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Informationsschreiben Nr. 96/2015 "Neue Wege zur Einfachen Berufsbildungsreife an der Oberschule" -Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule und der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I

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Aktie "Informationsschreiben Nr. 96/2015 "Neue Wege zur Einfachen Berufsbildungsreife an der Oberschule" -Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule und der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I"

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1 Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Oberschulen im Lande Bremen

Informationsschreiben 96/2015

Auskunft erteilt Herr Lars Nelson Zimmer 309 T (0421) 3 61 6407 F (0421) 4 96 6407 Email

Lars.Nelson@bildung.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 21

Bremen, 08.05.2015

„Neue Wege zur Einfachen Berufsbildungsreife an der Oberschule“

Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule und der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Deputation für Bildung hat am 16. April 2015 Änderungen in den o.g. Verordnungen beschlossen, die am 7. Mai 2015 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht wurden und zum 1. August 2015 in Kraft treten.

Die Änderungen zielen darauf, strukturelle Hürden, die Schülerinnen und Schüler an einem Abschluss hindern können, abzubauen, ohne dabei die Leistungsanforderungen zu senken.

Im Einzelnen:

1. Die Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule wird so verändert, dass die Zuerkennung der Einfachen Berufsbildungsreife aufgrund des Notenbildes am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder auch später erworben werden kann. Damit kann die Zuerkennung auch aufgrund des Zeugnisses am Ende des ersten Halbjahres der 10.

Jahrgangsstufe und des Zeugnisse am Ende der 10. Jahrgangsstufe erfolgen. Die Prüfungsleistungen bleiben ausgenommen. Leistungsschwache Schülerinnen und Schüler haben also drei Mal die Chance, in einem Zeugnis ein entsprechendes Notenbild zu erreichen. Wegen der fortschreitenden Kompetenzerwartungen kann davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Notenbild nach Ende der Jahrgangsstufe 9 kein geringeres Leistungsniveau beschreibt.

(2)

2 2. Die Möglichkeit des Erwerbs der Einfachen Berufsbildungsreife Ende der

Jahrgangsstufe 10 über eine Prüfung war nach bisheriger Regelung Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen und Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (bei zieldifferentem Unterricht) vorbehalten („Abschlüsse in der Inklusion“, vgl. Informationsschreiben 151/2014).

Diese Möglichkeit wird auf leistungsschwache Regelschülerinnen und -schüler sowie auf Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf

außerhalb des kognitiven Bereichs ausgedehnt, die das Notenbild zur Zuerkennung der Einfachen Berufsbildungsreife bisher nicht erreicht haben (bei zielgleichem Unterricht). Zur Zielgruppe gehören auch Schülerinnen und Schüler, die sich in der zehnten Jahrgangsstufe in Schulmeiderprojekten befinden.

Über die Teilnahme entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Schülerinnen und Schüler erwerben die Einfache Berufsbildungsreife aufgrund der Prüfungsleistungen.

Die Lesefassungen der Verordnungen sind angehängt und werden auf der Homepage der Senatorin für Bildung und Wissenschaft veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez.

Lars Nelson

Anlage

Lesefassungen der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule und der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I

Referenzen

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