In der Senatssitzung am 9. Februar 2021 beschlossene Fassung
Senator für Inneres
10.02.2021
Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 9.02.2021
„Änderung der derzeit geltenden Coronaverordnung – Schließung von Studios für Elektromuskelstimulationstraining“
A. Problem
Die derzeit geltende 23. Coronaverordnung sieht in § 4 Absatz 2 Nr. 5 vor, dass
„Saunen, Solarien und Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb“ geschlossen sind. Es stellt sich die Frage, ob Studios für Elektromuskelstimulationstraining (EMS-Studios) von dem Begriff „Fitnessstudio“ umfasst sind oder nicht. Diese Frage ist auch in anderen Bundesländern aufgetreten und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es wird vorgebracht, dass EMS-Studios viel kleiner als Fitnessstudios und weniger stark frequentiert seien. Deshalb sei es eher mit Personal Training vergleichbar.
Das VG Gießen hat zuletzt (Beschluss vom 16. November 2020, Az.: 4 L 3823/20.GI) ausgeführt, dass „ein EMS-Studio eine dem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung sei und teilweise sogar als Fitnessstudio bezeichnet werde. In beiden Einrichtungen bestünden Angebote, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern und hierfür würden jeweils auch Geräte bereitgestellt. Es komme insbesondere nicht auf die Größe des Studios an, weil es bereits eine Vielzahl sogenannter „Mikro- Fitnessstudios“ gebe, die ebenfalls deutlich kleiner und weniger stark frequentiert sind als „klassische“ Fitnessstudios und sich teilweise spezialisieren.“
Da EMS-Studios als indoor-Studios betrieben werden und Übungen ausgeführt werden, die mit körperlichen Anstrengungen verbunden sind, besteht eine erhöhte Infektionsgefahr, die es aktuell vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens zu vermeiden gilt.
Die niedersächsische Rechtsprechung hingegen hat EMS-Studios nicht als fitnessstudioähnliche Einrichtung qualifiziert. In der Konsequenz werden dort mittlerweile in der dem § 4 Absatz 2 Nr. 5 Bremische Coronaverordnung entsprechenden Norm neben den Fitnessstudios auch „Studios für Elektromuskelstimulationstraining“ ausdrücklich benannt.
B. Lösung
§ 4 Absatz 2 Nummer 5 der 23. Coronaverordnung wird wie folgt gefasst:
„5. Saunen, Solarien, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb,“.
C. Alternativen
Die Beibehaltung der bisherigen Regelung wird aus den genannten Gründen nicht empfohlen.
D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung Die Vorlage hat weder finanzielle, personalwirtschaftliche noch genderspezifische Auswirkungen.
E. Beteiligung/ Abstimmung
Die Vorlage ist mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport sowie dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abgestimmt. Mit der Senatorin für Justiz und Verfassung ist die Abstimmung eingeleitet.
F. Öffentlichkeitsarbeit/ Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.
G. Beschluss
Der Senat stimmt der vom Senator für Inneres vorgeschlagenen Änderung des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu und bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die notwendige Änderung in der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.