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TOP 9 - Jährliche Überprüfung der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie

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In der Senatssitzung am 15. September 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen, 07. September 2020 L 13

Vorlage für die Sitzung des Senats am 15. September 2020

„Jährliche Überprüfung der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)

A. Problem

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Land- tag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Personen sind derzeit im Rahmen des Maßregelvollzugs in einem psy- chiatrischen Krankenhaus im Land Bremen untergebracht und bei wie vielen von ihnen beträgt die Dauer der Unterbringung bereits mehr als ein Jahr, mehr als fünf Jahre beziehungsweise mehr als zehn Jahre?

2. Bei wie vielen Betroffenen, die seit mehr als einem Jahr untergebracht sind, liegt die letzte gerichtliche Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung aus- zusetzen oder für erledigt zu erklären ist, mehr als ein Jahr zurück?

3. Was sind die häufigsten Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Einjah- resfrist?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

1) Zu Frage 1:

Die Unterbringungszahlen im bremischen Maßregelvollzug stellen sich wie folgt dar:

Eine Unterbringungsdauer von unter einem Jahr besteht für elf Personen, die alle statio- när untergebracht sind.

Von einem bis unter fünf Jahren sind 41 Personen stationär und fünf Personen im Rah- men eines Betreuten Wohnens (ambulant) untergebracht.

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Für den Zeitraum von fünf Jahren bis unter zehn Jahren sind zehn Personen stationär und vier Personen ambulant untergebracht.

Eine Unterbringungsdauer von über zehn Jahren besteht bei 19 Personen stationär und bei drei Personen ambulant.

Insgesamt befinden sich demnach 93 Personen im Maßregelvollzug; davon 81 stationär und 12 ambulant.

2) Zu Frage 2:

Die Anzahl der Verfahren zu ermitteln, in denen die letzte gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel mehr als ein Jahr zurück- lag, ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln.

Das entsprechende elektronische Fachverfahren der für die Vollstreckung der Maßregeln zuständigen Staatsanwaltschaft sieht keine statistische Erfassung der Fristen in Unter- bringungssachen vor.

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft ist eine Überschreitung der Fristen allerdings eine große Ausnahme, wobei es sich dann grundsätzlich jeweils lediglich um wenige Tage der Überschreitung handelt.

3) Zu Frage 3:

Mindestens einmal im Jahr überprüft die Große Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Bremen in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen.

Verfahrensbeteiligte für die zu treffende Entscheidung sind das Klinikum Bremen- Ost, die Staatsanwaltschaft Bremen, externe Sachverständige sowie die Verteidigerin oder der Verteidiger der Betroffenen.

Im Regelfall gelingt es der Großen Strafvollstreckungskammer, die Fortdauerentschei- dungen rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist oder zumindest zeitnah kurz nach Ablauf der Jahresfrist zu treffen.

Verzögerungen können sich bei der Auswahl der beziehungsweise des Sachverständigen ergeben, da geeignete Sachverständige stark ausgelastet sind. Die Strafvollstreckungs- kammer beauftragt nicht die schnellsten Sachverständigen, sondern diejenigen, welche in

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Bezug auf das konkrete Störungsbild der Betroffenen über die größte Sachkunde verfü- gen. Ist die persönliche Anwesenheit der Sachverständigen im Anhörungstermin unab- dingbar, kann auch die Terminabsprache zu Verzögerungen führen.

Auch eine hohe Terminauslastung auf der Verteidigerseite kann Verzögerungen nach sich ziehen; die Verteidigerin beziehungsweise der Verteidiger muss an der gesetzlich vorge- schriebenen Anhörung mitwirken.

In Ausnahmefällen führen die Einlegung von Rechtsmitteln und das Prozessverhalten von Betroffenen und Verteidigern zu Verzögerungen. Aktuell gibt es beim Landgericht aller- dings lediglich einen Fall, in dem der Betroffene- vertreten durch seinen Verteidiger- ge- gen nahezu jede Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsmittel einlegt und gegen die Mitglieder der Kammer mit einer Vielzahl an Befangenheitsanträgen, Strafan- zeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden vorgeht.

In einzelnen Fällen stellt die Strafvollstreckungskammer im Einvernehmen mit allen Ver- fahrensbeteiligten die Entscheidung über die Fortdauer über die gesetzliche Frist hinaus zurück. Dies geschieht in erster Linie dann, wenn die positive Entwicklung der Betroffenen erst in der Endphase des Beobachtungszeitraumes stattgefunden hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat unterschiedliche Maßnahmen getroffen, um Verfah- rensverzögerungen zu begegnen. So hält sie beispielsweise nahezu jede Woche Anhö- rungstage ab. Diese finden entweder in der Klinik oder per Videokonferenz statt.

Durch organisatorische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts ist es gelungen, Verzögerungen so zu reduzieren, dass Ent- scheidungen über die Fortdauer der Unterbringung im Regelfall vor Ablauf der Jahresfrist und nur in Ausnahmefällen kurz nach Ablauf der Frist getroffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Die Überprüfungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Forensischen Psy- chiatrie erfolgen unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen.

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E. Beteiligung / Abstimmung

Der Antwortentwurf wurde mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher- schutz abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Die Veröffentlichung erfolgt über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Justiz und Verfassung vom 07. September 2020 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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