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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

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Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/7203 02.02.2021

Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader.

Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden.

(Ausgegeben am 02.02.2021)

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung

Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE)

Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Geschäftsbesorgungsver- trägen (GBV) mit der Investitionsbank (IB)

Kleine Anfrage - KA 7/4190 Antwort der Landesregierung

erstellt vom Ministerium der Finanzen

Die Landesregierung beantwortet die Einzelfragen wie folgt:

1. Der Landesrechnungshof (LRH) veröffentlichte im Jahresbericht 2019 das Ergebnis der Prüfung des GBV zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (MW) und der IB zum Förderprogramm Tourismuswerbung. Dabei stellte der LRH fest, dass die vom MW geleiste- te Kostenerstattung die IB deutlich begünstigt. Welche anderen Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei der die Erfolgskontrolle nach Beendi- gung eines GBVs mit der IB ungünstige Verhältnisse zwischen Aufwand und Kosten nahegelegt hat?

Mit der Veröffentlichung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Entwicklung und Verbesserung des Angebots touristischer Produkte und Leistungen (Produktentwicklung) und zur Durchfüh- rung von touristischen Werbemaßnahmen für die Reiseregionen in Sachsen- Anhalt (Tourismuswerbung)“ gemäß Runderlass (RdErl.) des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (MW) vom 14. Januar 2008 wurde erstmalig die Tourismusförderung in ein OP EFRE (hier Förderperiode 2007 bis 2013) integriert. Der damit verbundene Initialisierungsaufwand und die Umset- zung der EU-rechtlichen Vorschriften (Verordnungen, Durchführungsbestim- mungen, Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde) führten zu Mehraufwendungen,

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vor allem in der Startphase des Programmes. Die Erlasse der EU-VB wurden u. a. sukzessive veröffentlicht und unterlagen mehreren Änderungen und Er- gänzungen, die eine jeweilige Anpassung der Bescheide und Formulare erfor- derte.

Entscheidenden Einfluss auf die Mehraufwendungen hatte zudem der Bera- tungsaufwand für die Antragsteller/Zuwendungsempfänger, die sich ebenfalls erstmalig mit der Umsetzung der EU-rechtlichen Vorschriften konfrontiert sahen und insbesondere nach Programmstart hierzu beraten und begleitet werden mussten.

Überdies war zu berücksichtigen, dass die Erarbeitung von Stellungnahmen einschließlich der Zusammenstellung von Unterlagen für die Systemprüfung der EU-Prüfstelle EFRE gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 1083/2006 sowie für die Vorhabenprüfungen gemäß Art. 62 Abs. 3 und Art. 71 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1083/2006 sich sowohl zeitlich als auch vom Umfang her in 2014/2015 verstärkten.

Im Jahr 2014 wurden drei Stichprobenkontrollen der EU-Prüfstelle gemäß Arti- kel 62 Abs. 3 und Artikel 71 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt. Im Rahmen der kontradiktorischen Verfahren wurden zu diesen Projekten Stel- lungnahmen zu den Prüfberichten der EU-Prüfstelle erarbeitet.

Eine Erfolgskontrolle im Sinne der Fragestellung, dass ein steter Abgleich der in Geschäftsbesorgungsverträgen kalkulierten Kosten einerseits mit den abge- rechneten Kosten andererseits erfolgt, findet im MW seit der Förderperiode 2014 bis 2020 statt. Zu Beginn dieser Förderperiode wurden vom Ministerium der Finanzen (MF) Regelungen erlassen, die die Kriterien für die Kalkulationen der Geschäftsbesorgungsverträge präzisieren1. Vor der Förderperiode 2014 bis 2020 wurden die für die Bearbeitung der einzelnen Förderprogramme benötig- ten Kosten von der Investitionsbank im jährlichen Wirtschaftsplan ausgewiesen und dem MW zum Zweck der Haushaltsplanung übermittelt. Dabei wurde eine bedarfsgerechte Abweichung von Planungsansätzen einzelner Programme im Rahmen der jeweiligen Budgets (z. B. TH EFRE 2007/13) zugelassen (Budge- tierung). Hier ist davon auszugehen, dass durch regelmäßige Abstimmungen zwischen den zuständigen Fachreferaten im MW und der Investitionsbank (IB), Berichterstattungen usw. Erfolgskontrollen im Sinne einer Prüfung der Leis- tungserbringung stattfanden.

Deutliche Abweichungen zwischen den in Geschäftsbesorgungsverträgen kal- kulierten Kosten einerseits und abgerechneten Kosten andererseits, die sich nach Abstimmung mit der Investitionsbank nicht aufklären ließen, sind dem MW aus der Zeit der Förderperiode 2014 bis 2020 nicht bekannt.

1 z. B. Muster-GBV Zuschuss, RdErl. des MF vom 25. März 2014, dort u. a. Regelung in § 4 Abs. 1, nach der die Basis der Kostenerstattung eine Kalkulation der IB bildet; Leitfaden für Wirtschaftlich- keitsbetrachtungen bei der Übertragung von Förderprogrammen auf die Investitionsbank Sachsen- Anhalt, RdErl. des MF 16. August 2016

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2. Wurde von der Landesregierung zum unter 1. genannten Fall eine Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung einschließlich einer Erfolgskontrolle nach § 7 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) durchgeführt? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

Die Auswertung der Aktenlage zum GBV zwischen dem MW und der IB zum Förderprogramm Tourismuswerbung durch das MW hat ergeben, dass es keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie Erfolgskontrollen gegeben hat. Als zent- raler Dienstleister des Landes legte die IB einen jährlichen Wirtschaftsplan vor, der die notwendigen Aufgaben zur Erfüllung der Betreuung der Förderrichtlinie umfasste.

Am 16. Januar 2007 hat das Kabinett das MF beauftragt, eine ABC-Kate- gorisierung der Förderprogramme des Landes durchzuführen. Mit dieser Kate- gorisierung würde eine fundierte Basis für die Erarbeitung eines Konzeptes zur Übertragung von Förderprogrammen auf die IB geschaffen. Dafür müssten die Ressorts die bestehenden und die geplanten Förderprogramme in die Katego- rien A, B oder C aufteilen. In die Kategorie A würden Programme dann einge- stuft, wenn sie für eine Übertragung an die IB grundsätzlich infrage kommen. In Kategorie B würden Programme eingeordnet, die von den Ressorts aus fach- lichen, sachlichen oder rechtlichen Gründen als nicht auf die IB übertragungs- fähig eingestuft wurden. In Kategorie C wurden die Programme eingeordnet, für die sowohl eine Administration durch die IB als auch in der Verwaltung als mög- lich angesehen wurden. Nur für die Programme der Kategorie C musste eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgenommen werden. Von den Programmen des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit waren dies drei Program- me im Bereich Arbeitsmarkt, somit nicht die Tourismusförderung.

Bezogen auf das hier diskutierte Förderprogramm Tourismuswerbung, für das der Geschäftsbesorgungsvertrag am 1./4. September 2008 abgeschlossen wurde, wurde gemäß eines Vermerkes des Fachreferates vom 15. Juni 2009 auf eine Ausschreibung zur Einholung weiterer Angebote zur Administration des Förderprogramms verzichtet, da die IB als zentraler Dienstleister des Landes mit der Durchführung der Geschäftsbesorgung für die Förderrichtlinien des Landes beauftragt werden sollte.

3. Für welche weiteren abgeschlossenen GBV zwischen IB und Landesregie- rung wurden Erfolgskontrollen durchgeführt? Bitte ab dem Jahr 2005 ta- bellarisch aufschlüsseln, welcher GBV mit welchem finanziellen Umfang wann und mit welchem Ergebnis einer Erfolgskontrolle - insbesondere auch zu Aussagen über die ursprüngliche Kalkulation und die tatsächlich entstandenen Kosten - unterzogen wurde. Bitte aufschlüsseln, bei welchem GBV keine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde.

Zur Beantwortung der Frage 3 wird auf die Anlage 1 verwiesen.

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4. In der 98. Sitzung des Finanzausschusses vom 4. November 2020 unter- richtete die Staatskanzlei darüber, dass für den GBV zwischen der Staats- kanzlei und der IB zum Programm „Kultur ans Netz“ eine Wirtschaftlich- keitsuntersuchung durchgeführt wurde. In dieser wurden IB und Landes- verwaltungsamt (LVwA) miteinander verglichen. Die Auftragsvergabe erging an die IB, da das Landesverwaltungsamt mitteilen ließ, dass es den Auftrag nicht durchführen kann.

a) Erging die Absage des LVwA, bevor die Wirtschaftlichkeitsunter- suchung vollständig abgeschlossen wurde?

b) Welche Rahmenbedingungen müssen gegeben sein, damit eine Insti- tution die in Rede stehende Aufgabe erfüllen kann?

c) Welche Gründe lagen für die Ablehnung des LVwA vor?

zu a) Nein.

Das LVwA hatte bereits mit seinem Angebot vom 1. Juli 2020 mitgeteilt, dass eine Aufgabenübertragung abgelehnt wird.

zu b) Folgende Rahmenbedingungen müssen gegeben sein:

 Beschreibung des Förderprogramms und der Arbeitsaufgaben - hier Vorlage Förderrichtlinie und Verfahrens- bzw. Programmablauf, Laufzeit, finanzielle Mittel, voraussichtliche Antragszahlen

 Bearbeitungskapazitäten - hier qualifiziertes Personal, Erfahrungen in der Administrierung, technische Voraussetzungen

 Beratungskapazitäten - hier telefonisch und/oder persönlich

 Kundenorientierung - hier Veröffentlichung, Antragsformulare, Ansprechpart- ner, Sprechzeiten

 Finanzierbarkeit der Administrierung - Personal-, Sach- und Gemeinkosten zu c) Das LVwA begründete die Ablehnung der Auftragsübernahme wie folgt:

„Das Landesverwaltungsamt verfügt zwar über das für die Umsetzung des För- derprogrammes notwendige und bereits qualifizierte Personal, dieses ist jedoch bereits mit dem vorhandenen Aufgabenbestand sowie den pandemiebedingten Sonderaufgaben stark ausgelastet. Pandemiebedingte Sonderaufgaben sind die Soforthilfe für Künstler/innen und Schriftsteller/innen - bearbeitet von fünf Beschäftigten des LVwA, Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz - bearbeitet von 34 Beschäftigten des LVwA, sowie Unterstützung der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber - durch vier Beschäftigte des LVwA. Die Umset- zung der Sonderaufgaben erfordert die Zurückstellung von Bestandsaufgaben in mehreren Aufgabenbereichen. Inzwischen zeichnet sich aufgrund des An-

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tragsvolumens bei der Aufgabe „Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzge- setz“ ab, dass weiteres Personal des Landesverwaltungsamtes für die Antrags- bearbeitung eingesetzt werden muss, um eine zeitnahe Antragsbearbeitung sicherzustellen. Eine Aufgabenübertragung wird aus den oben genannten Gründen abgelehnt.“

5. Bei welchen EU-Programmen hat das LVwA in der aktuellen Förderperio- de eine Bearbeitung ebenfalls abgelehnt? Bitte nach jeweiligem Pro- gramm, Fonds und Jahr bzw. Zeitraum aufschlüsseln.

- Bergbausanierung, EFRE V, Förderperiode 2014 bis 2020 (2023) FuE- Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundförderung, EFRE V

- Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, EFRE V

- Einsatz von Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen, ESF V

- Förderung von Managementaufgaben in Innovationskernen/-clustern, EF- RE V

- Förderung von Forschungsinfrastrukturen, EFRE V

- CAM - Bethge-Zentrum (Bau-/Geräteausstattung), EFRE V - Fraunhofer VDTC (Geräteausstattung), EFRE V

- FhG-Applikationszentrum (Bau-/Geräteausstattung, EFRE V - FhG Elektrolysetest- und Versuchsplattform, EFRE V

- Fördergrundsätze und Richtlinie zur Förderung von Wissenschaft und For- schung in Sachsen-Anhalt, EFRE V und ESF VCross Innovation, EFRE V - Tourismusförderung, EFRE V „Sachsen-Anhalt DIGITAL“ mit den Richtlinien

Digital Creativity und Digital Innovation, EFRE V - ego.-INKUBATOR/ego.-Gründungstransfers, EFRE V - einzelbetriebliche Messeförderung, EFRE V

- Förderung von Gemeinschaftsständen auf Messen, EFRE V - Beratungsprogramm für Unternehmen, EFRE V

6. Laut § 6 Abs. 2 Investitionsbank-Begleitgesetz (InvBankBegleitG) sind die Behörden des Landes und die Kommunen verpflichtet, der IB bei der Er- füllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Wie oft hat die IB diese Amtshilfe seit 2005 in Anspruch genommen? Bitte aufschlüsseln nach GBV und betroffener Behörde und/oder Kommune sowie der durch

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die Behörde und/oder Kommune übernommenen Aufgabe innerhalb der Amtshilfe.

Neben den der beiliegenden Tabelle (Anlage 2) zu entnehmenden Amtshilfe- verfahren gibt es möglicherweise weitere Einzelfälle, in denen die IB Amtshilfe in Anspruch genommen hat. Eine vollständige Auflistung sämtlicher Einzelfälle ist nicht möglich, weil eine solche Amtshilfe nur in der Akte über den betreffen- den Einzelfall (Fördervorgang) dokumentiert und nicht zentral gespeichert wird.

Eine Auswertung von Datenbeständen, die solche Einzelfälle vollständig um- fasst, ist daher nicht möglich.

7. Bezugnehmend auf den oben genannten Paragrafen und Absatz: Auf Nachfrage im 87. Finanzausschuss vom 29. April 2020 wurde den Abge- ordneten mit Vorlage 6 (Drs. 7/5955) mitgeteilt, dass die IB zur Bewälti- gung der eingehenden Anrufe im Zusammenhang mit den Corona- Wirtschaftshilfen auf einen externen Dienstleister zurückgegriffen hat.

Hätte die Möglichkeit bestanden, Amtshilfe bei Landesbehörden und/oder Kommunen für diese Aufgabe zu erbeten? Falls ja, warum wurden diese nicht in Anspruch genommen? Falls nein, warum nicht?

Die IB wurde mit Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV) vom 31. März/1. April 2020 vom Land beauftragt, die Corona-Soforthilfe umzusetzen. Gemäß dem o. g. GBV durfte die Investitionsbank die ihr übertragenen Aufgaben mit vorhe- riger Zustimmung des Landes (teilweise) auf Dritte (Unterauftragnehmer) über- tragen (§ 1 Abs. (3) des GBV). Die Zustimmung des Landes zur Beauftragung der regiocom SE war durch § 1 Abs. (5) des o. g. GBV bereits erteilt.

Die Notwendigkeit des Unterauftrags zur Unterstützung der IB-Hotline ergab sich aus den folgenden Sachgründen:

In den ersten beiden Tagen des Programms Corona - Soforthilfe (30. und 31. März 2020) wurden an der IB-Hotline über 10.600 Anrufe verzeichnet. Das entspricht dem normalen Anrufaufkommen eines ganzen Jahres. In normalen Zeiten gehen an einem Tag durchschnittlich 50 Anrufe ein.

Die Kapazitäten der IB-Hotline wurden in Erwartung des höheren Anrufauf- kommens zum Programmstart der Corona-Soforthilfe auf ihr technisch mög- liches Maximum (sieben HotlinePlätze) aufgestockt sowie um zusätzliche Ser- vicenummern ergänzt. Mit diesen Maßnahmen allein konnte die IB den Ansturm der Anfragen jedoch nicht annährend bewältigen. So konnten in den ersten zwei Tagen lediglich gut 12,5 % der Anrufe entgegengenommen werden. Somit konnten fast neun von zehn Anrufern ihre Fragen nicht platzieren. Die IB muss- te schnellstens auf diese Lage reagieren und hat sich nach intensiver Prüfung der eigenen technischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten, die Kapa- zitäten der Hotline sehr kurzfristig aufzustocken, dafür entschieden, einen im Business-to-Business-Kontakt erfahrenen, professionellen externen Dienstleis- ter einzubinden.

In Anbetracht der Dringlichkeit wurde die Auftragsvergabe in Form eines Ver- handlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Dies war mög- lich, da äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignis-

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sen, die die IB als öffentlicher Auftraggeber nicht voraussehen konnte, vorla- gen. Die Corona-Pandemie und die dadurch ausgelöste, aller Voraussicht nach schwerwiegende Wirtschaftskrise stellt ein unvorhersehbares Ereignis im o. g.

Sinne dar. Um die durch die Corona-Pandemie drohende Vernichtung der wirt- schaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsunternehmen und selbstständig Tätiger abzuwenden bzw. abzumildern, war es erforderlich, dass die Finanzhil- fen aus dem Soforthilfe-Zuschussprogramm sehr kurzfristig von den Betroffe- nen beantragt werden konnten. Aufgrund der zugespitzten Lage war keinerlei Verzögerung bei der Bereitstellung der Dienstleistungen, auch nicht für einige Tage, hinnehmbar. Sonst hätte eine gravierende Beeinträchtigung für die All- gemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung gedroht.

Der Dienstleister war nach Kontaktaufnahme am 31. März 2020, Beauftragung und intensiven Schulungen bereits am 2. April 2020 einsatzbereit.

Grundsätzlich besteht für die IB die Möglichkeit, Amtshilfe von Behörden des Landes und der Kommunen in Anspruch zu nehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Investiti- onsbank Begleitgesetz).

Für die Unterstützung der IB-Hotline ist dies aus folgenden Gründen nicht er- folgt:

- technische Voraussetzungen für den Hotlinebetrieb mit bis zu 22 Plätzen (prognostizierter Bedarf: zunächst 15 Plätze, ab 21. April 2020 22 Plätze).

Die Prüfung in der IB hatte ergeben, dass eine technische Unmöglichkeit be- stand, den Service einer Soforthilfe-Hotline in der IB selbst in dem notwendigen Umfang und in einer akzeptablen Frist aufzubauen (Hotlineanlage der IB verfügt über max. sieben Plätze, die bereits durch IB-KollegInnen besetzt waren. Eine Aufrüstung an den enormen Bedarf war nicht möglich.) Analog hätten in ande- ren Behörden entsprechende technische Kapazitäten erst geschaffen werden müssen, was bei eigener Betroffenheit vieler Landes- und kommunalen Behör- den von der Pandemie in der Kürze der Zeit ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. Personal aus anderen Behörden bei der IB einzusetzen wäre aufgrund der o. g. technischen Gegebenheiten der IB-Anlage, die für den Normalbetrieb mehr als ausreichend sind, nicht möglich gewesen.

- Verfügbarkeit der Landesbediensteten:

Die IB ging zum Zeitpunkt der Auftragserteilung davon aus, dass im Zeitraum April bis Juli 2020 durchgängig 15 VZÄ (wurde am 21. April auf 22 VZÄ aufge- stockt) benötigt werden. Diesen Bedarf hätten weder Landes- noch kommunale Behörden mit der benötigten Einsatzdauer abzudecken vermocht2, zumal sie auch nicht an der IB-eigenen Hotline hätten eingesetzt werden können (s. o.

technische Unmöglichkeit).

- Sicherstellung der Einheitlichkeit der Bearbeitung:

2 Dies zeigt die für die Antragsbearbeitung in Anspruch genommene Unterstützung durch die Landesbehörden.

Der Einsatz eines Großteils (rd. 80 %) der in der IB zu diesem Zweck eingesetzten Landesbediensteten war auf zwei Wochen begrenzt. Die maximale Einsatzdauer betrug vier Wochen. Darüber hinaus hätte auch die Schnel- ligkeit, mit der die professionell arbeitende Hotline einsatzbereit war, mit Landesbediensteten nicht erreicht wer- den können, auch wenn die Unterstützung für die Antragsbearbeitung zügig, innerhalb von 5 Tagen, organisiert werden konnte.

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Die Verwaltungspraxis mit der Corona-Soforthilfe hat sich täglich weiterent- wickelt. Dazu war es erforderlich, dass die Hotline ständig über die neuesten Entwicklungen informiert wurde, um auf alle Anrufe gleichartig reagieren zu können. Dies machte die Konzentration der Unterstützung auf nur eine Stelle erforderlich, was mit Einbindung von mehreren Behördenhotlines nur mit erhöh- tem Koordinationsaufwand hätte gewährleistet werden können, sofern es tech- nisch überhaupt möglich gewesen wäre. Ebenso konnte über den einheitlichen Dienstleister die statistische Auswertung von Anrufen sichergestellt werden.

- Kosten der Hotline-Beauftragung

Die Beauftragung eines externen Dienstleisters war in Abwägung aller o. g.

Umstände alternativlos und wirtschaftlich.

In der Antwort des MW an den Finanzausschuss wurden die - wie bei der vergaberechtlichen Schätzung des Auftragswerts erforderlich - maximalen kal- kulatorischen Kosten aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dienstleis- ter beziffert. Die tatsächlichen Kosten liegen nach Endabrechnung mit dem Dienstleister darunter und betragen mit insgesamt netto 152.867,64 Euro rund 28 % des geschätzten netto Auftragswertes (542.220,00 Euro für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2020).

So wurde die Inanspruchnahme der Unterstützung des externen Dienstleisters parallel zum Anrufaufkommen gesteuert und konnte bei rückläufigem Anrufge- schehen im Mai bereits etwas zurückgefahren und zum 24. Juni 2020 vorzeitig beendet werden.

Wie aus der Antwort zu Frage 6 ersichtlich ist, hat die IB auch im Rahmen der Corona-Soforthilfe dort, wo es sinnvoll und wirtschaftlich war, Landesbedienste- te über den Weg der Amtshilfe eingesetzt, um kurzfristig die dringend benötig- ten Soforthilfeleistungen gewähren zu können.

8. Laut Punkt 10 (Bürokratieabbau für die Begünstigten) des aktuellen Ope- rationellen Programms für den EFRE ist Sachsen-Anhalt seit 2014 dazu verpflichtet, mindestens 80 Prozent des Fördervolumens durch zwei Be- willigungsstellen (Landesverwaltungsamt und Investitionsbank) umzuset- zen, da dadurch die Fehleranfälligkeit minimiert werden soll. Abgesehen davon, dass Ministerien als Oberste Landesbehörden nach dem Organisa- tionsgesetz des Landes grundsätzlich keine Vollzugsaufgaben wahrneh- men sollen, steht hier die Frage, warum - anders als im ESF - die Ministe- rien von der Bewilligung ausgeschlossen wurden? Wird diese Regelung auch in der neuen Förderperiode ab 2021 gelten?

Im Kapitel 10 des EFRE OP wird ausgeführt, dass der Verwaltungsaufwand zu minimieren ist und eine Aufgabenkonzentration bei den zwischengeschalteten Stellen erfolgt. Die Konzentration auf wenige zwischengeschaltete Stellen in der aktuellen Förderperiode ist eine Anforderung der EU-Kommission, die das Land entsprechend umsetzt. Hintergrund war, dass die EU-Kommission in der Viel- zahl von zwischengeschalteten Stellen ein hohes Risiko für die Umsetzung der EFRE-Mittel vermutete und die Anzahl deshalb begrenzt hat.

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In Abgrenzung zur Förderperiode 2007 bis 2013 entfallen die zwischengeschal- teten Stellen auf Ebene der Ministerien. Die Zahl der Bewilligungsstellen wird auf maximal zehn Stellen begrenzt. Zudem wird ausgeführt, dass mindestens 80 % des Fördervolumens durch das Landesverwaltungsamt und die Investiti- onsbank des Landes umgesetzt werden sollen. Die Verwaltungsbehörde be- dient sich bei der Umsetzung (Beratung, Koordinierung etc.) dann lediglich der Ministerien, die weiterhin die fachlich zuständigen und richtliniengebenden Stel- len sind.

Aufgrund dieser Änderung konnte eine Genehmigung des OP EFRE noch im Jahr 2014 sichergestellt und Anfang 2015 mit der Förderung begonnen werden.

Das für die Förderperiode 2014 bis 2020 jeweils etablierte Verwaltungs- und Kontrollsystem soll auch in der neuen Förderperiode ab 2021 gelten.

9. Sollte das LVwA eine Bewilligung von EU-Programmen generell ablehnen, wie schätzt die Landesregierung die dadurch entstehende „Monopolstel- lung“ der IB ein? Welche Anstrengung unternimmt die Landesregierung, um diese „Monopolstellung“ zukünftig zu verhindern?

Die IB ist die Förderbank des Landes. Sie erledigt die ihr vom Landesgesetzge- ber bzw. von den Exekutivorganen übertragenen Aufgaben. Das Geschäftsmo- dell der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Die In- vestitionsbank legt ihre Kostenstruktur transparent in den parlamentarischen Gremien offen. Bei der 2020 durchgeführten Aktualisierung der durchschnitt- lichen personellen Jahresvollkostensätze hat sich gezeigt, dass die Vollkos- tensätze vom LVwA mit den Vollkostensätzen der IB vergleichbar sind. Insoweit sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit konkurrierende Parallelstruktu- ren zusätzlich aufzubauen, die letztlich deutliche Mehrkosten verursachen wür- den.

10. Wie agiert die Landesregierung, wenn sich eine Wirtschaftlichkeitsunter- suchung/Erfolgskontrolle während der Exekutierung eines Förderpro- grammes als nicht realistisch herausstellt, bspw. weil der Zeitraum der Bearbeitung eines Programmes oder der Personalaufwand deutlich höher sind als angenommen?

Ergeben sich während der Durchführung eines Förderprogrammes höhere Auf- wendungen - z. B. höherer Zeit- oder Personalbedarf - besteht nach § 4 Abs. 1 des Muster-GBV Zuschuss zwischen LSA und IB (RdErl. des MF vom 25.03.2014 - 32-2015/1) die Möglichkeit, eine Nachkalkulation zu vereinbaren.

Dazu zeigt die IB dem Land unverzüglich an, wenn die anfallenden Kosten der Leistungserbringung die kalkulierten Beträge voraussichtlich übersteigen.

Die Gründe für den Kostenaufwuchs sind darzulegen, eine aktualisierte Kalkula- tion ist dem Land zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Land prüft die An- gemessenheit der Nachkalkulation und stimmt sich mit der IB über Änderungen ab.

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Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

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Abschluss Erfolgskontrolle Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

r1- Ifd. Name des Geschäftsbesorgungsvertrages Ressort des GBV Finanzieller

N,_ Umfang de,

2 (Jahr) Ja! Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erfolgskontrolle

GBV zur Umsetzung der FördMietlnvestKpflVO L5A Der GBV wurde 2020 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die hier

1 MB 2020 3.317.050,00 { 208.900,00 • € genannten Beträge beziehen sich auf den Zeitraum 2020 bis 2025. Eine

Erfolgskontrolle war bisher nicht möglich.

3

GBV zur Umsetzung der EFRE IV- FöP 2007 bis 2013 Innerhalb der Laufzeit kam es durch Umressortierung zur Abgabe von

2 MB 200B 356.200.000,00 € J, 2017 2.813.300,00 € 1.506.648,35 ( unterschritten EFRE-Maßnahmen an das MF und das MW.ln Sp. E ist der finanz.

Umfang bei Vertragsschluss.

4

GBV Schulbauförderung von 2000, inc!. 1. bis 5. Nachtrag Vertragsabschluss in 2000; Die Erfolgskontrolle erfolgte fortlaufend. Mit

dem 2. Nachtrag vom 18.02.2005 wurde die IB mit der

3 MB 8.896.478,00 (

"

. 797.781,00 ( zahlungstechnischen Abwicklung des Programms Schuldendiensthilfe

1991 bis 1999 (Altfällel beauftragt. Das Volumen Ist nicht in der Sp.

Finanzieller umfang enthalten.

5 I

GBV zur Umsetzung der EFRE 111-FöP 2000 bis 2006 Vertragsabschluss in 2000; Oie 18 hat den Vertrag vollständig erfiillt. Oie

4 MB 270.758.820,00 € J, 2.135.100,00 2.313.921,00 € uberschritten Erfolgskontrolle erfolgte fortlaufend.

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GBV STARK 1Il-IKT-Ausstattung In den Jahren 2015 sowie 2018 wurde die Umsetzung gepruft. Im Jahr

2015 erfolgte eine Prufung sowohl durch ein

Wirtschaftsprüfungsunternehmen (Deloitte und Touche) sowie durch den Landesrechnungshof. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt.

5 MF 2014 155.804,00 € J, 2018 165.804,00 € 155.804,00 € unterschritten Im Jahr 2018 erfolgte die abschließende Bewertung, welche in einer

Abschlussrechnung mundete, welche in eine Rückerstattung in Höhe von EUR 10.000 mundete. Insofern wurde der ursprunglich kalkulierte Umfang unterschritten.

7

Wahrnehmung der Aufgaben der BS EGFl/ ElER im Zeitraum 1.1.2015 Grundlage dieses GBV war eine Wirtschaftlkhkeitsuntersuchung, In der

bis 31.12.2022 die voraussichtlich entstehenden Kosten einer verwaltungsinternen

lösung mit denen einer Erbrlngung durch die J6 verglichen wurden. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung/-betrachtung wurde im Jahr 2018 unter Beachtung der aktualisierten PersonalvoUkostensätze und der

6 MF 2014 1.659.831,00 €

"

2018 1.659.831,00 € 1.659.831,00 € vorliegenden Personalausstattung fortgeschrieben (ErgebniS;

Übertragung an die IB weiterhin wirtschaftlich). Oie

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist laut Ziffer 2.2 W zu § 7 LHO u.a.

Bestandteil bzw. ein Instrument der Erfolgskontrolle.

8

Datenadministration, -validierung und Fördermittelcontrolling für die

7 Operationellen Programme des EFRE und des ESF des landes Sachsen-

MF 2007 4.891.032,00 € J, 2016 4.891.032,00 € 4.793.542,00 € unterschritten Die Verträge der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF mit der Anhalt in der Förderperiode 2007-2013 (laufzeit 01.08.2008 bis

9 31.P..1..°15j Investitionsbank umfassen die gesamte Förderperiode und sind

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Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

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j-1. Ifd. Abschluss Finanzieller Erfolgskontrolle Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

N,. Name des Geschäftsbesorgungsvertrages Ressort desGBV

Umfang de<

2 (Jahr) JaJ Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erfolgskontrolle

Datenadministration, -validierung und Fördermitte!controlling für die aemzutolge nOCh flICnt Ileenaet. tlne allscmlelSenoe trtolgskontrolle ISt

Operationellen Programme des EFRE und des ESF des Landes Sachsen- daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Es ist aber vertraglich

Anhalt in der Förderperiode 2014-2020 und im Zusammenhang mit vereinbart, dass halbjährlich bzw. jährlich Tätigkeitsberichte vorzulegen

dem Abschluss der Förderperiode 2007-2013 sowie Unterstützung bei sind. Darüber hinaus führt die EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF mit

der Abwicklung der Operationellen Programme EFRE und ESF in den der Investitionsbank zu den Nummern 8 und 9 regelmäßige

Förderperioden 1994-1999 und 2000-2006 (Laufzeit 01.01.2016 bis Planungsmeetings zur Abstimmung und Priorisierung der Aufgaben

8 31.12.2022) MF 2015 5.396.681,23 € j. 5.396.681,23 € 1.568.861,00 € durch. So ist bereits während der Laufzeit die Erfolgskontrolle der

Verträge gewährleistet. Auf Grundlage der Tätigkeitsberichte und regelmäßig stattfindenden Planungsmeetings wurde bisher eine vertragskonforme Umsetzung der leistungen der

Geschäftsbesorgungsverträge festgestellt.

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pflege, Support, Neu-und Weiterentwicklung des efREporter 3 in der Spalte E: Für die Ifd. Nrn. 7-17 setzt sich der finanzielle Gesamtumfang

Förderperiode 2014-2020 (Laufzeit 01.10.2015-31.12.2022) aus den bereits tatsächlich entstandenen und abgerechneten Kosten

aus den Jahren ab Vertragsschluss und den kalkulierten Kosten für die noch kommenden Jahre zusammen. Spalten Fund G: Bei allen GBV

9 MF 2D15 4.593.245,66 € j. 4.593.245,66 € 2.786.688,00 ( findet ein regelmäßiges und fortlaufendes Vetragsmonitoring auch

anhand der Tätigkeitsberichte und der Jahresschlussrechnung statt. Die abschließende Enolgskontrolle ist erst nach Beendigung der Vertragslauheit möglich.

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Unterstützung der EU-VB bei der Organisation und Koordination der lD Öffentlichkeitsarbeit zu den EU-Struktunonds EFRE/ESF In der

MF 2007 1.529.100,00 €

Förderperiode 2007-2013 (Laufzeit: 01.01.2008 - 31.12.2015) J. 2016 1.529.100,00 € 1.512.721,99 € unterschritten

12

CllD GBV-IB Programm Kulturelles Erbe in der FOrderperiode 2014- 2020 (lauheit: 04.09.2017 -bis Ende der Aufgabenübertragung - spätestens 31.12.2023)

Die Fachressorts dürfen im EFRE keinen GBV mit der Investitionsbank

11 MF 2017 1.346.000,00 ( j. 1.346.000,00 € 305.911,00 ( zur Umsetzung von Förderprogrammen schließen. Dies muss durch die

EU-VerwaltungsbehOrde EFRE/ESF enolgen. Die fachliche und inhaltliche Zuständigkeit für die Umsetzung der in einem GBV enthaltenen Förderprogramme liegt jedoch weiterhin bei den Ressoru.

Für die GBV der laufenden Nummer 11 bis 17 gilt, dass eine

abschließende Erfolgskontrolle noch nicht möglich 1st, da der vertraglich vereinbarte Umsetzungszeitraum noch nicht erreicht wurde. Die auch weiterhin für die Förderprogramme fachlich zuständigen Ressorts

13 befinden sich jedOCh in einem regelmäßigen Austausch mit den für die

12 "Unterstützung der EU-VB bel der Umsetzung, GBV mit IB zur

MF 2015 41.143.502,73 € J.

Umsetzung verantwortlichen Fachbereichen In der IS. Im Zuge ihrer

14 Wirtschaftsförderung (MW)" 41.143.502,73 € 20.005.303,00 € Funktion als ZWischengeschaltete Stelle findet auch ein enger Austausch

13 "Unterstützung der EU-VB bei der Umsetzung, GBV mit 18 zu

MF 2015

zwischen der 18 und der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/E5F statt. Auf

15 Wissenschaftsförderung (MW)"" 8.381.192,14 € j. 8.381.192,14 € 3.533.352,00 € diesem Weg ist eine laufende Erfolgskontrolle und enge Begleitung

,.

"Unterstützung der EU-VB bei der Umsetzung zum Programm

MF 2017 4.376.212,16 € j. 4.376.212,16 (

gesichert.

16 Ener ieeffizienz" (MUll)

1.294.727,00 (

17 15 "Unterstützung der EU-VB bei der Umsetzung zum Programm Klima 11

und Ressource" (MULE) MF 2017 1.784.723,61 ( j. 1.784.723,61 ( 121.535,00 €

Seite 2 von 14

(13)

Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

A B C D E F I G H I J K

Abschluss

Finanzieller ErlolgskonuoMe Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

--1.. Ifd. Name des Geschäftsbesorgungsvertrages Ressort des GBV de<

N •. Umfang

2 (Jahr) Ja! Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erlolgskontrolle

16 "Unterstatzung der EU-VB bei der Umsetzung zum Programm

MF 2017 1.419.056,00 € j' 1.419.056,00 € 314.210,00 €

18 Kulturelles Erbe" (StK)

17 "Unterstützung der EUNa bei der Umsetzun& GBV mit IB zur

MF 2016 956.631,91 € j' 956.631,91 € 146.449,00 €

19 anwendunl!:sorientierten öffentlichen FuE-lnfrastruktur" (MF) Geschäftsbesorgungsvertrag zur Übertragung von Aufgaben zur wissenschaftlichen Begleitung und Unterstutzung im Rahmen einer

18 ziel-und wirksamkeitsorientierten Entscheidungsvorbereitung und- MF 2D13 300.000,00 € J, 2017 300.000,00 € 90.760,08€ unterschritten steuerung (MW-Anteil für Wirtschaftspolitischen Dialog)

20

Geschäftsbesorgungvertrag zwischen dem Land Sachen-Anhalt (für die 19 EU-Prilfbehörde) und der lnvestitonsbank Sachsen-Anhalt (darin

MF 2008 11.290.200,00 € J, 2D15 10.741.507,22 € 9.749.783,68 € unterschritten enthalten zwei Ergänzungsverträge von 2011 und 2012)

21

Geschäftsbesorgungvertrag zwischen der EU PrOfbehörde und der Spalte I; Vertrag endet 2022, daher kann keine abschOeßende Aussage

20 Investitonsbank Sachsen-Anhalt (darin enthalten ein

MF 201S 17.579.355,18 €

"

2020 17.579.355,18 € 6.939.787,00 € getroffen werden. Spalte J; Vertrag endet 2022, daher kann keine

Ergänzungsvertrag von 2015 und zwei Ergänzungsverträge von 2018) abschließende Aussage getroffen werden.

22

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt Beim angegebenen Betrag der Spalte J handelt es sich um den aktuellen

vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der Auszahlungsstand per 31.U.2020.

Investitionsbank Sachsen-Anhalt über die Umsetzung des

21 Förderprogramms Sachsen-Anhalt STARK 111- Darlehen vom MF 2012 201.413,00 € J, 2020 201.413,00 € 106.272,20 € 17.{22.08.20121.d.F. des Nachtrags vom 11.02.{19.03.2015 (EU-

Förderperiode 2007 bis 2013, laufzeit 11. letzter Mittelfristplanung bis

23 2025)

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt 1. Der aufgeführte Betrag in Spalte E bezieht sich auf die

vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der voraussichtliche Kostenerstattung an die IB bei Abschluss des

Investitionsbank Sachsen-Anhalt über die Umsetzung des GBV.

Förderprogramms Sachsen-Anhalt STARK 111 -Zuschuss vom 2. Der Betrag in Spalte H beinhaltet die Summe der

22 17./28.09.2012 Ld.F. des Nachtrags vom 12.{2S.04.2014 (EU· MF 2012 2.698.124,00 €

"

2017 3.070.324,00 € 3.068.090,91 € unterschritten ursprOnglichen Kalkulation zzgt. der Kosten, die im Nachtrag zum

Förderperiode 2007 bis 2013, laufzeIt ab Unterzeichnung des GBV vom 12.125.04.2014 ausgewiesen wurden.

Vertrages bis zur Geltung der in § 1 genannten Richtlinie und 3. Der in Spalte I aufgeführte Betrag bezieht sich auf die

geltenden Frist hinsichtlich der Mittelausreichung und -abrechnung AUSzahlungen an die IB bis einseht. 2016.

24 nach den Vorschriften über den EFRE)

Nachkalkulation für den vollständigen Abschluss der Aufgaben aus 1. Betrag der Spalte E der It. Nachkalkulation zusätzlich bis 2032 anfällt

dem GBV der Ifd. Nr. 22 gemäß Schreiben der IB vom 20.07.2017 (u. a. und gem. § 4 Abs. 4 LV.m. § 10 Abs. 1 des GBV zu erstatten ist, d. h., es

Prüfung 2weckbindungsfrist, Recht/Sanierungsmanagem ent, wurde eine kostendeckende Vergütung vereinbart, zu der die IB im Falle

22A Klageverfahren) (EU-Förderperiode 2007 bis 2013, Lauheit MF 159.000,00 € J, 2020 159.000,00 € 69.400,00 € eines Kostenaufwuchses dem land die Gründe darzulegen hat. 2. Die

voraussichtlich bis 2032) Angabe in Spalte J entfällt, weil die in der Nachkalkulation angegebene

Laufzeit noch nicht beendet ist.

2S

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt 1. In Spalte E wurde der für die Jahre 2012 bis 2014 vorgesehene Betrag

vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der bel Abschluss des GBV eingetragen. Die Erhöhung für die Jahre 2012 bis

Investitionsbank Sachsen-Anhalt über die Öffentlichkeitsarbeit für das 2014 und der zusätzliche Betrag für das Jahr 2015 wurden in der Spalte

Forderprogramm Sachsen-Anhalt STARK 111 vom 22.{26.11.2012 i.d.F. H erfasst. 2. Die Erhöhung für die Jahre 2012-2014 und der zusätzliche

23 der Erhöhung derTH-Projektmittel vom 06.06.2013 fUr die Jahre 2012 MF 2012 100.000,00 €

"

2016 504.914,00 € 447.200,27 € unterschritten Betrag für das Jahr 2015 wurden in der Spalte H erfasst.

bis 2014 sowie des Nachtrags vom 14.04.2015 für das Jahr 2015 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Buchst. b des GBV STARK 111 Zuschuss (EU-Förderperiode 2007 bis 2013, Laufzeit 2012 bis 2015)

26 -~-- - ' - - - -

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Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

A B C 0 E

,

I G H I J K

f-'- Ifd. Abschluss Finanzieller Erfolgskonuolle Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

N'_ Name des Geschättsbesorgungsvertrages Ressort des GBV

Umfang d ..

2 (Jahr) JaJ Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erfolgskonuolle

Ergänzungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt vertreten durch das Ministerium der Rnanzen und der Investitionsbank Sachsen Anhalt vom 03./11.12.2012 zum Geschäftsbesorgungsvertrag über die Umsetzung des Förderprogramms Sachsen-Anhalt STARK 111 zur Sanierung, Modernisierung und Informationstechnischen Ausstattung

2' der Kindestagesstätten und Schulen sowie der jeweils zugehörigen

M' 2012 356,653,00 € J, 2014 356.653,00 356.652,52 €

Sportstätten und Außenanlagen in Sachsen-Anhalt unter Beachtung der demografischen Entwicklung vom 17./28. September 2012 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Buchst. ades GBV STARK 111 Zuschuss (EU- Förderperiode 2007 bis 2013, Laufzeit 2012 bis 20l4)

27

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt Der in Spalte E aufgeführte Betrag bezieht sich auf die voraussichtliche

vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der Kostenerstattung an die IB bei Abschluss des GBV. Die laufzeit des GBV

Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der ist noch nicht beendet. Es werden analog des GBV mit Ifd. Nr. 22 noch

2S Förderprogramme Sachsen-Anhalt STARK IJI- ELER Zuschuss vom M' 2015 2.161.400,00 J, 2020 5.806.600,00 3.975.248,82 ( Folgearbeiten gem. § 1 des GBVerwartet, d. h., über die

6./19.11.2015 (EU-Förderperiode 2014 bis 2020, laufzeit 01.09.2015 Geltendmachung der Auszahlungen bei der EU-KOM bis 31.12.2023

bis zum Abschluss der konkret übertragenen Aufgaben) hinaus.

2B

Kostenanpassung zum GBV der lfd. Nr. 25 gem. § 3 Abs.1 GBV STARK

2SA 111 plus EFRE durch Protokollerklärung vom 15.10./15.11.2018 M' 3.274.300,00 € J, 2018 29

Kostenanpassung zum GBV der lfd. Nr. 25 gem. § 3 Abs.1 GBV STARK

2SB 111 plus EFRE durch Protokollerklärung vom 28.02./06.04.2020 M' 5.806.600,00 € J, 2019 30

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt über die Umsetzung des

26 Förderprogramms Sachsen-Anhalt STARK 111-Darlehen vom M' 2016 689.946,00 J, 2020 689.946,00 ( 73.420,71 ( 17./22.08.20121.d.F. des 2. Nachtrags vom 22./30.09.2016 (EU-

Förderperiode 2014-2020, laufzeit ab Unterzeichnung des 2.

31 Nachtrags _biS zum 31.12.2023) .

Geschaftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt 1. Der in Spalte E aufgetohrte Betrag bezieht sich auf die

vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der voraussichtliche Kostenerstattung an die IB bei Abschluss des GBV. Die

Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des laufzeit des GBV ist noch nicht beendet. Es werden analog des GBV mit

Förderprogramms "Sachsen-Anhalt STARK 111 plus EFRE" aus Mitteln Ifd. Nr. 147 noch Folgearbeiten gemäß § 1 des GBVerwartet, d. h., über

des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der die Geltendmachung der Auszahlungen bei der EU-KOM bis 31.12.2023

Förderperiode 2014-2020 vom 22./30.09.2016 (Zuwendungen) sowie hinaus. 2. In Spalte J erfolgte keine Eintragung, da die laufzeit des GBV

Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem land Sachsen-Anhalt noch nicht beendet ist.

27 vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der M' 2016 7.4S7.100,00€ J, 2020 8.443.700,00 ( 5.024.726,34 ( Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des

Förderprogramms "Sachsen-Anhalt STARK 111 plus EFRE~ aus Mitteln des Europäischen Fonds tor regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 vom 16.11./02.12.2016 (Zuweisungen)- (laufzeit ab Unterzeichnung des Jeweiligen GBV bis zum Abschluss der konkret übertragenen Aufgaben)

32

Kostenanpassung zum GBV der lfd. Nr. 27 gem. § 3 Abs.1 GBV STARK

27A 111 plus EFRE durch Protokolierklärung vom 15.10./15.11.2018 M' 7.005.300,00 J, 2018

33 - - - - -

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(15)

Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

A B C 0 E F G H I I J K

Abschluss ErfolgskontroUe Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

....!... Ifd . Name des Geschäftsbesorgungsvertrages Ressort des GBV Finanzieller

de<

N," Umfang

2 (Jahr) JaJ Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erfolgskontrolle

Kostenanpassung zum GBV der Ifd. Nr. 27 gem. § 3 Abs. 1 GBV STARK

278 111 plus EFRE durch Protokollerklärung vom 28.02./06.04.2020 MF B.443.7oo,00 € J. 2019 34

Geschäftsbesorgungsvertrag zur Umsetzung der -

.RichUinie Ober die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Landessportbundes Sachsen-Anhall, der Landesfachvelbände, der Kreis- und Stadlsportbüode und der Personalausgaben für hauptamUiche Trainerinnen und Trainer sowie der Landessportschule Osterburg· (RichUinie 1).

-.RichUinie Ober die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der

2B Sportarbelt der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt eV:

MI 2009 1.870.900,00 € j. 2013 1.B70.900,00 2.109.537,00 € Oberschritten (Richtlinie 2),

-.RichUinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von allgemeinen Projekten im sportlichen Bereich und von Projekten leistungssporttragender Vereine" (RichUinie 3) und

Vertängerungs- und Anpassungsvertrag zum

GeSchäftsbesorgungsvertrag vom 19.5.2009 (Abschluss im Jahr 2011)

35

29 Geschäftsbesorgungsvertrag zur Umsetzung der Sportförderung

36 MI 2012 763.500,00 € j. 2015 763.500,00 € 763.500,00 €

37 30 G8V Umsetzung der RL Förderung der Regionalentwicklung MLV 20U 1.500.000,00 €

",

2013 4S.100,00€ 45.1oo,oo€

3B 31 GBV Umsetzung der Rl Förderung der Regionalentwicklung MLV 2013 1.500.000,00 € 2014 87.8oo,00 87.800,00 €

39 32 G8V Umsetzung der Rl Förderung der Regionalentwicklunli: MLV 2014 1.700.000,00 € J, 2015 119.600,00 € 98.463,00 € unterschritten 40 33 GBV Umsetzunli: der RL Förderung der Regionalentwicklung MLV 2015 1.700.000,00 € J, 2016 193.700,00 € 148.494,00 € unterschritten 4' 34 GBV Umsetzung der RL Förderu~der R~ionalentwicklung MLV 2016 2.300.000,00 € J, 2017 133.500,00 € 139.515,00 € überschritten 42 35 GBV Umsetzung der RL Förderung der Re ionalentwicklung MLV 2017 2.128.000,00 € J. 2018 134.200,00 € 153.066,00 € überschritten 43 36 G8V Umsetzung der RL Förderung der Regionalentwick]ung MLV 2018 1.829.000.00 €: J, 2019 175.100,00 € 141.855,00 € unterschritten 44 37 GBV Umsetzung der RL Förderung der Regionalentwicklung MLV 2019 1.829.000,00 € J, 2020 195.400,00 € 145.072,00 € unterschritten 45 3B GBV UmSetlunR der RL FörderunR der RegionalentwicklunR MLV 2020 1.829.000,00 €: Nein 191.800,00 €:

46 39 GaV Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden MLV 2013 78.884.386,00 € J, 2015 12.700.000,00 € 8.130.910,00 € unterschritten

GBV Wohneigentumsförderung Der finanzielle Umfang der Spalte E beläuft sich seit Auflage des

Programms bis zum 31. Dezember 2019 auf ausgereichte Darlehen in Höhe von 87,27 Mio. EUR sowie bewilligte Zuschüsse in Höhe von 27,58 Mio. EUR (dazugehÖrig die Ifd. Nm. 42 und 55).!n den Spalten H und I erfolgt bzw. erfolgte die Kostenerstattung durch die Erhebung kostendeckender Bearbeitungsentgelte (zu lasten der

Zuwendungsempfänger) von Seiten der IB (gilt ebenfalls fur die Ifd. Nm.

42 und 55). Spalte E: Ein Programmvolumen für den Fonds

40 MLV 2005 J, 2006 - - ( Wohnraumförderung kann nominell nicht beziffert werden. Der Fonds

selbst stellt kein Förderprogramm dar. Aus dem Fonds werden verschiedene Programme bedient (z. B. in Teilen die

WOhneigentumsförderung oder Sachsen-Anhalt MODERN). Der Fonds wird in Abhängigkeit von den in den einzelnen Programmen vorliegenden Förderanträgen in Anspruch genommen.

47

GBV § 6a Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) Die Bewilligungen wurden von der Kreditanstalt tur Wiederaufbau (KfW)

erteilt.

41 MLV 2005 J. -( -( Die IB nahm die Auszahlungen vor, wobei die Kostenerstattung durch

den Einbehalt von 1% des bewilligten Zuschusses erfolgte.

4B

"

(16)

Anlage 1 KA 7/4190 vom 24.11.2020

A

,

C D E F G H I J K

r-2- Ifd. Abschluss Finanzieller Erfolgskontrolle Kosten der IB Ergebnis Bemerkung

N" Name des Geschäftsbesorgungsvertrages Ressort desGBV

Umfang de,

2 (Jahr) JaJ Nein Jahr Kalkuliert entstanden Erfolgskontrolle

4' 42 GaV Wohneigentumsförderung Aktualisierung MLV 2007 J. 20()8 o o AusfOhrunil:en zu Nr. 40

GaV Energetische Sanierung von Wohngebäuden 2007 Dem Gav wurde keine Kalkulation angefügt. Gern. GBV heißt es "I ... J Für

die Bearbeitung von Ar)trägen gem. Ziffer 2.2 der Richtlinie, die nicht im Zusammenhang mit einem IB-Förderdarlehen gestellt werden, verpflichtet sich das land, der 18 rur jeden solchen bearbeiteten und entschiedenen Antrag eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 227 EUR

4' MLV 2007 21.856.497,00 € J. 2008 227,00 € 376.139,00 {: zu zahlen. Die 18 wird diese Zusatzkosten quartalsweise in Rechnung

stellen."ln der Spalte "kalkuliert" müssten demnach .227 EUR pro Bewilligung" benannt werden.

50

GaV Fördermittelwettbewerbe 2007 und 2008/ Durchführung Oie Kostenerstattung erfolgte hier durch die Erhebung kostendeckender

44 MLV 2007 35.823.659,00 € J. 200' o o Bearbeitungsentgelte (zu Lasten der Zuwendungsempfänger) von Seiten

der IB.

51

52 45 GBV Fördermlttelwettbewerbe 2007 und 2008/ Organisation MLV 2008 107.925,00 € J. 200' 107.925,00 € 107.925,00 € 4' GBV Berichterstattung Wohnungsmarkt- und Mietensituation ST

MLV 200' 138.815,00 ( J. 200' unterschritten

53 138.815,00 ( 137.315,00 € I

54 47 GBV zur Analvse von Komplemantärförderu.ngen am Bso. MO MLV 2008 36.985,00€ J. 2009 36.985,00 ( 36.985,00€ ,

4' GBV Fördermittelwettbewerb 20CJ9/ Organisation, Ausgestaltung

MLV 2010 27.500,00 ( J. 2011

55 27.500,00 € 27.500,00 {:

GBV Sachsen-Anhalt MODERN Die Ausführungen gelten zudem für die Ifd. Nrn. 51 und 54. Die IB

finanzierte ursprünglich die ausgereichten Darlehen am Kapitalmarkt.

Der finanzielle Aufwand der IB wurde durch die Refinanzierung gedeckt.

Der Förderbeitrag des landes beschränkte sich auf die Zinsverbilligung.

Mit Überführung des Programms in den Wohnraumförderfonds 2013 finden die Regeln des GBV Wohnraumförderfonds Anwendung, wonach der tatsächliche Aufwand der IB für die Umsetzung über den Fonds gedeckt wird. Der finanzielle Umfang seit Auflage des Programms bis zum 31. Dezember 2019 beläuft sich auf ausgereichte Darlehen in Höhe von 124,59 Mio. EUR. Spalte E: Ein Programmvolumen rur den Fonds

4' MLV 2011 J. 2012 o o Wohnraumförderung kann nominell nicht beziffert werden. Der Fonds

selbst stellt kein Förderprogramm dar. Aus dem Fonds werden verschiedene Programme bedient (z. B. in Teilen die

WOhneigentumsförderung oder Sachsen-Anhalt MODERN). Der Fonds wird In Abhängigkeit von den in den einzelnen Programmen vorllegenden Förderanträgen in Anspruch genommen.

56

GBV Fonds Wohnraumförderung Spalte E: Ein Programmvolumen für den Fonds Wohnraumförderung

kann nominell nicht beziffert werden. Der Fonds selbst stellt kein Förderprogramm dar. Aus dem Fonds werden verschiedene Programme

50 MLV 2012 J. 2013 9.765.300,00 € 9.308.513,00 ( unterschritten bedient (z. a. in Teilen die Wohneigentumsförderung oder Sachsen-

Anhalt MODERN). Der Fonds wird in Abhängigkeit von den in den einzelnen Programmen vorliegenden Förderanträgen in Anspruch genommen.

57

58 51 GBV Sachsen-Anhalt MODERN/2. Nachtrag MLV 2013 J. 2014 o o AusfUhrungen zu Nr. 49

~el ettvc

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