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Die anderen Asylgesuche werden abgelehnt und die Asylsuchenden sind in den meisten Fällen gehalten, die Schweiz zu verlassen

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Academic year: 2022

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M 090/2004 POM 11. August 2004 46C

Motion

2424 FDP (Astier, Moutier)

Weitere Unterschriften: 42 Eingereicht am: 19.04.2004

Mindestfürsorge für abgewiesene Asylsuchende und Ausländer mit ungültigen Papieren

Der Regierungsrat wird aufgefordert:

1. den Asylsuchenden, die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben, nur noch die Nothilfe auszurichten

2. den Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde und welche die Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist nicht verlassen haben, indem sie ihre Identität verborgen halten, sowie den Ausländern, die gehalten sind, die Schweiz zu verlassen und die sich ihrer Wegweisung entzogen haben, ebenfalls nur noch die Nothilfe auszurichten Die Nothilfe wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

Begründung:

Gemäss den jüngsten Statistiken erhält von zehn Personen, die bei den Bundesbehörden ein Asylgesuch stellen, nur gerade eine einzige den Flüchtlingsstatus. Die anderen Asylgesuche werden abgelehnt und die Asylsuchenden sind in den meisten Fällen gehalten, die Schweiz zu verlassen. Leider verfügen die meisten abgewiesenen Asylbewerber über keine Reisepapiere, die eine Rückweisung in ihr Ursprungsland ermöglichen. Weiter arbeitet eine grosse Mehrzahl der Ausländer, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht mit den kantonalen und eidgenössischen Behörden zusammen, um ein Reiseersatzdokument zu beschaffen.

Dieses Verhalten verstösst gegen Artikel 81 des eidg. Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.2 Diese Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, glauben, dass sie zu einer Aufenthaltsberechtigung kommen, wenn ihre Rückführung in ihr Ursprungsland nicht zu Stande kommt. Diese Ausländer hindern die zuständigen Behörden tatsächlich daran, ihre Wegweisung in die Wege zu leiten, indem sie ihre Identität und ihre Staatszugehörigkeit absichtlich nicht offen legen.

Diese Motion erlaubt eine automatische Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Personen, die absichtlich gegen Artikel 8 AsylG verstossen. Diejenigen Ausländer, die von einer solchen Massnahme betroffen sind, erhalten nur noch eine minimale fürsorgerische

1 Art. 8 Abs. 4 AsylG: «Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken».

2 AsylG (SR 142.31)

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Unterstützung — die so genannte Nothilfe, die durch die Bundesverfassung und durch die bernische Kantonsverfassung garantiert ist.

Eine Verhärtung der Bedingungen, wenn abgewiesene Asylsuchende ihre Mitwirkung verweigern, wird dazu führen, dass ein grosser Teil dieser Asylsuchenden im Rahmen der Wegweisung zu einer Mitwirkung bereit sein oder zumindest das Land eigenständig verlassen wird. Man muss sich bewusst sein, dass die Schweiz nicht in der Lage ist, andere Länder zu zwingen, ihre Bürgerinnen und Bürger wieder aufzunehmen. Es ist daher angezeigt, Druck auf die Ausländer zu machen, welche die Schweiz verlassen müssen, damit sie selbst die erforderlichen Schritte zur Beschaffung von Reisedokumenten unternehmen.

Der Bund sieht im Rahmen seines Entlastungsprogramms, das am 1. April 2004 in Kraft getreten ist, vor, die Fürsorgeleistungen an Asylsuchende mit Nichteintretensentscheid auszusetzen. Diese Massnahme ist unausweichlich, um Missbräuche zu bekämpfen. Der Kanton Genf bekämpft solche Missbräuche bereits mittels einer kantonalen Regelung.

Diese sieht vor, dass Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die sich dem Vollzug ihrer Wegweisung entziehen, vom staatlichen Sozialhilfesystem ausgeschlossen werden.

Die Sparmassnahmen des Bundes gelten seit dem 1. April 2004. Der Kanton Bern muss rasch reagieren, um zu vermeiden, dass die Kosten, die mit der Aufhebung der Rückerstattung des Bundes entstehen, automatisch auf den Kanton überwälzt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.04.2004

Antwort des Regierungsrates:

Zu Ziffer 1

Der Regierungsrat hat die Umsetzung des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 mit der Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (Nothilfeverordnung; NHV) geregelt. Diese sieht vor, dass Personen mit Nichteintretensentscheid nur auf Antrag und nur dann Nothilfe erhalten, wenn die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht zulässig oder nicht sinnvoll ist. Die Nothilfe umfasst die vom Bundesgericht im Sinne einer Überbrückungshilfe als unerlässlich bezeichneten Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Notversorgung und wird nur bei Kooperation im Hinblick auf die Ausreise geleistet.

Die Forderung gemäss Ziffer 1 ist somit bereits erfüllt.

Zu Ziffer 2

Nach Artikel 80 Asylgesetz gewährleisten die Kantone die Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Für die Ausrichtung der Leistungen gilt gemäss Artikel 82 Absatz 1 Asylgesetz das kantonale Recht. Dieses bestimmt, dass sich die Sozialhilfe für Asylsuchende nach den Bestimmungen des Bundesrechts und nach den vom Bund gewährten Beiträgen richtet (Artikel 55 Absatz 2 Sozialhilfegesetz).

Durch die Verwendung des Begriffs der Fürsorge im Asylgesetz und den Verweis auf die Höhe der Bundesbeiträge im kantonalen Recht wird klar, dass die Leistungen unter dem geltenden Recht nicht auf das Niveau der Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung reduziert werden können. Die Nothilfe stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr Sozialhilfe oder Fürsorge im eigentlichen Sinne dar, sondern eine Überbrückungshilfe von wenigen Tagen in einer kurzfristigen Notlage. Es wäre

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deshalb heute rechtswidrig, die Sozialhilfe für abgewiesene Asyl Suchende, die im Hinblick auf die Ausreise nicht kooperieren, generell auf das Niveau der Nothilfe zu reduzieren.

Der Nationalrat hat in der Sondersession vom Mai 2004 zur Revision des Asylgesetzes eine Motion gutgeheissen, die verlangt, dass alle abgewiesenen Asyl Suchenden von der Asylfürsorge ausgeschlossen werden. Stimmt der Ständerat in der kommenden Herbstsession zu, hätte dies zur Folge, dass abgewiesene Asyl Suchende - entsprechend der Forderung in Ziffer 2 der vorliegenden Motion – nur noch Nothilfe beanspruchen könnten. Das revidierte Asylgesetz tritt aber frühestens 2006 in Kraft.

Der Regierungsrat sieht bereits unter dem geltenden Recht eine Praxis vor, wonach Asyl Suchende im Bereich der Sozialhilfe je nach Verhalten und Verfahrensstand unterschiedlich behandelt werden. Artikel 83 Buchstabe g Asylgesetz und Artikel 36 des Bernischen Sozialhilfegesetzes lassen Leistungskürzungen ausdrücklich zu, wenn sich Asyl Suchende nicht an die Anordnungen der Behörden halten. Die Polizei- und Militärdirektion (POM) wird deshalb das für Personen mit Nichteintretensentscheid konzipierte Minimalzentrum auf dem Jaunpass auch für abgewiesene Asyl Suchende benützen, welche die zumutbare Mitwirkung im Hinblick auf ihre Ausreise verweigern. Auf diese Weise können während sechs Monaten erste Erfahrungen mit einem Minimalzentrum und dessen Wirkung auf die betreffenden Personengruppen gewonnen werden. Beim Konzept des Minimalzentrums kommt dem weit von städtischen Agglomerationen entfernten Standort entscheidende Bedeutung zu, und es werden ausschliesslich Sachleistungen ausgerichtet. Die Hilfe umfasst Obdach, Nahrung, Hygieneartikel, Kleidung und medizinische Hilfe.

Wenn sich das Konzept bewährt, soll es in den nächsten Jahren ausgedehnt werden. Dies bedingt aber eine längerfristige Vorbereitung. Der Kanton Bern erhält durchschnittlich jeden Monat 200 neuen Vollzugsaufträge des Bundes für abgewiesene Asyl Suchende.

Die nötigen Strukturveränderungen zur Umsetzung des beschriebenen Unterbringungskonzepts werden einige Zeit in Anspruch nehmen. Die POM wäre mangels geeigneten Unterkünften an vergleichbaren Standorten zur Zeit nicht in der Lage, das Konzept der Minimalzentrums Jaun ab sofort flächendeckend auf alle abgewiesenen Asyl Suchenden zu übertragen.

Antrag:

- Ziffer 1 der Motion Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung - Ziffer 2 der Motion Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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