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Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Sportunternehmen

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Academic year: 2022

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Branchenspezifische Handlungshilfe

zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Sportunternehmen

im Bereich Fitness- und Sportstudios

© Jezper/stock.adobe.com

Allgemeines

Die SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland erfordert besondere Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese sind für den Zeitraum der Epidemie in Deutschland

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,

• im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

festgelegt. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und dazugehöriger Arbeitsschutzverordnungen sowie abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Ziele der Arbeitsschutzmaßnahmen sind:

• Infektionskette zum Schutz der Bevölkerung unterbrechen

• Gesundheit der Beschäftigten sichern

• Einschränkungen für die Wirtschaft gering halten

• Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern

Die Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt entsprechend der 4. Änderung längstens bis zum 10. September 2021.

Die Zahl der Geimpften und Genesenen in Deutschland nimmt kontinuierlich zu, wenn auch nicht in allen Betrieben in gleichem Maße. Der betriebliche Infektionsschutz kann dementsprechend spezifisch für jeden einzelnen Betrieb festgelegt werden, zum Beispiel je nach regionalem oder branchenspezifischem Infektionsgeschehen sowie Impfstatus der Beleg- schaft. Über die Gefährdungsbeurteilung und die Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts haben die Arbeitgeber weiterhin ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Eine Neubewertung der Schutzmaßnahmen in den Betrieben muss auch hinsichtlich neuer, eventuell ansteckender Virusvarianten mit großer Sorgfalt durchgeführt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn noch nicht alle Beschäftigten im Betrieb die Möglichkeit hatten, ein Impfangebot anzunehmen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber und Beschäftigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes, die nicht im Einzelnen im branchenspezifischen Teil dieser Handlungshilfe aufgeführt sind:

• Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei- mal pro Kalenderwoche einen Corona-Schnelltest anbieten. Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Herausgeber VBG | www.vbg.de | Stand Juli 2021 | Artikelnummer 24-13-6338-3

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Nachweise zur Beschaffung der Tests müssen bis zum 10. September 2021 aufbewahrt werden. Weitere Hinweise zu Schnelltests finden Sie auf den Internetseiten der VBG und der DGUV.

• Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen auf das not- wendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.

• Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn – die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder

– der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder – Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

• Ist der Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend und sind Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken) bereitzustellen.

• Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

• Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2.

Der Arbeitgeber muss entsprechend der Arbeitsschutzregel zusätzlich erforderliche Maßnahmen in der Gefährdungsbe- urteilung und im Hygienekonzept festlegen und umsetzen.

Hinweise zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Branche erhalten Sie in dieser Handlungshilfe.

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Handlungshilfe für die Branche Sportunternehmen im Bereich Fitness- und Sportstudios

Ziel dieser Handlungshilfe ist es, für alle Beschäftigten in Fitness- und Sportstudios einen ausreichenden Schutz vor den Gefahren durch SARS-CoV-2 zu gewährleisten.

Für die Beschäftigten sind neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu- sätzlich die Infektionsschutzverordnungen der Länder zu SARS-CoV-2 zu beachten. Zu den allgemeinen Infektionsschutz- verordnungen können noch spezifische Verordnungen beziehungsweise weitere Regelungen zum Sportbetrieb, auch in Fitness- und Sportstudios hinzukommen. Für die Beschäftigten ist das jeweils höhere Schutzziel aus dem Arbeitsschutz oder dem Infektionsschutz der Länder bei unterschiedlichen Regelungen zu erreichen.

Für Kunden beziehungsweise Kundinnen oder Mitglieder beziehungsweise ähnliche Personen sind ausschließlich die Verordnungen der Länder zu SARS-CoV-2 maßgeblich.

1 Allgemeines

Alle Maßnahmen müssen darauf abzielen, die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen allen Personen (auch indirekte Kontakte über Oberflächen) im Fitness- oder Sportstudio sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeits- beziehungsweise Trainingsumgebung soweit wie möglich zu verringern. Geeignet hierfür sind zum Beispiel die Einhaltung eines ausreichenden Abstands, das Bilden von festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch Trennscheiben, eine Verlegung von Trainingsaktivitäten ins Freie (sofern umsetzbar) oder eine verstärkte Lüftung, eine Verkürzung von Kon- taktzeiten auf ein notwendiges Minimum, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene. Kann kein ausreichender Abstand gewährleistet werden oder ist eine Abtrennung nicht möglich, so muss mindestens ein me- dizinischer Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske1 genutzt werden.

Die grundsätzlichen Forderungen nach Abstand, Abschirmung oder das Tragen einer Maske lassen sich im Trainings- betrieb nicht immer umsetzen. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die einen direkten Kontakt mit Trainierenden haben müssen, wie Trainer und Trainerinnen. Muss von den genannten Forderungen trainingsbedingt abgewichen werden, so muss diese Abweichung begründet werden und es sind Ersatzmaßnahmen notwendig.

Für Personen, die keinen direkten Kontakt zu Trainierenden haben müssen, wie beispielsweise Reinigungs- oder Büro- kräfte, sind Ausnahmen von den notwendigen Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig.

2 Maßnahmen

2.1 Allgemeine Maßnahmen

Individuelles Hygienekonzept

In den Infektionsschutzverordnungen der Länder wird für den Betrieb eines Fitness- oder Sportstudios regelmäßig ein individuelles Hygienekonzept gefordert.

Muster, Hilfen und weitere Informationen für entsprechende Konzepte sind über Verbände der Fitness-Branche oder über entsprechende Internet-Seiten einiger Bundesländer2 zu finden.

1 Hinweise, welcher Atemschutz geeignet ist, sind in der Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu finden.

2 Zum Beispiel https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/9_bekaempfungsverordnung/Hygienekonzept_Fitnessstudios.pdf

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Gefährdungsbeurteilung

Die notwendige, allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bei Bedarf um neue Gefährdungen ergänzt werden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektions- schutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist.

Die VBG stellt auf ihrer Internetseite3 ein Muster für eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung bereit.

Dort ist auch eine Empfehlung zur Minimierung der psychischen Belastungen durch Corona zu finden.

Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

Gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss allen Beschäftigten, welche nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich ein entsprechender Test (PCR, Antigen-Schnelltest, Selbsttest) an- geboten werden. Dies kann zum Beispiel Büropersonal in der Geschäftsstelle oder Trainer und Trainerinnen betreffen.

Es dürfen nur Tests eingesetzt werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind.

Unterteilung in kleinere Gruppen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei mehr als 10 Beschäftigten in einem Betrieb diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen zu teilen sind. Kontakte zwischen diesen Gruppen sowie deren Änderung sind auf das notwendige betriebliche Minimum zu beschränken.

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

Erste-Hilfe4

In Fitness- und Sportstudios könnte es zu einem Erste-Hilfe-Einsatz kommen. Es sollte daher unbedingt auf vollständiges Erste-Hilfe-Material und das Vorhandensein von genügend Einweghandschuhen geachtet werden.

Sollte es im Rahmen der Ersten Hilfe notwendig sein, Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen, kann auf Mund-zu- Mund- oder Mund-zu-Nase-Beatmung verzichtet werden5.

Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen unter Beachtung des Eigen- schutzes, insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen, notfalls auf die Beatmung zu verzichten. Bei Kindern, die wie- derbelebt werden müssen, spielt die Atemspende eine besondere Rolle. Daher ist die Atemspende beim Kind, besonders zu Beginn der Wiederbelebung, wichtiger als beim Erwachsenen. Der/die betriebliche Ersthelfende muss in der Pandemie- zeit für sich selbst abwägen, ob er bei Kindern die Atemspende leistet. Falls eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur Verfügung steht, sollte diese verwendet werden. Betriebliche Ersthelfende sollten entsprechend unterwiesen sein.

Das Thema Wiederbelebungsmaßnahmen sollte in der Unterweisung explizit behandelt werden.

3 http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung/Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung_node.html

4 Handlungshilfe für Ersthelfende – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie;

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3833

5 Siehe Deutscher Rat für Wiederbelebung – German Resuscitation Council (GRC)

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Unterweisung und regelmäßige Information

Alle am Betrieb eines Fitness- oder Sportstudios Beteiligten müssen vor Aufnahme des Trainings oder der Tätigkeit über die zu treffenden Maßnahmen oder einzuhaltenden Regularien informiert und angehalten sein, diese zu beachten. Die entsprechenden Aushänge (zum Beispiel richtiges Händewaschen) sind zu platzieren.

Lüftungsmaßnahmen in Innenräumen

In Innenräumen ist wegen der Übertragung des Virus über Aerosole eine ausreichende Lüftung notwendig.

Ein orientierender Maßstab, ob eine ausreichende Lüftung vorhanden ist, ist die CO2-Konzentration in der Raumluft. Ein maximaler Wert von 800 ppm CO2 in der Raumluft sollte angestrebt werden.

Frischluft sollte in Form von Außenluft eingebracht werden. Dies kann durch freie Lüftung über Fenster oder Türen sowie durch technische Lüftung geschehen. Lüftungsanlagen, welche keine Außenfrischluft zuführen, sondern im Umluftbetrieb arbeiten, sind nur dann geeignet, wenn sie in der Lage sind, die relevanten Viren abzuscheiden oder zu inaktivieren6. Mit welchen Maßnahmen eine ausreichende Lüftung sichergestellt wird, wird in speziellen Empfehlungen7 erläutert.

2.2 Maßnahmen zum Trainingsbetrieb

Grundsätzlich müssen die Trainerinnen und Trainer im Kontakt mit Kundschaft oder Mitgliedern auf Abstand achten oder eine Maske tragen.

Ist es aus besonderen trainingsspezifischen Gründen nicht möglich, dass Trainer oder Trainerinnen einen ausreichenden Abstand einhalten können, zum Beispiel bei Hilfestellung an einem Gerät, und hierbei auch keine Maske tragen können, beispielsweise bei besonderen Gruppentrainings8, so muss dies begründet werden und in der Gefährdungsbeurteilung genannt sein. Ersatzmaßnahmen sind hier zum Beispiel, eine verstärkte Lüftung in Innenräumen, gegebenenfalls mit Filtermaßnahmen, eine regelmäßige Desinfektion der Geräte und Hände sowie die Einhaltung der 15-Minuten-Regel9. Ob Trainerinnen und Trainer sowie Kundschaft oder Mitglieder auf eine Maske verzichten können, hängt auch von den länderspezifischen Verordnungen ab.

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

2.3 Sauna, Wellness und Ähnliches

Ist ein Sauna- oder Wellnessbereich vorhanden, so muss dieser unter Umständen gesondert betrachtet werden. In eini- gen Bundesländern10 sind hier spezielle Regelungen vorhanden, die von den Regeln für den Fitness- oder Sportstudio- betrieb abweichen können.

6 Zum Beispiel durch Filter der Klassen H13-H14 (nach DIN EN 1822, auch als HEPA-Filter bezeichnet) beziehungsweise UV-C-Strahlern, die kein Ozon bilden. Vor dem Einsatz solcher Filter muss gegebenenfalls technisch geprüft werden, ob die Umluftanlage dafür geeignet ist.

7 Siehe „Empfehlung der Bundesregierung – Infektionsschutzgerechtes Lüften“ (download zum Beispiel https://www.bmas.de/SharedDocs/

Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.html oder FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhal- ten an Innenraumarbeitsplätzen“ (download zum Beispiel https://dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/lueften/index.jsp)

8 Dies können Gruppentrainings sein, in denen die Trainerinnen und Trainer die gewünschte hohe körperliche Aktivität der Trainierenden mitma- chen müssen: als Vorgabe der Übungsfrequenz, zur Motivationssteigerung oder aus anderen Gründen.

9 Entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei Atemwegserkrankungen durch das SARS- CoV-2 sind Kurzzeitkontakte oder Kurzzeitbegegnungen Kontakte zwischen Personen, die von Angesicht zu Angesicht (Face-to-face) kumulativ weniger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten. Siehe auch Punkt 2.9 „Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS.

10 Zum Beispiel in Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Corona- virus/200910_Hygienekonzept_Sauna_und_Wellness.pdf

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2.4 Weitere Bereiche, wie Theke, Empfang, Verkauf, und gastronomische Bereiche

Die hier gegebenen Empfehlungen sind je nach Umfang und Größe des Verkaufs oder des gastronomischen Betriebs durch die entsprechenden Verordnungen der Länder sowie Empfehlungen der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft (BGHW (www.bghw.de) für den Verkauf, BGN (www.bgn.de) für die Gastronomie) zu ergänzen.

Die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass zwischen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt für alle betrieblichen Bereiche einschließlich der Verkehrswege, Sanitär- und Pausenräume.

Abstände zwischen Gästen und Beschäftigten können, zum Beispiel durch ausreichend breite Tresen, eingehalten werden.

Das Anbringen von Markierungen am Boden zur Einhaltung des Abstands, zum Beispiel an Bestell- und Verkaufstheken, Rezeptionen, kann sinnvoll sein.

Kann der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, ist zur Vermeidung der Infektionsübertragung eine räumliche Tren- nung zwischen den jeweiligen Arbeitsplätzen vorzusehen (zum Beispiel ausreichend hohe Barrieren aus durchsichtigem Material, wie Acrylglas (Plexiglas® oder Ähnliches)).

Ist bei bestimmten Tätigkeiten ein ausreichender Abstand beziehungsweise eine Abtrennung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind den Beschäftigten Masken in ausreichender Qualität und Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind über die richtige Verwendung, die maximale Tragedauer sowie die Pflege der Maske zu unterweisen.

Auch in diesen Bereichen ist zu beachten, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

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