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KVD setzt Allgemeinverfügung durch

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23.03.2020

KVD setzt Allgemeinverfügung durch

Der Kommunale Vollzugsdienst (KVD) ist am vergangenen Wochenende rund 150 Meldungen von Verstößen gegen die im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung nachgegangen. Die Einsatzkräfte registrierten bei etwa der Hälfe der Fälle Vergehen, die der KVD durch sein Eingreifen beseitigte. Bei den Verstößen handelte es sich beispielsweise um Gaststätten, Einzelhandelsgeschäfte oder Kioske, die entgegen der Verfügung geöffnet hatten und damit gegen die Bestimmungen verstießen. Im Gespräch mit den Einsatzkräften zeigten sich einige der Verantwortlichen einsichtig und kamen den Forderungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung nach. In Fällen, in denen dies nicht der Fall, ordnete der KVD die Schließung an und überwachte deren Durchführung.

Der KVD setze die stadtweiten Kontrollen mit sechs Einsatzgruppen zum Wochenanfang unvermindert fort. Die Stadtverwaltung forderte auch am Montag, 23. März 2020, mit Lautsprecherdurchsagen in mehreren Sprachen die Menschen auf, daheim zu bleiben.

Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck appellierte an die Bürger*innen, die Vorsorgemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen zu beherzigen. "Alle sind aufgerufen, sich vernünftig und rücksichtig zu verhalten sowie soziale Kontakte zu vermeiden. Dies hilft, um die Zahl der Corona-Erkrankungen weniger stark steigen zu lassen und somit letztendlich Leben zu retten", betonte sie.

Ordnungsdezernent Andreas Schwarz dankte den Vollzugskräften für ihre Arbeit. "Im Zuge der Corona-Krise sehen sich die Einsatzkräfte des Kommunalen Vollzugsdienstes einer enormen Herausforderung gegenüber, die sie durch ihren außergewöhnlichen persönlichen Einsatz souverän meistern", stellte er fest.

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In dringenden Notfällen können sich Bürgerinnen und Bürger unter der E-Mail-Adresse gaststaetten@ludwigshafen.de an die Verwaltung wenden. In den Tagen vor und nach der Schließung

3 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht beim Fahrradfahren, bei der Nahrungsaufnahme in der Öffentlichkeit, sofern diese im Sitzen oder Stehen erfolgt

2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen

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