Jahrgang 13, Herzberg (Elster), 6. März 2008, Nummer 4
Amtsblatt
für den Landkreis Elbe-Elster
erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster
Sitzungsplan für den Zeitraum 6. März bis 26. März 2008
Die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages des Landkrei- ses Elbe-Elster finden zu folgenden Terminen statt:
17. März 2008 Kreisausschuss
Ort: Sitzungsraum 137
Ludwig-Jahn-Straße 2 in 04916 Herzberg
Beginn: 17:00 Uhr
(Änderungen bleiben vorbehalten)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter der Telefonnummer 03535 46-1212 oder 46-1386.
Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.landkreis-elbe-elster.de Rubrik Verwaltung Online; Kreistag/Kalender.
Veröffentlichung der in der 26. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19.02.2008 gefass- ten Beschlüsse bzw. des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse
A) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse
Beschluss Nr. 51-83/08 Richtlinie zur Jugendleiter-Card Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie des Jugend- amtes des Landkreises Elbe-Elster zu den Qualitätsstandards für die Vergabe der Jugendleiter-Card (Juleica) und über die Gewäh- rung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendgruppenlei- terausbildungen. Abweichend von der Nr. 11.1 der Richtlinie ist für das Jahr 2008 eine Antragstellung bis zum 01.05.2008 mög- lich. (siehe gesonderte Bekanntmachung)
Beschluss Nr. 51-84/08 Projektförderung der ‘’48 Stunden- aktion’’
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung der im Land- kreis Elbe-Elster im Rahmen der 48-Stunden-Aktion stattfinden- den Projekte mit je 50,00 Euro bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro.
Beschluss Nr. 51-85/08 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe, hier: ‘’Hundert-Morgen-Wald’’ e. V.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung als Trä- ger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII für den Träger
„Hundert-Morgen-Wald“ e. V. Die Anerkennung wird gemäß der Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster über die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe auf zwei Jahre befristet.
Richtlinie des Jugendamtes des Landkreises Elbe-Elster zu den Qualitätsstandards für die
Vergabe der Jugendleiter-Card (Juleica) und über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendgruppenleiterausbildungen vom 20. Februar 2008
I Qualitätsstandards für die Vergabe der Jugendleiter-Card (Juleica)
1. Ausgangssituation
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehren- amtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre viel- fältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, wurde die bundeseinheitliche Jugendleiter/innen-Card eingeführt.
2. Zielsetzung
Die Juleica dient der Legitimation ehrenamtlicher Jugendlei- ter/innen gegenüber Erziehungs-berechtigten, Politik und Gesell- schaft sowie staatlichen und nicht-staatlichen Stellen. Der Erhalt der Juleica ist an definierte Qualitätsstandards für die Ausbil- dung zum/r Jugendleiter/in gebunden. Diese gewährleisten, dass die Inhaber/innen verantwortlich in der Kinder- und Jugend- arbeit tätig werden können.
3. Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica
3.1 Die Juleica ist für ehrenamtliche Jugendleiter/innen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und haupt- berufliche Mitarbeiter/innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter/innen tätig werden.
3.2 Voraussetzung ist, dass der/die Jugendleiter/in für einen nach
§ 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe tätig ist/wird.
3.3 Der/die Inhaber/in der Juleica muss eine praktische und theo- retische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiter/in erhal- ten haben, die nachfolgend genannte Qualitätsstandards erfüllt.
Er/sie muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kin- dern und Jugendlichen zu gestalten.
3.4 Der/die Inhaber/in der Juleica soll in der Regel das 16. Lebens- jahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründen- den Fällen kann die Card auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
3.5 Der/die Juleica-Inhaber/in muss an einen Grundkurs in erster Hilfe erfolgreich teilgenommen haben.
4. Qualitätsstandards
Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Juleica ist eine qualifizierte Ausbildung der Jugendleiter/innen. Die im folgen- den aufgeführten Standards sind Mindest-Qualitätsstandards.
Grundausbildungen, die diesen Standards entsprechen, berech- tigen zum Erhalt der Juleica.
4.1 Die Ausbildung darf einen Umfang von 40 Stunden nicht unter- schreiten. Hinzu kommt die Teilnahme an einem Grundkurs erste
Hilfe (8 Doppelstunden). Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
4.2 Ausgenommen davon sind Qualifizierungen zur Verlängerung der Juleica (mindestens 10 Stunden). Hier ist mit Antragstellung ein spezifisches Ausbildungskonzept vorzulegen.
4.3 Die Ausbildung soll von Personen durchgeführt werden, die eine abgeschlossene sozialpädagogische oder pädagogische Qua- lifikation haben.
Darüber hinaus sollten sie über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Jugendarbeit verfügen bzw. als Referent nach- weisen können.
4.4 Die Ausbildung soll so angelegt sein, dass ihr Ablauf bereits als Beispiel für entsprechenden Methodeneinsatz dienen kann. Die Teilnehmer/innen sind deshalb in geeigneter Weise an der Durch- führung und Gestaltung zu beteiligen. Im Einzelnen müssen fol- gende Inhalte verbindlich behandelt werden:
• Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen
• Grundkenntnisse über die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
• Vermittlung von Leitungskompetenzen und Gruppenpädagogik in Theorie und Praxis
• Methodenkompetenz
• Planung und Durchführung von Aktivitäten anhand von prak- tischen Beispielen
• Strukturen der Jugendarbeit (Demokratischer Aufbau, Mitbe- stimmung, Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit)
• Wertorientierung von Jugendorganisationen
• Rechts- und Versicherungsfragen
• Prävention sexueller Gewalt
Als Querschnittsthemen fließen Gender Mainstreaming und interkulturelle Kompetenzen bei allen Inhalten mit ein.
Es ist jedem Träger der Jugendarbeit unbenommen, für Lei- ter/innen seiner Maßnahmen notwendige zusätzliche, insbe- sondere verbandsspezifische Inhalte und Qualifikationen ein- zufordern bzw. zu vermitteln.
5. Antragsverfahren
5.1 Die Ausstellung der Card wird von dem anerkannten freien Trä- ger der Jugendhilfe beim Landesjugendamt Brandenburg bean- tragt.
5.2 Mit der Antragsvorlage bestätigt der Antragsteller, dass er die Voraussetzungen nach Nr. 3 der Richtlinie vorliegen und die Ausbildung der Jugendleiter/innen entsprechend den Quali- tätsstandards gemäß Nr. 4 durchgeführt hat.
5.3 Für die Antragstellung ist das bundesweit gültige Formblatt zu verwenden, welches durch den Träger der öffentlichen Jugend- hilfe als beauftragter Träger vor Einreichung beim Landesju- gendamt Brandenburg gegengezeichnet werden muss.
Dieses ist mit dem Verwendungsnachweis (Nr. 11.6) beim Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster einzureichen.
6. Gültigkeit, Aushändigung, Rückgabe
6.1 Die Card gilt von der Ausstellung an 3 Jahre. Weist der Inhaber bzw. die Inhaberin die
Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen des Trägers (mindes- tens 10 Stunden) und praktische Erfahrungen als Jugendleite- rin bzw. Jugendleiter nach, kann erneut ein Antrag gestellt wer- den.
6.2 Die Card ist ungültig, wenn die Frist abgelaufen ist.
6.3 Wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Cardinhabers bzw. der Cardinhaberin im Hinblick auf die Tätigkeit in der Jugendarbeit schließen lassen, ist die Card durch das Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster nach Rückspra- che mit dem Träger der Juleica-Ausbildung einzuziehen.
II Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugend- gruppenleiterausbildungen
7. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
7.1 Der Landkreis Elbe-Elster gewährt entsprechend der §§ 73 und 74 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches Acht nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Durchführung von Jugendgrup-
penleiterausbildungen zur Erlangung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter.
7.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen- dung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
8. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und damit mögliche Zuwendungsempfän- ger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
9. Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist, dass
9.1 die Zahl der teilnehmenden Personen an der Jugendgruppen- leiterausbildung mindestens 12, höchstens jedoch 25 beträgt.
Ausnahmen von der Höchstzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall anhand der Ausbildungskonzeption begrün- det werden,
9.2 die teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz im Landkreis Elbe- Elster haben und
9.3 die Qualitätsstandards für die Vergabe der Jugendleiter-Card umgesetzt werden.
10. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
10.1 Die Förderung basiert auf den Kriterien des § 74 SGB VIII.
10.2 Fördermöglichkeiten aus dem Bundes- und Landesjugendplan, andere öffentliche Fördermöglichkeiten sowie Sponsoring sind in Anspruch zu nehmen. Die Nichterlangung von Zuschüssen und anderen Mitteln sind ggf. nachzuweisen.
10.3 Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
10.4 Die Zuwendung beträgt 1,50 Euro/Stunde je Teilnehmer für maximal 40 Stunden Ausbildung.
11. Verfahren
11.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 01.03.
des laufenden Jahres beim Jugendamt des Landkreises Elbe- Elster einzureichen.
11.2 Antragstellungen für laufende oder bereits abgeschlossene Jugendgruppenleiterausbildungen sind nicht zulässig.
11.3 Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Verwaltung des Jugendamtes des Landkreises Elbe-Elster bei vollständig ein- gereichten Unterlagen binnen vier Wochen zu bescheiden.
11.4 Für die Antragstellung sind die jeweils gültigen Antragsformu- lare zur Jugendgruppenleiterausbildung zu verwenden.
11.5 Die Zuwendungen werden bargeldlos mit Rechtskraft des Zuwendungsbecheides auf das im Antrag benannte Konto des Zuwendungsempfängers überwiesen.
11.6 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem Jugend- amt des Landkreises Elbe-Elster, in der jeweils im entspre- chenden Zuwendungsbescheid genannten Frist, einen Ver- wendungsnachweis. Dafür sind die jeweils gültigen Verwen- dungsnachweisformulare (Vordruck als Anlage zum Zuwen- dungsbescheid) zu verwenden. Dem Verwendungsnachweis muss eine von den teilnehmenden Personen unterschriebene und durch den Kursleiter/Kursleiterin bestätigte Teilnehmerliste im Original sowie mindestens ein Originalbeleg, der die Dauer der Maßnahme nachweist (z. B. Rechnung /Quittung des Refe- renten über das erhaltene Honorar) beigefügt werden. Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewähr- te Zuwendung zweckentsprechend und nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides verwendet wurde.
11.7 Über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung wird der Zuwendungsempfänger schriftlich informiert.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.03.2008 in Kraft.
Herzberg, den 20. Februar 2008 Klaus Richter
Landrat
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
2 Nr. 4/2008
Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Nr. 4/2008 3
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung vorbeugender Waldbrandschutzein- richtungen im Bereich des Amtes für Forstwirt- schaft Doberlug-Kirchhain - untere Forstbehörde -
Das Amt für Forstwirtschaft Doberlug-Kirchhain, vertreten durch den Leiter des Amtes, setzt auf der Grundlage des § 20 (Vorbeu- gender Waldbrandschutz) in Verbindung mit § 19 (Waldschutz) Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 106, 108) alle erforderlichen Einrichtun- gen zum vorbeugenden Waldbrandschutz fest. Die territoriale Festsetzung erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Amtes für Forstwirtschaft Doberlug-Kirchhain. In dieser Planung ist der gesamte Elbe-Elster-Kreis sowie Teile des Landkreises Ober- spreewald- Lausitz betroffen.
Die öffentlich-rechtliche Festsetzung dieser Maßnahmen erfolgt nach öffentlicher Bekanntmachung des Verfahrens vom 16. Oktober 2007 und einer Auslegung der Planungen vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2007. Eingegangene Bedenken und Anregungen sind bewertet und entsprechend berücksichtigt worden.
Im Einzelnen handelt es sich um Maßnahmen, die dem vorbeugen- den Waldbrandschutz dienen. Aufgeführt sind nachfolgend genann- te Schutzeinrichtungen und ggf. erforderliche Maßnahmen:
1. Löschwasserentnahmestellen
2. Zufahrten zu Löschwasserentnahmestellen 3. Grundnetz der Hauptwege
4. ausbaufähige Hauptwege
Nach Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr.
1698/2005 „Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes“
sind diese Einrichtungen grundsätzlich förderfähig. Die Festset- zung ist in analogen und digitalen Karten dargestellt und kann in den nachfolgenden Dienststellen während der Dienstzeiten ein- gesehen werden:
Amt für Forstwirtschaft Doberlug-Kirchhain, Lindenaer Str. 5, 03253 Doberlug-Kirchhain
Oberförsterei Senftenberg, Berliner Straße 27, 01945 Ruhland Oberförsterei Lipsa, Lindenstraße 23, 01945 Hermsdorf OT Lipsa Oberförsterei Elsterwerda, Bahnhofstraße 53, 04934 Hohenlei- pisch
Oberförsterei Herzberg, Am Sender 1, 04916 Herzberg Oberförsterei Hohenbucko, Dorfstraße 17, 04936 Hohenbucko Oberförsterei Doberlug, Lindenaer Str. 5b, 03253 Doberlug-Kirch- hain
Oberförsterei Altdöbern, Chransdorf Nr. 2, 03229 Altdöbern Herr Kraut, Leitender Forstdirektor
Amtliche Bekanntmachung des Gutachter- ausschusses für Grundstückswerte im Land- kreis Elbe-Elster
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Elbe- Elster hat gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141) und gemäß § 11 der Verordnung über die Gutachteraus- schüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung- GAV vom 29.02.2000) für den Bereich der Gemeinden des Land- kreises Elbe-Elster Bodenrichtwerte für baureifes Land und für landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Stichtag 01.01.2008 ermittelt und diese in Bodenrichtwertkarten eingetragen.
Die Bodenrichtwertkarten liegen in der Zeit vom 10.03.2008 - 10.04.2008 bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kataster- und Vermessungsamt, Nordpromenade 4a in 04916 Herzberg sowie in den jeweiligen Stadt- bzw. Amtsverwaltungen (Abt. Liegenschaften) des Landkreises Elbe-Elster während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch außerhalb dieser Zeit jeder- mann das Recht hat, von der Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB).
Klaus Schrödermeier, Vorsitzender des Gutachterausschusses
Ende der Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände
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4 Nr. 4/2008
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Personal- und Organisationsmanagement Leiterin - Frau Erves, Elisabeth
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Amt 14 - Rechnungsprüfungsamt Amtsleiter - Herr Voigt, Steffen Tel.: 03535 46-1325
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Amt 36 - Straßenverkehrsamt Amtsleiter - Herr Wagenmann, Stefan Tel.: 035341 97-7610
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Amt 39 - Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt
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Amt 40 - Schulverwaltungs- und Sportamt Amtsleiterin - Frau Eilitz, Marlis
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Amtsleiter - Herr Pöschl, Andreas Tel.: 03535 46-5100, Fax: 03535 46-5102 Amt 50 - Sozialamt
Amtsleiterin - Frau Lieschke, Maria Tel.: 03535 46-3146
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Amtsleiter - Herr Scheithauer, Jens Tel.: 03535 46-3543
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Amtsleiterin (Amtsärztin) - Frau Dr. Voigt, Anne-Katrin
Tel.: 03535 46-3100 Fax: 03535 46-3122
Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft
Amtsleiter - Herr Dr. Führer, Helmut Tel.: 03535 46-2629, Fax: 03535 46-2604
Amt 62 - Kataster- und Vermessungsamt Amtsleiter - Herr Hindorf, Ulf
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Amt 63 - Amt für Bauaufsichl, Umwelt und Denkmalschutz
Amtsleiter - Herr George, Frank Tel.: 03535 46-2655
Fax: 03535 46-2657
Gleichstellungs- und Datenschutzbeauf- tragte
Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftrag- te - Frau Löppen, Monika
Tel. und Fax: 03535 46-1274
Behinderten- und Ausländerbeauftragter Behinderten- und Ausländerbeauftragter - Herr Brückner, Jürgen
Tel.: 03535 46-1292 Fax: 03535 46-1242 Kreisbrandmeister
Kreisbrandmeister - Herr Heß, Gerd Tel.: 0172 6524362
Fax: 03535 46-4448 Kreisarchiv
Archivarin - Frau Großpietsch, Kerstin Tel.: 03535 46-2694
Fax: 03535 3133
Kreismusikschule „Gebrüder Graun“
Leiter - Herr Fritsche, Siegfried Anhalter Straße 7
04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5200 Fax: 03535 46-5202 Kreisvolkshochschule Leiter - Herr Brasse, Martin Anhalter Straße 7
04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5300 Fax: 03535 46-5303 Kreismedienzentrum
Leiterin - Frau Fichtmüller, Anke Anhalter Straße 7
04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5400 Fax: 03535 46-5402