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Arbeitsrechtsregelungzur Entgeltumwandlung für Sachleistungengemäß § 8 Absatz 2 EStG(Entgeltumwandlungs-ARR Sachleistungen)

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Arbeitsrechtsregelung

zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG

(Entgeltumwandlungs-ARR Sachleistungen)

Vom 24. Januar 2018 (KABl. 2018 S. 66)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Mitarbeitende genannt –, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Dia- konischen Werke tätig sind.

§ 2

Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG

(1) 1Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 1 kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung Dienstfahrradgestellung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales [Elektro-]Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad >

25 km/h) vereinbart werden. 2In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1 zu schließen.

(2) 1Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Tabellenentgelt gemäß § 12 BAT-KF2 des Mitarbeitenden um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. 2Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbe- standteile nach § 8 Absatz 2 EStG.

(3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf ein- zelne oder mehrere Bestandteile des Tabellenentgelts gemäß § 12 BAT-KF2 oder aus dem Arbeitsverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. 3Die Entgeltumwandlung nach die- ser Arbeitsrechtsregelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltum- wandlung nach der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zu- satzversicherung zulässig, soweit dem Mitarbeitenden das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.

1Nr. 780.

2Nr. 1100.

Entgeltumwandlungs-ARR Sachleistungen

EARRSa 1115

07.02.2022 EKvW 1

(2)

(4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Arbeitsvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Arbeitsvertrag müssen sich der Ver- zicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu besteuernden Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben.

(5) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben:

a) Mitarbeiterkreis,

b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG,

c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter: Form, Frist, Art der Sachleistung, Um- fang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer,

d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter kein Entgelt erhält,

e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist), f) Bindungsdauer,

g) Arbeitsvertragliche Vereinbarung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

1115 EARRSa

Entgeltumwandlungs-ARR Sachleistungen

2 07.02.2022 EKvW

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