• Keine Ergebnisse gefunden

Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Sportunternehmen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Sportunternehmen"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Branchenspezifische Handlungshilfe

zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Sportunternehmen

im Bereich Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios, Tanzsportvereine

© Jezper/stock.adobe.com

Allgemeines

Die SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland erfordert besondere Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese sind für den Zeitraum der Epidemie in Deutschland

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,

• im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

festgelegt. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und dazugehöriger Arbeitsschutzverordnungen sowie abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Ziele der Arbeitsschutzmaßnahmen sind:

• Infektionskette zum Schutz der Bevölkerung unterbrechen

• Gesundheit der Beschäftigten sichern

• Einschränkungen für die Wirtschaft gering halten

• Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern

Die Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt entsprechend der 4. Änderung längstens bis zum 10. September 2021.

Die Zahl der Geimpften und Genesenen in Deutschland nimmt kontinuierlich zu, wenn auch nicht in allen Betrieben in gleichem Maße. Der betriebliche Infektionsschutz kann dementsprechend spezifisch für jeden einzelnen Betrieb festgelegt werden, zum Beispiel je nach regionalem oder branchenspezifischem Infektionsgeschehen sowie Impfstatus der Beleg- schaft. Über die Gefährdungsbeurteilung und die Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts haben die Arbeitgeber weiterhin ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Eine Neubewertung der Schutzmaßnahmen in den Betrieben muss auch hinsichtlich neuer, eventuell ansteckender Virusvarianten mit großer Sorgfalt durchgeführt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn noch nicht alle Beschäftigten im Betrieb die Möglichkeit hatten, ein Impfangebot anzunehmen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber und Beschäftigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes, die nicht im Einzelnen im branchenspezifischen Teil dieser Handlungshilfe aufgeführt sind:

• Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei- mal pro Kalenderwoche einen Corona-Schnelltest anbieten. Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Herausgeber VBG | www.vbg.de | Stand Juli 2021 | Artikelnummer 24-13-6339-3

(2)

Nachweise zur Beschaffung der Tests müssen bis zum 10. September 2021 aufbewahrt werden. Weitere Hinweise zu Schnelltests finden Sie auf den Internetseiten der VBG und der DGUV.

• Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen auf das not- wendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.

• Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn – die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder

– der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder – Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

• Ist der Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend und sind Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken) bereitzustellen.

• Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

• Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2.

Der Arbeitgeber muss entsprechend der Arbeitsschutzregel zusätzlich erforderliche Maßnahmen in der Gefährdungsbe- urteilung und im Hygienekonzept festlegen und umsetzen.

Hinweise zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Branche erhalten Sie in dieser Handlungshilfe.

(3)

Handlungshilfe für die Branche Sportunternehmen im Bereich Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios, Tanzsportvereine

Die staatliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, welche Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz enthält, sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten direkt und unmittelbar für alle Unter- nehmen und deren Beschäftigte. Mittelbar1 sind aber auch Personen – hier zum Beispiel in Tanzsportvereinen – betroffen, die bei der VBG gesetzlich unfallversichert sind, ohne Beschäftigte zu sein. In Tanzsportvereinen können dies insbeson- dere Trainer und Trainerinnen, Übungsleiter und Übungsleiterinnen sowie weitere Personen sein, die „wie Beschäftigte“

tätig sind. Nähere Informationen hierzu sind in der VBG-Broschüre „Sportvereine bei der VBG“ zu finden. Diese Hand- lungshilfe gilt somit für Beschäftigte von Sportvereinen sowie für Personen, die nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sind.

Ziel dieser Handlungshilfe ist es, für alle gesetzlich unfallversicherten Personen (Beschäftigte sowie „wie Beschäftige“) in Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen einen ausreichenden Schutz vor den Gefahren durch SARS-CoV-2 zu gewährleisten.

Für die Beschäftigten und die weiteren gesetzlich unfallversicherten Personen sind neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zusätzlich die Infektionsschutzverordnungen der Länder zu SARS-CoV-2 zu beachten. Zu den allgemeinen Infektionsschutzverordnungen können noch spezifische Verordnungen beziehungsweise weitere Regelungen zum Sportbetrieb, hier in Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen, hinzukom- men. Für die Beschäftigten und die weiteren gesetzlich unfallversicherten Personen ist das jeweils höhere Schutzziel aus dem Arbeitsschutz oder dem Infektionsschutz der Länder bei unterschiedlichen Regelungen zu erreichen.

Für Kunden beziehungsweise Kundinnen oder Mitglieder beziehungsweise ähnliche Personen sind ausschließlich die Verordnungen der Länder zu SARS-CoV-2 maßgeblich.

1 Allgemeines

Alle Maßnahmen müssen darauf abzielen, die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen allen Personen (auch indirekte Kontakte über Oberflächen) in Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeits- beziehungsweise Trainings- oder Tanzumgebung soweit wie möglich zu verringern.

Geeignet hierfür sind zum Beispiel die Einhaltung eines ausreichenden Abstands, das Bilden von festen Teams, die Tren- nung der Atembereiche durch Trennscheiben, eine Verlegung von Trainingsaktivitäten ins Freie (sofern umsetzbar) oder eine verstärkte Lüftung, eine Verkürzung von Kontaktzeiten auf ein notwendiges Minimum, eine intensivierte Oberflächen- reinigung und zusätzliche Handhygiene. Kann kein ausreichender Abstand gewährleistet werden oder ist eine Abtren- nung nicht möglich, so muss mindestens ein medizinischer Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske2 genutzt werden.

Die grundsätzlichen Forderungen nach Abstand, Abschirmung oder das Tragen einer Maske lassen sich im Tanzbetrieb nicht immer umsetzen. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die einen direkten Kontakt mit Trainierenden in Ballett- und Tanzkursen, Tanzsportgruppen oder ähnlichen Aktivitäten haben müssen, wie Kursleiter, Kursleiterinnen, Trainer und Trainerinnen. Muss von den genannten Forderungen abgewichen werden, so muss diese Abweichung begründet werden und es sind Ersatzmaßnahmen notwendig.

Für Personen, die keinen direkten Kontakt zu den Tänzern und Tänzerinnen haben müssen, wie beispielsweise Reinigungs- oder Bürokräfte, sind Ausnahmen von den notwendigen Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig.

1 Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist autonomes Recht der VBG, ist vom Unternehmer/von der Unter- nehmerin oder dessen gesetzlicher Vertretung umzusetzen. Die Maßnahmen betreffen alle Versicherten, nicht nur Beschäftigte. Die DGUV Vor- schrift 1 nimmt Bezug auf das staatliche Arbeitsschutzgesetz und dessen Verordnungen. Somit gilt die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel auch für Personen, die nicht beschäftigt, aber gesetzlich unfallversichert sind.

2 Hinweise, welcher Atemschutz geeignet ist, sind in der Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu finden.

(4)

2 Maßnahmen

2.1 Allgemeine Maßnahmen

Individuelles Hygienekonzept

In den Infektionsschutzverordnungen der Länder wird für den Betrieb von Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen regelmäßig ein individuelles Hygienekonzept gefordert.

Muster, Hilfen und weitere Informationen für entsprechende Konzepte sind über Verbände der Branche oder über ent- sprechende Internet-Seiten einiger Bundesländer3 zu finden.

Gefährdungsbeurteilung

Die notwendige, allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bei Bedarf um neue Gefährdungen ergänzt werden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektions- schutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist.

Die VBG stellt auf ihrer Internetseite4 ein Muster für eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung bereit.

Dort ist auch eine Empfehlung zur Minimierung der psychischen Belastungen durch Corona zu finden.

Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

Gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss allen Beschäftigten, welche nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich ein entsprechender Test (PCR, Antigen-Schnelltest, Selbsttest) an- geboten werden. Dies kann zum Beispiel Büropersonal in der Geschäftsstelle oder Trainer und Trainerinnen betreffen.

Es dürfen nur Tests eingesetzt werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind.

Unterteilung in kleinere Gruppen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bei mehr als 10 Beschäftigten in einem Betrieb diese in mög- lichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen sind. Kontakte zwischen diesen Gruppen sowie deren Änderung sind auf das notwendige betriebliche Minimum zu beschränken.

Dies gilt auch für Trainingsgruppen, die größer als 10 Personen sind. Hier sind kleinere Trainingsgruppen zu bilden. Wenn es zum Erreichen eines Trainingszweckes und damit für den sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig ist, dass Trainingsgruppen oder Teile hiervon zusammen trainieren, so ist dies zulässig. Die Zusammensetzung der Trainingsgrup- pen und die Zeiten des gemeinsamen Trainierens beziehungsweise gemeinsamen Auftretens sollten dokumentiert und betriebsnotwendiges gemeinsames Agieren begründet werden.

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

3 Zum Beispiel https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informationen_zum_Coronavirus/200910_Hygie- nekonzept_Sport_innen.pdf

4 http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung/Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung_node.html

(5)

Erste Hilfe5

In Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen könnte es zu einem Erste-Hilfe-Einsatz kommen. Es sollte daher unbedingt auf vollständiges Erste-Hilfe-Material und das Vorhandensein von genügend Einweghandschu- hen geachtet werden.

Sollte es im Rahmen der Ersten Hilfe notwendig sein, Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen, kann auf Mund-zu- Mund- oder Mund-zu-Nase-Beatmung verzichtet werden6.

Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen unter Beachtung des Ei- genschutzes, insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen, notfalls auf die Beatmung zu verzichten. Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Atemspende eine besondere Rolle. Daher ist die Atemspende beim Kind, besonders zu Beginn der Wiederbelebung, wichtiger als beim Erwachsenen. Der/die betriebliche Ersthelfende muss in der Pandemiezeit für sich selbst abwägen, ob er/sie bei Kindern die Atemspende leistet. Falls eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur Verfügung steht, sollte diese verwendet werden. Betriebliche Ersthelfende sollten entsprechend unterwiesen sein.

Das Thema Wiederbelebungsmaßnahmen sollte in der Unterweisung explizit behandelt werden.

Unterweisung und regelmäßige Information

Alle am Betrieb von Ballett- und Tanzschulen, Tanzstudios oder Tanzsportvereinen Beteiligten müssen vor Aufnahme des Trainings, des Tanzes oder der Tätigkeit über die zu treffenden Maßnahmen oder einzuhaltenden Regularien informiert und angehalten sein, diese zu beachten. Die entsprechenden Aushänge (zum Beispiel richtiges Händewaschen) sind zu platzieren.

Lüftungsmaßnahmen in Innenräumen

In Innenräumen ist wegen der Übertragung des Virus über Aerosole eine ausreichende Lüftung notwendig.

Ein orientierender Maßstab, ob eine ausreichende Lüftung vorhanden ist, ist die CO2-Konzentration in der Raumluft. Ein maximaler Wert von 800 ppm CO2 in der Raumluft sollte angestrebt werden.

Frischluft sollte in Form von Außenluft eingebracht werden. Dies kann durch freie Lüftung über Fenster oder Türen sowie durch technische Lüftung geschehen. Lüftungsanlagen, welche keine Außenfrischluft zuführen, sondern im Umluftbetrieb arbeiten, sind nur dann geeignet, wenn sie in der Lage sind, die relevanten Viren abzuscheiden oder zu inaktivieren7. Mit welchen Maßnahmen eine ausreichende Lüftung sichergestellt wird, wird in speziellen Empfehlungen8 erläutert.

2.2 Maßnahmen zum Tanz und Trainingsbetrieb

Grundsätzlich müssen die Kursleiterinnen, Kursleiter, Trainerinnen und Trainer im Kontakt mit Kundschaft oder Mitglie- dern auf Abstand achten oder eine Maske tragen.

Ist es aus besonderen tanzspezifischen Gründen nicht möglich, dass Trainer oder Trainerinnen einen ausreichenden Ab- stand einhalten können, zum Beispiel bei Hilfestellungen, Einstudieren von Tanzbewegungen oder Ähnlichem, und sie

5 Handlungshilfe für Ersthelfende – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie;

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3833

6 Siehe Deutscher Rat für Wiederbelebung – German Resuscitation Council (GRC)

7 Zum Beispiel durch Filter der Klassen H13–H14 (nach DIN EN 1822, auch als HEPA-Filter bezeichnet) beziehungsweise mit UV-C-Strahlern, die kein Ozon bilden. Vor dem Einsatz solcher Filter muss gegebenenfalls technisch geprüft werden, ob die Umluftanlage dafür geeignet ist.

8 Siehe „Empfehlung der Bundesregierung – Infektionsschutzgerechtes Lüften“ (download zum Beispiel https://www.bmas.de/SharedDocs/Down- loads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.html) oder FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ (download zum Beispiel https://dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/lueften/index.jsp)

(6)

hierbei auch keine Maske tragen können, so muss dies begründet werden und in der Gefährdungsbeurteilung genannt sein. Ersatzmaßnahmen sind hier zum Beispiel eine verstärkte Lüftung in Innenräumen, gegebenenfalls mit Filtermaß- nahmen, eine regelmäßige Desinfektion der Geräte und Hände sowie die Beachtung der 15-Minuten-Regel9.

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

Ob Kursleiterinnen, Kursleiter, Trainerinnen und Trainer sowie die Kundschaft oder Mitglieder auf eine Maske verzichten können, hängt auch von den länderspezifischen Verordnungen ab.

2.3 Weitere Bereiche, wie Theke, Empfang, Verkauf, und gastronomische Bereiche

Die hier gegebenen Empfehlungen sind je nach Umfang und Größe des Verkaufs oder des gastronomischen Betriebs durch die entsprechenden Verordnungen der Länder sowie Empfehlungen der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft (BGHW (www.bghw.de) für den Verkauf, BGN (www.bgn.de) für die Gastronomie) zu ergänzen.

Die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass zwischen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt für alle betrieblichen Bereiche einschließlich der Verkehrswege, Sanitär- und Pausenräume.

Abstand zwischen Gästen und Beschäftigten können, zum Beispiel durch ausreichend breite Tresen, eingehalten werden.

Das Anbringen von Markierungen am Boden zur Einhaltung des Abstands, zum Beispiel an Bestell- und Verkaufstheken, Rezeptionen, kann sinnvoll sein.

Kann der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, ist zur Vermeidung der Infektionsübertragung eine räumliche Tren- nung zwischen den jeweiligen Arbeitsplätzen vorzusehen (zum Beispiel ausreichend hohe Barrieren aus durchsichtigem Material, wie Acrylglas (Plexiglas® oder Ähnliches)).

Ist bei bestimmten Tätigkeiten ein ausreichender Abstand beziehungsweise eine Abtrennung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind den Beschäftigten Masken in ausreichender Qualität und Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind über die richtige Verwendung, die maximale Tragedauer sowie die Pflege der Masken zu unterweisen.

Auch in diesen Bereichen ist zu beachten, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Tests erfüllt werden muss.

9 Entsprechend den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei Atemwegserkrankungen durch das SARS- CoV-2 sind Kurzzeitkontakte oder Kurzzeitbegegnungen Kontakte zwischen Personen, die von Angesicht zu Angesicht (Face-to-face) kumulativ we- niger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten. Siehe auch Punkt 2.9 „Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ansprechpartner/in Frau Schmidt / Herr Skora Telefon: 0202/563-5399. E-Mail:

Tag der Arbeitsunfähigkeit; die zu zahlende Prämie beträgt das 5fache des Grundtarifs (KXU 42/10). Für einen vergleichbaren Tarif betrug die durchschnittliche

So kann zum Beispiel eine Modifikation der AHA+L-Maßnahmen nach sorgfältiger Risikoabwägung für den Proben- und Vorstellungsbetrieb einer Gruppe von Darstellenden mit

Ist es aus besonderen trainingsspezifischen Gründen nicht möglich, dass Trainer oder Trainerinnen einen ausreichenden Abstand einhalten können, zum Beispiel bei Hilfestellung an

• Wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel bei einer Hilfestellung für Fahrgäste, tragen Beschäftigte zum Eigenschutz mindestens

• Bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen (unter anderem Anwendung von MNS bezie- hungsweise Atemschutzmasken) für besonders schutzbedürftige Personen die Betriebsärztin

9 Falls eine oder mehrere dieser Punkte zutreffen, kann nach Prüfung der Gesamtsituation (zum Beispiel Berücksichtigung des lokalen Pandemielevels; vorhandene Möglichkeiten,

Die Mitarbeitenden bei Arbeitsabläufen, die gemeinsam ausgeführt werden müssen und bei denen der Abstand nicht sicher eingehalten werden kann, durch Abtrennungen voneinander