Die Klägerin ist Pflichtmit- glied bei der beklagten Ärzte- kammer. Sie arbeitet als Ärz- tin bei der Bundesanstalt für Arbeit. Sie ist der Auffassung, dass die Beitragssatzung der Ärztekammer verfassungswid- rig sei, da sie nicht zwischen vorwiegend praktizierenden Ärzten und anderen differen- ziere. Der Nutzen, den beide Gruppen aus der Mitglied- schaft jedoch hätten, sei so un- terschiedlich, dass er bei der Beitragsbemessung berück- sichtigt werden müsse.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht ge- folgt. Es gebe nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen der Klägerin nicht in vergleichbarem Maß als Indikator für die Vortei- le aus der Kammertätigkeit taugt. Auch hätten sich bis-
lang anerkannte einheitliche Differenzierungskriterien zur Bildung von Beitragsgruppen nicht herauskristallisiert.
Der Rationalisierungsge- winn derartiger Unterschei- dungen bliebe nach Auffas- sung des Gerichts zudem ge- ring, die damit angestrebten Gerechtigkeitsvorteile erschie- nen aus Sicht der nicht Begün- stigten angreifbar. Sowohl die Vielschichtigkeit der Mitglie- derstruktur der Ärztekam- mern als auch die breite Fä- cherung der wahrzunehmen- den Aufgaben bewirken, dass allen Mitgliedsgruppen in wenn auch nicht gleichem, so aber doch noch vergleichba- rem Maße Vorteile erwachsen können. (Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bre- men, Urteil vom 12. 1. 2002, Az.: 8 K 1301/02) Be V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2413. Juni 2003 AA1697
Beruflich veranlasste Auslandsreise
Exkursion des Arbeitsgebers ist keine Urlaubsreise.
Pflichtmitgliedschaft
Einheitlicher Beitrag für Ärztekammern ist gerecht.
Rechtsreport
Die Klägerin, wissenschaftli- che Hilfskraft an einem Uni- versitätsinstitut für Geogra- phie, nahm 1999 an einer unter ihrer Beteiligung organisierten dreiwöchigen Exkursion in die USA teil. In ihrer Einkom- mensteuererklärung machte sie dafür Werbungskosten gel- tend. In diesen waren unter an- derem ein Reisekostenanteil sowie Verpflegungsmehrauf- wendungen enthalten.
Das Finanzamt berücksich- tigte dagegen lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Der Einspruch vor dem Fi- nanzgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Dieses führte aus, dass Reisen in der Regel nur dann ausschließlich der be- ruflichen Sphäre zuzuordnen seien, wenn ihnen offensicht- lich ein unmittelbarer berufli- cher Anlass oder konkreter Auftrag des Arbeitgebers zu- grunde liege. Dies sei bei Aus- landsgruppenreisen nach der Rechtsprechung des Bundes- finanzhofs (BFH) regelmäßig nicht der Fall.Die Exkursion in
die USA sei nicht nahezu aus- schließlich beruflich veranlasst gewesen, da die Reise auch zu einer Vielzahl touristisch at- traktiver Stätten geführt habe.
Der BFH hat diese Ent- scheidung aufgehoben und zu- rück verwiesen. Nach seiner Auffassung ist eine von ei- nem Arbeitnehmer organi- sierte wissenschaftliche Ex- kursion nicht mit einer von einem Reiseveranstalter an- gebotenen Urlaubsreise ver- gleichbar. Aus dem Exkur- sionsprotokoll ergebe sich zu- dem ein dicht gedrängtes Rei- seprogramm. Das Finanzge- richt wird daher festzustellen haben, ob die Teilnahme der Klägerin durch ihre berufliche Tätigkeit veranlasst war; fer- ner, aus welchen Gründen sie zusätzlich zu dem als Leiter der Exkursion tätigen Hochschul- lehrer teilgenommen und wes- halb sie von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung der Reiseko- sten erhalten hat. (BFH, Urteil vom 27. August 2002, Az.: VI R
22/01) Be