Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 1
Typische Prüffristen für Arbeitsmittel bei archäologischen Ausgrabungen
Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Geräte und Maschinen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre notwendige Sicherheit geprüft werden um rechtzeitig sicherheitsrelevante Fehler zu erkennen. Die Verpflichtung zur Prüfung der Arbeitsmittel obliegt nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dem
Arbeitgeber (Kulturdienststellenleiter). Bei der Festlegung der Prüfart, des Prüfumfangs, der Anforderungen an den Prüfenden sowie der Prüffrist bieten dem Arbeitgeber zahlreiche Vorschriften Orientierungshilfe. Da die Suche nach diesen oft sehr zeitaufwendig ist, gibt die nachfolgende Tabelle Antworten auf die Fragen „Was muss geprüft werden?“, „Wer muss prüfen?“ und „Wann muss geprüft werden?“. Die vorgeschlagenen Prüffristen basieren auf Vorschriften und, soweit diese fehlen, auf Praxiserfahrungen. Aufgrund der Vielzahl von Arbeitsmitteln erhebt sie jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeitsmittel Prüfungsumfang Prüfender Prüffrist Quelle Prüfnachweis
Handwerkzeuge wie Spaten, Schaufel, Kratzer, Kellen, Stuckateureisen
Sichtprüfung auf Mängel Benutzer vor Benutzung BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
nicht erforderlich
Flüssiggasanlagen, ortsveränderlich (z. B.
Heizung im Bauwagen)
ordnungsgemäße Installation und Aufstellung, Dichtheit
Dichtheit sowie ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung
bP, SK
bP, SK
vor der ersten Inbetriebnahme
alle zwei Jahre; Instandsetzungen oder Veränderungen die
Betriebssicherheit beeinflussen;
Betriebsunterbrechung länger als ein Jahr
GUV-V D34, § 33;
BGG 937
GUV-V D34, § 33;
BGG 937
Prüfbescheinigung
Prüfbescheinigung
Maschinen und Geräte zur Entfernung von Bewuchs wie Motorkettensäge, Freischneider
betriebssicherer Zustand Sichtprüfung auf Mängel
bP Benutzer
nach Bedarf vor Benutzung
BetrSichV, § 10 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
ohne Form nicht erforderlich Ketten, Seile, Anschlagmittel ordnungsgemäßer Zustand
Sichtprüfung auf Mängel
bP, SK
Benutzer
nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Benutzung
BetrSichV, § 10;
BGR 500, Kap. 2.8, Abschnitt 3.15 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
ohne Form
nicht erforderlich
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Arbeitsmittel Prüfungsumfang Prüfender Prüffrist Quelle Prüfnachweis
Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern
ordnungsgemäßer Zustand
Sichtprüfung auf Mängel
bP, SK
Benutzer
nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Benutzung
BetrSichV, § 10;
BGR 500, Kap. 2.8, Abschnitt 3.15 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
BGI 873
ohne Form
nicht erforderlich
Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Helm, Schutzbrille
Sichtprüfung auf
ordnungsgemäßen Zustand
Benutzer vor Benutzung GUV-V A1, § 30 Abs.
2
nicht erforderlich
Persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz
einwandfreier Zustand
Sichtprüfung auf
ordnungsgemäßen Zustand
bP, SK
Benutzer
nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Benutzung
PSA-BV, §2 Abs. 4;
GUV-R 198, Kap.
8.2.2; BGG 906 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4; GUV-R 198, Kapitel 8.2.1
ohne Form
nicht erforderlich
Seilwinden, Winden ordnungsgemäßer Zustand
Sichtprüfung auf Mängel
bP, SK
Bediener
vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Benutzung
GUV-V D8; BGG 956
BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
Prüfbescheinigung
nicht erforderlich ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel
ordnungsgemäßer Zustand
Sichtprüfung auf Mängel
Elektrofach- kraft, bP
Benutzer
nach Bedarf, i. d. R alle 3 Monate
vor Benutzung
GUV-V A3, §5;
BetrSichV § 10;
GUV-608; TRBS 1203 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
ohne Form
nicht erforderlich
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Arbeitsmittel Prüfungsumfang Prüfender Prüffrist Quelle Prüfnachweis
Leitern ordnungsgemäßer Zustand
Sichtprüfung auf Mängel
bP
Benutzer
nach Bedarf, i. d. R. jährlich
vor Benutzung
BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 5.3
BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
ohne Form
nicht erforderlich Erdbaumaschinen (z. B.
Minibagger)
ordnungsgemäßer Zustand
Sicht- und Funktionsprüfung
bP, SK
Maschinen- führer
nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Arbeitsbeginn
BetrSichV, § 10;
GUV-R 500, Kap.
2.12
BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4; GUV-R 500 Kap. 2.12
ohne Form
nicht erforderlich
Fahrzeuge betriebssicherer Zustand verkehrssicherer Zustand Sicht- und Funktionsprüfung
bP, SK SV Fahrzeug- führer
nach Bedarf, mindestens jährlich alle 2 Jahre
vor Fahrtbeginn
GUV-V D29, § 57 STVZO
GUV-V D29, § 36
ohne Form Plakette
nicht erforderlich
Gerüste ordnungsgemäße Montage und
sichere Funktion
Sichtprüfung auf Mängel
bP
Benutzer
nach der Errichtung
vor Benutzung
BetrSichV, § 10 BetrSichV,
Anhang 2, Ziffer 5.2 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
ohne Form
nicht erforderlich Förderbänder (Traggerüste) ordnungsgemäßer Zustand
Sicht- und Funktionsprüfung
bP, SK
Benutzer
nach Bedarf, mindestens jährlich
vor Benutzung
BetrSichV, § 10;
GUV-R 500, Kap. 2.9 BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 2.4
Prüfbuch
nicht erforderlich
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 4 Abkürzungen:
bP = befähigte Person SK = Sachkundiger SV = Sachverständiger
BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung
OStrV = Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung PSA-BV = PSA-Benutzungsverordnung
STVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 = Befähigte Personen
GUV-V = Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung
GUV-V A1 = Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
GUV-V A3 = Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
GUV-V D8 = Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“
GUV-V D29 = Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“
GUV-V D34 = Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“
BGG = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
BGG 906 = Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz BGG 937 = Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen
BGG 956 = Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte“
GUV-R = Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung
GUV-R 198 = Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz GUV-R 500 = Betreiben von Arbeitsmitteln
BGI /GUV-I = Berufsgenossenschaftliche Informationen / Informationen der Gesetzlichen Unfallversicherung BGI 873 = Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
GUV-I 608 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen Stand: 07/2012