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Neue Corona-Verordnung schreibt 3-G-Regel bei Inzidenzwert von über 35 vor – Ab Montag besteht die Testpflicht beispielsweise für Innenräume von Gaststätten und bei körpernahen Dienstleistungen

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20.08.2021

Neue Corona-Verordnung schreibt 3-G-Regel bei Inzidenzwert von über 35 vor – Ab Montag besteht die Testpflicht beispielsweise für

Innenräume von Gaststätten und bei körpernahen Dienstleistungen

Die aktualisierte 25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (25. CoBeLVO) sieht für Kommunen, deren Sieben-Tages-Inzidenz über 35 liegt – wie dies derzeit in Ludwigshafen der Fall ist –, unter anderem für den Besuch von gastronomischen Angeboten wie beispielsweise Restaurants, Bars, Kantinen und Cafés eine Testpflicht vor. Diese gilt ab Montag, 23. August 2021, und für Personen ab dem Alter von 15 Jahren. Besucher*innen von Hotels müssen sich alle 72 Stunden – gerechnet ab dem letztmalig erfolgen Test – testen lassen.

Die Pflicht zur Testung besteht wegen der derzeitigen Überschreitung des Schwellenwertes von 35 im Stadtgebiet ebenso für Menschen, die körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Frisörbesuche, Kosmetik- und Körperpflegeanwendungen in Anspruch nehmen. Kann aufgrund einer solchen Anwendung keine Maske getragen werden, gilt stets die Testpflicht unabhängig von der herrschenden Inzidenz. Ausgenommen von der Testpflicht sind generell Rehabilitations- und Funktionstraining sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen.

Der Besuch von Museen und vergleichbaren Einrichtungen in Ludwigshafen setzt im

Innenbereich eine negativen Corona-Test voraus, da der Schwellenwert jenseits von 35 liegt.

Für Lehrkräfte und Student*innen von Hochschulen sind Tests verpflichtend, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu dürfen.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien mit Gruppen bis 50 Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person geleitet wird. Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. Für den Innenbereich besteht für Teilnehmer*innen die Testpflicht bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß – wie beispielsweise Gesangsunterricht – führen. Die Vorgaben zu den Gruppenstärken und den Aktivitäten im Innenbereich gelten auch für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur.

Um die Testpflicht gemäß der 25. CoBeLVO zu erfüllen, muss entweder ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. Die Testpflicht entfällt für Personen, die durch Corona-Impfungen bereits eine vollständig abgeschlossene Immunisierung oder als Genesene eine überstandene Corona-Erkrankung nachweisen können.

Die am Donnerstag erlassene, 25. CoBeLVO tritt am 23. August in Kraft und gilt bis

einschließlich 11. September 2021. Die bestehenden Hygiene- und Abstandsgebote sowie die gegebenenfalls erforderliche Test- sowie Kontakterfassungspflichten bleiben davon unberührt und weiterhin in Kraft.

 

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