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TOP 2 - Anlage eines Kolumbariums in der St. Elisabeth Kirche in Hastedt durch die Katholische Probsteigemeinde St. Johann / Friedhofsrechtliche Genehmigung des Senats

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In der Senatssitzung am 27. Oktober 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,

Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

19. Oktober 2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 27. Oktober 2020

Anlage eines Kolumbariums in der St. Elisabeth Kirche in Hastedt durch die Katholische Propsteigemeinde St. Johann

Friedhofsrechtliche Genehmigung des Senats

A.Problem

Die Katholische Propsteigemeinde St. Johann hat in der Kirche St. Elisabeth in der Suhrfeldstraße in Bremen-Hastedt ein Kolumbarium mit 1213 Urnen-Stellplätzen eröffnet.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Kolumbarium um einen Friedhof.

Gemäß § 2 Satz1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (nachfolgend „Friedhofsgesetz“ genannt) bedarf die Anlage eines Friedhofes der Genehmigung des Senats.

Den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts darf hierbei die erforderliche Genehmigung gemäß § 2 Satz 3 Friedhofsgesetz nur aus folgenden Gründen versagt werden:

- Beeinträchtigungen der Gesundheit - Belange der Stadtplanung

- Ungeeignetheit der Böden oder - sonstigen öffentlichen Interessen

Die vorgenannten Versagungsgründe liegen nicht vor.

Da es sich bei dem Kolumbarium um ein geschlossenes System zur Aufbewahrung von Totenasche innerhalb eines Kirchengebäudes handelt, sind die aufgeführten Belange nicht betroffen und auch sonstige öffentliche Interessen finden keine Berührung.

Für den Betrieb des Kolumbariums wurde eine kirchenaufsichtlich genehmigte kostendeckende Gebührenkalkulation vorgelegt. Zudem gehört die Propsteigemeinde in den Verantwortungsbereich des Katholischen Gemeindeverbandes KöR, der zum Bistum Osnabrück gehört. Falls das Kolumbarium aus finanziellen oder anderen Gründen nicht mehr von der Gemeinde betrieben werden könnte, würde daher die nicht die Stadtgemeinde eintreten müssen, sondern der Katholische Gemeindeverband AöR haften.

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2 Damit sind nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung durch den Senat gegeben. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Anspruch der katholischen Gemeinde auf Erteilung der Genehmigung besteht.

B. Lösung

Der Senat erteilt der Katholischen Propsteigemeinde Sankt Johannes die begehrte Genehmigung gemäß § 2 des Friedhofsgesetzes zur Anlage eines Friedhofes in Form des Kolumbariums.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen

Abgesehen von der allgemeinen Konkurrenz mit dem kommunalen Bestattungswesen und dessen Finanzierung sind keine personalwirtschaftlichen, genderbezogenen oder finanziellen Auswirkungen durch die Entscheidung zu erwarten.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage wurde mit dem Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet nach Beschlussfassung im Senat. Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat genehmigt der Katholischen Propsteigemeinde Sankt Johann, Bremen die Anlage eines Kolumbariums in der St. Elisabeth Kirche in Bremen-Hastedt gemäß § 2 Satz 1 des Friedhofgesetzes.

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