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Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für Dienstleistungen ArbeitsEOR 630

und technische Hilfestellungen durch städtische Arbeitskräfte und mit städtischen Arbeitsgeräten

Januar 2002 1

Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für Dienstleistungen und technische Hilfestellungen durch städtische Arbeitskräfte und

mit städtischen Arbeitsgeräten

(ArbeitsEOR) vom 8. Februar 2000

Ordnung Datum In Kraft getreten

vom 08.02.2000 14.04.2000

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Entgelte 1

§ 3 Gemeinkostenzuschlag 2

§ 4 Inkrafttreten 2

§ 1 Allgemeines

Dienstleistungen durch städtische Arbeitskräfte und mit städtischen Fahrzeugen und Maschi- nen dürfen nur ausgeführt werden, wenn hierdurch der geregelte Arbeitsablauf nicht beein- trächtigt wird. Zuständig für die Übernahme von Dienstleistungen ist die jeweils sachlich zu- ständige Amtsleitung. Dienstleistungen sind grundsätzlich auf ein vertretbares Maß zu be- schränken.

Hierzu gehören auch technische Hilfeleistungen und Reparaturarbeiten, für die Dritte zah- lungspflichtig sind.

§ 2 Entgelte

Als Entgelt für die Arbeitsleistung wird ein Verrechnungssatz von 25,56 Euro je Arbeitsstun- de erhoben. Dieser Betrag beinhaltet Anteile für Lohn- und Lohnnebenkosten, Sachkosten, Meisterkosten sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft.

Entgelte für den Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen werden auf Basis der aktuellen Kos- ten je Fahrzeug- und Maschinenstunde erhoben.

Ausnahmen sind im Einzelfall möglich und bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters.

Sie sind im Subventionsbericht darzustellen.

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630 ArbeitsEOR Ordnung über die privatrechtlichen Entgelte für Dienstleistungen und technische Hilfestellungen durch städtische Arbeitskräfte und mit städtischen Arbeitsgeräten

2 Januar 2002

§ 3 Gemeinkostenzuschlag

Die Entgelte erhöhen sich um einen Gemeinkostenzuschlag von 15 %, der die Kosten für all- gemeine Verwaltungsleistungen umfasst. Dies gilt nicht für Bauarbeiten in eigener Regie und für Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die nur zur Verrechnung innerhalb des Haushalts füh- ren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Entgeltordnung außer Kraft gesetzt.

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