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Archiv "Steuerliche Fragen beim Antiquitätenkauf" (04.02.1987)

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Zum Beispiel Louis-XVI-Möbel — welche Steuerfragen stellen sich für den Käufer/die Käuferin beim Erwerb?

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Steuerliche Fragen

beim Antiquitätenkauf

E

s muß nicht eine Frideri- zianische Schnupftabak- dose für den Preis von 1,87 Millionen Schweizer Franken von Sothebys oder Christies sein. Der Auktions- besucher und Kenner freut sich über ein kleines Frauen- medaillon auf Porzellan ge- malt zum Preise von 400 DM, über eine hübsche Original- radierung oder Lithographie für 800 DM, vielleicht auch ein kleines Ölgemälde für 2800 DM.

Für den Anfänger, aber auch für den Liebhaber sowie den Selbständigen ist eine Reihe von steuerlichen und rechtlichen Fragen zu beach- ten. Gerade die Verbindung von privater und beruflicher Sphäre führt häufig zu fol- genschweren Ereignissen. Es sollen daher die wichtigsten steuerlichen Auswirkungen des Antiquitätenkaufs aufge- zeigt werden.

Anschaffungspreis für Kunstgegenstände

Der Kunstgegenstand wird vom Auktionator mit ei- nem Aufgeld versehen. In diesem Bruttopreis ist die Mehrwertsteuer enthalten.

Für den Privatmann, der sein Arbeitszimmer z. B. mit ei- nem Gemälde ausstatten will, ist dieser Endpreis der Be- trag, der zugleich Grundlage für die Abschreibung und so- mit die in der Steuererklä- rung angesetzten Werbungs- kosten ist.

Beispiel:

Adam Richter erwirbt im Januar 1987 beim Auktions- haus Meier-Preußker in Bonn ein kleines Ölgemälde zum Preis von 1800 DM Aufgeld 15 Prozent 270 DM Bruttopreis 2070 DM Da das Gemälde von ei- nem nicht anerkannten Mei- ster stammt, dürfte das Fi- nanzamt gegen einen Ansatz nichts einzuwenden haben.

Die Nutzungsdauer beträgt nach Meinung von Richter 10 Jahre. Das bedeutet, daß der Erwerber für das Jahr 1987 einen Abschreibungsbetrag von 10 v. H. aus 2070 DM =

207 DM als Werbungskosten in seiner Einkommensteu- ererklärung ansetzen kann.

Das Bild wird beruflich im anerkannten Arbeitszimmer verwendet.

Bei Ärzten, die nicht be- rechtigt sind, die Vorsteuer geltend zu machen, ist wie beim Privatmann die Bemes- sungsgrundlage der volle Be- trag einschließlich der Um- satzsteuer, das heißt in unse- rem Falle der Betrag von 2070 DM.

Etwaige Transportkosten, Kosten für eine Expertise und andere Kosten im Zu- sammenhang mit dem Er- werb erhöhen die Anschaf- fungskosten.

Abschreibung von Kunst- gegenständen

Vielfach erwerben Freibe- rufler Kunstgegenstände, um ihre Praxisräume zu schmük- ken. Hierbei können Kunst- gegenstände Repräsenta- tionszwecken dienen, aber durchaus auch als Ge- brauchsgegenstände dienen.

Typische Fälle für Ge- brauchsantiquitäten sind z. B. antike Möbel und Apo-

thekengefäße. Zu den reprä- sentativen Gefäßen zählen etwa seltene Fayencen (Ton- ware, die mit einer Zinngla- sur überzogen ist) oder Apo- thekengefäße aus Porzellan.

Abschreibungsmöglichkei- ten bei Kunstgegenständen

Gerade in jüngerer Zeit wurde die Rechtsprechung in bezug auf die Abschreibung erheblich offener und groß- zügiger. Dennoch ist festzu- stellen, daß Kunstgegenstän- de, die im Wert steigen, in der Regel nicht abgeschrie- ben werden können (BStB1 1978 III S. 164 f.), und zwar vor allem dann, wenn sie Re- präsentationszwecken die- nen. Bei Bildern sind vor al- lem Gemälde anerkannter Meister nicht abschreibungs- fähig.

Beispiel:

Dr. Adolf Fichter erstei- gert 1987 eine Originallitho- graphie von Picasso „Frie- denstaube" und schmückt mit diesem Bild seine Praxis.

Eine Abschreibung ist nicht möglich, da Picasso ein be- rühmter Meister ist.

Keine Schwierigkeiten verursachen Kunstgegenstän- de unbekannter bzw. wenig bekannter Meister.

Beispiel:

Lore Hansen ersteigert ei- ne Plastik des wenig bekann- ten Arnold Drix zum Betrag von 2400 DM. Frau Hansen schmückt damit den Eingang ihrer Praxis. Die Plastik ist abschreibungsfähig.

In einem noch jüngeren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 1986 (BFH vom 31. 1. 1986, VI R 78/82, BStB1 II S. 355, Vorinstanz:

FG Köln) entschied dieser, daß ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindliche Mö- belstücke wie Schreibtisch und Schreibtischsessel wegen technischer Abnutzung auch dann abgeschrieben werden können, wenn die Kunstge- genstände über 100 Jahre alt sind und im Wert steigen.

Aber auch in diesem Fall muß die Angemessenheit des Anschaffungspreises beur- teilt werden. Im vorliegenden Urteil hatte der Schreibtisch 7000 DM und der Sessel 4000 DM gekostet und war nach der Auffassung des Gerichts angemessen.

Unangemessen könnte ein Biedermeier-Sekretär, Nürn- berg um 1820, Kirschbaum furniert, sein, der zum Preis von 28 000 DM gekauft wurde.

Wie sieht es nun aus, wenn der Kunstgegenstand vom Arzt in das Privatvermö- gen überführt wird? Wurde der Kunstgegenstand abge- schrieben, dann ergibt sich in der Differenz zwischen dem gestiegenen Wert und dem Buchwert ein Entnahme- erlös, der der Einkommen- und Kirchensteuer unter- liegt.

Konnte ein Kunstgegen- stand nicht abgeschrieben werden, ist dieser Wert gerin- ger. Hier wird nur die Diffe- renz zwischen gestiegenem Wert — wenn überhaupt er- faßbar — und Anschaffungs- preis besteuert.

Eine Übertragung ins Pri- vatvermögen ist nur dann empfehlenswert, wenn die

A-288 (68) Dt. Ärztebi. 84, Heft 6, 4. Februar 1987

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stillen Reserven in einem schwachen Gewinnjahr oder Verlustjahr aufgelöst und versteuert werden.

Zu Gebrauchsantiquitä- ten entschied das Finanzge- richt Rheinland-Pfalz im Ur- teil vom 11. September 1985 (FG Rheinland-Pfalz vom 11.

9. 1985, EFG 1986, S. 171), daß alte Gefäße und Geräte im Einzelwert von 200 DM bis 600 DM, die zur Aufbe- wahrung von Arzneimitteln und zur Ausschmückung des Verkaufsraums eingesetzt werden, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wertentwick- lung einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Offensichtlich sind hier Parallelen zum Ur- teil des BFH vom 31. 1. 1986 zu sehen (BFH vom 31. 1.

1986, BStB1 III S. 355).

Grundsätzlich können Bil- der nicht anerkannter Künst- ler bis zum Preis von 800 DM (Man spricht von sogenann- ten „geringwertigen Wirt- schaftsgütern" , BStB1 1965 III S. 8382 f.) in voller Höhe vom Selbständigen als Be- triebsausgabe abgezogen werden. Liegen die Preise darüber, kann die Abschrei- bung nur entsprechend der Nutzungsdauer z. B. bei 10 Jahren per anno 10 Prozent geltend gemacht werden.

Angemessenheit von Anschaffungskosten

Die Finanzämter setzen sich immer kritisch mit der Frage der Angemessenheit auseinander. Der Ermes- sungsspielraum ist dabei groß.

Die Rechtsprechung gibt daher immer wieder Eckwer- te für die Angemessenheit an. Im vorigen Teil war es der antike Schreibtisch mit Sessel zum Preis von insge- samt 11 000 DM.

Das Finanzgericht Baden- Württemberg (FG Baden- Württemberg [Außensenate Freiburg] vom 25. 9. 85 [III]

61/82 [rechtskräftig] EFG 1986, S. 67) entschied, daß die Aufwendungen für einen Orientteppich für das Dienst- zimmer eines Chefarztes in Höhe von 5000 DM im Jahre

1973 angemessen war. Das Gericht sah in diesem Tep- pich kein Sammlerstück.

Auch im Falle zweier Orient- brücken bei einem Rechtsan- walt und Notar hatte der Bundesfinanzhof (BStBI II 1976 S. 97) keinen strengen Maßstab angelegt.

Auswirkungen beim Ver- kauf von Kunstgegenständen

Wie sieht es nun mit der steuerlichen Seite beim Ver- kauf von Kunstgegenständen aus? Soweit ein Privatmann Kunstgegenstände veräußert, ist dieser Vorgang nicht steu-

erpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, daß zwischen Erwerb vom Auktionshaus und Ver- kauf keine geringere Zeit- spanne als 6 Monate liegt. Das heißt, Verkäufe aus der priva- ten Sphäre werden steuerlich dann erfaßt, wenn sie in die so- genannte „Spekulationsfrist"

von 6 Monaten fallen.

Auch der Privatmann, der für sein Arbeitszimmer Anti- quitäten anschaffte und die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht hat, fällt un- ter die gleichen Grundsätze.

Anders beim Selbständi- gen: Bei ihm ist der Verkauf

von Antiquitäten immer dann steuerpflichtig, wenn der Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten höher ist als die Anschaffungsko- sten beim Erwerb vom Auk- tionshaus.

Beispiel:

Dr. Adolf Fichter erwarb seinerzeit die Originallitho- graphie von Picasso, mit der er seine Praxis schmückte. Sein Freund Hans Mayer, Derma- tologe in Bonn, war so begei- stert, daß er ihm die Litho- graphie für über 2000 DM mehr abkaufte. Für Fichter sind die 2000 DM Veräuße- rungsgewinn, der in voller Höhe zu versteuern ist. Der Veräußerungsgewinn wäre noch höher gewesen, hätte Fichter den Picasso abschrei- ben können, da dann der Buchwert, der unter den Anschaffungskosten liegt, dem Verkaufspreis gegen- übergestellt werden würde.

Dr Hans-Ulrich Lang, Bonn

AUS UNTERNEHMEN Beiersdorf: mehrgleisig — Dr. Dirk Detert, im Beiers- dorf-Vorstand für den Phar- ma-Bereich verantwortlich, rechnet mit einem Zuwachs des Pharma-Umsatzes von Beiersdorf im Inland von et- wa 6 Prozent auf rund 153 Millionen DM.

Schwerpunkt des Pro- gramms bilden die rezept- pflichtigen Arzneimittel (ge- schätztes Umsatzplus für 1986: 5 Prozent).

Dieses Segment hält das Unternehmen auch künftig für wachstumsstark.

Das 1984 auf den Markt gebrachte Eisenpräparat Lös- ferron hat sich, laut Detert, zum Marktführer in seinem Segment entwickelt.

In Kooperation mit Sano- rania vertreibt Beiersdorf seit Mitte 1984 unter dem Marken- dach „Tablinen" ein breites Sortiment preisgünstiger pa- tentfreier Markenarznei- mittel. Die rezeptfreien Arz- neimittel sollen 1986 ein Um- satzplus von über 10 Prozent erreichen, schätzt Detert. EB

Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (69) A-289

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