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- ANLAGE TOP 2 - Sicherheitsüberprüfungsgesetzesentwurf mit Begründung

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Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

§ 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 ― 12-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),

2. die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,

3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahr- nehmen,

4. die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungs- prüfung vornehmen,

5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt,

6. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Begründung A. Einleitung

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – BremSÜG) vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185) regelt die Überprüfung von Personen, die in Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Stadtgemeinden und sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sind. Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Parteien und nicht-öffentliche Stellen. Durch Überprüfungen sollen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugriff von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt, geschützt werden.

§ 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes regelt den allgemeinen, persönlichen Anwendungsbereich.

Nach § 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt das Gesetz nicht für die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) und des Senats, Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen.

Durch die vorgesehene Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wird der Katalog der privilegierten Personengruppen, die vom Anwendungsbereich einer Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind, mit Blick auf die Mitglieder des Rechnungshofs, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und die Staatsrätinnen und Staatsräte erweitert. Die vorgenommene Präzisierung dient der Angleichung an die Regelungen der Stadtstaaten Berlin (§ 3 Abs. 4 Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz) und Hamburg (§ 2 Abs. 4 Hamburgisches Sicherheitsüberprüfung- und Geheimschutzgesetz), klärt gegebenenfalls auftretende Auslegungsfragen und erleichtert die Aufgabenwahrnehmung des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen und der mit Verschlusssachen betrauten Landesbehördenleitungen.

Zur Begründung im Einzelnen wird auf den besonderen Teil verwiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Durch die Neufassung von § 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wird der Katalog der privilegierten Personengruppen, die vom Anwendungsbereich einer Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind, erweitert.

Die Mitglieder des Rechnungshofs (Nummer 4) sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Nummer 5) werden als privilegierte Personen eingefügt. Beide Personengruppen stellen zwar keine Verfassungsorgane des Landes

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dar. Gleichwohl kommt beiden Institutionen eine rechtlich unabhängige Kontrollfunktion (Rechnungsprüfung bzw. Datenschutzaufsicht) zu, die auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben gestärkt werden soll.

Zudem werden Staatsrätinnen und Staatsräte als privilegierte Personen eingefügt (Nummer 2). Diese gehören damit generell zu den privilegierten Personen, unabhängig davon, ob sie zu weiteren Mitgliedern des Senats gewählt wurden (vgl.

Artikel 107 Absatz 1 Satz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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