DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BEKANNTGABE DER BUNDESÄRZTEKAMMER
D
er Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer gibt gemeinsam mit der Deut- schen Gesellschaft für Chirurgie und der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrank-heiten die folgende Stellungnah- me ab:
In der ärztlichen Praxis und in manchen klinischen Bereichen besteht für die dort Beschäftig- ten ein erhöhtes Risiko einer He- patitis-B-Infektion (Personen- kreis mit erhöhtem Infektionsri- siko entsprechend Unfallverhü- tungsvorschrift der Berufsge- nossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege, VBG 103). Bei der täglichen Ar- beit ist dabei oft nicht erkenn- bar, wann und wo sich dieses Ri- siko konkretisiert. Die in solchen Bereichen Tätigen sollten des- halb gegen Hepatitis B durch Impfung immunisiert sein. Tritt bei den bereits geimpften Perso- nen ein konkretes Infektionsrisi- ko ein, zum Beispiel durch Um- gang mit Hepatitis-B-Kranken oder potentiell infektiösem Ma- terial, dann herrscht häufig Un- klarheit, ob und welche Maßnah- men zum Schutze der Exponier- ten zusätzlich ergriffen werden sollten.
Es ist deshalb zu begrüßen, daß das US-Department of Health and Human Services kürzlich Richtlinien für das praktische Vorgehen in derartigen Fällen veröffentlicht hat. Auf diese stüt- zen sich — den Verhältnissen in
der Bundesrepublik Deutsch- land angepaßt — die nachfolgen- den Empfehlungen:
Grundsätzliches
Die Durchführung prophylakti- scher Maßnahmen bei Perso- nen, die in der Vergangenheit ei- ne oder mehrere Dosen Hepati- tis-B-Impfstoff erhalten hatten und die jetzt gegen Hepatitis-B- Viren exponiert sind (z. B. Haut- verletzungen bei der Behand- lung eines HBsAg-positiven Pa- tienten, bei der Handhabung HBsAg-positiven Materials, wie z. B. Blut, Plasma, Serum oder bei Kontakt von Schleimhäuten einschließlich der Bindehaut mit infektiösem Material) wird ent- scheidend dadurch bestimmt, wie diese Personen auf die vor- angegangenen Impfungen rea- giert haben. Sie müssen daher so rasch wie möglich auf das Vorhandensein von anti-HBs un- tersucht werden. Diese Untersu- chung kann nur dann unterblei- ben, wenn sie innerhalb der letz- ten 12 Monate bereits vorge- nommen wurde und ein entspre- chender Untersuchungsbefund vorgelegt wird. Dieser dient dann als Grundlage für die Ent- scheidung, welche prophylakti- schen Maßnahmen zusätzlich zu ergreifen sind. Eine ausreichen- de Immunität gegen Hepatitis B kann nur dann angenommen werden, wenn der anti-HBs-Titer mindestens 10 Einheiten/I be- trägt oder bei der innerhalb der letzten 12 Monate vorgenomme-
nen Untersuchung betragen hat (Nachweis im RIA oder in einem vergleichbaren Test). Liegt oder lag der anti-HBs-Titer unter 10 Einheiten/l, muß das Ergebnis der Impfung als unzureichend angesehen werden. Ein ausrei- chender Schutz gegen Hepatitis- B-Virus besteht dann nicht.
Praktisches Vorgehen
Bei unvollständig immunisier- ten Personen, die weniger als 3 Dosen Impfstoff erhielten: Blut rasch auf anti-HBs untersuchen.
Liegt ein ausreichender anti- HBs-Titer vor, so muß kein HBIG verabreicht werden. Die Anzahl nach dem Immunisierungssche- ma vorgeschriebener Impfstoff- dosen sollte vervollständigt wer- den. Ist kein anti-HBs nachweis- bar oder ist der anti-HBs-Titer zu niedrig, so wird der exponierten Person HBIG verabreicht und die Zahl der vorgeschriebenen Impf- stoffdosen vervollständigt.
(9
Bei vollständig immunisierten Personen, deren anti-HBs-Titer früher nicht bestimmt wurde:Blut rasch auf anti-HBs untersu- chen. Ist der anti-HBs-Titer aus- reichend, so besteht keine Not- wendigkeit zusätzlicher Schutz- maßnahmen. Ist der anti-HBs-Ti- ter dagegen zu niedrig oder ist kein anti-HBs nachweisbar, so muß eine Dosis HBIG und eine Dosis HB-Impfstoff verabreicht werden.
(i)
Bei vollständig immunisierten Personen, deren frühere Unter- suchung einen ausreichenden anti-HBs-Titer ergab: anti-HBs braucht nur dann bestimmt zu werden, wenn diese Untersu- chung länger als 1 Jahr zurück- liegt. Ist der anti-HBs-Titer bei der jetzigen Bestimmung ausrei- chend, so sind keine zusätz- lichen Schutzmaßnahmen erfor- derlich. Ist der anti-HBs-Titer da- gegen zu niedrig oder ist kein an- STELLUNGNAHME DES WISSENSCHAFTLICHEN BEIRATESDER BUNDESÄRZTEKAMMER
Empfehlungen
zur Hepatitis-B-Prophylaxe nach Exposition
3208 (64) Heft 46 vom 12. November 1986 83. Jahrgang Ausgabe A
Vorgeschichte der exponierten Person A) Exponierte Person ist weniger als dreimal geimpft
3.
Untersuchung auf anti-HBs
Ergebnis „positiv"
Impfungen werden komplettiert
Ergebnis „negativ"'
4
HBIG, Impfungen werden komplettiert
B) Exponierte Person ist vollständig gegen HB geimpft
hat normal anti-HBs gebildet
Untersuchung auf anti-HBs
1
keine Prophylaxe
1 x HBIG, eine kom
HB-Impfung
1
Ergebnis positivkeine Prophylaxe
Ergebnis negativ
1 Dosis Impfstoff (Booster) innerhalb
1 Jahr
keine Prophylaxe 'wurde nie untersucht
Untersuchung auf anti-HBs
Ergebnis negativ
bekannter non-responder
'I
[1 Dosis HBIG
tl Dosis Impfstoff mehr als 1 Jahr
vergangen
3.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Hepatitis-B-Prophylaxe
ti-HBs nachweisbar, wird eine Dosis HB-Impfstoff (Booster) ver- abreicht.
0
Vollständig geimpfte Perso- nen, die als „non-responder" be- kannt sind: Es wird sofort eine Dosis HBIG und eine Dosis HB- Impfstoff verabreicht.(1)
Wenn das Ergebnis der Unter- suchung auf anti-HBs nicht in- nerhalb von 7 Tagen nach Expo- sition vorliegen kann: Auf die Ga- be von Hepatitis-B-Immun-Glo-bulin darf verzichtet werden, weil
„non-responder" nach Hepatitis- B-Impfung selten und die Kosten des HBIG sehr hoch sind.
Die Empfehlungen gehen davon aus, daß Personen mit entspre- chendem Expositionsrisiko grundsätzlich gegen Hepatitis B geimpft sind. Diese Impfung wird zwar dringend empfohlen, je- doch leider nicht stets durchge- führt. In derartigen Fällen muß nach der Exposition HBIG verab- reicht und anschließend eine HB-
Impfung nach dem empfohlenen Immunisierungsschema durch- geführt werden.
Deutsche Gesellschaft für Chirurgie
Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der
Viruskrankheiten e. V. (DVV) Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer (Anschrift für Sonderdrucke: Herbert- Lewin-Straße 1, 5000 Köln 41)
Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 46 vom 12. November 1986 (65) 3209