• Keine Ergebnisse gefunden

PhysiotherapeutInnen mit entsprechender Ausbildung sollen in Zukunft Manipulationen mit Impuls ausführen dürfen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "PhysiotherapeutInnen mit entsprechender Ausbildung sollen in Zukunft Manipulationen mit Impuls ausführen dürfen"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_cdd8c71917f446b388d9342b258b910a.doc

M 101/2004 GEF 30. Juni 2004 44C

Motion

2113 Ochsner, Liebefeld (SP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 20.04.2004

Präzisierung des Artikels 29 Absatz 2 der Gesundheitsverordnung des Kantons Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt eine Präzisierung des Artikels 29, Absatz 2 der kantonalen Gesundheitsverordnung vorzunehmen.

PhysiotherapeutInnen mit entsprechender Ausbildung sollen in Zukunft Manipulationen mit Impuls ausführen dürfen.

Begründung:

Am 01. Januar 2002 wurde die revidierte Gesundheitsverordnung des Kantons Bern in Kraft gesetzt. Mit Inkraftsetzung der neuen Gesundheitsverordnung wurde den PhysiotherapeutInnen verboten, Manipulation mit Impuls anzuwenden.

Der Kanton Bern ist somit der einzige Kanton in der Schweiz der den PysiotherapeutInnen verbietet an PatientInnen Manipulative Therapie mit Impuls durchzuführen. Das Recht erlaubt es nur noch den Ärzten und Chiropraktoren.

PhysiotherapeutInnen, die Manipulation mit Impuls an PatientInnen durchführen, haben eine lange Ausbildungszeit hinter sich. Nach abgeschlossener Physiotherapieausbildung bilden sie sich in dem Spezialgebiet Manualtherapie weiter. Zum einen werden innerhalb der Fachverbände SVOMP (Schweizerischer Verband Orthopädischer Manipulativer Physiotherapie) und SAMT (Schweizerische Arbeitsgruppe für Manuelle Therapie) fundierte Kurse mit qualitativ hochstehendem Niveau angeboten. Zum andern gibt es vom SVOMP ein zweijähriges, berufsbegleitendes Nachdiplomsstudium, das berechtigt, den Titel PT OMT svomp (Orthopädische Manipulative TherapeutIn) zu tragen. Die manipulative Therapie ist somit ein voller Bestandteil der physiotherapeutischen, manualtherapeutischen Arbeit und wird nur von Personen durchgeführt, die über eine entsprechende Nachdiplomsausbildung verfügen. Die TherapeutInnen mit Qualifikation zur Manipulation mit Impuls haben die Auflage, sich in regelmässigen Abständen in ihrem Spezialgebiet weiterzubilden. Mit dem Verbot, werden die PhysiotherapeutInnen teilweise in ihrer Berufsausübung eingeschränkt. Innerhalb der erwähnten Gesellschaften sind bis heute keine Zwischenfälle bei der Anwendung von Manipulation mit Impuls bekannt.

Ein weiteres Argument zur Überarbeitung des Artikels 29, Absatz 2 ist die stetige Steigung der Gesundheitskosten. Eine Behandlung bei einer Manualtherapeutin/einem Manualtherapeuten kostet nur SFr. 45.60 (KK) und ist im Vergleich zu einer Behandlung bei Chiropraktoren kostengünstig. Zudem wird die Patientin/der Patient in der Therapie auch präventiv behandelt und instruiert.

(2)

2

Der Kanton Bern will sich wirtschaftsfreundlicher geben, dann ist es doch widersprüchlich, einigen wenigen PhysiotherapeutInnen mit der Zusatzausbildung in Manipulativer Therapie die Handlungsfreiheit einzuschränken.

Mit der Präzisierung des Artikels 29, Absatz 2 der kantonalen Gesundheitsverordnung wird den manipulative tätigen PhysiotherapeutInnen nicht nur ihr Recht zur ganzheitlichen Berufsausübung zurück gegeben, es können auch noch Kosten eingespart werden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Vor Erlass der Gesundheitsverordnung war die Tätigkeit der Physiotherapeutinnen und – therapeuten in der Verordnung über die Physiotherapeutinnen und –therapeuten geregelt.

Diese sah in Artikel 2 Absatz 3 vor, dass physiotherapeutische Behandlungen nur nach ärztlicher Anordnung oder bei Patienten durchgeführt werden durften, die durch eine Chiropraktorin oder einen Chiropraktor überwiesen wurden. Die Planung der physiotherapeutischen Massnahmen sowie die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel mussten in Absprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erfolgen. Ursprünglich war vorgesehen, diese Bestimmung in die neue Gesundheitsverordnung zu übernehmen. Gestützt auf das Ergebnis des Konsultati- onsverfahrens wurde diese Einschränkung jedoch aufgehoben.

Der Begriff „Manipulation mit Impuls“ umfasst jede therapeutische kurzzeitige manuelle Kraftanwendung auf Skelettteile mit dem Ziel, Fehlstellungen von Skelettteilen zu beheben. Diese Therapieanwendung ist besonders kritisch und mit grossem Risiko behaftet im Bereich des Übergangs von Kopf zu Halswirbelsäule (Genick) und im Bereich der Halswirbelsäule. Manipulationen mit Impuls können, wenn sie durch fachlich ungenügend ausgebildetes Personal ausgeführt werden, zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ohne entsprechende manualtherapeutische Zusatzausbildung bzw. Weiterbildung dürfen deshalb keine Manipulationen mit Impuls vornehmen. Da in der Gesundheitsverordnung nur eine generelle Bewilligung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten vorgesehen war und sie neu ihre Tätigkeit ohne entsprechende Anordnung durch Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren ausüben durften, wurde das Ver- bot der Manipulationen mit Impuls aufgenommen.

Gestützt auf eine entsprechende Rückmeldung des Berufsverbandes hat die fachlich zuständige Gesundheits- und Fürsorgedirektion bereits in der Vergangenheit signalisiert, dass man die Frage der Manipulationen mit Impuls im Rahmen einer Revision der Gesundheitsverordnung prüfen wird.

Die Revision der Gesundheitsverordnung wird im Zusammenhang mit neuen Bestimmungen des Bundes im Heilmittelbereich in der zweiten Hälfte 2004 an die Hand genommen. Im Rahmen dieser Verordnungsrevision wird die von der Motionärin aufgeworfene Frage der Manipulationen zu überprüfen sein. Dabei darf das Ergebnis der fachlichen Überprüfung nicht schon vorweg genommen werden. Da es sich bei Annahme der Motion um eine Richtlinienmotion handeln würde, trägt der Regierungsrat im Übrigen die alleinige Entscheidverantwortung.

Antrag:

Annahme als Postulat

(3)

3

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

für das Studium mit vertiefter Praxis entscheidest – wir stellen dir gerne einen Platz in unserem Team zur Verfügung. Wir als wachsendes mittelständiges Bauunternehmen

Das diploide Genom als „Maßnahme“ eines Risiko-Managements.

- Ein innerhalb der letzten drei Monate ausgestellter Handelsregisterauszug des Schaustell- oder Zirkusunternehmens oder ein gültiger Identitätsausweis (Pass,

01/2018–12/2019 im Rahmen des DFG-Programmes „Eigene Stelle“ wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Linguistik, Abteilung Allgemeine und Vergleichende

Befragt, ob sich die grundlegende Erwartung nach Fairness und Gerechtigkeit auch in der erlebten Betriebswirklichkeit abbildet, gaben nur ein Viertel der Befragten

Zudem können ordentliche Mitglieder Pflegefachfrauen/ Pflegefachmänner , Fachangestellte Gesundheit, Hebammen, Physiotherapeuten/ Physiotherapeutinnen oder

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die eigenständig – auch ohne vor- herige Untersuchung, Diagnose und Verordnung durch einen Arzt oder eine Ärztin – Patientinnen

Kantonal zugelassene Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind berechtigt, die Dry Needling-Methode bei myofaszialen Schmerzen und Dysfunktionen des Bewegungsappara- tes nach