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Richtlinie Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

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Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 (GMBl. 2013, Nr. 36, S. 712)

- Bek. d. BMU v. 17.7.2013 - RS I 6 - 13831 – 6/3 - Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beauf- sichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Per- sonen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Fach- kunde begründet zugleich die Verpflichtung des Geneh- migungsinhabers, die erforderliche Fachkunde des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Kernkraft- werken verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atom- kernenergie – Hauptausschuss – am 13. Juni 2013 über- eingekommen, die „Richtlinie zur Erhaltung der Fach- kunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals“ in der Fassung vom 12. April 2013 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Beurteilung und Kontrolle der vorzulegenden Nach- weise über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Sie ersetzt die „Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken“ vom 23. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 645) und die „Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerkspersonal (außer verant- wortlichem Schichtpersonal)“ vom 17. November 2008.

Anlage Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des

verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals (Stand: 12. April 2013)

Inhalt:

1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.2 Anwendungsbereich

1.3 Pflichten des Antragstellers oder Genehmi- gungsinhabers

2 Anforderungen an Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals 2.1 Allgemeine Anforderungen

2.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

2.2.1 Theoretische Maßnahmen 2.2.2 Praktische Maßnahmen

2.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

2.3.1 Theoretische und praktische Wieder- holungsschulung

2.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagen- spezifischen Simulatoren

2.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts

2.5 Anforderungen an die Durchführungsform 2.6 Maßnahmen zur betriebsinternen Beurteilung

des Fachkundeerhalts

2.7 Nachweise gegenüber der zuständigen Geneh- migungs- oder Aufsichtsbehörde

3 Anforderungen an Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals 3.1 Allgemeine Anforderungen

3.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

3.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

3.3.1 Lehrveranstaltungen

3.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagen- spezifischen Simulatoren

3.3.3 Fachgespräche mit Behörden, Gutach- tern, Herstellern

3.3.4 Weiterbildung zu Vorkehrungen für un- vorhergesehene Ereignisabläufe 3.3.5 Sonstige fachkundeerhaltende Maßnah-

men

3.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rah- men des Fachkundeerhalts

3.4.1 Eigene Lehrtätigkeit

3.4.2 Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen

3.5 Nachweise gegenüber der zuständigen Geneh- migungs- oder Aufsichtsbehörde

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1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwer- kes nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Be- aufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der atomrechtlichen Verfah- rensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.

Genehmigungen nach § 7 können gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 2 AtG widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

Die nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis (GMBl 2012, S. 611) in der jeweils gültigen Fassung auf dem erforder- lichen Stand zu halten.

1.2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet Anwendung

– bei der Aufstellung und Beurteilung von Programmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken (Schichtleiter, Schichtleitervertreter, Reaktorfahrer) sowie beim Nachweis über die Durchführung und den Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichts- behörde und

– bei der Beurteilung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals (Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fach- und Teil- bereichsleiter, Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitäts- sicherungsüberwachung und kerntechnische Sicher- heitsbeauftragte) sowie hinsichtlich diesbezüglicher Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmi- gungs- oder Aufsichtsbehörde.

Sie ist auf Kernkraftwerke mit Druck- oder Siedewasser- reaktoren anzuwenden. Über die Anwendung auf Ver- suchsreaktoren und auf Forschungsreaktoren mit einer thermischen Leistung größer als 1 MW entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichts- behörde.

1.3 Pflichten des Antragstellers oder Genehmi- gungsinhabers

Der Antragsteller hat der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ein Dreijahresprogramm über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verant- wortlichen Schichtpersonals vorzulegen, das die Anfor- derungen unter Ziffer 2 dieser Richtlinie erfüllt.

Änderungen der Maßnahmen zur Erhaltung der Fach- kunde gemäß Ziffer 2, die nicht auf unmittelbare For- derungen seitens der Genehmigungs- oder Aufsichtsbe- hörde zurückgehen, bedürfen der rechtzeitigen Anzeige an diese Behörde.

Der Genehmigungsinhaber hat für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal (verantwortliches Schichtpersonal und verantwortliches Personal) Maßnahmen zur Erhal- tung der Fachkunde in der unter Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 dargelegten Weise durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, ggf. unter Berücksichtigung neuer Erkennt- nisse und geänderter oder zusätzlicher Anforderungen.

Das jeweilige verantwortliche Kernkraftwerkspersonal ist von dem Zeitpunkt an in die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einzubeziehen, an dem dieses Personal zu seiner jeweiligen Funktion von der zuständigen Ge- nehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.

Der Genehmigungsinhaber hat die zur betriebsinternen Beurteilung der Fachkunde des verantwortlichen Schicht- personals vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.6 zu ergreifen und zu dokumentieren.

Er hat die unter Ziffer 2.7 und 3.5 aufgeführten Nachweise über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung der Fach- kunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Arbeitnehmervertreter werden entsprechend den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes vom Ge- nehmigungsinhaber rechtzeitig an der Aufstellung, Ände- rung und Umsetzung der Programme zur Erhaltung der Fachkunde beteiligt.

2 Anforderungen an Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schicht- personals

2.1 Allgemeine Anforderungen

Programme zur Erhaltung der Fachkunde müssen regel- mäßige theoretische und praktische Maßnahmen vorse- hen (siehe Ziffer 2.2) und folgende Angaben enthalten:

– ausführliche Beschreibung der Gesamtkonzeption, des Inhalts und – falls von der Erstschulung abwei- chend – der Behandlungstiefe der regelmäßigen Ein- zelmaßnahmen,

– Durchführungsform, Häufigkeit und Zeitdauer der regelmäßigen Einzelmaßnahmen (siehe Ziffer 2.2 bis 2.5),

– Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur (ggf. unverzüglichen) Unterrichtung über

• Änderungen des Aufbaus der Anlage, ihres Be- triebs- und Störfallverhaltens oder der bestehen- den Betriebsvorschriften, die kurzfristig vorge- nommen wurden und für die jeweiligen Tätigkeiten wichtig sind,

• Störungen, außergewöhnliche Betriebstransienten und andere Vorkommnisse einschließlich deren Ursachen.

Der Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber hat das Dreijahresprogramm jeweils in Form eines Berichtes zu beschreiben, der zusätzliche Angaben enthalten muss über

– die Ausrichtung der Einzelmaßnahmen auf die funkti- onsspezifischen Aufgaben der Stelleninhaber und einen ausgewogenen Ausbildungsstand der Schicht- mannschaften,

– die bei der Durchführung der Maßnahmen verwende- ten Schulungsunterlagen, Einrichtungen und Geräte,

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– die Qualifikation der Ausbilder oder sonstiger Referen- ten zu den Themenbereichen im Hinblick auf die Schulungsdurchführung,

– das Vorgehen bei der betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts und des Erfolges der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde (siehe Ziffer 2.6).

2.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

2.2.1 Theoretische Maßnahmen

Bei der Durchführung jedes Dreijahresprogramms zur Erhaltung der Fachkunde sind die Lerninhalte der kern- technischen Grundlagenausbildung gemäß der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung (GMBl 2012, S. 905) in der jeweils gültigen Fassung in dem Umfang zu rekapitulieren, den die betrieblichen Aufgabenstellungen und das Verständnis der übrigen Themenbereiche erfor- dern. Zusätzlich sind mindestens folgende Themenbe- reiche zu behandeln:

– Grundlagen und charakteristische Eigenschaften der Anlage im Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen, Stör- fällen und bei sonstigen sicherheitstechnisch bedeut- samen Ereignissen

• Theorie und Prinzipien ihrer Bedienung,

• Bedienungsabläufe,

– Anlagentechnik: Instrumentierung, Überwachungsein- richtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Schutz- systeme und -einrichtungen, Sicherheitssysteme, Lüftungssysteme, Aktivitätsrückhaltesysteme, – Änderungen in der Auslegung und Ausführung der

Anlage oder ihrer Betriebsweise, Änderungen der Betriebsvorschriften, neue behördliche Auflagen oder Anordnungen,

– Änderungen von sonstigen Vorschriften, soweit sie die Sicherheit und den Betrieb der Anlage betreffen, – Betriebshandbuch, Prüfhandbuch, Notfallhandbuch,

insbesondere

• Betriebsordnungen,

• relevante behördliche Auflagen und Anordnungen sowie Sicherheitsspezifikationen (sicherheitstech- nisch wichtige Daten, Grenzwerte und Maßnah- men für den bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen),

• Störfallmeldewesen,

• Freigabe- und Kontrollverfahren bei Instandhal- tungs- und Änderungsarbeiten,

• Ereignis- und zustands- bzw. schutzzielorientiertes Vorgehen und zugeordnete Maßnahmen zur Be- handlung von Störfällen, zur Vermeidung oder Be- herrschung von unvorhergesehenen Ereignisab- läufen oder auslegungsüberschreitenden Ereig- nissen sowie zur Begrenzung von Ereignisfolgen, – betriebsbezogener Strahlenschutz und Arbeitssicher- heit (z. B. Überwachung der Aktivitätskonzentration in Gebäuden und Kreisläufen, Verhalten bei Kontamina- tion),

– Betriebserfahrungen in der jeweiligen Anlage und – soweit für die eigene Anlage relevant – in anderen Kernkraftwerken (aufgetretenes und mögliches techni- sches Versagen bzw. Fehlverhalten des Betriebs-

personals,

– Führungs- und Gruppenprozesse, Stressbewältigung.

2.2.2 Praktische Maßnahmen

Es sind mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen:

– Durchführung von schulungsrelevanten Anlagenrund- gängen,

– Durchführung von schulungsrelevanten wiederkehren- den Prüfungen (WKP),

– Durchführung von reaktivitätssteuernden Maßnahmen wie An- und Abfahren sowie von Regelvorgängen;

soweit diese nicht während des Kernkraftwerksbe- triebs in ausreichender Häufigkeit durchgeführt wur- den, sind sie an einem anlagenspezifischen Simulator zu üben,

– Durchsprache von angenommenen und aufgetretenen Betriebsstörungen (anomaler Betrieb) Störfällen und sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereig- nissen einschließlich

• Erkennungsmöglichkeiten auf der Warte und der Notsteuerstelle,

• voraussichtlicher Ablauf,

• zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlicher Gegenmaßnahmen (automatisch, von Hand).

Die Durchsprache von angenommenen und aufgetretenen Betriebsstörungen und Störfällen (und von Notfällen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Simulatortechnik möglich) muss durch regelmäßige Teilnahme an geeig- neten Simulatorkursen ergänzt werden (siehe Ziffer 2.3).

– Notfallübungen:

Die im Notfallhandbuch und in den Alarmordnungen festgelegten Maßnahmen sind – soweit sie in den Verantwortungsbereich des verantwortlichen Schicht- personals fallen – theoretisch und – soweit möglich – praktisch zu üben,

– Alarm-, Brandschutz-, Atemschutz-, Erste Hilfe- und Strahlenschutzübungen.

2.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

Personen des verantwortlichen Schichtpersonals müssen in der Regel mindestens

– 460 Stunden (DWR-Personal) – 420 Stunden (SWR-Personal)

im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungs- schulungen an einem anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

Dieser zeitliche Gesamtrahmen umfasst

– theoretische und praktische Wiederholungsschulung (Ziffer 2.3.1),

– Besuch von Simulatorkursen (Ziffer 2.3.2),

– Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts (Ziffer 2.4)

mit den dort jeweils ausgewiesenen Mindestzeiten bzw.

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maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb der dort angegebenen Zeiträume.

2.3.1 Theoretische und praktische Wiederholungs- schulung

Jeder Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktor- fahrer muss

– ohne Einbeziehung der Wiederholungsschulung an einem anlagenspezifischen Simulator (vgl. Ziffer 2.3.2) und

– ohne Einbeziehung der durch die Unterschiede zwi- schen Simulator und Anlage bedingten Vorbereitun- gen auf die Simulatorschulung

jährlich in der Regel mindestens für 100 Stunden an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde teilnehmen.

2.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simula- toren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums des Programms zur Erhaltung der Fachkunde mindestens umfassen:

– 160 Stunden (davon 80 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für das DWR-Personal, – 120 Stunden (davon 60 Stunden praktische Übungen

in der Simulatorwarte) für das SWR-Personal.

Pro Jahr sind mindestens 40 Stunden am anlagenspezifi- schen Simulator zu absolvieren, denen eine ausreichende Vorbereitung im eigenen Kernkraftwerk oder am jeweili- gen Simulator vorausgehen muss.

Ein anlagenspezifischer Simulator im Sinne dieser Richt- linie ist der für das jeweilige Kernkraftwerk repräsentative Vollsimulator.

Simulatortraining über die hier festgelegten Zeiten hinaus sowie geeignete Ersatzmaßnahmen können, sofern in- haltlich zutreffend, auf den zeitlichen Gesamtrahmen der Schulungsmaßnahmen angerechnet werden.

2.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts

Die im Rahmen der innerbetrieblichen Aufgaben ausge- übten Tätigkeiten, die als Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde besonders geeignet sind (z.B. Revisionsvor- bereitung, Ausarbeitung von Freischaltmaßnahmen und Sonderfahrweisen, schulungsrelevante wiederkehrende Prüfungen, Schichtleiterbesprechungen), können bis zu 40 Stunden pro Jahr für die Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3.1 angerechnet werden. Über die anteilige Anerken- nung der Einzelmaßnahmen entscheidet die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

2.5 Anforderungen an die Durchführungsform Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde sollen folgende Methoden, in sinnvollem Ver- hältnis aufeinander abgestimmt, eingesetzt werden:

– Vorträge und Seminare (soweit betriebsintern, unter persönlicher Mitwirkung der direkten Vorgesetzten, anderer Fach- oder Teilbereichsleiter und sonstiger Ausbilder) mit anschließender Fachdiskussion aller Beteiligten,

– praktische Wiederholungsschulung am Arbeitsplatz,

– Kurse an anlagenspezifischen Simulatoren,

– Durchführung von Tätigkeiten nach bestehenden Not- fallanweisungen, soweit möglich,

– Selbststudium bei Tätigkeiten gemäß Ziffer 2.4 Für den theoretischen Teil der regelmäßigen Maßnahmen sollen über die gesamte Laufzeit des Programms gleich- mäßig verteilte Vorträge und Seminare abgehalten wer- den, wobei diejenigen Gebiete vertieft zu behandeln sind, bei denen sich Mängel in der Fachkunde gezeigt haben.

Dabei können zur Unterstützung auch geeignete Hilfs- mittel eingesetzt werden; trotz dieser Hilfsmittel kann jedoch auf eine persönliche Mitwirkung der direkten Vor- gesetzten, anderer Fach- oder Teilbereichsleiter, der Ausbilder und sonstiger Referenten an etwa 50 % der Veranstaltungen als Vortragende oder als Diskussions- leiter nicht verzichtet werden.

Zum Selbststudium können geeignete rechnergestützte und interaktive Lernsysteme ergänzend eingesetzt wer- den.

Der praktische Teil der regelmäßigen Maßnahmen dient insbesondere der Erhaltung der Fähigkeit zur richtigen Bedienung der Anlage bei weniger häufigen Betriebszu- ständen sowie zur Übung der Zusammenarbeit innerhalb der Schichtmannschaft, mit anderen Organisationsein- heiten und externen Stellen; er soll im Kernkraftwerk selbst und am anlagenspezifischen Simulator durchge- führt werden. Die Schichtmannschaften sind während der Kurse an anlagenspezifischen Simulatoren in dem Um- fang durch Betreuer oder Ausbilder des Genehmigungs- inhabers zu begleiten, der eine zuverlässige Beurteilung des ausreichenden Schulungserfolges in Abstimmung mit den Ausbildern der Kursstätte ermöglicht.

2.6 Maßnahmen zur betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts

Die betriebsinterne Beurteilung des Fachkundeerhalts durch die Vorgesetzten und die Ausbilder, insbesondere bezüglich

– der erforderlichen Maßnahmen bei sicherheitstech- nisch bedeutsamen Ereignissen,

– der sachgemäßen Anwendung der Fachkunde, – der Änderungen hinsichtlich Anlagentechnik, Betriebs-

und Störfallverhalten und Vorschriften, soll regelmäßig erfolgen durch

– systematische Beobachtung der Tätigkeitsausübung, – Fachdiskussionen in bzw. nach Vorträgen und Semi-

naren

– Beobachtung beim Simulatortraining durch Betreuer oder Ausbilder des Genehmigungsinhabers und quali- fizierte Ausbilder der Kursstätte.

Der Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt ist durch gleichmäßig über die gesamte Laufzeit des Pro- gramms verteilte Lernzielkontrollen (teilnehmerbezogen) zu überprüfen. Nach Abschluss eines Dreijahrespro- gramms ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fach- kundeerhalt für jeden Teilnehmer durch den Ausbil- dungsleiter, den Teilbereichsleiter Schichtbetrieb oder den Fachbereichsleiter Betrieb zusammenfassend zu beurtei- len, insbesondere hinsichtlich etwaiger erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen zum Fachkundeerhalt. Die Er- gebnisse dieser Beurteilungen sind zu dokumentieren.

(5)

2.7 Nachweise gegenüber der zuständigen Geneh- migungs- oder Aufsichtsbehörde

Jeweils nach Ablauf eines Jahres sind der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art, Umfang und Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Schichtpersonals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:

– Zusammenstellung der betriebsintern durchgeführten Einzelmaßnahmen gemäß Ziffer 2.2 mit Angabe der behandelten Themen, der Durchführungsform und des zeitlichen Umfangs; Teilnehmerlisten mit eigenhändi- ger Unterschrift der Teilnehmer und ggf. der Durchfüh- renden sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

– Zusammenstellung der externen Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten Themen, des zeitlichen Umfangs und der Teilnehmer. Bescheinigungen über die Teilnahme sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

– Vorlage des Gesamtergebnisses der systematischen Beobachtung und betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts sowie der sachgerechten Anwen- dung der Fachkunde.

Zusätzlich zu diesen jährlich zu erbringenden Nachweisen ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fachkunde- erhalt jeweils nach Abschluss eines Dreijahresprogramms für jeden Teilnehmer der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde durch Vorlage der Beurteilungen gemäß Ziffer 2.6 nachzuweisen.

3 Anforderungen an Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals 3.1 Allgemeine Anforderungen

Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Fachkunde- erhalt sind die Einzelmaßnahmen auf die spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funk- tionsinhaber auszurichten.

3.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

Die regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde des verantwortlichen Personals müssen

– den Erhalt, die Vertiefung und Aktualisierung der ge- mäß der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal nachzuweisenden Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie

– ferner alle weiteren Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zu der mit der jeweiligen Funktion verbundenen Tätigkeitsausübung und den wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten

umfassen.

Maßnahmen, die aufgrund ihrer fachlichen Inhalte zur Fachkundeerhaltung zwar geeignet sind, zu denen jedoch eine Verpflichtung des Funktionsinhabers nicht möglich oder nicht begründbar ist, sind bis zu einem Maximal- ansatz anrechenbar. Sie sind in Ziffer 3.4 näher be- schrieben.

3.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

Personen des verantwortlichen Personals, die ein um- fangreicheres wiederkehrendes Simulatortraining benöti- gen (Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fach- bereichsleiter Betrieb, Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Ausbildungsleiter, kerntechnische Sicherheitsbeauftragte), müssen in der Regel mindestens 300 Stunden im Drei- jahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschu- lungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, die nicht als Hauptbereitschaftshabende vorgesehen sind und nicht in Personalunion eine weitere Funktion wahrnehmen (z.B.

Strahlenschutzbeauftragter mit uneingeschränktem Ent- scheidungsbereich), müssen in der Regel mindestens 240 Stunden im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maß- nahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

An die Vertreter der Funktionsinhaber werden grundsätz- lich die gleichen Anforderungen gestellt wie an den Funk- tionsinhaber; für einzelne Funktionen sind Abweichungen hiervon in der Praxis möglich und zulässig.

Bei verantwortlichem Personal, dessen Tätigkeitsbereich in Doppelblockanlagen mit DWR und SWR beide Anlagen umfasst, entscheidet die zuständige atomrechtliche Auf- sichtsbehörde über die Angemessenheit von Inhalt und Umfang der anlagenspezifisch nachzuweisenden fach- kundeerhaltenden Maßnahmen.

Die für die verschiedenen Funktionen des verantwort- lichen Personals ausgewiesenen Mindestzeiten bzw.

maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (siehe Tabelle im Anhang) umfassen folgende Maßnahmen:

– Besuch von externen und internen Lehrveranstaltun- gen (Ziffer 3.3.1),

– Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simu- latoren (Ziffer 3.3.2),

– Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern (Ziffer 3.3.3),

– Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe (Ziffer 3.3.4),

– sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen (Ziffer 3.3.5),

– eigene Lehrtätigkeit (Ziffer 3.4.1),

– Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen(Ziffer 3.4.2).

Der zeitliche Mindestgesamtumfang sowie die Mindest- zeitansätze der Einzelmaßnahmen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden. Der zeitliche Mindestgesamt- umfang kann durch Erhöhung des Mindestzeitansatzes von Einzelmaßnahmen zum Fachkundeerhalt erreicht werden.

Bei besonderen Randbedingungen (z.B. gemeinsames Personal für Kernkraftwerke unterschiedlicher Reaktor- typen am selben Standort) und in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Abweichungen von den vorgeschlage- nen Mindestzeiten zulassen; dies gilt hinsichtlich des zeit- lichen Umfangs der fachkundeerhaltenden Maßnahmen gleichermaßen für die Vertretungsregelung in den ge- nannten Funktionen.

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3.3.1 Lehrveranstaltungen

Verantwortliches Personal muss in der Regel mindestens 60 Stunden im Dreijahreszeitraum an fachspezifisch ge- eigneten Lehrveranstaltungen teilnehmen.

Geeignete Lehrveranstaltungen sind z.B.: Veranstaltun- gen zu den Themen aufgabenspezifische Fachkunde, Sicherheitsmanagement, Sicherheitskultur, Human Fak- tors, Qualitätssicherung und Managementsysteme sowie Strahlenschutzbelehrungen, Brandschutzübungen, Erste- Hilfe-Übungen, Strahlenschutzübungen (ohne Notfall- übungen), externe Strahlenschutzkurse, Besuch von Fachmessen.

3.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulato- ren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums mindes- tens umfassen:

– 64 Stunden (davon 40 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für Ausbildungsleiter und Teilbe- reichsleiter Schichtbetrieb,

– 40 Sunden (davon 24 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für Leiter der Anlage, Hauptbereit- schaftshabende, Fachbereichsleiter Betrieb und kern- technische Sicherheitsbeauftragte

– 20 Stunden (davon 12 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für technische Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, deren Tätigkeitsbereich ent- sprechende Kenntnisse zum Anlagenverhalten erfordert.

3.3.3 Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern

Verantwortliches Personal soll je nach Funktion an Fach- gesprächen teilnehmen. Als untere Richtwerte gelten hierfür einschließlich Vor- und Nachbereitung dieser Ge- spräche je nach Funktion 20, 30 oder 50 Stunden gemäß Tabelle im Dreijahreszeitraum.

Für Stellvertreter können 50% des Mindestansatzes als untere Grenze angesetzt werden.

3.3.4 Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorher- gesehene Ereignisabläufe

Schulungsmaßnahmen zum Thema „unvorhergesehene Ereignisabläufe“ müssen innerhalb des Dreijahreszeit- raums für Maßnahmen mindestens umfassen:

– 15 Stunden für Leiter der Anlage, Hauptbereitschafts- habende, Fachbereichsleiter Betrieb, Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Ausbildungsleiter und kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter, sowie alle Funktionsträger, die in der Krisenstabsorganisation aufgelistet sind, – 5 Stunden für technische Fachbereichsleiter und Teil-

bereichsleiter, deren Tätigkeitsbereich entsprechende Kenntnisse zum Anlagenverhalten erfordert.

3.3.5 Sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen Neben den oben aufgeführten Maßnahmen gibt es eine Vielzahl sonstiger fachkundeerhaltender Maßnahmen, die einen bedeutenden Teil der praktischen Arbeit ausma- chen und nicht dokumentiert werden.

Für diese sonstigen fachkundeerhaltenden Maßnahmen wird eine Pauschale von 100 Stunden im Dreijahreszeit- raum angesetzt.

3.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rah- men des Fachkundeerhalts

3.4.1 Eigene Lehrtätigkeit

Eigene Lehrtätigkeit (ohne Wiederholungsveranstaltun- gen) inkl. Vor- und Nachbereitung kann bis zu einem Maximalansatz von 20 Stunden im Dreijahreszeitraum anerkannt werden.

3.4.2 Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen

Für die Mitarbeit in für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gremien und anderen Fachausschüssen inkl. Vor- und Nachbereitung können im Rahmen des Gesamtumfangs fachkundeerhaltender Maßnahmen bis zu 30 Stunden innerhalb des Dreijahreszeitraums anerkannt werden.

3.5 Nachweise gegenüber der zuständigen Geneh- migungs- oder Aufsichtsbehörde

Nach Ablauf von drei Jahren sind der zuständigen Ge- nehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art und Umfang der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Personals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:

– Zusammenstellung der betriebsintern durchgeführten Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten The- men, der Durchführungsform und des zeitlichen Um- fangs: Teilnehmerlisten mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer und ggf. der Durchführenden sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,

– Zusammenstellung der externen Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten Themen, des zeitlichen Umfangs und der Teilnehmer. Bescheinigungen über die Teilnahme sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Redaktioneller Hinweis:

BfS bemüht sich, fehlerfreie Texte zur Verfügung zu stel- len, übernimmt jedoch keine Haftung. Bei Rechtsakten sind die in den amtlichen Publikationsorganen des Bun- des auf Papier veröffentlichten Fassungen verbindlich.

(7)

(einschl. Vertreter) umfang (einschließlich Simulator)

staltungen kurse Gesamtzeit (Zeitanteil Warte)

mit Behörde, Gutachter, Hersteller

gesehene Ereignisse (Mitglieder Krisenstab)

Maßnahmen Lehrtätigkeit ausschüsse

Mindestanzahl der Stunden im Dreijahreszeitraum max. Ansatz

Leiter der Anlage 300 60 40 (24) 50 15 100 20 30

Hauptbereit- schaftshabende

300 60 40 (24) 20 15 100 20 30

Fachbereichsleiter Betrieb

300 60 40 (24) 30 15 100 20 30

Fachbereichsleiter 240 60 20 (12) 30 5 (15) 100 20 30

Teilbereichsleiter (Kenntnisse zu dy- nam. Anlagenver- halten erforderlich)

240 60 20 (12) 20 5 (15) 100 20 30

Teilbereichsleiter 240 60 - 20 5 (15) 100 20 30

Teilbereichsleiter - Schichtbetrieb

300 60 64 (40) 20 15 100 20 30

Ausbildungsleiter 300 60 64 (40) 20 15 100 20 30

Kerntechnische Sicherheitsbeauf- tragte

300 60 40 (24) 30 15 100 20 30

Leiter der Quali- tätssicherungs- überwachung

240 60 - 20 - 100 20 30

3 - 38

h S tand 08 /13

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