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Reform der Rabattverträge notwendig

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382 Bayerisches Ärzteblatt 6/2008

KVB informiert

ben haben inzwischen einen Umfang erreicht,

der dem Heilauftrag zuwiderläuft und kritisch hinterfragt werden muss. Die Interaktionen mit bestehenden Steuerungsinstrumenten schaden der Akzeptanz bei den Vertragsärzten ebenso wie die Intransparenz der vielen einzelnen Ver- träge.

Reform der Rabattverträge notwendig

Deshalb sind von fachlicher Seite im Sinne einer qualitativ hochwertigen und dennoch günstigen Versorgung folgende Forderungen an Rabattverträge zu stellen:

Völlige Transparenz über die Inhalte und Auswirkungen der geschlossenen Rabatt- verträge.

Unterstützung der Rabattverträge beim Vertragsarzt durch Implementieren in die Praxisverwaltungssoftware.

Über Rabattverträge geregelte Arzneimittel müssen in ihrer Funktion unproblematisch austauschbar sein (Teilbarkeit, inhalative Arzneiformen etc.).

Ausdehnen des Wettbewerbs auch auf pa- tentgeschützte, teure Arzneimittel mit ent- sprechenden Alternativen.

Vollkommene Prüfungsneutralität von ra- battierten Arzneimitteln.

Neutralität der Rabattverträge in Bezug auf konkurrierende Steuerungselemente.

Klare Kommunikation der Inhalte und Fol- gen von Rabattverträgen an die Versicher- ten einer Krankenkasse.

Johann Fischaleck (KVB)

Kein Überblick wirtschaftlicher Verordnung

Rabattierte Arzneimittel werden vom Apo- theker mit dem Original-Bruttopreis taxiert.

Beunruhigend dabei für die Ärzte: Hohe Brut- tokosten in der Arzneistatistik bei Abgabe von teuren Rabatt-Medikamenten. Sie haben kei- nerlei Überblick mehr über die Wirtschaftlich- keit ihrer Verordnungen. Rabattverträge be- hindern ebenfalls gravierend den Wettbewerb durch das Aushebeln der Festbetragsregelung.

Der Firmenwettbewerb ermöglichte bisher eine regelmäßige Anpassung der Festbeträge nach unten. Jetzt bleiben die Apothekenpreise nomi- nell gleich, die geheimen Rabattverträge sind nicht transparent, Anpassungen entfallen. Der potenzielle Regressschutz des § 106 SGB V, der durch den Beitritt des Arztes zum Rabattver- trag möglich wird, ist oft durch die Verweige- rungshaltung der Krankenkassen blockiert. Ein ohne Beitritt verordnetes Rabattarzneimittel schützt nur unzureichend vor Regressen. In- transparenz besteht auch, ob und wie die Kran- kenkassen die Rabattierung berechnen. Tech- nische Probleme dürfte es insbesondere bei Rabatten mit Mengenstaffelung geben.

Immer mehr Kontrollen

Deutschland ist bekanntlich das Land mit den meisten Steuerungsinstrumenten im Arznei- mittelbereich. Auch wenn die Effekte insgesamt messbar sind, sind sie in der Regel mit einem erhöhten Aufwand an Kontrolltätigkeit, Doku- mentation und Beratung vor allem für Ärzte und Apotheker verbunden. Der Kontakt zu den Patienten wird dadurch nicht selten empfind- lich gestört. Dies gilt in besonderem Umfang für die nach § 130 a Absatz 8 etablierten Ra- battverträge, die von Krankenkassen mit der pharmazeutischen Industrie flächendeckend abgeschlossen werden.

Der stark erhöhte Verwaltungsaufwand und die notwendige Kommunikation mit den Pati- enten müssen derzeit vor allem die Ärzte und die Apotheker übernehmen. Eigentlich wäre es Aufgabe der Krankenkassen, die für die Verträ- ge verantwortlich sind und damit auch deren Einhaltung gewährleisten müssten. Diese an sich nicht den Ärzten anzulastenden Aufga- Rabatte sind klassische Instrumente, um zu

sparen. Gerade im finanziell arg gebeutelten Gesundheitswesen erscheint es ein verständ- liches Ansinnen von Politik und Krankenkassen zu sein, über die Rabattierung Ausgaben zu senken. Doch wird die Angelegenheit, wenn es dabei um Arzneimittel geht, für den Vertrags- arzt kompliziert: Die bisherige Transparenz des Arzneimittelmarktes geht verloren und die Aus- wirkungen auf andere Steuerungselemente der Arzneimittelausgaben sind kaum abschätzbar.

Rabattverträge existieren vor allem zu generisch verfügbaren Substanzen, die immerhin über 35 Prozent der Gesamtausgaben im Arzneimittel- bereich ausmachen. Über den Preis der Generika konnte der Vertragsarzt ohne Qualitätsverlust Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen. Jetzt aber zählt nicht mehr der günstigste Preis, son- dern der höchste Rabatt zwischen Kassen und Pharmaindustrie. Der ist allerdings für die Ärzte nicht transparent, denn die Inhalte der Rabatt- verträge sind für Arzt und Apotheker geheim.

Mit den Verträgen beeinflussen die Krankenkas- sen die Arzneitherapie erheblich. So bestimmt der Arzt zwar weiterhin die Auswahl eines ge- eigneten Wirkstoffs, die Kassen bestimmen aber die Präparate der Hersteller.

Compliance oftmals gefährdet

Viele Krankenkassen haben darüber hinaus mit mehreren Herstellern Rabattverträge über gleiche Wirkstoffe abgeschlossen. Es gibt zahl- reiche Beispiele dafür, dass Patienten den glei- chen Wirkstoff in der Verpackung einer anderen Firma als zusätzliches Arzneimittel verstanden haben. So wird dann – vom Arzt zunächst un- bemerkt – die doppelte Dosis eines Wirkstoffes mit den entsprechenden Folgen eingenommen.

Oder Patienten, die bisher teilbare Tabletten erhielten, sehen sich nun mit nicht teilbaren, rabattierten Arzneimitteln konfrontiert und verdoppeln ebenfalls ihre Einnahmedosis. Ei- ne große Krankenkasse schrieb kürzlich Ver- träge über inhalative Arzneiformen aus ohne zu berücksichtigen, dass diese Wirkstoffe als FCKW-freie Dosieraerosole und als Diskus mit Pulver zur Inhalation auf dem Markt sind. Die grundlegend unterschiedliche Applikation ist ohne Patiententraining nicht akzeptabel und verschlechtert die Compliance und die Medika- mentensicherheit ungemein.

Ein Buch mit sieben Siegeln? – Rabattverträge und ihre Wirkung

Kann man mit Rabattverträgen sparen?

Foto: BilderBox.com

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