschlamm vorhandenen Pflanzennährstoffe (Stick- stoff, Phosphat, Kalium und Magnesium) somit bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen sind und im Nährstoffvergleich, soweit vorgeschrieben, anzuge- ben und aufzuzeichnen sind36. Die Aufzeichnungen sind nach den düngemittelrechtlichen Vorschriften aufzube- wahren.

Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Bo- den auf den pH-Wert sowie den Gehalt an pflanzenver- fügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist37.

3.2 Anwendungsge- und -verbote

- Nach dieser Verordnung ist das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen Abwas- serbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoff- belastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden verboten38.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen ist verboten. Auf Acker- flächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten39.

- Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zu-

ckerrübenblatt verfüttert wird, genutzt werden, ist eine Klärschlammaufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo- oder Grünmais ist der Klärschlamm vor der Saat in den Boden ein- zuarbeiten40.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrün- land ist verboten41.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirt- schaftlich genutzte Böden ist verboten42.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, National- parks, geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen nach § 30 des BNatSchG ist verboten.

Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn die zu- ständige Behörde im Einvernehmen mit der zu- ständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Genehmigung erteilt hat43.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zone I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten. Weiter- gehende Regelungen für Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschriften bleiben un- berührt44.

- Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Auf- bringungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist45.

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Für die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen der Klärschlammverordnung sind Direktzahlungs- empfänger dann verantwortlich, wenn sie selbst Klärschlamm auf ihren Flächen aufbringen46. Beauftragt der Landwirt einen Dritten mit der Aufbringung, bleibt die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der

nachfolgenden Bestimmungen hiervon unberührt. Die Auswahl des beauftragten Dritten sollte deshalb mit der erforderliche Sorgfalt erfolgen.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 ergibt, dass die Gehalte der in § 4 Abs. 8 genannten Schwermetalle mindestens einen der dort genannten Werte übersteigen.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist auch verboten, sofern für diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt oder ein pH-Wert von 5 oder kleiner bei der Untersuchung nach § 3 Abs. 4 festgestellt wird.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist außerdem verboten, wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 6 ergibt, dass die Gehalte der in § 4 Abs. 10 genannten organisch-persistenten Schadstoffe mindestens einen der dort genannten Werte

übersteigen oder der Gehalt der in § 4 Abs. 11 genannten Summe der halogenorganischen Verbindungen überschritten wird.

- Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist ebenfalls verboten, wenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 ergibt, dass die Gehalte der in § 4 Abs. 12

aufgeführten Schwermetalle mindestens einen der dort genannten Werte übersteigen.

- Bei der Herstellung von Gemischen unter Verwendung von Klärschlamm sind die Regelungen des § 4 Abs. 13 einzuhalten.

- Innerhalb von drei Jahren dürfen nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden. Bei Klärschlammkomposten dürfen innerhalb von 3 Jahren bis zu 10 Tonnen

Trockenmasse je Hektar aufgebracht werden, wenn die Schadstoffgehalte im Klärschlammkompost die Hälfte der gemäß § 4 Abs. 12 zulässigen Schwermetallgehalte und die Hälfte der gemäß § 4 Abs. 10 zulässigen Gehalte an organischen Schadstoffen nicht überschreiten. Diese jeweils maximal zulässigen

Aufbringungsmengen an Klärschlamm und Klärschlammkomposten sind aufgrund des limitierenden Faktors Phosphatgehalt im Einzelfall auf die Mengen zu reduzieren, die zur Deckung des Nährstoffbedarfs der

Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe erforderlich sind (vergleiche § 3 Abs. 1).

- Im Falle der Aufbringung eines Gemisches unter Verwendung von Klärschlamm bezieht sich die zulässige Aufbringungsmenge auf den eingesetzten Klärschlamm und nicht auf das Gemisch. Der Anteil an Klärschlamm muss dabei vom Anlieferer nachgewiesen und dem Anwender bekannt gemacht werden. Unabhängig davon gelten auch die Bestimmungen des § 4 Abs. 13 Satz 2.

4 Nitratrichtlinie

Die Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland durch die Düngeverordnung des Bundes und in Branden- burg durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) umgesetzt worden.

4.1 Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhal- tigen Düngemitteln

In Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie ergeben sich aus der Düngeverordnung ab 2006 folgende Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Ge- samtstickstoff in der Trockenmasse):

- Vor der Ausbringung von organischen Dünge- mitteln oder organisch-mineralischen Düngemit- teln ist der Gehalt an Gesamtstickstoff, bei Gülle zusätzlich der Gehalt an Ammoniumstickstoff zu ermitteln. Wenn diese Gehalte nicht aufgrund der Betroffen sind alle Direktzahlungsempfänger in

deren Betrieb stickstoffhaltige Düngemittel ange- wendet werden.

(19)

Kennzeichnung bekannt sind, sind sie entweder auf Grundlage der Rahmenempfehlungen zur Düngung (Hrg. LVLF) zu ermitteln oder durch wis- senschaftlich anerkannte Untersuchungen festzu- stellen47.

- Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stick- stoff dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Dies bedeutet, dass auf überschwemmten, wassergesättigten, durch- gängig höher als 5cm mit Schnee bedeckten oder gefrorenen und im Laufe des Tages nicht oberflä- chig auftauenden Böden solche Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen48.

- Bei der Ausbringung von Düngemitteln mit we- sentlichem Stickstoffgehalt ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbrin- gungsfläche und der Böschungsoberkante zu ver- meiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 3 Meter. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenz- streueinrichtung verfügen, beträgt er mindestens 1 Meter. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Dün- gemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gewässer, für die das Brandenburgische Wasser- gesetz gemäß § 2 Abs. 4 nicht gilt49.

Zu beachten ist allerdings, dass die nachbar- rechtlichen Regelungen und die Haftung für die Beschaffenheit des Wassers nach § 22 Wasser- haushaltsgesetzes weiterhin gelten.

- Neu geregelt ist die Ausbringung von Düngemit- teln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf stark geneigten Ackerflächen. Stark geneigte Ackerflä- chen sind solche, die innerhalb eines Abstands von 20 m zu Gewässern eine durchschnittliche Hangneigung von mehr als 10 % zum Gewässer aufweisen.

- Innerhalb eines Abstand von 3 m bis zur Bö- schungsoberkante dürfen keine solchen Dünge- mittel aufgebracht werden; eine Injektion ist eben- falls nicht zulässig.

- Innerhalb eines Bereichs von 3 m bis 10 m zur Bö- schungsoberkante sind diese Düngemittel durch Anwendung geeigneter Technik direkt in den Bo- den einzubringen (z.B. Gülleinjektion).

- Innerhalb des Bereichs von 10 m bis 20 m zur Bö- schungsoberkante gilt:

- Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Dün- gemittel sofort einzuarbeiten.

- Auf bestellten Ackerflächen sind folgende Be- dingungen einzuhalten:

- Die Fläche muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein.

- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand mehr als 45 cm) sind diese Düngemittel sofort einzu- arbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.

- Bei allen anderen Kulturen muss eine hinrei- chende Bestandsentwicklung vorliegen.

- Für die Ausbringung von Festmist - außer Geflü- gelkot - auf stark geneigten Flächen gelten inner- halb des Abstands von 20 m zum Gewässer fol- gende Vorgaben:

- Innerhalb eines Abstand von 3m bis zur Bö- schungsoberkante keine Aufbringung

- Innerhalb eines Bereichs von 3m bis 20 m zur Böschungsoberkante ist Festmist auf unbe- stellten Ackerflächen sofort einzuarbeiten.

Auf bestellten Ackerflächen sind in diesem Bereich folgende Bedingungen einzuhalten:

- Die Fläche muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein.

- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand mehr als 45 cm) ist der Festmist sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.

- Bei allen anderen Kulturen muss eine hinrei- chende Bestandsentwicklung vorliegen50. - Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche und son-

stige flüssige organische sowie organisch-mine- ralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs an Stickstoff der Kultur oder als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh aufgebracht werden.

Insgesamt darf jedoch nicht mehr als 80 kg Ge- samtstickstoff oder 40 kg Ammoniumstickstoff je Hektar angewendet werden51.

(20)

- Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen - auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar - auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht aufgebracht werden. Die zuständige Behörde kann die genannten Zeiträume verschieben aber nicht verkürzen52.

- Im Durchschnitt des Betriebes dürfen auf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar nicht mehr als 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist anzurechnen53. Höhere Mengen dürfen unter bestimmten Bedingungen mit Genehmigung der nach Landesrecht zustän- digen Behörde aufgebracht werden. In Bran- denburg sind das die Landkreise und kreisfreien Städte, für Landwirte mit Betriebssitz in Berlin das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

- Bringt ein Betrieb mehr als 50 kg Stickstoff je Hektar und Jahr auf einer Fläche aus, hat er den Düngebedarf der Kultur festzustellen. Dazu ist der Stickstoffgehalt des Bodens, außer auf Dau- ergrünlandflächen, mindestens jährlich auf jedem Schlag durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln.

Alternativ können auch veröffentlichte Untersu- chungsergebnisse vergleichbarer Standorte oder länderspezifische Beratungsempfehlungen ge- nutzt werden54.

- Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März für Stickstoff und Phosphat in dem von ihm gewählten und im Vorjahr geendeten Düngejahr einen Nährstoffvergleich von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggre- gierte Schlagbilanz für den Betrieb zu erstellen und aufzuzeichnen55.

Nach dem 31. März 2007 werden die Hoftorbi- lanzen nach den Vorgaben der außer Kraft ge- setzten Düngeverordnung aus dem Jahre 1996 nicht mehr anerkannt.

Ausgenommen hiervon sind

- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baum- obstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus, - Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei

einem jährlichen Stickstoffanfall an Wirtschafts- düngern von bis zu 100 kg je Hektar, wenn kei- ne zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

- Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar düngen,

- Betriebe mit einem Nährstoffanfall aus Wirt- schaftsdüngern unter 500 kg Stickstoff je Be- trieb und weniger als 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (abzüglich der Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflä- chen sowie nicht im Ertrag stehende Dauer- kulturflächen des Wein- und Obstbaus) sowie mit höchstens einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren.

Die Bilanzen sind nach den Vorgaben der Düngeverord- nung zu erstellen56. Muster finden sich im Anhang dieser Broschüre.

Zusätzliche Anforderungen bestehen bei der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf die Dün- gung. Nähere Einzelheiten dazu unter Kapitel V.

4.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Sila- gesickersäften

Die wesentlichen Anforderungen lassen sich wie folgt zu- sammenfassen:

- Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einschließlich deren Sammel-, Um- und Abfülleinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen stand- sicher und dauerhaft dicht sein.

- Das Errichten, das (erstmalige) Betreiben und das wesentliche Ändern solcher Anlagen ist der zu- ständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Behör- de, ob die in den jeweiligen Rechtsverordnungen57 genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn für die Anlage eine Genehmigung nach Bau- oder Immissionsschutz- recht erteilt wird, da die Wasserbehörde von der Genehmigungsbehörde beteiligt wird.

- Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserun-durchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Ober- flächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist eine gesonderte Sammeleinrich- tung vorzusehen.

(21)

- Beim Betreiben der Anlagen muss ein Ab- bzw.

Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation zuverlässig verhindert werden.

Sofern die Anlagen über Leckerkennungseinrich- tungen verfügen, sind diese regelmäßig zu kon- trollieren.

- Unbefestigte Feldrandzwischenlager für Festmist sind nur für die kurzzeitige (höchstens drei Mo- nate) und technologisch bedingte Zwischenlage- rung zum Zwecke der Ausbringung zulässig. Auf wasserwirtschaftlich sensiblen Standorten (in der Nähe von Gewässern oder Trinkwasserbrunnen, bei hohem Grundwasserstand) sind Feldrandzwi- schenlager für Festmist unzulässig.

- Feldsilos dürfen nur nach einer Einzelfallprüfung errichtet und nur für höchstens ein Jahr an der- selben Stelle betrieben werden. Sie sind grund- sätzlich mit einer reißfesten Folie abzudichten und mit einem dichten Sickersaftsammelbehälter aus- zustatten. Der Gärsaftfluss ist durch ein geringes Gefälle von jedem Punkt des Feldsilos in den Sammelbehälter zu gewährleisten. Das gilt nicht für Siliergut mit einem Trockenmassegehalt von 30 % und mehr. Zu den wasserrechtlichen Anfor- derungen an die Silierung trockenmassereichen Siliergutes beachte auch das im Internet veröf- fentlichte Merkblatt. (Die Veröffentlichung ist im Frühjahr 2007 vorgesehen)

- Das Fassungsvermögen der Behälter zur Lage- rung von Jauche und Gülle muss größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirt- schaftliche Flächen verboten ist. In allen Bundes- ländern gilt eine betriebliche Mindestlagerkapazi- tät von 6 Monaten für Neuanlagen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine anderweitige umwelt- gerechte Verwertung oder Entsorgung nachge- wiesen werden kann. Altanlagen sind bis zum 31.

Dezember 2008 nachzurüsten. Bis dahin wird für diese Anlagen die Untergrenze für das Fassungs- vermögen zunächst von der Dauer der Sperrfrist bestimmt sowie von den sonstigen standortabhän- gigen Zeiten, in denen damit zu rechnen ist, dass die Ausbringung wegen überschwemmter, was- sergesättigter, gefrorener oder mit mehr als 5 cm Schnee bedeckten Böden verboten ist. In Bran- denburg wird seit 1999 in der VAwS ein betrieb- liches Fassungsvermögen für die in 6 Monaten anfallenden Jauche- und Güllemengen gefordert.

Im Einzelfall können geringere Lagerkapazitäten festgelegt werden, wenn eine umweltgerechte Verwertung von Jauche und Gülle nachweislich gesichert ist. Für Anlagen, die vor 1999 errichtet wurden, gelten die 6 Monate nur, wenn dies durch

eine behördliche Anordnung für die jeweilige Anla- ge gefordert wurde.

- Im Land Berlin ist das notwendige Fassungsver- mögen in der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11.

Dezember 1997 (GVBl. Berlin S. 705) geregelt.

Zu dieser Verordnung wurde im Jahre 2005 eine Änderungsverordnung erlassen, in der die Nach- rüstpflicht bis 31. Dezember 2008 für die sechs- monatige betriebliche Lagerkapazität geregelt ist (GVBl. Berlin S. 716).

5 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung

Es gelten:

- für Halter von Schweinen:

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsrichtlinie58; - für Halter von Rindern:

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsrichtlinie59; Verordnung zur Kennzeichnung und Registrie- rung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen60; Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen61;

- für Halter von Schafen und Ziegen:

Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen62.

Detaillierte Durchführungsbestimmungen zur Kennzeich- nung und Registrierung von Tieren der betreffenden Tier- art zu den genannten Artikeln der angeführten EG-Vor- schriften (Rechtsakten) finden sich grundsätzlich in der nationalen Verordnung zum Schutz gegen die Verschlep- pung von Tierseuchen im Viehverkehr63. Auf die Vorbe- merkung zum Kapitel „Schafe und Ziegen“ wird besonders hingewiesen.

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Hal- ter von Rindern einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln, Schweinen, Schafen und Zie- gen sind

Abbildung

Tabelle 1  Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des   Bodens in Humusäquivalenten (kg Humus-C pro ha und Jahr)
Tabelle 2  Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten   (kg Humus-C je Tonne Substrat)1)
Tabelle 3  Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn:Stroh-Verhält- (Korn:Stroh-Verhält-nis, bzw

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