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Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1 und 2 als Bundle

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Academic year: 2022

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(1)VERGÜTUNG, NACHTRÄGE UND BEHINDERUNGSFOLGEN BEIM BAUVERTRAG Rechtliche und baubetriebliche Darstellung der geschuldeten Leistung und Vergütung sowie der Ansprüche des Auftragnehmers aus unklarer Ausschreibung, Mengenänderung, geänderter oder zusätzlicher Leistung und aus Behinderung gemäß VOB/B. Leseprobe Band 1: Einheitspreisvertrag Von. Prof. Dr. jur. Klaus D. Kapellmann, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Honorarprofessor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Karl-Heinz Schiffers, Technische Universität Dortmund. Prof. Dr. Jochen Markus, Rechtsanwalt in München, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Honorarprofessor an der Technischen Hochschule Deggendorf. 7., neu bearbeitete Aufl. 2017.

(2) Inhaltsübersicht Vorwort zu Band 1, 7. Aufl. und Band 2, 6. Aufl.. Vorwort zur 1. Auflage von Band 1 . . . . . . . . . . Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literaturverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildungsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . VII . IX . XI . XXIX . XXXI . XLIII. Teil 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1. Teil 2. Vertragsleistung (Bausoll) und Vertragsvergütung (Vergütungssoll) – Ansprüche des Auftragnehmers aus mangelhaft definiertem Bausoll oder Vergütungssoll . . . . .. 41. Teil 3. Die Phase zwischen Vertragsschluss und Baubeginn. . . . . . 190. Teil 4. Vergütungsfolgen beim Einheitspreisvertrag bei Mengenabweichungen in der Ausführungsphase . . . . . . . . 198. Teil 5. Vergütungsänderungen infolge geänderter oder zusätzlicher Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297. Teil 6. Behinderungen und Unterbrechung – Zeitfolgen, Schadensersatz, Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576. Projekt-Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967. Leseprobe. V.

(3) Rdn. 21. Kosten, Kostenverursachung und Kostenzurechnung. Die Gesamtkosten hätten sich also auf 53.188,50 A + 12.474 = 65.662,50 A erhöht. Würden dagegen statt der ausgeschriebenen 2.950 m2 nur 1.200 m2 Wandflächen ein- und ausgebaut, so ergäbe sich der umgekehrte Effekt. Nunmehr wäre der Fixkostenblock auf eine kleinere Bezugsmenge umzulegen, was deshalb zu folgenden erhöhten Einzelkosten führen würde: (18.142,00 A: 1.200 m2) + 11,88 A/m2 = 27,00 A/m2 Daraus ersehen wir: Jede Schlüsselung von Fixkosten zur Bildung von Positions-Einheitskosten gilt nur für einen bestimmten Leistungsumfang. Jede spätere Änderung der Leistungsmenge führt zu einer Über- oder Unterdeckung der Fixkosten. Dies wird veranschaulicht durch den unteren Teil von Abb. 2. Dort ist in durchgezogener Linie (––) der Verlauf der Durchschnittskosten der Fixkosten in Abhängigkeit von der angesetzten Menge dargestellt. Die Einheitskosten der betreffenden Position sind in Abb. 2 strichpunktiert (·-·-) als Addition der Durchschnittskosten der Fixkosten und der Grenzkosten (ebenfalls in Abhängigkeit von der angesetzten Menge) aufgetragen.. 2.6.3 Sprungfixe Kosten 21. Was geschieht, wenn statt ausgeschriebener 2.950 m2 Schalung nunmehr 6.000 m2 Fläche in derselben Bauzeit zu schalen sind? Sehr wahrscheinlich ist irgendwann das „Leistungsquantum“ der vorgesehenen Schalung erschöpft, d.h., wir brauchen zusätzliche Schalung. Oder: Was geschieht, wenn der Umsatz, der für eine Geschäftsperiode geplant war, bei Weitem nicht erbracht wird? Sehr wahrscheinlich ist der Buchhalter (in der Verwaltung) nicht, wie geplant, ausgelastet, sein Leistungsquantum ist nicht ausgeschöpft. Hier wird ein Unternehmer, sofern er nur einen einzigen Buchhalter beschäftigt, kurzfristig nicht auf seine Mitarbeit verzichten können, d.h., er muss die vollen Kosten dieses nicht ausgelasteten Kostenverursachers tragen. Im Fall der zusätzlich zu schalenden Wandflächen wird der Unternehmer bei Überschreitung des Leistungsquantums der schon vorhandenen Schalung dadurch Abhilfe schaffen, dass er zusätzliche Schalung mietet. Das zeigt: Fixe Kosten sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr fester Betrag mit einem bestimmten maximalen Leistungsquantum verbunden ist. Somit wird man stets versuchen, das Leistungsquantum des die jeweiligen Fixkosten verursachenden Produktionsfaktors möglichst voll auszulasten. Haben wir bspw. die Auswahl zwischen mehreren Kränen, so werden wir (sofern wir keine Leistungsreserven haben wollen) denjenigen Kran für unser Bauobjekt auswählen, der den Transportanforderungen noch gerade genügt und somit die geringsten (Fix-) Kosten verursacht. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Hochbaukran kann erfahrungsgemäß den Transportbedarf von 12 bis 14 Arbeitskräften abdecken. Sofern weitere Arbeitskräfte Kranhilfe benötigen, erfordert das den Einsatz eines weiteren Hochbaukrans, um Wartezeiten des Personals zu vermeiden. Der Einsatz dieses weiteren Hochbaukrans führt zu einer sprunghaften Erhöhung der monatlich fix auftretenden Kraneinsatzkosten – wir sprechen dann von sprungfixen Kosten.. 22. Leseprobe.

(4) Variable und fixe Kosten. Rdn. 21. Sicher lässt sich darüber streiten, ob 14 Arbeitskräfte die äußerste Grenze für den Einsatz eines Hochbaukrans sind; eine präzise Grenzziehung ist dadurch erschwert, dass ein Übergangsbereich der „Über- bzw. Unterversorgung“ der Arbeitskräfte mit Transporthilfe durch nur einen Kran existiert. In unserem Beispiel beharren wir zur Veranschaulichung des Phänomens der sprungfixen Kosten darauf, dass höchstens 14 Arbeitskräfte ohne Wartezeiten Transporthilfe durch einen Hochbaukran erhalten. Beziehen wir das auf das schon angesprochene Projektbeispiel und dessen Kalkulation (vgl. Anhang B), so zeigt die zugehörige Mittellohnberechnung,18) dass 10 gewerbliche Arbeitskräfte angesetzt worden sind. Der für die Rohbauerstellung erforderliche Hochbaukran bedingt folgende Kosten: Monatliche Fixkosten für Kraneinsatz: Kranführer19) Kranbetrieb20) Insgesamt:. + 5.468,19 A + 4.051,73 A = 9.519,92 A. Monatl. Durchschnittskosten des Kraneinsatzes pro Arbeitskraft (bei 10 Personen): 9.519,92 A/10 P =. 951,99 A. Werden statt 10 Arbeitskräften nunmehr 14 Arbeitskräfte eingesetzt, so reduzieren sich die Durchschnittskosten pro Arbeitskraft auf: 9.519,92 A/14 P =. 679,99 A. Werden mehr als 14 Arbeitskräfte eingesetzt, so erfordert das – wie oben besprochen – den Einsatz eines weiteren Hochbaukrans und führt zu folgenden Kosten: Monatliche Fixkosten für Kraneinsatz: Kranführer: 2 × 5.468,19 A = Kranbetrieb: Kran und Ballast: 2 × (3.030,00 A + 56,31 A) = Betrieb: 2 × 800,00 A = Gleis (wie bisher) 15 m zusätzliches Gleis à 0,72 A/m21) Insgesamt:. + 10.936,38 A + 6.172,26 A + 1.600,00 A + 165,60 A + 10,80 A = 18.885,04 A. Somit ergeben sich jetzt bspw. für 21 Arbeitskräfte: Monatl. Durchschnittskosten des Kraneinsatzes pro Arbeitskraft (bei 21 Personen): 18.885,04 A : 21 P =. 899,29 A/P.. 18) Anhang B, Unterlage 7. 19) S. Anhang B Unterlage 9 Blatt 3, Zeitabhängige Baustellengemeinkosten (Personal), Zeile 390. 20) Die Gesamtkosten für den Kranbetrieb ergeben sich aus Anhang B Unterlage 4 Blatt 1 wie folgt: Vorhalte- und Reparaturkosten: – Kran (Zeile 2, Spalte 13): + 3.030,00 A/Mon. – Ballast (Zeile 3, Spalte 13): + 56,13 A/Mon. – Gleis (Zeile 4, Spalte 13): + 165,60 A/Mon. – Betriebsstoffkosten (Zeile 2, Spalte 20): + 800,00 A/Mon. Summe 4.040,00 A/Mon.. 21) S. Anhang B Unterlage 4 Blatt 1 Blatt 1, Zeile 4, Spalten 8 bis 11: (165,60 A/230 m) = 0,75 A/m.. Leseprobe. 23.

(5) Rdn. 21. Kosten, Kostenverursachung und Kostenzurechnung. Abbildung 3: Sprungfixe Kosten a) insgesamt b) als Durchschnittskosten pro Arbeitskraft c) als Durchschnittskosten pro Umsatz.. 24. Leseprobe.

(6) Zeitabhängige und einmalige Kosten. Rdn. 22. Abb. 3 b visualisiert die Durchschnittskosten des Kraneinsatzes pro eingesetzter Arbeitskraft. Ersetzen wir nunmehr die Bezugsgröße Kraneinsatz durch den Umsatz pro Monat, so ergibt sich für die Auftragssumme von ca. 1,75 Mio. A ein monatlicher Umsatz von 250.000 A bei 7 Monaten Kraneinsatz und 10 Arbeitskräften. Das führt zu folgenden prozentualen Durchschnittskosten für den Kraneinsatz, bezogen auf den Umsatz von 250.000 A: (9.519,92 A/250.000,00 A) × 100 % = 3,81 %. Sofern dagegen 14 Arbeitskräfte eingesetzt werden und sich dadurch der Umsatz im Verhältnis 14/10 auf 350.000 A erhöht, ergäben sich folgende prozentuale Durchschnittskosten für den Kraneinsatz, bezogen auf diesen Umsatz: [9.519,92 A/(250.000,00 A × 1,4]) × 100 % = 2,72 %. Die Durchschnittskosten bei noch mehr Umsatz (also bei zusätzlichem Einsatz von Arbeitskräften) werden in Abb. 3 c visualisiert.. 2.7 Zeitabhängige und einmalige Kosten 2.7.1 Zeitabhängige Kosten Bei der Berechnung der sprungfixen Kosten trat eine weitere Kosteneinflussgröße auf, nämlich die Zeit. Wir hatten ermittelt, wie hoch die Kosten für den Kraneinsatz je Monat waren. Sofern z.B. die Vorhalte- und Reparaturkosten für einen Kran 3.030 A/Mon. betragen, verursacht er durch seine Gesamteinsatzzeit (7 Monate) insgesamt Vorhalte- und Reparaturkosten i.H.v. 21.210 A. Solche Kosten, deren Betrag nicht von der zu erbringenden Leistungsmenge, sondern von der Zeit abhängen, innerhalb derer der jeweilige Kostenverursacher für die Leistungserbringung zur Verfügung steht, nennen wir zeitabhängige Kosten. Typische Verursacher von zeitabhängigen Kosten sind: a) Personalkosten für Bauleitung, Poliere, Kranführer b) Gerätekosten c) sonstige Mietkosten Zu a: Zeitabhängige Personalkosten fallen in der Regel für Baustellengemeinkosten (und für Allgemeine Geschäftskosten) an. Zu b: Gerätekosten für die Bereitstellung (Miete) und den Betrieb (Reparatur- und Betriebsstoffkosten des Gerätes) sind ebenfalls zeitabhängige Kosten. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um – Leistungsgerät oder um – Bereitstellungsgerät handelt. Ein Leistungsgerät ist unmittelbar an der Erbringung einer Teilleistung beteiligt (z.B. ein Bagger am Bodenaushub). Ein Leistungsgerät verursacht also direkte Kosten der Teilleistungen. Bereitstellungsgeräte stehen dagegen für Hilfsdienste (z.B. Transportvorgänge) zur Verfügung (z.B. Baukräne); sie erbringen keine Teilleistungen und werden deshalb bei den Baustellengemeinkosten erfasst.. Leseprobe. 25. 22.

(7) Basis = Angebotskalkulation. Rdn. 1000. mündliche Anordnung von einem Organ des Auftraggebers selbst gegeben worden ist – dazu oben Rdn. 968. Der Auftragnehmer braucht nicht auf eine nach Ausführung der Leistung erfolgende „Beauftragung“ zu warten, die ja auch oft erst Monate oder Jahre nach Fertigstellung erfolgt. Der Auftragnehmer kann vielmehr Abschlagszahlungen (vgl. Rdn. 1132) verlangen und die Nachtragsforderung auch in eine Schlussrechnung einstellen, ohne auf die nachfolgende „Beauftragung“ warten zu müssen. Er kann sogar die Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen, obwohl die Behörde noch nicht die „Beauftragung“ bearbeitet hat. Die Prüffrist von 30 Tagen gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B verlängert sich für den Auftraggeber auch nicht etwa deshalb, weil er die selbst vorgegebenen und vereinbarten Regeln nicht einhält.. 12 Basis und Methodik der Neuberechnung der Vergütung für geänderte oder für zusätzliche Leistungen 12.1 Basis = Angebotskalkulation bzw. Auftragskalkulation, analoge Kostenfortschreibung ggf. unter Berücksichtigung des Vertragspreisniveaus, dabei Ersatz aller Mehrkosten 12.1.1 Methodik, „kalkulatorische Vergütungsfortschreibung“, AGB-Festigkeit § 2 Abs. 5 VOB/B regelt: „Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren …“ Das stimmt wörtlich mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B überein, der Regelung für die Veränderung eines Einheitspreises, wenn es zu Mehr- oder Mindermengen von mehr als 10 % kommt, die nicht aus Anordnungen des Auftraggebers resultieren. § 2 Abs. 6 VOB/B regelt: „Wird eine zusätzliche Leistung gefordert, „so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.“ Die VOB/B formuliert ungenau. Bei § 2 Abs. 5 VOB/B kommt es auf die Änderung der „Grundlagen des Preises“ an, bei § 2 Abs. 6 VOB/B auf die „Grundlagen der Preisermittlung“. Ein Unterschied besteht sachlich nicht.1113) Ausgangspunkt der Berechnung einer Nachtragsvergütung nach VOB/B sind also die „Grundlagen des Preises“. Darunter sind die Methodik der Kosten- und Preisermittlung (das Urkalkulationssystem1114)) und alle einzelnen Kostenelemente, die Bestandteil der Preisermittlung seitens des Auftragnehmers (also seiner Kalkulation) sind, zu verstehen, also Sollkosten, nicht Istkosten. Zu den Kalkulationselementen gehören alle die Kalkulation „im Einzelnen beeinflussenden Umstände“ (vgl. eindeutig § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Keineswegs haben die „Grundlagen des Preises“ etwas damit zu tun, dass etwa nur. 1113) Zu allen Einzelformulierungen der VOB/B und zur Einheitlichkeit des Systems Kapellmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/B § 2 Rn. 137. 1114) BGH „Vorkalkulatorische Preisfortschreibung“, NZBau 2013, 364.. Leseprobe. 459. 1000.

(8) Rdn. 1000. Basis und Methodik der Neuberechnung der Vergütung. „wesentliche Grundzüge“, also eine Grobbeurteilung, eine Rolle spielen. Es kommt auf jeden einzelnen Preisermittlungsfaktor und ggf. dessen Änderung an.1115) Ausgangspunkt ist immer die „alte“ Kalkulation, genauer: diejenige Kalkulation, die konsequent zu den vertraglich vereinbarten Preisen führt. Dies ist – sofern sie überhaupt existiert – jedenfalls die Auftragskalkulation. Da bei Aufträgen der öffentlichen Hand nach Angebotsabgabe nicht mehr über Preise verhandelt werden darf, gibt es für solche Aufträge nur die Angebotskalkulation, keine Auftragskalkulation. Sofern keine anderen Einheitspreise als angeboten vereinbart werden, ist in diesem Fall diejenige Kalkulation, die zu den Einheitspreisen führt, die Angebotskalkulation. Deshalb haben wir bislang – bei der Behandlung von § 2 Abs. 3 VOB/B – weitestgehend nur die Angebotskalkulation angesprochen und werden dies so weiter handhaben. Es bleibt aber dabei, dass es als Basis für die Ermittlung der Vergütung einer modifizierten Leistung um diejenige Kalkulation geht, die zu den Vertragspreisen führt. Gegenüber diesen Grundlagen der Preisermittlung, also der Kalkulation der Vertragspreise, müssen die Mehr- und Minderkosten bzw. die besonderen Kosten ermittelt werden. Notwendig ist also eine „Vergleichsrechnung“.1116) Ein Vergleich verlangt zwingend, dass vergleichbare Faktoren miteinander verglichen werden, also nicht Äpfel mit Birnen. Wenn also Mehrkosten ermittelt werden gegenüber kalkulierten Preisen, so müssen auch die Mehrkosten auf derselben Basis ermittelt werden, aber kalkulativ; außerdem muss nicht nur die einzelne Position der Vertragskalkulation erhalten bleiben, die Grundlagen der Preisermittlung – das Kalkulationssystem – sollen sich auch nicht verändern. Diese Ermittlung der Mehrkosten folgt aus dem Wortlaut der VOB/B; der Wortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für andere Berechnungsarten.1117) Ob die Regelung der VOB/B verbesserungswürdig ist oder nicht – sie ist es nicht! –, hat etwa mit Wünschen für eine Änderung der VOB/B zu tun, aber es ist keine Basis für die Auslegung.1118) Das bedeutet, dass die Nachtragsvergütung auf kalkulativer Basis und nicht nach Ist-Mehrkosten oder Marktpreisen zu ermitteln ist. Das entsprach auch vor der sogleich zu erörternden gesetzlichen Regelung in § 650c BGB nahezu allgemeiner Meinung.1119) Grundsätzlich ist dabei (nur) die geänderte Leistung (und das Kalkulationssystem) zu betrachten, nur für sie muss ein neuer Preis vereinbart werden, es sei denn, die Änderung verursache auch Konsequenzen bei anderen Leistungen.1120) Maßgebender Ausgangspunkt ist die Vertragskalkulation „so wie sie ist“. Sie darf nicht nachträglich von wem auch immer bereinigt werden.1121). 1115) Allgemeine Meinung z.B. Leinemann, VOB/B § 2 Rn. 321. 1116) Zutreffend Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/B § 2 Rn. 167; Kleine-Möller/Merl/ Glöckner, Kapitel 12 Rn. 537. 1117) Oberhauser, BauR 2011, 1547 führt aus, die Begriffe Mehr- oder Minderpreis deuteten nicht darauf hin, dass die Preisbildung für geänderte Leistungen auf der Grundlage der Ur- bzw. Auftragskalkulation zu erfolgen habe. Vielmehr liege durch den genauen Wortlaut eher nahe, dass keine Preisfortschreibung auf der Basis der Auftragskalkulation zu erfolgen habe. Sprachverständnis und Logik sagen das Gegenteil, die Behauptung von Oberhauser ist durch nichts belegt. Ähnlich Franz, BauR 2012, 380. 1118) Dazu weiter unten in dieser Randnummer. 1119) In der Grundsatzentscheidung BGH „Vorkalkulatorische Kostenfortschreibung“, NZBau 2013, 364 Rn. 1001; OLG Köln, IBR 2016, 385; OLG Brandenburg, NZBau 2016, 221; ausdrücklich BGH „Eisenbahnbrücke“, BauR 1999, 897; OLG Nürnberg, BauR 2015, 509; OLG Düsseldorf, NZBau 2015, 556; Althaus/Bartsch, in: Althaus/Reindl, Der öffentliche Bauauftrag, Teil 4 Rn. 175 ff.; Jansen/von Rintelen, in: Kniffka, Onlinekommentar (Printfassung), nach „pflichtgemäßer Erörterung der Meinungen“ § 631 Rn. 1005. Die Gegenmeinung hat Einzelprobleme überbewertet (z.B. Kniffka, Kompendium, Teil 5 Rn. 139 ff. oder Jansen, in: Beck'scher VOBKommentar, § 2 Rn. 51 ff.), aber die grundsätzlich richtige Anknüpfung an die Vertragskalkulation nicht zu widerlegen vermocht. 1120) Näher Leinemann, VOB/B § 2 Rn. 321; siehe auch weiter im Text. 1121) Oben Rdn. 526.. 460. Leseprobe.

(9) Basis = Angebotskalkulation. Rdn. 1000. Der „neue Preis“ steht also im methodischen Sinn von Anfang an fest, er muss nur „richtig gefunden“ werden. Seine Feststellung hat nichts mit Billigkeit zu tun; im Streitfall hat deshalb auch nicht etwa ein Gericht die Befugnis oder Möglichkeit, den „neuen Preis“ nach § 315 BGB zu bestimmen.1122) Diese Berechnungsmethodik des § 2 Abs. 5 VOB/B (und des § 2 Abs. 3 und 6 VOB/B) entspricht der Sachlogik der VOB-Systematik zur Nachtragsregelung, sie ist notwendige Konsequenz: Weil die VOB/B in § 1 Abs. 3 ein Vertragsrecht des Auftraggebers begründet, einseitig und nachträglich den geschlossenen Vertrag ändern zu dürfen (und in § 1 Abs. 4 das einseitige und nachträgliche Recht des Auftraggebers, den geschlossenen Vertrag nachträglich ergänzen zu dürfen), muss ein ebenso einseitiger, nicht von einer Einigung der Vertragsparteien abhängiger, auch nicht von einer Einigung über die Höhe der Mehrvergütung abhängiger Anspruch des Auftragnehmers auf geänderte oder zusätzliche Vergütung geschaffen werden, wie es durch § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B geschieht. Weil dieser Mehrvergütungsanspruch unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung der Parteien ist, muss es ein anderes, objektives Ermittlungskriterium zur Festlegung dieser Vergütung geben. Dann ist die Anknüpfung an die konkrete Kalkulation des im Wettbewerb entstandenen Vertragspreises auch die sachgerechteste Lösung – ganz abgesehen davon, dass auch methodische Parallelität mit der Veränderung des Einheitspreises bei § 2 Abs. 3 VOB/B bestehen muss. Ob es systematisch auch bessere Lösungsmöglichkeiten gäbe, kann dahinstehen, weil die VOB/B die beschriebene Anknüpfung eindeutig vorgibt: Die Ermittlung von Mehrkosten oder Minderkosten erfordert als erstes die Feststellung von vertraglichen Basiskosten, diese ergeben sich aus der Angebots- bzw. Auftragskalkulation, woraus sonst? Das hat nichts mit „Geschäftsgrundlage“ zu tun. Das „Mehr“ oder „Minder“ kann sinnvoll nur in einer Relation zu dieser Basis entwickelt werden.1123) Die ganze Diskussion beruhte auf dem Gefühl einzelner Autoren – nur Gefühl, denn empirische Daten dazu gibt es gerade nicht, auch wenn nicht zu bezweifeln ist, dass im Rahmen der Nachtragskalkulationen es immer wieder Versuche gibt, das Ergebnis aufzubessern –, Auftragnehmer würden sich bei Nachträgen „gesundstoßen“, manche wollen auch in missionarischem Eifer gegen die „Auswüchse“ und geradezu nostalgischer Besinnung auf das „reine“ BGB am besten die ganze (seit fast einem Jahrhundert bewährte) VOB/B aus den Angeln heben, zumal sie wegen ihren Unklarheiten keine Basis für Nachtragsberechnungen sei. Das Gegenteil ist offensichtlich: Bis auf wenige, dann aber auch vom Auftraggeber verursachte Ausnahmen (unten Rdn. 1030 – 1041) ist es für einen Auftragnehmer gerade unmöglich, durch Nachträge sein Preisniveau nennenswert zu verbessern (oder zu verschlechtern), denn er bleibt ja an sein Preisniveau gebunden, wie wir gerade in diesem Werk grundlegend erläutern – deshalb analoge Kostenfortschreibung unter Berücksichtigung des Vertragspreisniveaus (dazu näher Rdn. 1001). In die Mehrvergütung einzubeziehen sind, wie erörtert, alle Mehrkosten, ob unmittelbar oder mittelbar (also z.B. auch zeitabhängige Mehrkosten), die adäquat kausal durch die Bausoll-Bauist-Abweichung verursacht sind, und zwar für den gesamten Bauablauf.1124). 1122) OLG München, BauR 2011, 684; BGHZ 50, 25, 30; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB § 632 Rn. 67, 82. 1123) Franz/Kues, BauR 2010, 678 betrachten die Vertragspreisniveaulösung entgegen BGH, BauR 1996, 378 sogar als AGB-widrig, weil zulasten des Auftragnehmers auch schlechte Preise fortgeführt würden. Das stimmt aber nicht, s. Rdn. 1030 ff. 1124) BGH, BauR 1996, 378; OLG Celle, BauR 2009, 1591; zutreffend Kuffer, in: Heiermann/Riedl/ Rusam, VOB/B § 2 Rn. 166; Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 54; Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Rn. A 639.. Leseprobe. 461.

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