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Informationsschreiben Nr. 57/2016 Zeugnisse in der Sekundarstufe I der Oberschulen

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen

An die Oberschulen

der Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich

Oberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven

Auskunft erteilt Frau Julia Le Dem Zimmer 301 A T (04 21) 3 61- 16957 F (04 21) 496 - 16957 E-Mail

Julia.LeDem

@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 21-13

Bremen, 03.05.2016

Informationsschreiben Nr. 57/2016

Zeugnisse in der Sekundarstufe I der Oberschulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vorbereitung auf die Zeugniserteilung am Schuljahresende werden im Folgenden die for- malen Vorgaben für die unterschiedlichen Zeugnisarten der Oberschule erläutert.

1. Zeugnisse aller Jahrgangsstufen

• Die Niveaus im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung werden gemäß § 9 Absatz 1 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule (ObSchVO) als „G-Niveau“

und „E-Niveau“ bezeichnet und ab der entsprechenden Jahrgangsstufe nach § 9 Ab- satz 2 ObSchVO im Zeugnis vermerkt.

• Es gelten nur noch die Fachbezeichnungen „Religion“ und – als Alternativfach für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Teilnahme am Religionsunterricht nicht wünschen – „Philosophie“.

• Für den integrierten gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich gilt die Bezeichnung

„Gesellschaft und Politik“, für die einzelnen Fächer gelten die Fachbezeichnungen

„Geografie“, „Geschichte“ und „Politik“.

• Der Text für die Bildungsgangsprognose ab Ende Jahrgangsstufe 8 nach § 19 Absatz 3 Zeugnisverordnung lautet: „Nach dem derzeitigen Leistungsstand befindet sich die Schülerin / der Schüler im Bildungsgang zum Abitur / zum Mittleren Schulabschluss / zur Erweiterten Berufsbildungsreife“. Es ist ausschließlich zwischen den genannten Optionen zu wählen:

(2)

2 o Die Oberschule integriert die Bildungsgänge zum Abitur, zum Mittleren Schul-

abschluss und zur Erweiterten Berufsbildungsreife. Die Einfache Berufsbil- dungsreife stellt keinen Bildungsgang der Oberschule dar.

o Nach Zeugnisverordnung § 4 Absatz 3 erfolgt im Zeugnis keine Angabe dar- über, ob der Abschlusserwerb nach dem derzeitigen Leistungsstand gefährdet ist. Dazu sind persönliche Gespräche oder schriftliche Mitteilungen zu nutzen.

• In der Notenlegende wird ein ausgefallenes Fach zukünftig mit der Abkürzung

„ausgef.“ ausgewiesen.

• Auf dem Zeugnis der 9. und 10. Jahrgangsstufe ist die Angabe über die vom Schüler / der Schülerin besuchten Berufsorientierungsmaßnahmen verpflichtend.

Auf den Zeugnissen der Jahrgangsstufe 5 bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 ist die Angabe über die besuchten Berufsorientierungsmaßnahmen für die mit MyFuNe arbei- tenden Schulen verpflichtend.

• Bei zieldifferentem Lernen werden keine Noten erteilt: Nach § 27 Absatz 2 Zeugnisver- ordnung werden die individuell erreichten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in einem der Bereiche Lernen und Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung durch freien Text erläutert. (Anmerkung:

Die Verfügung 38/2012 hat durch Regelung in der Zeugnisverordnung ihre Gültigkeit verloren.) Die entsprechenden Zeugnisse sollen ab Jahrgangsstufe 9 an der Form des Allgemeinen Zeugnisses (vgl. 5.) orientiert sein.

2. Abschlusszeugnis

Nach § 3 ObSchVO führen die Bildungsgänge der Oberschule zur Erweiterten Berufsbil- dungsreife, zum Mittleren Schulabschluss und zum Abitur. Abschlusszeugnisse werden nach

§ 10 Zeugnisverordnung erteilt, wenn das Ziel eines Bildungsganges erreicht wurde.

• Unter der Gesamtnote eines Fachs, in dem eine schriftliche Prüfung erfolgt, wird das jeweilige Ergebnis der schriftlichen Prüfung vermerkt. Die Note der mündlichen Prü- fung erscheint in mit MyFuNe generierten Zeugnissen ebenfalls direkt unter der Ge- samtnote des jeweiligen Fachs.

• Die naturwissenschaftlichen Fächer werden gemäß § 4 Absatz 6 ObSchVO einzeln ausgewiesen. Gemäß § 9 Absatz 2 dieser Verordnung wird in mindestens einem der Fächer Physik oder Chemie das Niveau im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung ausgewiesen.

• Eine nach § 9 Absatz 2 ObSchVO auf E-Niveau unterrichtete zweite Fremdsprache wird als Fach auf E-Niveau ausgewiesen und geht als Fach auf E-Niveau in den Schul- abschluss ein.

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3

• Nach § 4a Absatz 4 ObschulVO wird die Projektarbeit auf dem Abschlusszeugnis mit Thema und Note vermerkt. Die Ausgleichsregelungen nach § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 sind zu beachten.

3. Abgangszeugnis

• Nach § 11 Zeugnisverordnung wird das Abgangszeugnis erteilt, wenn ein Schüler oder eine Schülerin einen Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben. Dies ist in der Oberschule der Fall, wenn die Erweiterte Berufsbildungsreife oder ein höher- wertiger Abschluss nicht erreicht werden. Das ist insofern auch der Fall, wenn die Ein- fache Berufsbildungsreife durch Zuerkennung oder Prüfung erreicht wird, vgl.

OschVO § 13 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3.

4. Prüfungszeugnis

• Ein Prüfungszeugnis wird in der Sekundarstufe I der Oberschule erteilt, wenn am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife nach OschVO § 13 Absatz 3 durch eine Prüfung erworben wurde. Daneben wird ein Abgangszeugnis (vgl. 3.) er- teilt.

5. Allgemeines Zeugnis

• Das Allgemeine Zeugnis wird nach § 10b Zeugnisverordnung erteilt, „[…] wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Bereiche Lernen und Wahrneh- mungs- und Entwicklungsförderung vorliegt und die Einfache Berufsbildungsreife nicht erreicht wird.“

• Die Vorlage für das Allgemeine Zeugnis können Sie auf der Schuldatenplattform (SDP) abrufen (Bereich Verwaltung Zeugnisformulare). Zielgleich unterrichtete Fächer werden dabei mit Noten, zieldifferent unterrichtete als „teilgenommen“ ausgewiesen.

Die Kompetenzbeschreibungen für die zieldifferent unterrichteten Fächer werden auf Grundlage der entsprechenden Förderpläne auf den Folgeseiten des Zeugnisses „hän- disch“ eingetragen. Achten Sie bitte außerdem darauf, den „Abschluss“ im Schülerver- zeichnis unter „Zeugnis/Laufbahn“ als Abschluss „AZ“ einzugeben.

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4 Bei allen Fragen zur Einrichtung von Fächern oder Eintragungen der Abschlüsse im Schü- lerverzeichnis kontaktieren Sie bitte die Ihnen bekannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats 10.

Zu allen inhaltlichen Fragen kontaktieren Sie bitte mich.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez.

Dr. Veit Sorge

Referenzen

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