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349. Richtlinien für die Tätigkeit des Leiters/der Leiterin des Institutes für Gerichtliche Medizin an der Medizinischen Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXVIII, Nummer 349, am 05.07.2001, im Studienjahr 2000/01.

349. Richtlinien für die Tätigkeit des Leiters/der Leiterin des Institutes für Gerichtliche Medizin an der Medizinischen Fakultät

§ 1 (1) Der Leiter/die Leiterin des Instituts hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgabe der Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts (§ 46 Abs. 1 Z. 5 UOG 93) die Institutskonferenz bei folgenden Angelegenheiten anzuhören:

1. Aufnahme von Universitäts- und VertragsassistentInnen,

2. Umwandlung des Dienstverhältnisses von Universitäts- und VertragsassistentInnen auf unbestimmte Zeit,

3. Koordinierung der Dienstpflichten unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtung für UniversitätsprofessorInnen, UniversitätsdozentInnen sowie Universitäts- und

VertragsassistentInnen,

4. Aufnahme von Allgemeinen Universitätsbediensteten,

5. Aufnahme von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb, 6. Aufnahme von StudienassistentInnen,

7. Bestellung von GastprofessorInnen, Gastvortragenden und sonstigen Vortragenden, die Kosten für das Institutsbudget verursachen,

8. Entscheidung über die Benützung von Institutseinrichtungen durch Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, und durch institutsfremde Personen.

9. Ausschreibung von Planstellen (§ 20 (2) UOG 93)

(2) Die Anhörung der Institutskonferenz hat mindestens zwei Wochen vor Abgabe des beabsichtigten Vorschlages/der beabsichtigten Stellungnahme unter Vorlage dieses Vorschlages/dieser Stellungnahme stattzufinden. Der beabsichtigte Vorschlag/die

beabsichtigte Stellungnahme ist den Mitgliedern der Institutskonferenz gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.

§ 2 Der Leiter/die Leiterin des Instituts hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgabe der Koordination der Lehrtätigkeit am Institut (§ 46 Abs. 1 Z. 2 UOG 93), insbesondere vor einer Reihung der vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen die Institutskonferenz anzuhören, wobei § 1 Ab s. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

Der Institutsvorstand:

B a u e r

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