Kommunal- und Prüfungsamt
Az.: 12.11003; 12.12003-062.313; 012.31-4342279
Sitzungsvorlage KT/51/2018
Kreistagswahl am 26.05.2019
- Bildung des Kreiswahlausschusses
TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
10 Kreistag 22.11.2018 öffentlich
keine Anlagen
Beschlussvorschlag
Der Kreistag beschließt:
1. Die Zahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses wird auf insgesamt 9 Personen festgelegt.
2. Der Kreiswahlausschuss wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung gebildet (CDU 3 Beisitzer, SPD 2 Beisitzer, FWV 2 Beisitzer, Grüne 1 Beisitzer, FDP 1 Beisitzer).
3. Die Beisitzer und Stellvertreter des Kreiswahlausschusses werden entsprechend der Benennung durch die Parteien und Wählervereinigungen (Anlage zur Ergän- zungsvorlage) gewählt.
I.Sachverhalt
Dem Kreiswahlausschuss obliegt gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
Gemäß § 21 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) wird der Kreiswahlausschuss für jede Wahl neu gebildet und besteht nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten ab- gewickelt sind.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten des Landkreises (§ 12 Abs. 2 KomWG).
Az.: 12.11003; 12.12003 - 062.313; 012.31 - 4342279
Seite 2 Zu beachten ist hierbei insbesondere § 15 Abs. 1 KomWG. Demnach darf ein Mitglied des Kreiswahlausschusses in keinem anderen Wahlorgan der Kommunalwahlen tätig sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses berufen werden.
Das Verfahren zur Bildung des Kreiswahlausschusses ist im Kommunalwahlgesetz nicht näher geregelt. Bei den vorangegangenen Kreistagswahlen orientierte sich des- halb die Zahl der Beisitzer und die Sitzverteilung auf die Parteien und Wählervereini- gungen - in Anlehnung an vergleichbare Regelungen des Bundes- und Landtagswahl- rechts - jeweils am Ergebnis der letzten Kreistagswahl.
Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, die Zahl der Beisitzer und Stellvertreter auf insgesamt je 9 festzulegen (CDU 3 Beisitzer, SPD 2 Beisitzer, FWV 2 Beisitzer, Grüne 1 Beisitzer, FDP 1 Beisitzer).
Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 25.10.2018 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.
Die Parteien und Wählervereinigungen haben entsprechend der Vorberatung im Ver- waltungsausschuss die in der Anlage, die mit der Ergänzungsvorlage nachgereicht wird, aufgelisteten Beisitzer und Stellvertreter benannt. Bei allen vorgeschlagenen Bei- sitzern und Stellvertretern werden die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen für eine Wahl in den Kreiswahlausschuss bis zur Kreistagssitzung am 22.11.2018 geprüft.
Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses erhalten eine pauschale Aufwandsentschädi- gung nach den Vorschriften der Entschädigungssatzung des Landkreises Karlsruhe.
III. Zuständigkeit
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist der Kreistag für die Bildung des Kreiswahlausschusses zuständig. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten (§ 12 Abs. 2 KomWG).