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EINSTELLUNG VON AZUBISCheckliste zur Einstellung von AuszubildendenDokumentvorlage unter www.aeksh.de / MFA/OTA / Recht

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EINSTELLUNG VON AZUBIS

Checkliste zur Einstellung von Auszubildenden

Dokumentvorlage unter www.aeksh.de / MFA/OTA / Recht

Ausbildungsberechtigung prüfen (Anzahl der Fachkräfte im

Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden) Beschlüsse Berufsbildungsausschuss / Richtlinien zur Eignung von

Ausbildungsstätten gemäß § 27 BBiG

Ausbildungsverträge ausfüllen Ausbildungsvertrag

Eintragung der Verträge beantragen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis

Erstellung eines individuellen Ausbildungsplanes Hilfe zur Erstellung eines Ausbildungsplanes

Aushändigung und Erläuterung des Ausbildungsnachweises Informationen zum Ausbildungsnachweis

Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen

Absprache der Arbeitszeiten / Urlaub Manteltarifvertrag

Aufklärung über die Schweigepflicht Schweigepflichtserklärung

Anmeldung zur Berufsschule Anmeldung zur Berufsschule

Anmeldung bei der Krankenversicherung

Beschaffung der Schutz- und Berufskleidung

Hepatitis-B-Schutzimpfung, Masernimpfung und Corona-

Impfung* ermöglichen Nachweis ausreichender Impfschutz gemäß

der STIKO-Empfehlungen bzw. Immunität gegen Masern

Vorlage der Lohnsteuerkarte

Einrichten einer Bankverbindung

Rentenversicherungsnachweis bei der Deutschen Rentenversicherung

Vermögenswirksame Leistungen Tarifvertrag zur betrieblichen

Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Hinweis für Eltern: Kindergeld

Ärztekammer Schleswig-Holstein, KdöR, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 803 0, Fax 04551 803 101, info@aeksh.org, www.aeksh.de

(2)

Seite 2/2 der Checkliste auf Antrag zur Prüfungszulassung

* Ab dem 16. März 2022 gilt die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Corona-Impfpflicht. Diese Impflicht gilt für Beschäftigte zum Beispiel in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen und ist im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Die Beschäftigten müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegen.

Alternativ können sie auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Damit sollen Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten prüfen und die Nachweise auf Verlangen auch dem Gesundheitsamt vorlegen können.

Quelle: www.bundesregierung.de

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