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Diese Befreiung hat, ohne die in der LSVA-Verordnung festgelegten Einschränkungen, im vollen Umfang von CHF 1.90 je m3 zu erfolgen

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M 169/2005 VOL 7. Dezember 2005 43C Motion

3715 von Siebenthal, Gstaad (SVP)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 21.06.2005

Holztransporte: teilweise Befreiung von der LSVA

Der Regierungsrat wird beauftragt, vom Bundesrat die teilweise LSVA-Befreiung für Holztransporte zu verlangen. Diese Befreiung hat, ohne die in der LSVA-Verordnung festgelegten Einschränkungen, im vollen Umfang von CHF 1.90 je m3 zu erfolgen.

Begründung:

Am 1. Januar 2005 wurden die LSVA-Ansätze massiv erhöht, und durch Veränderung der Euro-Klassen-Zuteilung fielen etliche Lastwagen zusätzlich noch in eine höhere LSVA- Abgabeklasse. Zwar wurde die LSVA-Rückerstattung für Roh- und Schichtholztransporte von CHF 1.30 auf 1.90 je Kubikmeter erhöht. Gleichzeitig wurden aber Klauseln eingeführt, wonach pro Fahrzeug nur mehr bis maximal 25 Prozent der mit diesem Fahrzeug generierten totalen LSVA rückerstattet wird. Dies hat zu massiven Verteuerungen bei allen Holztransporten geführt, und der bis anhin gewollt LSVA-befreite Kurzstreckenverkehr sieht sich einer im Prinzip „neuen“ Abgabe gegenüber gestellt. Die parallel per 1. Januar 2005 eingeführte Limite von 40 to Gesamtgewicht kann in vielen Fällen gar nicht ausgenützt werden; es ist somit kein Produktivitätsgewinn möglich.

Der Bundesrat hätte gemäss der LSVA-Verordnung die Möglichkeit, einzelne Transporte ganz oder teilweise von der LSVA zu befreien, was zum Beispiel beim Kombiverkehr bis zu gewissen Distanzen der Fall ist.

Bei der Einführung der LSVA gingen unsere Bundesbehörden von der Annahme aus, in ganz Europa würden relativ rasch Schwerverkehrsabgaben eingeführt und somit gleich lange Spiesse für alle Länder geschaffen. Die Realität sieht heute jedoch völlig anders aus.

Die meisten europäischen Staaten kennen keine derartige Abgabe, oder dann betragen sie nur etwa 20-30 Prozent der Schweizer Ansätze und gelten bloss auf Autobahnen (Maut in Deutschland und Österreich). Acht europäische Staaten kennen Lastzuggewichte von 44 bis 70 Tonnen. Auf europäischer Ebene lehnt man in sehr vielen Staaten künstliche Transportverteuerungen sogar kategorisch ab.

Die Schweiz mit ihren schwierigen geographischen Verhältnissen hat seit jeher mit vergleichsweise hohen Transportkosten kämpfen müssen. Wenn dazu noch im europäischen Vergleich rekordhohe Abgaben kommen, dann führt dies bei transport- und tonnageintensiven Branchen zu besonders gravierenden Nachteilen. Die Wald- und Holzwirtschaft, die vollständig dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, bekommt diese Nachteile besonders zu spüren. Die LSVA kann denn auch in sehr vielen Fällen nicht an die Konsumenten weiter überwälzt werden, sondern wird innerhalb der Wertschöpfungskette getragen - gleichzeitig singen die Erlöse für Rund- und Schnittholz seit langem dramatisch! Die schweizerische Wald- und Holzwirtschaft hat an sich schon

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gravierende Standortnachteile: viel Wald in steilen Berggebieten, teure Transporte, hohe Lohnkosten, hohe Bodenpreise, viele strenge Auflagen bezüglich Umwelt und Arbeitssicherheit, kleinflächige komplizierte Strukturen in der Waldwirtschaft, und andere mehr. Wenn dazu noch hohe Abgaben wie die LSVA kommen, ist die Wald- und Holzwirtschaft hierzulande massiv in ihrer Existenz bedroht. Durch den immer härteren internationalen Wettbewerb in der Holzwirtschaft gehen viele kleinere und mittlere Werke ein, während wenige Betriebe zu Grosswerken ausgebaut werden. Dies führt unweigerlich zu grösseren Transportdistanzen – nicht nur für das Rohholz, sondern auch für Schnittwaren und Nebenprodukte. Transportkosten stellen heute international einen Schlüsselfaktor der Wald- und Holzwirtschaft dar, weshalb hier die Branche auf Kostensteigerungen besonders sensibel reagiert.

Die geschilderten Verhältnisse gelten sinngemäss für den Kanton Bern. Insbesondere in den flächenmässig bedeutsamen bernischen Voralpen- und Alpengebieten akzentuieren sich diese Probleme speziell. Wir sehen uns hier mit langen Transportdistanzen über enge, oft mit Anhängerverboten oder Gewichtslimiten belegte Strassen konfrontiert. Eine aufwendige und somit teure Holzernte, gekoppelt mit kostspieligen Transporten, verunmöglicht es unseren bernischen Betrieben zusehends, mit ausländischer Konkurrenz mitzuhalten. Bis ein Kubikmeter Bretter hergestellt und bei einem Verbraucher im Mittelland angekommen ist, fallen 3-6 Transportschritte an, die zu LSVA-Kosten von CHF 10-15.- je Kubikmeter führen können. Wenn man mit einen Durchschnittswert von CHF 300.- je Kubikmeter Schnittware vergleicht, wird klar, zu welchen Nachteilen dies führt. Ein ausländischer Konkurrent hat für das gleiche Beispiel bloss mit LSVA-Kosten von CHF 1- 2.- zu rechnen!

Die Folgen für die ohnehin schon sehr bedrängte bernische Wald- und Holzwirtschaft sind nicht mehr länger zu ertragen. Die möglichen volkswirtschaftlichen Konsequenzen insbesondere für ländliche oder Berggebiete sind verheerend: grossflächige Stilllegung vieler Waldflächen und die Schliessung etlicher Sägewerke und Weiterverarbeiter. Die damit gekoppelte Vernichtung von Arbeitsplätzen und Steueraufkommen ist speziell für Randgebiete besonders tragisch.

Antwort des Regierungsrates

Die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist eine Bundesaufgabe. Sie ist Bestandteil des Landverkehrsabkommens der Schweiz mit der EU.

Mit der LSVA soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.

Es liegt in der Kompetenz des Bundesrates, bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise zu befreien oder Sonderregelungen zu treffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Transportgüter und die Vor- und Nachteile der LSVA wurden bereits im Abstimmungskampf thematisiert und teils heftig diskutiert. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) wurden die Anliegen der betroffenen Kreise geprüft.

Der Bundesrat hat sich dabei intensiv mit der Problematik der Abgaben für Holztransporte auseinandergesetzt: In Art. 11 SVAV wurde eine Sonderregelung für Holztransporte eingeführt, welche mit der Verordnung vom 16. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte (SR 641.811.31) umgesetzt wurde. Der Bundesrat brachte damit zum Ausdruck, dass er sich der besonderen Situation der

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Holzwirtschaft bewusst ist. Die Rückerstattungsregelung basierte auf einer bei Basler &

Hoffmann, Ingenieure und Planer AG in Zürich, in Auftrag gegebenen Studie

„Auswirkungen der LSVA auf die Wald- und Holzwirtschaft“. Mit der bis 31. Dezember 2004 gültigen Rückerstattungsregelung von Fr. 1.30 pro m3 Rohholz, unabhängig von der Transportdistanz, wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass beim Verlad, der hauptsächlich im Wald stattfindet, keine Waagen zur Gewichtsbestimmung zur Verfügung stehen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die einfache Anfrage von Nationalrat Peter Jossen-Zinsstag erläuterte, entsprechen die Fr. 1.30 einem Viertel des gesamten durchschnittlichen Abgabebetrags.

Auf den 1. Januar 2005 erfolgte eine Anpassung der LSVA. Sie steht im Zusammenhang mit der auf den gleichen Zeitpunkt hin eingeführten 40-Tonnen-Limite. Eine weitere Erhöhung der Sätze ist auf die Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels, spätestens auf den 31. Dezember 2007, vorgesehen. Mit der Anpassung der LSVA auf den 1. Januar 2005 wurde auch die Sonderregelung für Rohholztransporte revidiert und dabei eine Rückerstattung von 25% der gesamten Abgaben für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt. Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, liegt dieser Satz neu bei Fr. 1.90 pro m3. Zusätzlich wurde eine neue Klausel aufgenommen, wonach die Summe der Abzüge höchstens 25% der gesamten Abgabe betragen darf.

In der Praxis ergab die Rückerstattung nach m3 vor dem 1. Januar 2005 bei den in Berg- und Randregionen häufigen Kurztransporten eine prozentual höhere Entlastung.

Zusammen mit der Erhöhung der LSVA führte nun die Einführung der 25%-Klausel zu einer erheblichen Erhöhung der Abgaben für Kurztransporte von Holz.

Der Motionär will den Regierungsrat beauftragen, vom Bundesrat die Aufhebung der auf den 1. Januar 2005 eingeführten 25%-Klausel zu verlangen. Der Regierungsrat ist sich der schwierigen Wirtschaftslage der Wertschöpfungskette Holz bewusst. Die Branche befindet sich in einer Strukturkrise. Beim Transportgut Holz fällt die LSVA wegen des ungünstigen Massen-Wert-Verhältnisses besonders stark ins Gewicht und ist als Standortnachteil gegenüber dem konkurrenzierenden Ausland zu betrachten. Besonders betroffen sind vorab die Randregionen und der ländliche Raum. Hier hat die Wald- und Holzwirtschaft eine nicht unerhebliche Bedeutung. Eine angepasste Behandlung der Rohholztransporte liegt auch im breiten öffentlichen Interesse, geht es indirekt doch auch darum, durch eine funktionierende Waldwirtschaft den vielfältigen Ansprüchen der Bevölkerung an den Wald gerecht werden zu können. Das Anliegen des Motionärs steht denn auch im Einklang mit der Absicht, die Rahmenbedingungen der Holzwirtschaft generell zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass sich bei den Kurztransporten die Erhöhung der Gewichtslimite auf 40 Tonnen aufgrund der vorhandenen Strasseninfrastrukturen kaum ausnützen lässt, rechtfertigt sich ein Rückkommen auf den unbeschränkten Abzug. Die LSVA-Zielsetzung der Umlagerung der Transporte von der Strasse auf die Bahn wird damit nicht berührt. Der Kanton ist an den Erträgen aus der LSVA zwar beteiligt, der Mindererlös aufgrund der mit der Motion angestrebten Abgabereduktion ist jedoch unbedeutend. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, sich beim Bundesrat für die Aufhebung der 25%-Klausel einzusetzen.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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