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Archiv "Bankleitzahlen angeben" (18.08.1977)

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Academic year: 2022

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Hinweise • Anregungen Schönheitsreparaturen

men ist, sollte der Vermieter bei der bei Beendigung des Mietverhältnis- ses in der Regel durchgeführten Wohnungsübergabe feststellen. Da- mit es später nicht zu Meinungsver- schiedenheiten kommt, sollte der Vermieter, gegebenenfalls gemein- sam mit dem Mieter, eine möglichst von beiden Parteien akzeptierte neutrale Vertrauensperson zu der Wohnungsabnahme hinzuziehen.

Werden konkrete Mängel festge- stellt, so empfiehlt es sich, diese in einem möglichst gemeinsam zu er- stellenden Protokoll genau festzu- halten. In der Regel wird der Mieter dann die betreffenden Mängel noch beseitigen oder dem Vermieter die hierfür erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen.

Ist der Mieter ausgezogen, ohne daß eine Wohnungsbesichtigung statt- gefunden hat, so sollte der Vermie- ter die Begehung der Wohnung un- verzüglich nachholen. Stellt er hier- bei fest, daß der Mieter entgegen der vertraglichen Verpflichtung die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand hinterlassen hat, so bieten sich für den Vermieter zwei Möglich- keiten an: Der einfachste Weg ist der, eine Malerfirma mit den erfor- derlichen Arbeiten zu beauftragen und die entstandenen Kosten dem säumigen Mieter anschließend in Rechnung zu stellen. Bei dieser Handhabung läuft der Vermieter al- lerdings Gefahr, daß der Mieter spä- ter die Erforderlichkeit der durchge- führten Arbeiten und die Angemes- senheit der entstandenen Kosten in Zweifel zieht.

Sicherer ist es daher für den Vermie- ter, wenn er zunächst einen Sach- verständigen mit der Erstellung ei- nes Gutachtens über den Umfang der erforderlichen Arbeiten und die voraussichtlich anfallenden Kosten beauftragt. Hierfür stellt die Zivilpro- zeßordnung das Institut des soge- nannten Beweissicherungsverfah- rens zur Verfügung, ein Verfahren, in welchem das Gericht auf Antrag des Vermieters einen Sachverstän- digen mit den erforderlichen Fest- stellungen beauftragt. Da der Mieter an diesem Verfahren beteiligt wird, begegnet der Vermieter von vorn-

herein dem Einwand, der Gutachter sei nicht unparteiisch vorgegangen und habe unrichtige Feststellungen getroffen. Die Kosten dieses gewis- sermaßen vorgeschalteten Verfah- rens sind Teil der Kosten des an- schließenden Prozesses, in welchem der Vermieter seinen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reno- vierungskosten gegen den Mieter weiter verfolgt.

Bedeutsame Nebenfragen

Hat der Mieter entgegen der vertrag- lichen Verpflichtung eine Renovie- rung nicht vorgenommen, so hat der Vermieter in erster Linie nach wie vor einen Anspruch auf Durchfüh- rung der Renovierung. In den mei- sten Fällen wird der Vermieter aller- dings in diesem Zeitpunkt nicht mehr daran interessiert sein, daß der Mieter selbst die erforderlichen Ar- beiten durchführt oder durchführen läßt. Damit der Vermieter anstelle des Renovierungsanspruches einen Anspruch auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten in die Hand bekommt, muß er jedoch dem Mieter grundsätzlich zunächst noch einmal eine Frist zur Nachholung der unter- lassenen Renovierungsarbeiten set- zen, wobei die Fristsetzung mit der Erklärung verbunden werden muß, daß der Vermieter die Annahme der Renovierungsarbeiten durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnen wird. Erst nach Fristablauf ist der Vermieter sodann berechtigt, nunmehr die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Mieter bereits unmißver- ständlich zu verstehen gegeben hat, daß er seiner Renovierungspflicht nicht nachkommen will. Das wird man in der Regel annehmen müs- sen, wenn der Mieter die Wohnungs- schlüssel bereits zurückgegeben hat, ohne sich zu der Frage der Re- novierung in irgendeiner Weise zu äußern. In diesem Fall kann der Ver- mieter unmittelbar und ohne Frist- setzung einen Handwerker mit der Durchführung der erforderlichen Ar- beiten beauftragen und den Mieter

auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.

Der Anspruch des Vermieters auf Er- stattung der für die Renovierung aufgewandten bzw. erforderlichen Kosten verjährt in sechs Monaten.

Diese recht kurze Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel- chem der Vermieter die Wohnung zurückerhält, in der Regel also mit der Schlüsselübergabe.

Kann der Vermieter im Hinblick dar- auf, daß der Mieter seiner Renovie- rungspflicht nicht oder nicht recht- zeitig nachgekommen ist, die Woh- nung nicht, wie geplant, an einen Nachfolgemieter übergeben, so haf- tet der frühere Mieter unter dem Ge- sichtspunkt des Schadenersatzes auf Erstattung des Mietausfalles.

Der Vermieter muß allerdings be- müht sein, den Schaden so gering wie eben möglich zu halten. Dazu gehört beispielsweise, daß die Be- stellung eines Gutachters und die Vergabe der zur Herrichtung der Wohnung erforderlichen Arbeiten unverzüglich in die Wege geleitet werden. RA Lothar Spatz

• Wird fortgesetzt

Bankleitzahlen angeben

In der letzten Zeit haben Patienten die Bundesärztekammer wiederholt darüber unterrichtet, daß eine Ver- zögerung der Begleichung von ärzt- lichen Liquidationen bei Privatpa- tienten dadurch entstanden ist, daß auf den Formularen zwar die Konten von Sparkassen, Banken usw. ange- geben sind, jedoch die Bankleitzah- len nicht vermerkt wurden.

Da verschiedene Institutionen dazu übergegangen sind, Überweisungs- aufträge nur noch dann zu erledi- gen, wenn die Bankleitzahl von dem Auftraggeber selbst eingesetzt wurde, wird allen Kollegen bei der Neuauflage von Liquidationsformu- laren geraten, in den Vordruck ne- ben den Bankkonten auch die Bank- leitzahl aufzunehmen, um eine um- gehende Erledigung zu gewährlei- sten. uer/BÄK

2052 Heft 33 vom 18. August 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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