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Rauchen
ist die häufigste Einzelursache für Krankheit und frühzeitigen Tod,
Passivrauchen
die häufigste Einzelursache für umweltbedingte Störungen von Wohlbefinden und Gesundheit.
Bundesweit haben sich daher Ärzte zu einer Aktionsgemein- schaft zusammengeschlossen mit den wesentlichen Zielen:
- Durchsetzung eines gesetzlichen Nichtraucherschutzes;
- Einflußnahme auf die politische und öffentliche Meinungsbil- dung;
- Aufklärung junger Menschen, um diese vor dem Einstieg in das Rauchen zu bewahren;
- Verbot von Tabakwerbung;
- Hilfe für entwöhnungswillige Raucher.
Unterstützen Sie die Bemühungen unserer Aktionsgemein- schaft! Fordern Sie kostenloses Informationsmaterial zum Thema "Passivrauchen" bei uns an, das Sie in Ihren Praxisräu- men auslegen und zur Mitnahme anbieten können.
Über eine (steuerlich abzugsfähige) Spende oder Ihre Mitglied- schaft in unserer gemeinnützigen Aktionsgemeinschaft Gahres- beitrag DM 50,-) würden wir uns sehr freuen.
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Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e. V.Bundesvorsitzender: Prof. Dr. med. F.
J.
Wiebel Postfach 12 44, D-85379 Eching, Tel.: 0 89/3 16-25 25 Sparkasse Murnau, Konto 114 397, BLZ 703 510 30RECHT UND STEUER
Arbeitsrecht
Befristet arbeiten ohne
"sachlichen Grund"
Befristete Arbeitsverhält- nisse können bis zum Jahr 2000 für bis zu 18 (in Betrieben mit maximal 20 Beschäftigten:
20) Monate abgeschlossen werden, ohne daß dafür ein
"sachlicher Grund" vorliegen
muß. Das ergibt sich aus dem
"Beschäftigungsförderungsge- setz 1994", womit die ur- sprünglich bis zum Jahresende 1995 befristete gesetzliche Re- gelung für weitere fünf Jahre verlängert wurde.
Ein Arbeitgeber kann mit demselben Arbeitnehmer al- lerdings nur einmal einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund ab- schließen. Erst wenn seit dem Ende des Arbeitsverhältnis- ses mindestens vier Monate vergangen sind, kann erneut ein befristeter Arbeitsvertrag beim selben Unternehmer unterschrieben werden.
Nicht rechtens wäre es, zunächst eine Befristung für zum Beispiel sechs Monate zu vereinbaren urid im Anschluß daran eine Verlängerung um weitere sechs Monate. Ob- wohl damit die höchstzulässi- gen 18 Monate nicht über- schritten würden, wäre die zweite Vereinbarung als
"Kettenarbeitsvertrag" anzu-
sehen und damit unzulässig.
Es ist jedoch durchaus möglich, einem nach dem Beschäftigungsförderungsge- setz vereinbarten befristeten Arbeitsvertrag (für den ein sachlicher Grund ja nicht vor- zuliegen braucht) einen befri- steten Vertrag mit sachlichem Grund folgen zu lassen, etwa für die Dauer einer Urlaubs- periode. Wie überhaupt das Gesetz befristete Arbeitsver- hältnisse, für die es eine sach- liche Begründung gibt, nicht verhindernwill-zumal solche Befristungen auch über 18 Monate hinaus möglich sind.
Es ist wiederum aber nicht erlaubt, im Anschluß an ein sachlich begründetes befriste- tes Arbeitsverhältnis ein sach- lich unbegründetes anzu- schließen- es sei denn, daß in- zwischen vier Monate vergan- gen sind. Ansonsten gilt die Regel: Es muß sich um eine Neueinstellung handeln. Ent- weder war der Arbeitnehmer vorher arbeitslos, oder er war bei einer anderen Firma tätig.
Wichtig: Läßt ein Tarifver- trag befristete Arbeitsver- hältnisse nur mit sachlicher Begründung zu, so gehen die- se Regelungen dem Beschäf- tigungsförderungsgesetz vor.
Dies hat das Bundesarbeits- gericht ausdrücklich festge- stellt (Az.: 7 AZR 449/88).
Mit der Regelung über befri- stete Arbeitsverhältnisse sind weitere Vorschriften des Ge- setzes verlängert worden, so
~ der Bezug von Arbeits- losengeld für mindestens 58jährige, die sich nicht mehr vermitteln lassen wollen, wenn s1e zum frühestmögli- chen Zeitpunkt die Alters- rente beantragen (in der Re- gel vom 60. Lebensjahr an);
~ die Ausdehnung der Sperrfrist beim Arbeitslosen- geld für eine selbstverschul- dete Aufgabe des Arbeitsver- hältnisses von acht auf zwölf Wochen. Wolfgang Büser
Sterilisation - Führt die Sterilisation einer Frau zu er- heblichen Beschwerden, in diesem Fall zu Haarausfall, Depressionen und Kopf- schmerzen, so daß sie den Ein- griff aus diesem Grund wieder rückgängig machen läßt, muß die private Krankenversiche- rung dafür aufkommen, da es sich um Krankheitskosten handelt (Oberlandesgericht Köln, AZ: 5 U 104/92). WB
' - - - " '!53::..:404:::..:.._-' A-2672 (92) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 40, 6. Oktober 1995