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Archiv "Die soziale Pflegeversicherung" (02.05.2003)

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ie Pflegeversicherung wurde geschaffen, um vermehrt häusliche Pfle- ge zu ermöglichen. Finan- zielle Hilfe soll Anreiz zu häuslicher Pflege geben. So sollen die Pflege und Versor- gung von „ Personen, die we- gen einer körperlichen, geisti- gen oder seelischen Krank- heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmä- ßig wiederkehrenden Ver- richtungen im Ablauf des täg- lichen Lebens auf Dauer, vor- aussichtlich für mindestens sechs Monate . . . der Hilfe bedürfen“, gewährleistet wer- den. Doch offenbar ist der Gesetzestext nur unzurei- chend bekannt.

Selbst Richter, die nach diesem Gesetz urteilen, schei- nen die – unterschiedlichen – Grundlagen der Sozialversi- cherungsgesetze nicht immer parat zu haben. Richter ha- ben nur nach dem Gesetz zu entscheiden, auch bei der Pflegeversicherung. Die „Be- gutachtungs-Richtlinien“ tra- gen – Wortlaut eines Bundes- sozialgerichtsurteils – „nur zur Vereinheitlichung der Ver- waltungspraxis bei den ver- schiedenen Leistungsträgern bei“, spielen also eine juri- stisch untergeordnete Rolle.

Der Spielraum, der allein da- durch zwischen der Einstu- fung eines Gutachters und dem Urteil eines Richters ent- steht, macht Sozialgerichtsur- teile manchmal nicht nach- vollziehbar.

Weder der Bevölkerung noch den Selbsthilfegruppen, geschweige denn den behan- delnden Ärzten in Praxis und Klinik ist bisher klar gewor- den, dass in der Pflegeversi- cherung die Diagnose sekun- där ist. Einzig und allein der aus konkreten Funktionsein- schränkungen und Fähigkeits- störungen resultierende Hil- febedarf ausschließlich bei den gesetzlich definierten Verrichtungen ist Grundlage der Bestimmung der Pflege- bedürftigkeit nach SGB XI – ein fundamentaler, zu selten beachteter Unterschied zum Schwerbehindertengesetz.

Diabetes mellitus Typ 1 oh- ne sonstige Komplikationen

wird inzwischen auch juri- stisch als nicht pflegebedürf- tig im Sinne des SGB XI be- wertet. Hier hat das Bundes- sozialgericht wiederholt klar begründet und nachvollzieh- bar Recht gesprochen. Doch wie soll jemand, der wirklich erheblich pflegebedürftig im Sinne einer Pflegestufe I ist, verstehen, dass ein Junge, der alle täglichen Verrichtungen allein erledigen kann, sogar Hockey spielt, was Kraft, Luft, Konzentration, gute Grob- und Feinmotorik sowie Re- aktionsvermögen und Aus- dauer erfordert, per Sozialge- richtsurteil in Pflegestufe I eingestuft wird? Medizinisch- pflegerisch ist dies nicht nach- vollziehbar. Hier wird Neid, Wut und Unmut geschaffen.

Dadurch fühlen sich die Pfle- gegutachter „abgewatscht“, ohne dass ihnen Fehler vor- zuwerfen sind. Jeder hat an- zuerkennen, dass allein eine bestimmte Diagnose keines- falls Pflegebedürftigkeit be- deutet. Neben dem erfor- derlichen, notwendigen Hilfe- bedarf bei den definierten Verrichtungen sind Schwere und nicht zuletzt Dauer ei- ner Fähigkeitsstörung ent- scheidend.

„Vor dem Gesetz sind alle gleich“, lautet ein juristisches Prinzip. Daraus lässt sich im Fall des Pflegeversicherungs- gesetzes jedoch nicht ableiten, dass gleiche Diagnosen eine, geschweige denn eine be- stimmte, Pflegestufe ergeben.

So ist es einsichtig, dass vor al-

lem bei Kindern – von den El- tern immer wieder beklagt – sowohl bei zum Beispiel Mor- bus Down,zystischer Fibrose = Mukoviszidose sowie Diabe- tes mellitus Typ 1 einige Pfle- gegeld erhalten, andere aber nicht. Das sei nicht gerecht.

Ein Gesetz ist immer nur ein grober Handlungsrahmen.

Dieser ist auslegungsfähig, sonst wären Gesetze zu ein- schnürend. Gesetze sichern Umgangsformen im Zusam- menleben großer Gruppen.

Auch ermöglichen sie einen modus vivendi bei Streitig- keiten. Wahre Gerechtigkeit schaffen können Gesetzestex- te nicht. Urteilende Richter aber sind an Gesetzestexte und deren Auslegung gebun- den. Dr. med. Wolfgang Wagener

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 182. Mai 2003 [79]

V E R S I C H E R U N G E N

Pflegeversicherung

Was ist Recht, wenn’s recht ist?

Der Autor verweist darauf, dass die Diagnose bei der Einstufung in eine Pflegestufe zweitrangig ist. Was zählt, ist der Hilfebedarf des Patienten.

Die Pflegeversicherung hat das Jahr 2002 erneut mit einem Minus ab- geschlossen. Ausgaben in Höhe von 17,36 Milliarden Euro standen Einnahmen in Höhe von 16,98 Milliarden Euro gegenüber. Trotzdem bestehe kein Grund zur Sorge, betonte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit. Die Pflegeversicherung verfüge über Rücklagen von rund fünf Milliarden Euro. Wie lange diese Rück- lagen angesichts der demographischen Entwicklung noch ausreichen

werden, ist allerdings ungewiss. JF

Autodiebstahl

Steuerlich relevant

Wird das Auto eines Arztes, das sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, gestoh- len, so stellt sich die Frage, wie die Versicherungsleistung

steuerlich behandelt wird.

Handelt es sich um eine Be- triebseinnahme oder um eine steuerfreie Einnahme? Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Lei- stung aus einer Vollkaskover- sicherung entsprechend dem allgemeinen Nutzungsver- hältnis des PKW anteilig als Betriebseinnahme und eben- so anteilig als steuerfreie Pri-

vateinnahme zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist eine Versicherungsleistung für ei- nen laut Fahrtenbuch zu 95 Prozent betrieblich genutz- ten PKW auch zu 95 Prozent Betriebseinnahme. Das Ur- teil ist noch nicht rechtskräf- tig, obwohl die Entschei- dung konsequent erscheint.

Es wurde Revision eingelegt.

(Az.: IV R 31/02 BFH) rco

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