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Ergänzungserlass des MI zur Bleiberechtsregelung

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Academic year: 2022

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Niedersächsisches Ministerium

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U:\12230. 1- 8 (§§) AufenthG\Aufenthaltsgesetz\§ 023 Aufenthgewährung oberste LB\12230.1-8 (§23) Bleiberechtsregelung 2006\2006 Bleiberechtsregelung Nds\20070314 ANWENDUNGSERLASS.doc

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Ausländerbehörden in Niedersachsen Bearbeitet von Christine Kalmbach

Email: christine.kalmbach@mi.niedersachsen.de

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42.12 – 12230/1-8 (§23) 48 11 14.03.2007

Ausländer- und Asylrecht;

Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 in Niedersachsen

Bezug: Anordnung und Begleiterlass vom 06.12.2006 - 45.11-12230/1-8 (§23) sowie Ergänzungserlass vom 19.12.2006 – 45.2-12230/1-8 (§23)

Aufgrund von Rückmeldungen einzelner Ausländerbehörden über Unklarheiten bei der Umset- zung der Bleiberechtsregelung und nach Gesprächen im Ministerium mit Vertretern der Kirchen, Wohlfahrts- und Flüchtlingsverbänden bitte ich bei der Anwendung der Bleiberechtsregelung nachfolgende Hinweise zu berücksichtigen:

1. Entscheidung über Anträge

Um allen, die von den zeitlichen Voraussetzungen her begünstigt sind und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, eine faire Chance zu geben, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach dieser Regelung zu erhalten, ist über die gestellten Anträge umgehend zu entscheiden.

Diejenigen geduldeten Personen, die die Voraussetzungen erfüllen könnten, selbst aber noch keine entsprechenden Anträge gestellt haben, sind anlässlich ihrer Vorsprache zur Verlänge- rung der Duldung über die für sie in Betracht kommenden Möglichkeiten der Bleiberechtsrege- lung zu informieren.

2. Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (Nr. 2.1 der Bleiberechtsanordnung) Verbindliche Arbeitsangebote von Zeit - oder Leiharbeitsfirmen sind als Beschäftigung nach den Vorschriften der Bleiberechtsregelung anzuerkennen. Auf Grund von Hinweisen des Bundesmi- nisteriums für Arbeit und Soziales hat die Bundesagentur für Arbeit die Agenturen für Arbeit angewiesen, die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen der gewerbsmä- ßigen Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leih - oder Zeitarbeitsverträge) zu erteilen. Dies wird da- mit begründet, dass der Versagungsgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann Anwen- dung finde, wenn eine Vorrangprüfung stattfinden müsse, die aber für die von der Bleiberechts- regelung begünstigten Personen entfalle. Allerdings bleibt es dabei, dass die Agenturen für Ar-

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beit eine inhaltliche Prüfung dieser Verträge über Zeit- oder Leiharbeit vorzunehmen haben.

Deshalb sind auch diese Verträge nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG den Agenturen für Arbeit zu übermitteln. Sofern die Agenturen für Arbeit mitteilen, dass die Zustimmungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können diese Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert werden.

Meinem Ersuchen, eine globale Zustimmung zur Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Bleiberechtsregelung zu erteilen, hat die Bundesagentur für Arbeit bislang noch nicht stattgegeben. Es bleibt daher bei der bisherigen Regelung, dass bei Vorlage eines ver- bindlichen Arbeitsangebots zunächst eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, um eine Beschäftigungsaufnahme zu ermöglichen. Zur Prüfung der Arbeitsbedingungen sind der Agentur für Arbeit die Arbeitsverträge zu übermitteln.

3. Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2.6 der Bleiberechtsanordnung)

Bei Familien mit mehreren Kindern kann es bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts dazu füh- ren, dass das vertraglich vereinbarte Erwerbseinkommen auch bei Hinzurechung der Kinder- geldansprüche noch unterhalb der leistungsrechtlichen Bedarfssätze liegt. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Eltern oder ein Elternteil erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen wol- len. Da der Lebensunterhalt dann aber nicht ohne öffentliche Unterstützungsleistungen gewähr- leistet ist, könnte eine Aufenthalterlaubnis nicht erteilt werden. Um diese Familien aber nicht von vornherein von der Teilnahme an der Bleiberechtsregelung auszuschließen, kann der vorüber- gehende Bezug öffentlicher Leistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 100 € monatlich für das zweite und weitere Kinder, insgesamt maximal 300 € monatlich, zugelassen werden. Der Zeitraum des Bezugs dieser Leistungen ist an den Erteilungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis für den Stammberechtigten gebunden und darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

4. Gesetzliche Erteilungsverbote

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf Personen, deren Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaub- nis erteilt werden. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufent- haltstitels besteht. Da ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Bleiberechts- anordnung besteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vor- liegen, findet das Erteilungsverbot nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG daher keine Anwendung.

Für die Ausnahme nach Satz 3 reicht der Anspruch aufgrund der Anordnung aus, da kein ge- setzlicher Anspruch bestehen muss. Demgegenüber findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG uneingeschränkt Anwendung, so dass auch in Anspruchsfällen keine Auf- enthaltserlaubnis erteilt werden darf.

5. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Studierende

Für Studierende, die grundsätzlich unter den Personenkreis der Nr. 1.1.3 des Bleiberechtser- lasses fallen könnten, kommt vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Auf- enthG in Betracht. Nach der derzeit vorbereiteten Änderung des BAFöG sollen künftig auch bleibeberechtigte Personen anspruchsberechtigt werden. In Einzelfällen erhalten diese Studie- renden bereits jetzt Leistungen in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAFöG; ihnen kann dann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden.

Im Auftrage Paul Middelbeck

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