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Stellungnahme der Deutschen Fußball Liga GmbH zu den geplanten Ände ungen des öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrags

Der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. ist der Zusammenschluss der 36 Profifußballklubs der Bundesliga und 2. Bundesliga in Deutschland. In seinem Auftrag organisiert die DFL Deutsche Fußball-Liga GmbH (DFL) die Ligawettbewerbe und vermarktet die Bundesliga und . Bundesliga im In- und Ausland. Hierzu zählt insbesondere die Vermarktung der audiovisuellen Medienrechte an den Spielen der zwei obersten Spielklassen des deutschen Fußballs.

Mit Interesse verfolgt die DFL die derzeit geplanten Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Gerne nehmen wir die Gelegen eit wahr, im Rahmen des Konsultationsprozesses eine Stellungnahme abzugeben.

Für die DFL liegt dabei insbesondere die beabsichtigte Modifikation des bisherigen § lld Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RStV im Fokus, in dem es u.a. um die Dauer der Abrufbarkeit von „Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga in Telemedien geht. Die Möglichkeit der Abrufbarkeit von bisher „bis zu 4 Stunden soll nach dem Vorschlag der Rundfunkreferenten für eine Online-Konsultation auf „bis zu 7 Tage verlängert werden.

Nach unserem Verständnis soll mit der Änderung allein der Zeitraum des Abrufs verlängert

werden.

Die materielle Rechtslage stellt sich damit (weiterhin) unverändert wie folgt dar:

Voraussetzung für den Abruf der Sendungen ist nach der derzeit geltenden Regelung zunächst, dass der Rundfunkanstalt im Rahmen einer Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen Rechteinhaber das Recht eingeräumt wird, die lizenzierten, urheberrechtlich geschützten Inhalte einer Sendung auch im Weg des Abrufs, also non-linear, bereit zu stellen. Vereinbaren die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit aber keine derartige Rechteeinräumung, so ist eine Bereitstellung entsprechender Sendungen auf Abruf auch nicht zulässig. In der Lizenzvereinbarung kann zudem der zulässige Zeitraum für eine Abrufbarkeit der Sendungen festgelegt werden.

Wird umgekehrt in der Lizenzvereinbarung kein solches Recht eingeräumt oder - im Fall einer Rechteeinräumung - ein kürzerer Zeitraum als 24 Stunden bzw. sieben Tage für die Abrufbarkeit einer Sendung vereinbart, greift die Bestimmung des § lld Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RStV nicht.

Vor dem Hintergrund, dass insofern der Grundsatz de Vertragsfreiheit unberührt bleibt und vorrangig ist, sehen wir keinen Änderungs- oder Anpassungsbedarf der bestehenden Regelungen im RStV.

Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass die bestehenden Vorschriften in der oben beschriebenen Auslegung stets die Grundlage der bisherigen guten Zusammenarbeit mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie dem ZDF waren.

Für Rückfragen und ein persönliches Gespräch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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