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Staat - Souveränität - Nation

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Andreas Anter

Die Chimäre vom „Ende des Staates“

und der Ordnungsbedarf der Gesellschaft

working paper no 3 Beiträge zur aktuellen Staatsdiskussion

Staat - Souveränität - Nation

Herausgegeben von Samuel Salzborn & Rüdiger Voigt

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Impressum:

Staat – Souveränität – Nation. Beiträge zur aktuellen Staatsdiskussion

Herausgegeben von PD Dr. Samuel Salzborn (Giessen) und Prof. Dr. Rüdiger Voigt (Siegen)

Working Paper # 3 (Dezember 2010) ISSN 2190-6505

http://www.staatsdiskussion.de

Kontakt:

PD Dr. Samuel Salzborn Institut für Politikwissenschaft Justus-Liebig-Universität Giessen Karl-Glöckner-Str. 21E

35394 Giessen

E-Mail: redaktion@staatsdiskussion.de

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Andreas Anter

ZUSAMMENFASSUNG

Das verbreitete Bild vom „Ende des Staates“ hat sich als Trugbild erwiesen, denn der Staat ist nach wie vor sehr lebendig. Gleichwohl befindet er sich derzeit in seiner Eigenschaft als Ordnungsgarant in einem tief greifenden Wandlungspro- zess. Die widersprüchlichen Befunde zur Staatlichkeit resultieren nicht zuletzt aus der Simultanität von zwei gegenläufigen Entwicklungen: dem Rückzug des Staa- tes in Gestalt von Privatisierung und Deregulierung, und seinem Vormarsch in Form der Usurpation immer neuer Aufgaben. Der Staat ist, wie dieser Beitrag deutlich macht, auch in normativer Hinsicht unverzichtbar, denn er verkörpert die Bedingung der Möglichkeit, demokratisch legitimierte Entscheidungen durchset- zen zu können.

Schlagwörter: Staat, Ordnungsbedarf, Gewaltmonopol, Normativität des Staates

ABSTRACT

The widespread predictions about the “end of the state” turned out to be a mirage, because the state is still very much alive. In recent years, however, the state is part of a profound process of change in its capacity as guarantor of public order. The contradictory images of statehood in present political science are not least based on the fact of two opposing trends: the retreat of the state in form of privatization, and its advance in the form of permanent appropriation of new tasks. This article argues that the state is indispensable in normative terms, because it represents the condition of possibility to enforce legitimate democratic decisions.

Keywords: State, monopoly of violence, need for order, normativity of the state.

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Die vollmundigen Diagnosen über das „Ende des Staates“ gehören zu den interes- santesten Erscheinungen der jüngeren Wissenschaftsgeschichte.1 Denn sie sind er- sichtlich kontrafaktisch. Die Verkünder solcher Diagnosen sind denn auch mit der Zeit immer einsilbiger geworden, da der Staat erkennbar lebendig ist. Dass er sich gleichwohl in einem tief greifenden Wandel befindet, bestreitet niemand. In dieser Hinsicht stellt sich insbesondere die Frage, ob er seiner zentralen Funktion als Ordnungsgarant, die ihn seit seinem Entstehen begleitete, noch nachkommt. Der Staat kann nur ein Hüter der Ordnung sein, wenn er nicht selbst das Beuteobjekt jener Interessen ist, die er ordnen soll. Doch hat es seit langem den Anschein, als ob er immer weniger gewillt wäre, diese Aufgabe zu erfüllen: „Über weite Stre- cken hat der Staat den Schutz der Ordnung als Kriterium seines Handelns aufge- geben ... Die Verteilungspolitik beherrscht die politische Agenda. Ordnungspolitik ist allenfalls noch Thema unverbindlicher Polit-Rhetorik.“ (Kirsch/Lohmann 1997: 15) Dies zeigt sich auch im Strukturwandel der öffentlichen Verwaltung, da das Kriterium der Ordnung im New Public Management bestenfalls nur noch eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Becker u.a. 2007; Kegelmann 2007; Schedler/

Proeller 2006).

Hatte Arnold Gehlen bereits in den sechziger Jahren davor gewarnt, der Staat nehme „mehr und mehr die Züge einer Milchkuh“ an, die von allen gemolken werde, aber vernachlässige dabei seine eigentlichen, nämlich ordnungspolitischen Aufgaben (Gehlen 1969: 110), so erschien der einst allmächtige Leviathan auch einem späteren Beobachter wie Erhard Denninger nur noch als „nützliches Haus- tier“.2 Wie stark sich das herrschende Staatsbild gewandelt hat, kommt in Leitbil- dern wie etwa dem des „Dienstleistungsstaates“ zum Ausdruck (Voßkuhle 2001).

Viele Staatsrechtler und Politikwissenschaftler konstatieren eine Erosion der Sou- veränität. Schwindet damit auch der bisher zentrale Orientierungspunkt des Ord- nungsdenkens? Nicht nur in der Politikwissenschaft (dazu Bartelson 2001: 77ff), sondern auch in der Rechtswissenschaft3 scheint die Bezugsgröße des Staates im- mer unschärfer zu werden.

Manche Beobachter meinen, dass der Staat auch aus seinem eigensten Res- sort, dem Staatsrecht, langsam verdrängt werde, da in vielen Staatsrechtslehrbü- chern vom Staat kaum noch die Rede sei (Hofmann 1999: 1065). Zu solchen Bei- spielen der Staatsvergessenheit lassen sich zwar unschwer Gegenbeispiele anfüh- ren, zumal der Staat auch im Verfassungsrecht nach wie vor eine prominente Größe ist,4 aber in der Tendenz sind die Beobachtungen sicher nicht unzutreffend.

1 Vgl. Willke 2003: 10 ff.; Denninger 2000; Albrow 1998; Evans 1997; Strange 1996; Zürn 1992.

2 Vgl. Denninger 1990: 29. Dazu Schulze-Fielitz 1993.

3 Dazu Isensee 2004: 7ff. Udo Di Fabio resümiert, die Staatstheorie sei „heute eine von der Rechtswissenschaft vernachlässigte Disziplin“ (Di Fabio 1998: 1).

4 Vgl. nur Hesse 1999: 7ff. u. passim; sowie Böckenfördes und Isensees einschlägige Studien.

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So registriert auch Michael Stolleis, dass die in letzter Zeit intensivierten Be- schwörungen des Staates als Ordnungsmacht nur das „Dahinschwinden des Ob- jekts umso sichtbarer“ machen (Stolleis 1996: 20). Der Staat erschien in den Au- gen vieler Politik- und Rechtswissenschaftler nur noch als altmodischer, ange- staubter Begriff für ein Gebilde, das in grauer Vorzeit einmal angetreten war, Ordnung zu schaffen und zu erhalten.

Auch als Fixpunkt des Regierungshandelns hatte der Staat einige Zeit lang ausgedient. Selbst auf Seiten der Mächtigen konnte man eine regelrechte Staats- feindschaft beobachten, wenn er „qua Sozialstaat zum Feindbild“ erklärt wurde (Roß 1997: 95). Das Motto lautete: Rolling back the state. In Großbritannien war die Entstaatlichung bereits in den frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts zur paradoxen Staatsräson gemacht worden; mit einer leichten zeitlichen Verzöge- rung wurde sie später auch in Deutschland vorangetrieben. Sowohl das Regie- rungshandeln als auch weite Teile der Rechts- und Sozialwissenschaften standen zeitweise ganz im Zeichen der Zauberformel „Schlanker Staat“, die Mitte der neunziger Jahre den Höhepunkt ihrer Popularität erreichte.5 Sie war Ausdruck ei- ner Privatisierungsbegeisterung, die durchaus als Gegenstück zur Planungseupho- rie der späten sechziger Jahre zu sehen ist.6

War der Staat im modernen Kontinentaleuropa stets die zentrale Instanz poli- tischer Ordnungsbildung, so schien die Epoche der staatsgeschützten Ordnung nun zu Ende zu gehen. Viele glaubten, sein alter Anspruch auf Souveränität und Einheit sei „tiefer als je zuvor erschüttert“ (Beyerle 1997: 166), denn er verab- schiede sich aus klassischen Handlungsfeldern und scheine auch nicht mehr in der Lage, seine traditionellen Ordnungsaufgaben zu erfüllen. Das Gewaltmonopol, das seit dem späten 19. Jahrhundert als conditio sine qua non des Staates gilt, zeigt in der Tat Zerfallserscheinungen.7 Es liegt auf der Hand, dass dieses Phäno- men, das in den Rechts- und Sozialwissenschaften mit Argusaugen beobachtet wird, auch die staatliche Existenz selbst berührt. Solange nur einzelne Rechte ver- letzt werden, mag sie nur peripher tangiert sein, aber wenn es um die Garantie von Leib und Leben geht, steht die Legitimität des Staates insgesamt auf dem Spiel.

5 Dazu Kutscha 1998; Anter 1997; Werthebach 1996; Metzen 1995; Zivier 1995; Bösenberg/

Hauser 1994. – Die Bundesregierung hatte 1995 einen Sachverständigenrat „Schlanker Staat“

eingerichtet, der sich mit einer Reform des öffentlichen Dienstes, einer Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und mit dem Abbau der staatlichen Aufgaben befassen sollte. Vgl. Be- schlüsse des Sachverständigenrats „Schlanker Staat“, Bonn 1996.

6 Gramm: 2001: 19. Zur Planung siehe Anter 2007: 145ff.

7 Dazu Colliot-Thélène 2007; dies. 2003; Anter 2001: 133ff.; Tyrell 1999: 279ff.; Breuer 1998:

289ff.; Treiber 1998: 14ff.; von Trotha 1995; Wassermann 1989: 16ff.; Callies 1987: 184ff.;

Preuß 1985: 3ff.

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Kapituliert der Staat vor dieser Entwicklung? Er versucht sich dem Problem zu entziehen, indem er sicherheits- und ordnungspolitische Aufgaben, die er zuvor eifersüchtig für sich reklamierte, an nichtstaatliche Instanzen abtritt und sie auf private Sicherheitsdienste überträgt. Sein anhaltender Rückzug kommt in einer stetig steigenden Zahl solcher Agenturen zum Ausdruck, deren Mitarbeiterzahl in Deutschland schon Ende der neunziger Jahre die gleiche Stärke erreichte wie die der Polizei (vgl. Stober 1997: 890). Stellt der Staat damit sein Gewaltmonopol freiwillig zur Disposition? Aus ordnungs- und verfassungspolitischer Sicht stellt sich jedenfalls die Frage, ob die Krise des staatlichen Gewaltmonopols durch die privaten Sicherheitsdienste im Grunde noch einmal ratifiziert wird oder ob es sich nur um eine punktuell lizenzierte Aufhebung des Monopols handelt, die durch das Subsidiaritätsprinzip verfassungsrechtlich abgedeckt ist.

Die Kontroversen, die sich an dieser ordnungspolitischen Frage entzündet ha- ben, zeigen deutlich, wie eng der Zusammenhang zwischen der Frage der Privati- sierung und der Frage der Ordnungsaufgaben des Staates ist. Diese Debatte, die sich vor zehn Jahren in einer flutartig wachsenden Literatur niederschlug,8 ist in- zwischen in den Brennpunkt des Verfassungsrechts wie auch der Politikwissen- schaft gerückt. In beiden Disziplinen sind die unterschiedlichen Positionen natur- gemäß von dem jeweils zugrunde liegenden Staatsverständnis geprägt. Nach herr- schender Meinung hat der Staat zwar kein Sicherheitsmonopol, sondern nur das Gewaltmonopol, doch ist es kein Zufall, wenn die Kritiker der Privatisierung zu- meist zu den Verteidigern traditioneller Staatlichkeit gehören. Da auch hinter ju- ristischen Argumentationen politische Werthaltungen stehen, dienen verfassungs- rechtliche Positionen „häufig eher als ein rhetorisches Mittel zur Bekräftigung po- litischer Wünsche“ (Nitz 2000: 153).

Welchem Staatsverständnis man auch immer anhängen mag – unstrittig dürfte sein, dass die bisherige Anatomie des Staates „vom Ausbau privater Sanktions- und Normierungsmacht nicht unberührt bleiben kann“ (Breuer 1998: 296). Da das private Sicherheitsgewerbe sich immer neue Tätigkeitsfelder erschließt und auf anhaltend hohes Wachstum verweisen kann,9 wird man der These, von einer Pri- vatisierung polizeilicher Aufgaben könne „allenfalls in Randbereichen die Rede sein“,10 kaum zustimmen können. Da die Zeichen der Zeit ohnehin auf Privatisie- rung stehen und fast kein öffentlicher Bereich davon unberührt bleibt,11 ist viel- mehr zu erwarten, dass sich die Privatisierung der Gefahrenabwehr eher noch ver- stärken wird.

8 Vgl. nur Weiner 2001; Gramm 2001: 38ff. u. 114ff.; Nitz 2000: 57ff.; Huber 2000: 165ff.;

Gollan 1999; Gusy 1998; Hueck 1997; Funk 1995 (jew. mit weiteren Nachweisen). Wegwei- send bereits Hoffmann-Riem 1977.

9 Vgl. etwa die angeführten Statistiken bei Gollan 1999: 57ff. Siehe auch Hueck 1997: 214ff.;

Stober 1997: 891ff.

10 So jedoch Funk 1995: 47.

11 Vgl. die präzise Studie von Kämmerer 2001.

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Die privaten Sicherheitsdienste erfüllen zwar punktuelle Aufgaben in der Ge- fahrenabwehr, aber nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse ihrer Kunden. Im Unterschied zu staatlichen Institutionen sind sie allein kommerziellen Kriterien verpflichtet. Ordnung und Sicherheit aber werden damit zu käuflichen Produkten. Die ohnehin ungleiche Verteilung dieser beiden Güter würde auf diese Weise noch verstärkt. Denn nur wer über die entsprechenden Mittel verfügt, kann sich die begehrten Güter leisten – „die anderen sind weiterhin auf die traditionelle Gefahrenvorsorge durch die Polizei angewiesen“.12 Am Ende dieser Entwicklung würde sich die Gesellschaft in zwei Gruppen teilen: in Ordnungsbesitzer und Ordnungslose. Da die Basislegitimität des Staates aber darauf beruht, daß die Ordnungssicherheit zumindest im Prinzip unterschiedslos zur Geltung kommt, würde die Privatisierung in letzter Konsequenz auch zu erheblichen Verschiebun- gen in der tradierten Legitimitätsgeltung führen.

Die heutigen Diagnosen der Entstaatlichung sind allerdings nichts Neues. Sie finden sich bereits Ende der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts in der öffent- lich-rechtlichen Publizistik, wo man besorgt den „Verlust an Staatlichkeit“13 re- gistrierte. So beklagte Werner Weber, die europäische Massendemokratie habe sich von „überlieferter Staatlichkeit“ und „gewachsenen Ordnungen“ verabschie- det (Weber 1957: 30f). Seine obrigkeitsstaatlich grundierte Klage14 ist mit Blick auf unsere Fragestellung insofern interessant, als sie den Staatsverlust in erster Li- nie als Ordnungsverlust verbuchte. Carl Schmitt konnte jedenfalls an eine etab- lierte Tradition der Verlustmeldungen anknüpfen, als er dem Staat im Jahre 1963 eine tiefschwarze, viel zitierte Prognose stellte: „Die Epoche der Staatlichkeit geht jetzt zu Ende. Darüber ist kein Wort mehr zu verlieren.“15

12 Treiber 1998: 94. Zur Sicherheit als Ware vgl. Nitz 2000: 99ff.; zu gesellschaftlichen Folgen ebd.:120ff.

13 Guilleaume 1957: 701. Seine Sorge war nationalpädagogisch motiviert: „Der Schwund der Staatlichkeit läßt zugleich die Nation ihr Selbstbewußtsein einbüßen“ (ebd.: 703). Mit Smend setzte er alle Hoffnungen auf die Integration (ebd.: 703ff.).

14 Die Massendemokratie weise nämlich keine „institutionelle Obrigkeit“ mehr auf (ebd.: 30).

Für Weber gab es „keinen Staat ohne Zucht, Disziplin und Herrschaft“ (ebd.: 29).

15 Schmitt 1963: 10. – Schon Jahrzehnte zuvor hatte er den Staat zum alten Eisen geworfen, da dieser nicht mehr über das „Monopol des Politischen“ verfüge (Ders. 1934: 66). Später er- setzte er den Staatsbegriff durch den Begriff des Reiches (Ders. 1939: 87). – Es ist bemer- kenswert, daß seine intensivste Auseinandersetzung mit dem Staat ausgerechnet in die NS- Zeit fällt. Nachdem er bei den Nazis in Ungnade gefallen und fast aller Ämter enthoben wor- den war, blickte er zwar in seinem Hobbes-Buch (1938) wehmütig auf den Staat zurück, aber dies war nur ein kurzer Anflug von Melancholie. Denn drei Jahre später sah er ihn nur noch als historisches Phänomen, dessen Zeit abgelaufen sei. Vgl. ders. 1941: 375ff. – Man kann bei ihm also beim besten Willen keine „Überhöhung und Idealisierung des Staates“ erkennen (so jedoch Speth 2001: 119). Schmitt gehörte vielmehr zu den großen Dekonstrukteuren des Staatsmythos im 20. Jahrhundert.

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Die Gegenreaktionen ließen nicht auf sich warten. Mit Blick auf die Schmittsche Untergangsvision konnte Helmut Kuhn keine Spur vom „Absterben des Staates“ erkennen (Kuhn 1978: 410). Eine solche Vorstellung musste in einer Zeit, in der der Staat vor allem auf sozialpolitischem Gebiet beispiellos expandier- te, in der Tat utopisch erscheinen. Mit Blick auf die analoge marxistische Eschato- logie entgegnete Wilhelm Hennis Anfang der siebziger Jahre: „Nichts steht der Menschheit weniger bevor als ein Absterben des Staates“ (Hennis 1971: 248). Be- reits zwanzig Jahre später aber war aus der einst hoffnungsfrohen marxistischen Utopie eine viel betrauerte Realität geworden. Die Krise des Staates ist inzwi- schen deutlicher sichtbar. Sie vollzog sich allerdings ganz anders, als man es sich vor Jahrzehnten hätte träumen lassen.

Mit einer bemerkenswerten zeitlichen Verzögerung registrierten Thomas Ellwein und Joachim Jens Hesse Mitte der neunziger Jahre eine „Krise der Staat- lichkeit“ (Ellwein/Hesse 1996: 5). Manche Stimmen glauben gar, diese Krise wäre tödlich verlaufen. Sie bringen den vermeintlichen klinischen Status des Staates bereits darin zum Ausdruck, dass sie von ihm schon im Imperfekt sprechen. Viele wähnen sich bereits jenseits des Staates oder stellten ihm kurzerhand den Toten- schein aus. Das lapidare Urteil in Wolfgang Reinhards Geschichte der Staatsge- walt lautet: Der moderne Staat „existiert nicht mehr“ (Reinhard 1999: 535). Er müsse seine äußere Souveränität längst mit supranationalen Organisationen teilen und seine inneren Befugnisse mit den verschiedenen Verbänden, immer neue Gruppen versagten ihm die Loyalität, und das demokratische Prinzip sei in einer Weise radikalisiert worden, die den Staat zersetzt habe: „Ethnische und demokra- tische Selbstbestimmungsansprüche sehen keinen Grund mehr, die von der Staatsgewalt willkürlich gesetzten Grenzen einzuhalten.“16

Die Beschreibung dieser Krisensymptome ist zwar durchaus treffend, aber bevor man daraus Schlüsse auf ein Ende der Staatlichkeit zieht, sollte man sich in Erinnerung rufen, dass jene Grenzverletzungen keineswegs Phänomene sind, die erst im späten 20. Jahrhundert aufgetreten wären. Vielmehr haben sie den Staat seit seinem Entstehen begleitet. Es gab jedenfalls kaum eine Epoche, in der er un- angefochten dagestanden hätte. Wer sein Ende verkündet, orientiert sich zudem an einem sehr engen Staatsbegriff. Bei vielen Untergangsdiagnosen hat man denn auch den Eindruck, als ob der Staat an einem preußischen Modell gemessen wür- de. Es ist klar, dass ein solches Modell kaum geeignet ist, als Maßstab der heuti- gen Lage zu dienen.

16 Reinhard 1999: 26. Zudem bilden sich in Mitteleuropa durch den Einwanderungsstrom multi- kulturelle Gesellschaften, deren Subsysteme sich eher verständnislos gegenüberstehen. Auf diese Weise ist auch der Staat in seiner traditionellen Rolle als Agent der Integration und poli- tischen Einheitsbildung mehr denn je gefordert.

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Der Staat bleibt die zentrale Ordnungsmacht, aber er ist insofern vor ungeahn- te Herausforderungen gestellt, als man von einer „veränderten Gewaltendistributi- on“ sprechen kann, in der „der Staat nach wie vor präsent ist, sich allerdings mit anderen Instanzen die Herrschaftsbefugnisse teilen muß“ (Breuer 1998: 298).

Wenn er sich neuen Herausforderungen anpassen muss und sie nicht immer be- wältigen kann, bedeutet das keineswegs, dass er überflüssig wäre, und erst recht nicht, dass er sich in Luft aufgelöst hätte (Isensee 2004: 11ff). Im übrigen: Wenn die These von seinem Ableben wirklich zutreffen sollte, dann müssten Staats- rechtler sich nach einer anderen Tätigkeit umsehen; Staatsbesuche wären ebenso antiquiert wie Staatsmänner und Staatssekretäre; die Staatsverdrossenheit hätte sich ebenso erledigt wie der Staatsstreich; um Staatsgeheimnisse müsste man kein Aufhebens mehr machen, und Staatsoberhäupter wären Könige ohne Reich. Aber ganz so streng wollen die Untergangsdiagnostiker ihre These offenbar nicht ver- standen wissen: Wenn sie von einer „augenblicklichen Krise“ des Staates spre- chen (Reinhard 1999: 259), ist der Staat anscheinend doch noch nicht ganz tot.

Denn Tote haben keine Krisen.

Das vielfach verkündete Ende des Staates lässt also noch auf sich warten, und die vollmundigen Untergangsdeklarationen haben sich als ziemlich voreilig er- wiesen. Denn der gegenwärtige Strukturwandel bedeutet noch lange nicht den Abschied vom Staat. So besteht in der Abschiedsliteratur eine auffällige „Diskre- panz zwischen der Aufsehen erregenden zugespitzten These und den dann stark relativierenden Darlegungen“ (Wahl 2001: 55). Genau dies ist in der Tat für die Untergangsliteratur charakteristisch. Auch unter Apokalyptikern wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Es sind vielmehr zwei gegenläufige Entwicklungen zu beobachten, die sich simultan abspielen: Der Staat ist einerseits auf dem Rückzug, wie sich etwa im Abbau der Staatstätigkeit erweist, andererseits aber auf dem Vormarsch, wie seine Versuche zeigen, immer neue Bereiche an sich zu ziehen. In den letzten Jahrzehn- ten hat er fortlaufend neue Gebiete usurpiert und sich in Form von Datenschutz- und Gleichstellungsbeauftragten, Verbraucherschutz- und Umweltministern, Frauen- und Zukunftsressorts immer weitere Tätigkeitsfelder geschaffen. Ähnli- ches läßt sich auch im polizeilichen Sektor über den Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Umweltkriminalität sagen. Im Bezug auf den anhaltenden Deregulierungsprozess ist eine schlichte Frage zu stellen: Wer ist es eigentlich, der diese Deregulierung vornimmt? Es ist, natürlich, der Staat selbst.

Der befehlende Staat tritt hinter dem verhandelnden zurück, aber damit hat sich staatliche Herrschaft keineswegs erledigt. So ist der vermeintliche Machtverlust des Staates womöglich eher eine perspektivische Täuschung.17 Die Lage des Staa- tes ist jedenfalls paradox, genauso paradox wie die entsprechenden Zustandsbe- schreibungen, die von der Diagnose seines Ablebens bis hin zur der seiner Re-

17 Vgl. Weiss 1998. Vgl. auch Höffe 1996: 716. Er beobachtet eine neue „Kumulation der Macht“, da der Staat in immer weitere Gebiete vorgedrungen sei.

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naissance reichen (vgl. Voigt 1993), vom state-bashing bis zum state-recycling (vgl. Bartelson 2001: 77ff. u. 114ff), vom Vorwurf der Schwäche bis zum Vor- wurf übertriebener Stärke.

So hat sich parallel zu den Schwanengesängen eine Literatur entwickelt, die den Staat zu neuem Leben zu erwecken versucht. Dies ist keineswegs eine neue Erscheinung, sondern in allen Krisendiskursen der letzten hundert Jahre zu be- obachten – von der staatsrechtlichen Krisenliteratur der zwanziger Jahre über die der fünfziger Jahre bis hin zu den heutigen Krisendiagnosen. Wo Gefahr wächst, wächst bekanntlich das Rettende auch. Jede ausgerufene Krise hat stets zu einer Neubelebung des Staatsgedankens geführt. Er kommt offenbar immer dann zu Prominenz, wenn sein Verfall drastisch genug beschrieben wird.18 So steht die gegenwärtige Diskussion eben nicht nur im Banne der Verfallsvisionen, sondern in gleicher Weise auch unter dem Eindruck einer Renaissance des Staates.19 Sie manifestierte sich bereits vor Jahrzehnten in der Losung Bringing the State Back In.20 Infolge dieser Entwicklung ist der Staat ins Zentrum der politischen Theorie zurückgekehrt.21 Die Literatur, die sich an diese Bemühungen knüpft, hat ihn ent- schieden revitalisiert. Mag auch mancher dieser Entwicklung kritisch gegenüber- stehen,22 so kann man doch nur zu dem Schluss kommen, dass der Staatsbegriff heute wieder ziemlich lebendig ist.

Es besteht kein Anlass, hinter dieser Revitalisierung eine neue Mystifikation zu vermuten. Der Prozess der Entmythologisierung des Staates, der bereits mit Max Weber einsetzte, ist heute zu einem vorläufigen Abschluss gekommen, wenn Wolfgang Reinhard den Staat als „ein durch Machtprozesse menschlichen Han- delns zustande gekommenes Gedankengebilde“ versteht (Reinhard 1999: 18).

Auch wenn er nur auf einer gewissen Abstraktionshöhe existiert, hat er eine unbe- zweifelbare Realität. Er ist eine Metainstitution, die in der Frühmoderne entstand, im Laufe der Epoche zu einer Blütezeit gelangte und inzwischen zwar eine anhal- tende Krise erlebt, aber deshalb keineswegs verzichtbar ist.

18 So das Urteil von Möllers 2000: 149. Vgl. auch Di Fabio 1998: 9: „Das Wort ‚Krise‘ gehört zum Standardvokabular geübter Chronisten. Wer von Krise redet, beansprucht Aufmerksam- keit ... Die Popularität von Krisenszenarien hat im Abendland tiefe eschatologische Wurzeln.“

19 Vgl. Stirk 2006; Schuppert 2003; Dehnhard 1999.

20 Vgl. Evans/Rueschemeyer/Skocpol 1985. Dazu Lietzmann 1994; Schuppert 1989; Hartwich 1987.

21 Voigt 1993: 9. Vgl. auch. Lietzmann 1994: 72f.: „Zunehmend erobert der Begriff des ‚Staa- tes‘ eine Bühne zurück, die er einmal den Debatten über das ‚politische System‘ hatte über- lassen müssen; und auch in den Veröffentlichungsstrategien der deutschen Politikwissen- schaft nimmt Staatlichkeit wieder einen zentralen Platz ein.“

22 Etwa Bartelson 2001: 31. Er moniert, die Politikwissenschaft sei durch den Staatsbegriff so konditioniert, daß sie sich politische Ordnung gar nicht mehr ohne ihn vorstellen könne. Alle Versuche, ihn aus dem politischen Denken zu exkommunizieren, seien von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. In Form semantischer Äquivalente wie dem des „politischen Systems“ kam er immer wieder durch die Hintertür herein (ebd.: 78).

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Der moderne Staat ist als eine historische Ordnungsbewegung zu begreifen, als eine Institution, die eine dauerhafte Ordnung garantiert, auch und gerade ge- genüber der ökonomischen Macht: dem Kapitalismus. Lässt die im späten 20.

Jahrhundert einsetzende Entwicklung darauf schließen, dass die Ökonomie sich auf die Dauer als die stärkere Macht erweisen könnte? Und muss man diese Ent- wicklung schicksalsergeben hinnehmen? Der Staat ist schon allein deshalb unent- behrlich, weil er eine Ordnung gewährleistet, die das freie Spiel der Kräfte nicht hervorbringen kann. Der springende Punkt ist hier das Kriterium der Ordnung. In diesem Sinne besteht Staatlichkeit nicht nur in der Garantie von Schutz und Si- cherheit, sondern sie ist auch die Bedingung der Möglichkeit, legitimierte Ent- scheidungen durchsetzen zu können. Sie bleibt insofern unersetzbar, weil keine Gesellschaft „über ausreichende Selbstregulierungskräfte verfügt“, zumal die his- torische Erfahrung zum Misstrauen gegenüber staatlich nichtlegitimierten Mecha- nismen Anlass gibt: „Sie nutzen häufig nur dem Stärkeren“ (Ellwein/Hesse 1996:

34). Eben dies ist ein Gesichtspunkt, den Entstaatlichungseuphoriker gern aus- blenden: dass jede nichtstaatliche Ordnung letztlich auf das Recht des Stärkeren hinausläuft. Diese Erkenntnis liegt bereits Hobbes’ Leviathan zugrunde.

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13 DER AUTOR

Prof. Dr. Andreas Anter, geb. 1960 in Detmold, ist Professor für Politikwissen- schaft an der Universität Leipzig. Er hat Politikwissenschaft, Germanistik und So- ziologie studiert, an der Universität Hamburg promoviert und sich in Politikwis- senschaft habilitiert. Forschungsschwerpunkte: Staatstheorie und Staatspraxis, Verfassungspolitik, moderne Politische Theorie und Ideengeschichte.

Letzte Buchveröffentlichungen: Die Macht der Ordnung. Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, 2. Aufl. Tübingen 2007; Max Webers Staatssozi- ologie. Positionen und Perspektiven (Hg. zus. mit Stefan Breuer), Baden-Baden 2007.

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Der Beitrag ist zuerst erschienen in: Andreas Anter: Die Macht der Ordnung.

Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, 2. Aufl., Tübingen: Mohr Siebeck 2007 (Wiederabdruck mit freundlicher Genehmigung des Verlages Mohr Siebeck).

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