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Die Berechtigung zur Leistungserbringung ist nach objektiven Kriterien diskriminierungsfrei und transparent zu erteilen

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M 054/2007 GEF 31. Oktober 2007 GEF C

Motion

1832 FDP (Fritschy, Rüfenacht, Desarzens-Wunderlin, Boll, Zumstein, Langenthal)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 30.01.2007

Liberale Lösungen für den Kanton Bern -

Mehr Wahlfreiheit, Qualität und Kostenbewusstsein in der stationären Versorgung (Spitalbereich)

Es ist eine Standesinitiative einzureichen mit dem Ziel, das Krankenversicherungsgesetz und allfällige Verfassungsartikel derart zu revidieren, dass Patientinnen und Patienten schweizweit freie Spitalwahl bzw. freie Wahl von Spitalabteilungen haben. Ergebnis- und Prozessqualität sowie die Fallkosten der Spitäler sind zu veröffentlichen, um Patientinnen und Patienten eine echte Wahl zu ermöglichen. Die Berechtigung zur Leistungserbringung ist nach objektiven Kriterien diskriminierungsfrei und transparent zu erteilen. Die bedarfsgerechte Mindestversorgung muss gesichert sein.

Begründung:

Die Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer will im Gesundheitswesen Qualität und Wahlfreiheit zu tragbaren Kosten. Das gilt auch für die Spitäler, dem grössten und am schnellsten wachsenden Kostenbereich. Doch obwohl die Spitäler den Bürger und die Bürgerin über Steuern und Prämien jährlich ca. 1'500 Franken kosten, werden keine Vergleiche zur medizinischen Ergebnisqualität veröffentlicht. Damit verdrängt die Schweiz, was die Patienten und Patientinnen im Ausland wissen: Qualität ist messbar, unterscheidet sich und wird durch Transparenz generell verbessert. Auch sind die qualitativ besten Spitäler meist die effizientesten und somit auch kostengünstig.

Notwendig sind deshalb Qualitäts- und Kostenwettbewerb anstelle von staatlicher Planung:

Erstens ist die medizinische Ergebnisqualität der Spitäler zu veröffentlichen. Die Qualitätsindikatoren sind national einheitlich zu definieren. Zweitens ist die Wahlfreiheit zu verbessern. Allgemein versicherte Patientinnen und Patienten sollen schweizweit zwischen jenen Spitalabteilungen wählen können, welche im veröffentlichten Leistungsvergleich sowohl bei der medizinischen Ergebnisqualität als auch bei den Fallkosten gut bis führend sind. Damit wird die kantonale Spitalplanung durch den Spitalbinnenmarkt ersetzt und werden kantonale Grenzen geöffnet. Überdies wird mit den objektiven Kriterien „Qualität“

und „Kosten“ der längst notwendige Strukturwandel im Spitalbereich beschleunigt. Das kommt nicht nur Patienten, Patientinnen und Steuerzahlenden zugute, sondern den Spitälern, sich zu spezialisieren und sich national sowie international zu positionieren.

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Antwort des Regierungsrates Ausgangslage

Die Motionärin verlangt die Einreichung einer Standesinitiative mit dem Ziel, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und allfällige Verfassungsartikel derart zu revidieren, dass folgende Punkte erfüllt werden:

• Schweizweit freie Spitalwahl bzw. freie Wahl von Spitalabteilungen,

• Veröffentlichung der Ergebnis- und Prozessqualität sowie der Fallkosten der Spitäler zur Ermöglichung einer echten Wahl,

• Erteilung der Berechtigung zur Leistungserbringung nach objektiven Kriterien diskriminierungsfrei und transparent,

• Sicherung der bedarfsgerechten Mindestversorgung.

Die vorliegende Motion ist im Zusammenhang mit der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung 04.061 zu beurteilen. Nachdem die 2. Teilrevision des KVG in der Wintersession 2003 im Nationalrat gescheitert ist, hat der Bundesrat im Jahr 2004 die bisherige Revisionsvorlage in verschiedene Pakete aufgeteilt. Bezüglich der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung 04.061 hat der Ständerat als Erstrat am 8. März 2006 vom Entwurf des Bundesrates abweichende Beschlüsse gefasst. Am 22. März 2007 schloss sich der Nationalrat weitgehend den Beschlüssen des Ständerates an, schuf aber einige wichtige Differenzen.

Am 24. September 2007 hat der Ständerat in zweiter Lesung die Differenzen beraten und teilweise bereinigt. Die Bereinigung der bestehenden Differenzen zwischen den Räten ist im Nationalrat in der Wintersession vom 3. – 21. Dezember 2007 (zweite Lesung) vorgesehen.

Im Rahmen der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung wurden Bestimmungen zu allen Punkten diskutiert, welche mit vorliegender Motion gefordert werden. Weitere Geschäfte der eidgenössischen Räte decken sich teilweise mit den Forderungen der Motionärin.1 Des Weiteren sind auch die Verfassung des Kantons Bern und das Spitalversorgungsgesetz2 (SpVG) zu berücksichtigen. Falls vorliegende Motion durch den Grossen Rat angenommen wird und der Bund auf Grund der anschliessend eingereichten Standesinitiative das KVG ändert, wäre zu prüfen, ob die Verfassung des Kantons Bern und das SpVG anzupassen sind.

Zur schweizweit freien Spitalwahl

Die Motionärin fordert die Einführung der schweizweit freien Spitalwahl. Um die kantonale Spitalplanung durch den Spitalbinnenmarkt zu ersetzen, hält die Motionärin Qualitäts- und Kostenwettbewerb anstelle von staatlicher Planung für notwendig.

Die schweizweit freie Spitalwahl ist heute bereits möglich, falls die entsprechende Deckung durch eine Zusatzversicherung besteht („halbprivat“, „privat“ oder „Allgemein ganze Schweiz“) oder die Patientinnen und Patienten die entsprechende Kostendifferenz selber übernehmen. Falls eine Behandlung medizinisch indiziert ist (d.h. bei Notfall oder wenn die Behandlung im Wohnkanton nicht verfügbar ist), so werden auch nur grundversicherte Patientinnen und Patienten schweizweit behandelt und die Kantone

1 Als weitere Geschäfte der eidgenössischen Räte sind im Zusammenhang mit vorliegender Motion die Parlamentarische Initiative 06.444 „Gesundheitsverfassung. Liberale Rahmenordnung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen“, die Motion Nationalrat 04.3624 bzw. SGK-N 04.433 „Qualitätssicherung und Patientensicherheit im Gesundheitswesen“, die Motion Heim 06.3264 „Qualitätsmonitoring“, die Motion Heim 06.3265 „Spitalbehandlungen. Transparenz und Qualität“ sowie die Volksinitiative 05.055 „Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“ bzw. die diesbezüglichen Gegenvorschläge des Ständerats und des Nationalrats von gewisser Relevanz.

2 Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG; BSG 812.11)

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müssen sich an den Kosten dieser ausserkantonalen Behandlungen beteiligen (Art. 41 Abs. 3 KVG).

Gemäss Beschluss des Nationalrats und des Ständerats soll die freie Spitalwahl eingeführt bzw. auf nur grundversicherte Patienten ausgeweitet werden. Das Anliegen der Motionärin, das sich in einer Mehrbelastung des Kantons Bern in der Höhe von CHF 38 Mio. niederschlägt (Datenbasis 2005, Finanzierungsanteil Kanton 55%), wurde durch die eidgenössischen Räte somit bereits beschlossen.

Zur Veröffentlichung der Ergebnis- und Prozessqualität sowie Fallkosten der Spitäler

Die Motionärin fordert die Veröffentlichung der Ergebnis- und Prozessqualität sowie der Fallkosten der Spitäler. Dies soll bei Einführung der schweizweit freien Spitalwahl Qualitäts- und Kostenwettbewerb auf Basis von national einheitlichen Qualitätsindikatoren, tragbare Kosten und einen Strukturwandel im Spitalbereich bewirken. Gemäss Beschlüssen des Ständerats und des Nationalrats wird die leistungsbezogene Abgeltung nach DRG-System3 eingeführt. Die Bestimmungen zur leistungsbezogenen Finanzierung unter Einbezug der Investitionen, zur Koordination der Spitalplanung sowie zu den Datengrundlagen, Datenerhebungen und Betriebsvergleichen werden leistungs-, qualitäts- und kostenbezogenen Wettbewerb fördern. Die Veröffentlichung der Daten und Betriebsvergleiche, unter anderem zu Leistungen, Kosten und medizinischer Ergebnisqualität, ist explizit vorgesehen. Diese Bestimmungen sind aus Sicht des Kantons Bern mit Blick auf das Revisionsziel, nämlich die Eindämmung der Kostenentwicklung und die Förderung von Transparenz und Qualität sinnvoll.

In der von beiden eidgenössischen Räten angenommenen Motion 04.3624

„Qualitätssicherheit und Patientensicherheit im Gesundheitswesen“, in deren Rahmen auch die Anliegen der Motion Heim 06.3265 „Spitalbehandlungen. Transparenz und Qualität“ umgesetzt werden, wird der Bundesrat beauftragt, Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der medizinischen Behandlung zu steuern, zu regeln und zu koordinieren. Es soll eine nationale Plattform aufgebaut und standardisierte Sicherheitssystem, auch zur Sicherung der Ergebnisqualität in Behandlung und Pflege, eingeführt werden.

Bereits heute werden Messungen der Ergebnisqualität der Spitäler vorgenommen. Die Messungen der Ergebnisqualität werden noch nicht schweizweit nach einheitlichen Kriterien durchgeführt oder vollständig veröffentlicht. Auch interkantonale Vergleiche sind bislang nur beschränkt möglich.

Die eidgenössischen Räte haben somit – wie oben ausgeführt – bereits Beschlüsse gefasst, die dem Anliegen der Motionärin entsprechen.

Zur Erteilung der Berechtigung zur Leistungserbringung

Die Motionärin fordert, die Berechtigung zur Leistungserbringung nach objektiven Kriterien diskriminierungsfrei und transparent zu erteilen. Als objektive Kriterien werden Qualität und Kosten genannt. Diese Forderung wird dahingehend interpretiert, dass mit der Erteilung der Berechtigung zur Leistungserbringung die Erteilung von Leistungsaufträgen zu verstehen ist, im Sinne der Berechtigung zur Erbringung von Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).4 Gemäss Beschlüssen des Nationalrats und des Ständerats zur KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung soll der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf Grundlage von Qualität, Wirtschaftlichkeit und – nur gemäss Nationalrat – Grundversorgung erlassen. Ein Kriterium zur Zulassung von

3 Dabei handelt es sich um eine Abgeltung mittels Fallpauschalen, in der die Patientinnen und Patienten aufgrund ihrer Diagnose und Behandlung in ähnliche Kostengruppen eingeteilt werden.

4 Alternativ könnte diese Forderung dahingehend interpretiert werden, dass mit der Erteilung der Berechtigung zur Leistungserbringung der Abschluss von kantonalen Leistungsverträgen gemeint ist, was eine kantonale Mitfinanzierung nach sich zieht.

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Spitälern ist, dass sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen. Zudem werden die Kantone und die OKP die KVG-Leistungen aller sich auf der Spitalliste befindlichen Spitäler (Listenspitäler), das heisst auch die KVG-Leistungen der Privatspitäler mit kantonalem Leistungsauftrag, sowie die diesbezüglichen Investitionen nach dem gleichem Finanzierungsschlüssel abzugelten haben, was für den Kanton Bern eine Mehrbelastung in der Höhe von CHF 145 Mio. zur Folge hat (Datenbasis 2005, Finanzierungsanteil Kanton 55%). In diesem Bereich besteht noch eine Differenz zwischen den Räten, da der Nationalrat einen fixen Finanzierungsanteil der Kantone von 55% beschlossen hat, während der Ständerat die Möglichkeit schaffen will, dass die Kantone ihren Finanzie- rungsanteil bis auf 45% reduzieren können, falls ihre OKP-Durchschnittsprämien für Erwachsene unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen. Dies ist im Kanton Bern zur Zeit nicht der Fall.

Gemäss parlamentarischer Initiative 06.444 „Gesundheitsverfassung. Liberale Rahmenordnung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen“, deren Anliegen allenfalls in einen Gegenvorschlag des Bundes zur Volksinitiative 05.055 „Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“ eingebaut werden sollen, hat der Bund im Rahmen der Grundversicherung klare Vorschriften für die Leistungsaufträge zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu erlassen. Zur Zeit ist jedoch noch unklar, ob dem Stimmvolk ein Gegenvorschlag vorgelegt werden soll.

Zur Sicherung der bedarfsgerechten Mindestversorgung

Die Motionärin fordert die Sicherung der bedarfsgerechten Mindestversorgung. Wie bereits erwähnt, soll gemäss Beschluss des Nationalrates zur KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auch auf Grundlage des Kriteriums Grundver- sorgung erlassen. Das geltende KVG sowie die KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung gemäss Beschluss des Ständerates und des Nationalrates, die Verfassung des Kantons Bern und das SpVG fordern kantonale Spitalplanungen und machen diesbezügliche Vorgaben, auch um die bedarfsgerechte Grundversorgung mit Spitalleistungen im gesamten Versorgungsgebiet sicherzustellen. Im Rahmen der KVG-Revision Spitalfinanzierung sollen die kantonalen Spitalplanungen koordiniert und vereinheitlicht werden.

Das Gesundheitswesen liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Die Motionärin schliesst nicht aus, dass ihre Forderungen auch Änderungen der Bundesverfassung erfor- dern könnten. In der parlamentarischen Initiative 06.444 „Gesundheitsverfassung. Liberale Rahmenordnung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen“, deren Anliegen – wie bereits erwähnt – allenfalls in einen Gegenvorschlag des Bundes zur Volksinitiative 05.055 „Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“ berücksichtigt werden, werden ebenfalls bereits Anpassungen der Bundesverfassung vorgeschlagen.

Die bedarfsgerechte Mindestversorgung beziehungsweise das mindestens sicherzustellende Versorgungsniveau der Bevölkerung mit Spitalleistungen ist, wie generell der anzubietende Umfang an öffentlichen Dienstleistungen, eine nicht nach absoluten Kriterien definierbare Grösse. Diesbezügliche Kriterien haben unter anderem Aspekte medizinischer, kultureller, sprachlicher, sozialer, ökonomischer und geographischer Art zu berücksichtigen.

Die von der Motionärin angestrebte Abkehr von der staatlichen Planung beziehungsweise kantonalen Spitalplanung erscheint unter diesen Voraussetzungen nicht vollumfänglich umsetzbar, da die Sicherung der bedarfsgerechten Mindestversorgung nur über planerische Massnahmen erreicht werden kann.

Fazit

Vor dem Hintergrund der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung 04.061 wurden von den eidgenössischen Räten grundsätzlich Regelungen zu allen Punkten diskutiert und

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beschlossen, welche mit vorliegender Motion gefordert werden. Die Bereinigung der bestehenden Differenzen zwischen den Räten ist im Nationalrat in der Wintersession vom 3. – 21. Dezember 2007 (zweite Lesung) vorgesehen. Die parlamentarische Initiative 06.444 „Gesundheitsverfassung. Liberale Rahmenordnung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen“, deren Anliegen allenfalls in einen Gegenvorschlag des Bundes zur Volksinitiative 05.055 „Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung“

eingebaut werden sollen, fordert Verfassungsregelungen, welche mit den Forderungen der Motionärin übereinstimmen. In Bezug auf die Qualitätssicherung in den Spitälern ist auf die von den eidgenössischen Räten angenommene Motion Nationalrat 04.3624

„Qualitätssicherheit und Patientensicherheit im Gesundheitswesen“, in deren Rahmen auch die Anliegen der Motion Heim 06.3265 „Spitalbehandlungen. Transparenz und Qualität“ umgesetzt werden sollen, zu verweisen.

Eine Standesinitiative vor diesem Hintergrund erscheint weder notwendig noch erfolgversprechend, auch da die von der Motionärin geforderten Punkte in den letzten Jahren Gegenstand ausgiebiger Diskussionen in den eidgenössischen Räten sowie weiteren eidgenössischen und kantonalen Gremien und Verbänden waren. Daher beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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