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Archiv "E. Der Arzt im Beruf: I. Bundesärzteordnung" (27.06.1974)

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Zu den wichtigen, öffentlich und innerhalb der Ärzteschaft stark diskutierten Fragen zählt die

„Kooperation" — der Ärzte in freier Praxis, der Ärzte im

Krankenhaus; die Zusammenarbeit zwischen Klinik und Praxis.

E. Der Arzt im Beruf

1. Bundesärzteordnung

Das Grundgesetz der Bundesrepu- blik ordnet das Gesundheitswesen im wesentlichen der Kompetenz der Länder zu. Ausgenommen davon ist auf Grund des Artikels 74 des Grundgesetzes unter anderem die Zulassung zu den Heilberufen. Sie fällt in die Zuständigkeit des Bun- des. Darauf beruht die Bundesärz- teordnung (BÄO).

Im Gegensatz beispielsweise zur Bundesrechtsanwalts- oder Bun- desnotarordnung kann die Bundes- ärzteordnung nicht, ähnlich wie die frühere „Reichsärzteordnung", als eine Art „Grundgesetz des deut- schen Arztrechts" angesehen wer- den. Sie regelt vielmehr im wesent- lichen nur die Zulassung zum ärzt- lichen Beruf. Damit bildet sie aber die gesetzliche Grundlage für den Erlaß einer bundeseinheitlichen ärztlichen Approbationsordnung.

Darüber hinaus enthält die Bundes- ärzteordnung Vorschriften über die Zulassung — auf Zeit oder auf

Dauer — von Ausländern zum ärzt- lichen Beruf, weiter eine Ermächti- gung für die Bündesregierung, eine Taxgebührenordnung zu erlassen.

Auf der Grundlage der Bundesärz- teordnung ist die Approbationsord- nung von 1970 erlassen worden.

Das ärztliche Gebührenwesen wur- de durch die „Gebührenordnung für Ärzte" (GOA) geregelt, die — ausdrücklich als Übergangsgebüh- renordnung bis zum Erlaß einer insgesamt neu zu gestaltenden Ge- bührenregelung für Ärzte — auf Grund von § 11 BÄO im Frühjahr 1965 in Kraft trat.

1. Novelle zur

Bundesärzteordnung

Im Frühsommer 1969 verabschie- deten die gesetzgebenden Körper- schaften des Bundes ein Gesetz, durch das einige wesentliche Än-

derungen an der Bundesärzteord- nung vorgenommen wurden. Die Novelle trat am 1. Januar 1970 in Kraft. Die seither geltende Neufas- sung der Bundesärzteordnung ist in Heft 21/1970 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES abgedruckt. Die wichtigsten Änderungen der Novel- le gegenüber der ursprünglichen Fassung der Bundesärzteordnung von 1953 sind folgende:

1> An Ausländer darf eine ärztliche Approbation (früher „Bestallung") nach § 3 Absatz 3 BÄO nur noch

„in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Ge- sundheitsinteresses" erteilt wer- den. Die Erteilung in sogenannten Härtefällen ist nicht mehr möglich.

> Bei Ruhen der Approbation kann die Praxis eines Arztes durch einen anderen Arzt für eine be- stimmte Zeit weitergeführt wer- den (§ 6).

I> Sofern eine Approbation zurück- genommen worden ist, kann bis zur Wiedererteilung die Erlaubnis

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1981

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E. I. Bundesärzteordnung

zur Ausübung des ärztlichen Beru- fes bis zur Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

> Erstmalig wurde in der Bundes- ärzteordnung die Bezeichnung

„Weiterbildung" zum Facharzt ge- setzlich verankert.

I> Die Erlaubnis zur vorübergehen- den Ausübung des ärztlichen Beru- fes für Ausländer kann bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt werden (§ 10). Eine Verlängerung ist für den Zeitraum

— höchstens jedoch für drei Jahre

— möglich, der erforderlich ist, da- mit der Antragsteller eine unver- züglich nach Erteilung der Erlaub- nis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen kann, die er innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beenden konnte. Über diesen Zeitraum hinaus kann nur bei An- tragstellern, die asylberechtigt sind, oder wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Be- völkerung liegt, eine Erlaubnis er- teilt werden. Ausländische Ärzte, die am 1. Januar 1970 acht Jahre in der Bundesrepublik tätig waren, können eine Verlängerung der Er- laubnis nach § 10 der Bundesärzte- ordnung bis zum 31. Dezember 1975 erhalten.

Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung Zahlreiche deutsche Studenten ha- ben in den vergangenen Jahren wegen des in der Bundesrepublik bestehenden Numerus clausus das Medizinstudium im Ausland begon- nen und zum Teil bereits beendet.

Für diesen Personenkreis gibt es erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie die Approbation beantragen.

Nach § 3 Absatz 2 der Bundesärz- teordnung ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antrag- steller eine außerhalb des Geltungs- bereiches der Bundesärzteordnung abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes erworben hat und die Gleichwertig- keit des Ausbildungsstandes gege- ben ist.

Die Approbation wird derzeit von den obersten Landesgesundheits-

behörden der Länder erteilt. Ge- genwärtig sind allerdings in ver- schiedenen Bereichen Bestrebun- gen im Gange, diese Aufgabe den Regierungspräsidenten zu übertra- gen und sie damit zu dezentralisie- ren. Da aber schon jetzt bei den elf obersten Landesgesundheitsbehör- den eine einheitliche Auffassung über die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht besteht, ist nicht abzusehen, welche unterschiedlichen Bewer- tungen zu erwarten sind, sofern die Delegierung der Approbationsertei- lung an die Regierungspräsidenten erfolgt.

Eine Anfrage der Bundesärztekam- mer beim Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat ergeben, daß das Ministerium bei einer in der Schweiz und in Belgien absolvierten vollständigen Ausbildung zum Arzt die Gleich- wertigkeit für gegeben hält. Ein in Österreich absolviertes Medizinstu- dium wird nach Aussage des Mini- steriums von den obersten Landes- gesundheitsbehörden sehr unter- schiedlich beurteilt. Während in ei- nigen Bereichen deutsche Staats- angehörige bisher die Erlaubnis zum Ableisten der Medizinalassi- stentenzeit erhielten und anschlie- ßend die Erteilung der Approbation in Aussicht gestellt wurde, standen andere Landesbehörden auf dem Standpunkt, daß eine in Österreich absolvierte ärztliche Ausbildung der deutschen Ausbildung zum Arzt erst dann gleichzusetzen ist, wenn die dreijährige „Turnusarzt- zeit" nachgewiesen ist. Verschie- dene Gesundheitsbehörden hatten sich bereit erklärt, die Approbation zu erteilen, sofern nach dem Staatsexamen eine zweijährige ärztliche Tätigkeit abgeleistet wur- de.

Nunmehr sind die Vertreter der obersten Landesgesundheitsbehör- den zu der Auffassung gelangt, daß bei allen Ärzten, die in Österreich ausgebildet wurden und keine drei- jährige Turnusarztzeit nachweisen können, das dritte Rigorosum des österreichischen Staatsexamens als zweiter Abschnitt der ärztli- chen Prüfung von dem zuständigen deutschen Landesprüfungsamt an- erkannt wird. Demzufolge müßte anschließend die zwölfmonatige

sogenannte „Internatsjahrtätigkeit"

abgeleistet und anschließend der dritte Abschnitt der ärztlichen Prü- fung gemäß Approbationsordnung abgelegt werden. Danach wäre für deutsche Staatsangehörige die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt gegeben.

Um ausländische Ärzte nicht bes- ser als deutsche zu stellen, werden in Zukunft weder die Erlaubnis für eine Tätigkeit als Medizinalassi- stent noch die Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung erteilt, wenn nicht die nach österreichi- schen Bestimmungen notwendige dreijährige Tätigkeit als Turnusarzt nachgewiesen wird.

Tätigkeit ausländischer Ärzte in der Bundesrepublik

Derzeit arbeiten über 5000 auslän- dische Ärzte in der Bundesrepu- blik. Ein großer Teil dieser Ärzte stammt aus Entwicklungsländern, hat seine Ausbildung, zum Teil auch fachärztliche Weiterbildung in der Bundesrepublik erhalten und wird von den zuständigen Stellen der jeweiligen Heimatländer dort zurückerwartet. In nicht wenigen Fällen aber muß beobachtet wer- den, daß der Wunsch, nach Ab- schluß der ärztlichen Ausbildung und teilweise auch der fachärztli- chen Weiterbildung in das Heimat- land zurückzukehren, nur gering ist. Über diese Problematik wird im Abschnitt „Auslandsdienst" geson- dert berichtet.

Wie vorstehend bereits erwähnt, regelt die Bundesärzteordnung un- ter anderem auch das Tätigwerden ausländischer Ärzte in der Bundes- republik. Die entsprechenden Be- stimmungen sind, im Gegensatz zu den der meisten anderen Länder der Welt, sehr liberal. Das gilt vor al- lem für die ausländischen Ärzte, die in der Bundesrepublik auf Zeit tätig werden wollen. Eine dauernde Tätigkeit ausländischer Ärzte in der Bundesrepublik setzt allerdings die Erteilung der Approbation nach

§ 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung voraus. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre kann man annehmen, daß ein erheblicher Teil der aus- ländischen Ärzte, die derzeit noch mit vorläufiger Erlaubnis nach § 10

1982 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES .ARZTEBLATT

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E. I. Bundesärzteordnung

der Bundesärzteordnung hier tätig sind, eine dauernde Tätigkeit in der Bundesrepublik anstrebt.

Die Konferenz der Gesundheitsmi- nister der Länder stellte im Herbst 1972 fest, daß sich nach Einführung neuer Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz Schwierigkeiten ergeben hätten. Diese resultierten aus der Bestimmung, daß Auslän- der, die mit einer Deutschen ver- heiratet sind, berechtigt sind, sich ständig im Bundesgebiet aufzuhal- ten. Die Vorschriften der Bundes- ärzteordnung dagegen besagen bekanntlich, daß die Erteilung ei- ner Approbation an Ausländer nur in besonderen Einzelfällen möglich ist.

Die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be- rufs wird, wie eingangs ausgeführt, nur für begrenzte Zeit oder ohne Zeitbegrenzung nur aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinter- esses oder an Asylberechtigte er- teilt. Demzufolge können ausländi- sche Ärzte mit deutschen Ehefrau- en in der Regel weder eine Appro- bation noch eine Dauererlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit erhalten, falls die vorgeschilderten Sachver- halte nicht gegeben sind.

Im Hinblick auf diesen Wider- spruch erklärten die Länder-Ge- sundheitsminister, daß es ihnen notwendig erscheine, „die gesetzli- che Möglichkeit einer dauernden ärztlichen Tätigkeit für diesen Per- sonenkreis ebenso zu schaffen, wie dies für Asylberechtigte zutrifft".

Der Bundesgesundheitsminister wurde daher von den Ländermini- stern gebeten, zu prüfen, ob und wieweit die Bundesärzteordnung den eingangs hierzu erwähnten Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Ausländergesetzes an- zupassen ist. Ein Ergebnis dieser Überprüfung wurde bisher nicht bekannt.

Die Bundesärztekammer hat im Zu- sammenhang mit dem Beschluß der Länder-Gesundheitsminister- konferenz in verstärktem Maße Entscheidungen von Oberverwal- tungsgerichten Aufmerksamkeit geschenkt, mit denen ausländi- schen Ärzten die Möglichkeit gege- ben wurde, in der Bundesrepublik

tätig zu werden. Da ein höchstrich- terliches Urteil zu diesem Komplex bisher nicht vorliegt, wurde in Aus- sicht genommen, in einem geeig- neten Fall einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesver- waltungsgerichtes zu führen. In diesem Zusammenhang steht auch eine Umfrage der Bundesärztekam- mer bei den Landesärztekammern wegen der Tätigkeit ausländischer Ärzte im Rahmen der RVO. Ermitt- lungen in den einzelnen Kammer- bereichen ergaben, daß zur Zeit etwa 520 Ärzte in der Bundesrepu- blik mit einer Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung als Kas- senärzte tätig sind.

2. Koordinierung landesgesetzlicher Bestimmungen zur Berufsgerichtsbarkeit

Im Sommer 1970 hatte der Vor- stand der Bundesärztekammer ei- nen „Ausschuß zur Koordinierung landesgesetzlicher Bestimmungen zur Berufsgerichtsbarkeit" einge- setzt, der seine Empfehlungen im Herbst 1972 dem Vorstand vorleg- te.

Der Ausschuß war der Auffas- sung, daß es angesichts der in- haltlich sehr unterschiedlichen lan- desgesetzlichen Bestimmungen über die Berufsgerichtsbarkeit nicht sinnvoll erscheine, eine Mu- ster-Berufsgerichtsordnung zu er- stellen. Als realisierbares Ziel wur- de jedoch die Harmonisierung sol- cher Komplexe angesehen, deren bisherige unterschiedliche landes- gesetzliche Gestaltung sich nach- teilig ausgewirkt hat. Der Aus- schuß schlug daher eine Harmoni- sierung der berufsgerichtlichen Maßnahmenkataloge vor und regte an, daß die Rechtsfolgen, die sich für den einzelnen Arzt und für die Kammern aus der Verhängung ei- ner berufsgerichtlichen Maßnahme ergeben, sowie die Auswirkungen anderer, wegen desselben Sach- verhalts anhängigen Verfahren auf das Berufsgerichtsverfahren ver- einheitlicht werden sollten.

Der Ausschuß unterbreitete ferner Vorschläge über Vollstreckung,

Verfolgungsverjährung, Tilgung in den Arztakten, Aktenvernichtung, berufsgerichtliche Verfahren gegen beamtete Ärzte, anderweitige Be- strafung und das Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren und zu Disziplinarverfahren.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer nahm im Oktober 1972 von dem Ausschußergebnis Kenntnis und beschloß, die Vorlage allen Landesärztekammern zur Erörte- rung zuzuleiten. Im Anschluß daran fand im Februar 1973 ein Anhö- rungsverfahren der Landesärzte- kammern statt, die Gelegenheit hatten, ihre Stellungnahme zu den erarbeiteten Vorschlägen zu inter- pretieren. Während dieser Erörte- rungen kamen die Vertreter des Ausschusses und der Landesärzte- kammern überein, neben einem formellen Rügerecht auch die Ver- warnung als berufsgerichtliche Maßnahme beizubehalten. Die An- hebung der Höchstgrenze der Geldbuße auf 20 000 DM wurde von der Mehrzahl der Kammern gutge- heißen.

Zahlreiche Kammern hielten den Entzug des Kammerwahlrechts als berufsgerichtliche Maßnahme wei- ter für erforderlich. Es wurde Übereinstimmung in der Form er- zielt, daß der Entzug des Kammer- wahlrechts bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer nicht mehr als alleini- ge berufsgerichtliche Maßnahmen beibehalten werden, statt dessen jedoch als Nebenstrafe neben Ver- weis oder Geldbuße der Verlust der Befähigung der Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kam- mer auf Zeit eingeführt werden sollte. Als Zeitmaß für diese Ne- benstrafe wurden fünf Jahre emp- fohlen.

Die vom Ausschuß zunächst vor- gesehene Aufnahme einer Bestim- mung, daß berufsgerichtliche Maß- nahmen veröffentlicht werden soll- ten, wurde nach eingehender Erör- terung aus der Vorlage des Aus- schusses gestrichen. Zur Einstel- lung des berufsgerichtlichen Ver- fahrens wurde empfohlen, die Mög- lichkeit der Einstellung des berufs- gerichtlichen Verfahrens bei ge- ringfügiger Schuld oder unbe-

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