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Schutz und VorSorgepflichten für daS ehrenamt in der arbeit mit Kindern und Jugendlichen

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Academic year: 2022

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Praxisblatt

Schutz und VorSorgepflichten für daS ehrenamt in der arbeit mit Kindern und Jugendlichen

aufSichtSpflicht

Die Aufsichtspflicht wird als Teil der elterlichen Sorge von den Eltern übertragen. Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern oder der Jugendarbeit handeln in ihrem Auftrag durch einen „Vertrag“. Dieser kommt zustande, indem die Eltern über Angebot und aufsichtführende Personen informiert sind. Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen und sie ihrerseits anderen Personen keinen Schaden zufügen.

Bestandteile der Aufsichtspflicht sind

1. Gefahrenquellen erkennen – vermeiden – beseitigen. Die Verkehrssicherheit der Räumlichkeiten liegt in der Zuständigkeit des Betreibers/der Betreiberin (z. B. der Kirchengemeinde oder des Rüstzeitenheims).

2. Belehren und Ermahnen,

3. Gebote und Verbote aussprechen, 4. Überwachen,

5. Eingreifen.

Weitere Informationen unter www.aufsichtspflicht.de

hygiene

Seit 2001 gilt in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Grundgedanke davon ist: Mitwirkung vor Kontrolle.

Alle Beteiligten sollen gesundheitliche Risiken frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Aus- breitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Regelungen, die die kirchliche Arbeit betreffen, sind:

• Ferienfreizeiten: Belehrung von Teamer*innen sowie von Eltern von Teilnehmenden

• Belehrung von ehrenamtlichen Kochteams, die häufiger als 3 Tage/Jahr unverpackte Lebensmittel ausgeben oder Lebensmittel zubereiten (Merkblatt Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Frei- zeiten und ähnlichen Veranstaltungen unter www.akd-ekbo.de/ehrenamt/materialarbeitshilfen)

KindeSwohlgefährdung

Der Verhaltenskodex und die Präventionskultur der EKBO sind durch entsprechende Fortbildungen bekannt zu machen und für das jeweilige Tätigkeitsfeld zu konkretisieren. Schnell und zuverlässig erreichbare Ansprechpartner*innen und Fachkräfte müssen allen ehrenamtlich Tätigen bekannt sein. Informationen zur Präventionskultur:

www.akd-ekbo.de/jugendarbeit/kinderschutz-2

führungSzeugniS

Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis muss vorlegen, wer neben- oder ehrenamtlich Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, d.h.

im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bestimmte Tätigkeiten in einem pädagogischen Kontext ausübt (also nicht neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Kassenwart o. ä.). Eine Pflicht zur Einsichtnahme in ein erweitertes Führungs- zeugnis besteht dann, wenn die Tätigkeit ihrer Art, Intensität und Dauer nach einen besonderen Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen ermöglicht. Kriterium hierfür ist, ob die konkrete Tätigkeit dazu führen kann, dass eine für Kinder und Jugendliche gefährdende Situation eintreten kann. Hierfür spricht z. B., dass ein regelmäßiger Kontakt zu den Kinder und Jugendlichen besteht oder dass die Tätigkeit selbstständig außerhalb einer Aufsicht und Anleitung stattfindet.

Eine Vorlage für ein Anforderungsschreiben für ein kostenfreies Führungszeugnis für Ehrenamtliche ist zu finden unter:

www.akd-ekbo.de/ehrenamt/praxishilfe-ehrenamt sowie als Praxisblatt im Anhang zu Kapitel 3.

weitere informationen sind erhältlich bei:

Thomas Koch, Studienleiter für Jugendarbeit – Schwerpunkt Berlin, t.koch@akd-ekbo.de , 030 / 31 91-191

Silke Hansen, Studienleiterin für Jugendarbeit – Schwerpunkt Brandenburg, s.hansen@akd-ekbo.de, 030 / 31 91-132

Referenzen

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