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I 092/2004 BVE 8. September 2004 49C
Interpellation
2823 Häsler, Wilderswil (GFL)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.04.2004
Behindertengerechtes Bauen
Der Kanton Bern kennt bereits seit langer Zeit in seiner Gesetzgebung ausdrücklich Bestimmungen, welche vorschreiben, beim Erstellen von Bauten und Anlagen auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen und dafür bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Wichtiger Bestandteil dieser Grundlagen sind zum Beispiel die
"Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen" gemäss Artikel 22 Absatz 1 BauG".
Seit Juli 2000 ist in der BVE der Auftrag hängig, diese "Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen" zu aktualisieren. Terminiert war dieser Auftrag auf Ende 2000. Bis heute sind die Empfehlungen nicht überarbeitet worden.
Die Arbeitsgemeinschaft Bernischer Selbsthilfe- und Fachorganisationen der Behinderten, welche die Beratungsstelle Bauen für Behinderte führt, fragte in den vergangenen Monaten und Jahren immer wieder schriftlich und mündlich nach. Während die Verwaltung in der ersten Zeit noch um Geduld bat und vertröstete, hat sie nun seit vielen Monaten auf die schriftlichen Anfragen nicht einmal mehr reagiert.
Der Regierungsrat wird ersucht, folgende Fragen zu prüfen und zu beantworten:
1. Wann kann mit den überarbeiteten "Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen", die ein wichtiges Arbeitsinstrument für die Bauberater der Beratungsstelle Bauen für Behinderte darstellen, gerechnet werden?
2. Wer ist für die Überarbeitung dieser Empfehlungen zuständig?
3. An wen können sich Betroffene, Bauberater und die Behindertenorganisationen wenden, bis die überarbeiteten "Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen" vorliegen?
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.04.2004
Antwort des Regierungsrates
Die Regierung anerkennt die Wichtigkeit behindertengerechten Bauens für einen hinder- nisfreien Zugang von Gebäuden und Anlagen für Menschen mit einer Behinderung. Mit einer behindertengerechten Umwelt wird es allen Menschen besser ermöglicht, am ge- sellschaftlichen Leben teilzuhaben und sich zu integrieren.
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Dazu hat der Kanton Bern schon früh, und für diese Zeit auch sehr fortschrittliche Bestim- mungen im Baugesetz und der dazugehörigen Verordnung erlassen. In den einschlägigen Bestimmungen werden die wichtigsten Anforderungen an eine behindertengerechte Umwelt umschrieben, die zwingend einzuhalten sind. Zusätzlich gelten im Baubereich allgemeine Normen, die durch die Architekten und Baufirmen einzuhalten sind. Für das behin- dertengerechte Bauen ist dies die Norm SN 521 500. Auf den 1. Januar 2004 ist zudem auf eidgenössischer Ebene das Gesetz über die Gleichstellung von Behinderten in Kraft getreten. Es enthält übergeordnete zwingende Bestimmungen im Baubereich, die neu für den grössten Teil der privaten und öffentlichen Bauten Geltung haben. Die von der Inter- pellantin angesprochenen „Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen“ sind zwar eine wichtige Präzisierung der gesetzlichen Bestimmungen;
ihr Fehlen resp. die fehlende Aktualisierung verhindert jedoch ein Bauen gemäss den Be- dürfnissen von Menschen mit einer Behinderung nicht.
Die finanzielle Situation des Kantons Bern zwang in den vergangenen Jahren zu ein- schneidenden Sparanstrengungen. Dies führte auch dazu, dass Aufgaben, welche aus- serhalb der Kernbereiche liegen, soweit wie möglich zurückgefahren wurden. Dies führte dann auch zu der in der Interpellation beschriebenen, unbefriedigenden Situation mit der Herausgabe der „Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen“.
Zu den einzelnen Fragen:
1. Die überarbeiteten „Empfehlungen für die behindertengerechte Ausführung von Bauten und Anlagen“ werden im Herbst 2004 herausgegeben werden können.
2. Innerhalb der Verwaltung ist die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für die Überarbeitung und das Sekretariat der Kantonalen Kommission zur Wahrung der Inte- ressen der Behinderten im Bauwesen (BBK) für die Herausgabe verantwortlich.
3. Neben dem BBK stehen für Auskünfte auch die Arbeitsgemeinschaft Bernischer Selbsthilfe- und Fachorganisationen der Behinderten (ABSF) im Kanton Bern, die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen in Zürich oder die Bera- tungsstelle für behindertengerechtes Bauen von PROCAP (vormals Schweizerischer Invalidenverband) zur Verfügung.
An den Grossen Rat