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VwV Haushaltsmittel nach SächsDSchG

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG

Vom 17. Februar 2009

Die Landesdirektion Sachsen weist den unteren Denkmalschutzbehörden die im Staatshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach

§ 8 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl.

S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen

Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung – SächsDSchföVO) vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85) unter Beachtung folgender Maßgabe zu:

„Die maximale Höhe der zuzuweisenden Haushaltsmittel bestimmt sich je Haushaltsjahr zu 35 Prozent nach der Anzahl der im Zuständigkeitsgebiet der unteren Denkmalschutzbehörde befindlichen Einwohner und zu 65 Prozent nach der Anzahl der dort gelegenen Kulturdenkmale (Verteilerschlüssel). Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 31. Dezember des Vorvorjahres sowie vom Landesamt für Denkmalpflege Sachsen und dem Landesamt für Archäologie auf den 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Daten, erstmalig vom 31. Dezember 2007. Für untere Denkmalschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet Kulturdenkmale durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen und Großschadensereignisse, zerstört oder beschädigt worden sind, kann die maximale Höhe der zuzuweisenden Haushaltsmittel überschritten werden.“

Für im Haushaltsplan neu veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen gilt dieser Verteilerschlüssel entsprechend.

Nimmt eine untere Denkmalschutzbehörde die zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel nicht oder nicht vollständig in Anspruch, ist dies der Landesdirektion unverzüglich mitzuteilen. Die Landesdirektion soll diese Haushaltsmittel abweichend von Nummer 1 den übrigen unteren Denkmalschutzbehörden zuweisen.

Dresden, den 17. Februar 2009

Sächsisches Staatsministerium des Innern Dr. Michael Wilhelm

Staatssekretär

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des

Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG

vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1355)

Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4

SächsDSchG

Ziff. XXVII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 354)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Regionalentwicklung

vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

VwV Haushaltsmittel nach SächsDSchG

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 02.03.2012 Seite 1 von 1

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