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Archiv "Das Abtreibungsurteil und die Rolle des Arztes: Beratung und Lebensrecht im Konflikt" (25.03.1994)

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THEMEN DER ZEIT FORUM

Das Abtreibungsurteil und die Rolle des Arztes

Beratung und Lebensrecht im Konflikt

Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Abtreibungsfrage hat das Ungeborene, wie jeder geborene Mensch, ein „eigenes Lebensrecht", das „ele- mentar und unveräußerlich" ist und „von der Würde des Menschen ausgeht". Deshalb sei die Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben, wie das Gericht aus- drücklich hervorhebt, „bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein". Der Autor

des folgenden Artikels, der Rechtsphilosoph an der Uni- versität Mainz und Verfasser des Buches „Abtreibung im säkularen Staat" (1991) ist, stellt diese Grundposition des Gerichts infrage. Im ersten Teil des Artikels soll ge- zeigt werden, welche Forderungen man, wenn man kon- sequent ist, aus der Grundposition des Gerichts eigentlich ziehen müßte. Im zweiten Teil soll die Grundposition als solche angegriffen werden.

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as Gericht ist der Auffas- sung, daß die Schutzpflicht gegenüber dem einzelnen ungeborenen Leben besser durch ein Beratungs- als durch ein Bestrafungsmodell zu verwirklichen ist. Diese Auffassung ist jedoch nicht nur an eine Reihe empirischer An- nahmen gebunden, deren Richtigkeit man bezweifeln kann. Sie ist darüber hinaus an die Voraussetzung gebun- den, daß sich in unserer Gesellschaft eine ausreichende Zahl von Ärzten findet, die bereit sind, das fundamen- tale Lebensrecht der Ungeborenen wissentlich und willentlich zu verlet- zen. Das aber bedeutet, pointiert for- muliert: Der Staat soll sich nach Auf- fassung des Bundesverfassungsge- richts der Tötungsdienste einer Be- rufsgruppe versichern, um auf die- sem Wege die Gesamtzahl der Tö- tungen zu reduzieren. Ich behaupte:

Weder die betreffenden Ärzte noch der Staat können — auf der Basis des Urteils und seiner Voraussetzungen — ein solches Vorgehen moralisch ver- antworten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt jede Abtreibung, die nicht un- ter eine der drei gesetzlich anerkann- ten Indikationen (medizinische, em- bryopathische und kriminologische Indikation) fällt, für rechtswidrig und verboten. Dies folgt ja auch zwingend aus der Voraussetzung des Lebens- rechts des Ungeborenen: Ein Le- bensrecht, das mit der Rechtmäßig- keit jeder von einer Schwangeren ge- wünschten Abtreibung verträglich wäre, wäre eine Farce. Trotzdem

zieht das Gericht für die ersten drei Monate der Schwangerschaft eine Beratung gegenüber einer Bestra- fung vor. Das Beratungsmodell schütze das ungeborene Leben wirk- samer als das Bestrafungsmodell.

Während die Bestrafung abtrei- bungswillige Frauen dazu verführe, überstürzt eine Selbstabtreibung vor- zunehmen oder zum Kurpfuscher zu gehen, könne die Beratung abtrei- bungswillige Frauen eher dazu moti- vieren, ihr Kind auszutragen.

Straflosigkeit

Man darf hier jedoch nicht über- sehen, daß sich eine Beratung gegen- über einer Bestrafung keineswegs in allen Fällen vorteilhaft auswirkt, son- dern in einigen Fällen dem Schutz des ungeborenen Lebens durchaus entgegensteht: Es wird eben auch Frauen geben, die gerade wegen der drohenden Bestrafung ihr Kind aus- tragen, im anderen Fall aber, trotz gegenläufiger Beeinflussung durch die Beratungsstelle, eine Abtreibung vornehmen lassen. Der vom Gericht unterstellte Vorzug des Beratungs- modells beruht insofern auf der bloß statistischen Annahme, daß die Ge- samtzahl der Schwangeren, die infol- ge einer Strafandrohung auf eine Ab- treibung verzichten, geringer ist als die Gesamtzahl der Schwangeren, die aufgrund einer Beratung auf eine Abtreibung verzichten. Diese An- nahme, obschon fragwürdig, sei im folgenden als richtig unterstellt.

Offensichtlich setzt die Bera- tung, um eine Schutzwirkung für das ungeborene Leben haben zu können, voraus, daß die Schwangere sicher sein kann, für eine nach abgeschlos- sener Beratung weiterhin gewünsch- te Abtreibung nicht nur straflos zu bleiben, sondern auch einen zu dem Eingriff bereiten Arzt zu finden.

Kein Arzt kann jedoch gezwungen werden, eine unter keine Indikation fallende Abtreibung vorzunehmen:

Sein Verhalten ist und bleibt viel- mehr, ebenso wie das Verhalten der Schwangeren selbst, in Konsequenz des Urteils rechtlich verboten. Wie die Schwangere bleibt auch der Arzt lediglich straflos.

Die Straflosigkeit des Arztes ist nach diesem Konzept also zwar eine notwendige, keineswegs aber eine hinreichende Bedingung dafür, daß die Schwangere darauf vertrauen kann, nach abgeschlossener Bera- tung einen Abbruch unter medizi- nisch einwandfreien Umständen vor- nehmen zu können. Eine Straflosig- keit der Ärzteschaft für Abbrüche, bei gleichzeitig fehlender Bereit- schaft der Ärzteschaft zu Abbrüchen, würde weder der abtreibungswilligen Frau noch dem Ziel des Lebens- schutzes im geringsten nützen: Die Frauen hätten von vornherein zu ei- ner heimlichen Abtreibung keine Al- ternative. Sie hätten somit auch kei- nen Anreiz, sich einer Beratung zu stellen.

Daraus folgt: Unser Staat ist, soll die Vorstellung des Gerichts von der lebensschützenden Funktion der Be- A-810 (26) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 12, 25. März 1994

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THEMEN DER ZEIT

ratung die Chance einer Bewährung haben, auf die freiwillige Bereitschaft eines hinreichenden Teils unserer Ärzte zur Abtreibung angewiesen.

Kann aber ein verantwortungsbe- wußter Arzt, der seine ethische Ein- stellung zur Abtreibung an der Sicht- weise eben dieses Gerichts ausrich- tet, diese Bereitschaft überhaupt auf- bringen? Die Antwort auf diese Fra- ge kann nur ein klares „Nein" sein.

Der entscheidende Gesichts- punkt ist: Das Gericht hat in seinen Grundsatzerörterungen die Behaup- tung von der Schutzwürdigkeit des vorgeburtlichen Lebens eben nicht pauschal und ohne weitere Begrün- dung aufgestellt. Das Gericht hat vielmehr ausdrücklich jedes einzelne vorgeburtliche Leben um seiner Ein- maligkeit und seiner individuellen Menschenwürde willen für schutz- würdig erklärt. Diese spezielle Schutzwürdigkeit hat es dabei aus den Artikeln 1 und 2 des Grundge- setzes hergeleitet. Wenn aber die menschliche Leibesfrucht als

„Mensch" im Sinne dieser Artikel zu gelten hat, dann folgt zwingend, daß jede einzelne Leibesfrucht — nicht anders als jeder geborene Mensch — um ihrer selbst willen geschützt wer- den muß.

Mit dieser verfassungsrechtli- chen und ethischen Grundposition ist es nun aber völlig unvereinbar, im Rahmen des Beratungsmodells dar- auf zu setzen, daß bewußt und gezielt bestimmten Individuen das Leben genommen wird. Man mag vielleicht darüber streiten, ob es moralisch zu- lässig sein kann, zur Rettung einer größeren Anzahl unschuldiger Men- schen andere unschuldige Menschen zu töten, sofern diese auch sonst auf vergleichbare Art ums Leben gekom- men wären. Gerade diese Vorausset- zung liegt im Fall der Abtreibung je- doch offenbar nicht vor. Man muß nämlich davon ausgehen, daß zumin- dest einige der von Ärzten im Rah- men des Beratungsmodells getöteten Ungeborenen im Rahmen des Be- strafungsmodells von ihren Müttern nicht getötet worden wären. Das aber bedeutet: Aus der Grundposition des

Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, daß die Ärzte unschuldige menschliche Individuen, die sonst hätten leben können, töten, um so

FORUM

auf indirekte Weise anderen un- schuldigen menschlichen Individuen das Leben zu retten. Jeder, der das nicht in hohem Maß verwerflich fin- det, kann nicht wie das Bundesver- fassungsgericht wirklich davon über- zeugt sein, daß jedem einzelnen Un- geborenen ein je eigenes Lebens- recht zukommt.

Kein Arzt, der dem Urteil und dessen Entscheidungsgrundlage zu- stimmt, kann sich nach alledem, wenn er konsequent ist, dazu herge- ben, unter den Voraussetzungen des Beratungsmodells an einer einzigen Abtreibung mitzuwirken. Aber auch sich selbst bringt das Bundesverfas- sungsgericht durch sein Urteil in eine moralisch fragwürdige Position: Es setzt bei seinen Überlegungen auf ein ärztliches Tun, das das Gericht — in Konsequenz der eigenen Grund- position — gleichzeitig als widerrecht- lich verurteilt.

Ichbewußtsein und Rationalität

Wer als Arzt eine nicht medizi- nisch indizierte Abtreibung ethisch vertretbar findet, muß bereit sein, der fundamentalen Urteilsprämisse des Bundesverfassungsgerichts vom Lebensrecht der Leibesfrucht eine Absage zu erteilen. Daß eine solche Absage in offener Form in unserer Gesellschaft so selten gewagt wird, zeugt nicht nur von mangelndem Denkvermögen, sondern auch von mangelndem Mut: Man befürchtet, in den Ruf zu kommen, ein Gegner von Menschenwürde und menschli- chem Lebensrecht zu sein. Doch eine solche Befürchtung ist unbegründet, wenn man gerade in diesem Punkt konsequent in die Offensive geht.

Dann zeigt sich nämlich: Nicht derjenige ist ein Gegner von Men- schenwürde und menschlichem Le- bensrecht, der diese Attribute dem menschlichen Individuum erst mit der Geburt zuschreibt. Es ist viel- mehr die Doktrin des Bundesverfas- sungsgerichts, durch die Menschen- würde und Lebensrecht in der Praxis Gefahr laufen, abgewertet zu wer- den. Denn wenn es um die Einzelhei- ten einer Abtreibungsregelung geht, sieht sich in unserer pluralistischen

Gesellschaft ja sogar das Bundesver- fassungsgericht veranlaßt, von den Konsequenzen dieser Doktrin Ab- striche zu machen und halbherzige Kompromisse einzugehen. Die Ge- fahr eines solchen Umgangs mit Be- griffen wie „Menschenwürde" und

„Lebensrecht" liegt auf der Hand:

Ihre Verwendung wird zu einem blo- ßen Lippenbekenntnis. Gerade der, dem Menschenwürde und Lebens- recht höchste Werte sind, sollte sich die Anwendung dieser Begriffe sorg- fältig überlegen.

Was spricht aber nun tatsächlich dagegen, der menschlichen Leibes- frucht eine Menschenwürde und ein Lebensrecht zuzuschreiben und sie insofern im Vollsinn des Wortes als

„Mensch" zu bezeichnen?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir uns klarmachen, was den Menschen typischerweise vor anderen Lebewesen auszeichnet.

Die Antwort, auf einen kurzen Nen- ner gebracht, lautet: Ichbewußtsein und Rationalität. Dabei ist im Zu- sammenhang mit dem Recht auf Le- ben folgendes entscheidend. Der ein- zelne Mensch hat aufgrund dieser Ei- genschaften normalerweise zukunfts- bezogene Wünsche und Pläne; er be- sitzt ein Interesse am eigenen Über- leben. Dem entspricht es, daß er sei- nen Tod gewöhnlich fürchtet.

Die Einräumung eines Rechtes auf Leben durch die Rechtsordnung findet ihre rationale Begründung in diesem typisch menschlichen Lebens- interesse. Die menschliche Leibes- frucht jedoch besitzt, da sie noch kein Ichbewußtsein hat, ein solches Le- bensinteresse noch nicht. Durch ei- nen vorzeitigen Tod wird ihr nichts genommen, was sie wünschen oder erstreben könnte. Daß sie bei unge- störter Entwicklung später ein sol- ches Lebensinteresse entwickeln würde, ändert daran nichts. Das trifft ja auch auf die Eizelle zu, die durch Methoden der Empfängnisverhütung an ihrer Befruchtung gehindert wird.

Wir wissen, daß das Ichbewußt- sein, das Voraussetzung eines Le- bensinteresses ist, sich beim mensch- lichen Individuum erst nach der Ge- burt in einem allmählichen Prozeß entwickelt. Da man den genauen Be- ginn dieses Prozesses nicht angeben kann, spricht aus Gründen der Si-

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 12, 25. März 1994 (29) A-813

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THEMEN DER ZEIT FORUM / AUFSÄTZE

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ie Geschichte der modernen Hospizbewegung ist eng mit der Gründung und Eröff- nung des Londoner „St.

Christopher's Hospice" im Jahr 1967 durch Cecily Saunders verbunden (6, 9, 11, 15). Diese Gründung fußte auf Erfahrungen anderer englischer und irischer Hospizeinrichtungen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Neu war die Verknüpfung einer gleichbe- rechtigten ärztlichen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Be- treuung der Kranken. Hierbei beruht der medizinisch-therapeutische An- satz auf dem Gedanken der „Pallia- tivmedizin". Ein Hauptziel liegt in der Schmerzbehandlung und der Behandlung anderer belastender

Methodik

Durch eine Telefonumfrage an allen den Autoren bekannten Palliativeinrichtungen wurden von Juni bis Dezember 1993 die vorlie- genden Daten erhoben. Diese umfas- sen die Art der Einrichtung, Träger beziehungsweise fördernde Instituti- on, Bettenzahl, Anzahl und Funktio- nen der hauptamtlichen und ehren- amtlichen Mitarbeiter, Art und per- sonelle Ausstattung zusätzlicher Ein- richtungen und Dienste und nicht zu- letzt auch die Kriterien der stationä- ren Aufnahme. Nach einer ersten Datenerhebung wurde allen ange- sprochenen Einrichtungen ihr eige- ner Erhebungsbogen zur Kontrolle

Krankheitssymptome, wie sie unter anderem von R. Twycross (10, 11) formuliert wurden.

Schon bald wurde die Idee der englischen Hospizbewegung in ande- ren Ländern aufgegriffen. In den Vereinigten Staaten existieren mehr als 1 700 solcher Einrichtungen (3, 18), in Großbritannien und Irland waren es im Jahr 1993 etwa 500 (4, 19). Eine erste „Station für Palliative Therapie" wurde in Deutschland mit Unterstützung der Deutschen Krebs- hilfe 1983 an der Chirurgischen Universitätsklinik Köln eröffnet (7, 14). Nach deren insgesamt guten Er- fahrungen folgten weitere Hospize und Palliativstationen in den späten 80er Jahren diesem Vorbild.

der Aufzeichnungen zugesandt.

Wenn kein korrigierter Erhebungs- bogen zurückgesandt wurde, legte man die primär telefonisch eingehol- ten Daten dieser Auswertung zu- grunde.

Ergebnisse

22 der 32 ausgesandten Korrek- turbögen (69 Prozent) wurden zu- rückgeschickt. Im Dezember 1993 gab es 32 stationäre Hospize und Palliativeinrichtungen in Deutsch- land. Bis auf drei Palliativeinrich- tungen befinden sich alle diese Ein- richtungen in den alten Bundeslän- dern.

cherheit alles dafür, das Lebensrecht in der Praxis nicht später als mit der Geburt beginnen zu lassen. Diese Regelung entspricht der in modernen Gesellschaften weitverbreiteten Sichtweise, daß mit der Geburt die Leibesfrucht ein „Kind" oder ein

„Mensch", das heißt ein Wesen wird, dem die typischen Menschenrechte zustehen. Daß nicht erst das Kind, sondern auch bereits die Leibes- frucht einen gewissen Entwicklungs- prozeß durchmacht, spricht nicht für eine Vorverlegung dieses Zeitpunk- tes. Denn der für das Lebensrecht ausschlaggebende Prozeß der Ausbil- dung des Ichbewußtseins hat bei der Leibesfrucht mit Sicherheit noch nicht begonnen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt seine Gegenthese, wonach die mit einem Lebensrecht verbundene Menschenwürde bereits der mensch- lichen Leibesfrucht zuzusprechen ist, ohne hinreichende Begründung auf.

Seine Behauptung „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Men- schenwürde zu" hat den Charakter einer willkürlichen, dogmatischen Setzung, mit der das Gericht einer vor allem von den Kirchen vertrete- nen Lehre folgt. Das muß um so er- staunlicher wirken, als die allermei- sten übrigen freiheitlichen Demokra- tien in ihrem gegenwärtigen Verfas- sungsrecht beziehungsweise Verfas- sungsverständnis keineswegs ein Le- bensrecht des Ungeborenen anerken- nen. So sind in ihren Entscheidungen zur Abtreibungsregelung weder der Supreme Court der USA noch der Verfassungsgerichtshof Österreichs von einem solchen Lebensrecht aus- gegangen. Das österreichische Ge- richt sagt in seinem Urteil aus dem Jahr 1974 vielmehr ganz ausdrück- lich, daß sich die einschlägige Norm des Verfassungsrechts, die jedem Menschen das Recht auf Leben ga- rantiert, „nicht auf das keimende Le- ben erstreckt".

Deutsches lIrzteblatt

91 (1994) A-810-814 [Heft 12]

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. Dr. Norbert Hoerster Höchberghang 40

97234 Reichenberg

Hospize und Palliativeinrichtungen in Deutschland

Intensive Patienten-

und Angehörigenbetreuung

In den letzten Jahren sind in der Bundesrepublik Deutsch- land rund 30 stationäre Hospize und Palliativeinrichtun- gen, vor allem im Rahmen einer Modellstudie des Bun- desgesundheitsministeriums, jedoch auch durch private Initiativen entstanden. Der folgende Artikel gibt einen Überblick unter anderem über die personelle und räum- liche Ausstattung dieser Einrichtungen sowie die ange- schlossenen Dienste und die Patientenklientel.

A-814 (30) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 12, 25. März 1994

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