Um das sogenannte 630- Mark-Gesetz hat es viel Är- ger gegeben. Was viele Ar- beitgeber nicht wissen: Mit ganz legalen „Bonbons“ kön- nen sie die hohe Steuer- und Sozialabgabenlast ihrer Ar- beitnehmer vergessen machen oder sogar überkompensie- ren. Beispiele:
c Wird in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen ge- arbeitet, kann der Arbeitge- ber steuer- und sozialabga- benfreie Zuschläge zahlen.
Wer zwischen 20 und sechs Uhr Dienst hat, darf sich über einen „Netto-Zuschuß“
von 25 Prozent des Normal- lohns freuen. Bei Sonntagsar- beit sind es bereits 50 Pro- zent, bei Arbeiten am 25.
oder 26. Dezember sogar 150 Prozent.
c Legt der geringfügig Beschäftigte die Arbeitswege mit öffentlichen Verkehrsmit- teln zurück, so hat der Arbeit- geber die Möglichkeit, die da- durch entstehenden Kosten zu übernehmen – ohne daß sich der Bruttolohn erhöht.
Beteiligt er sich an den Pkw- Kosten, so kann er den Zu- schuß mit 15 Prozent pauschal versteuern.
c Ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei sind Zu- schüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung von Kin- dern seiner Arbeitnehmer (zum Beispiel) im Kinder- garten – unabhängig von der Höhe. Eine bezahlte Betreu- ung der Kinder zu Hause ist nicht begünstigt.
c Stehen bei der 630- Mark-Kraft freudige Ereig- nisse wie die eigene Heirat oder die Geburt eines Kindes ins Haus, so darf der Chef die Freude noch steigern, indem er seinem Mitarbeiter 700 DM (je Ereignis) überweist – abgabenfrei. Übrigens: Auch bei Geburtstagen darf sich der Arbeitgeber spendabel
zeigen; jedoch nur in Form von Sachgeschenken bis zu einem Wert von 60 DM.
Beispiel: Eine Kassiererin, die am Wochenende als Kell- nerin arbeitet, verdient monat- lich 500 DM – bisher brutto wie netto. Nach dem neuen Gesetz zahlt sie rund 118 DM an Lohnsteuern (Steuerklasse VI). Ihren Chef belasten nach wie vor 22 Prozent des Ver- dienstes (110 DM), früher als Pauschalsteuer, jetzt als Bei- trag für die Renten- und
Krankenversicherung. Ist der Arbeitgeber bereit, der Frau Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 40 DM zu ersetzen, und zahlt er fortan einen Sonntagszuschlag von 80 DM, so sind die Steuer- nachteile bereits ausgeglichen.
Würde der Grundlohn nur 380 DM betragen und weitere (40 + 80 =) 120 DM steuerfrei vom Arbeitgeber überwiesen,
A-2838 (70) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 44, 5. November 1999
V A R I A RECHT UND STEUER
630-Mark-Stellen
Durch Zuschuß netto
mehr als vorher
so hätte diese Teilzeitkraft so- gar rund 30 DM mehr in der Tasche als eine Kollegin. WB
Kein gutes Pfand
Lebensversicherungen können nicht verpfändet wer- den. Selbst wenn eine Police
einem Gläubiger zur Siche- rung eines Darlehens aus- gehändigt wurde, hat er kei- nen Anspruch auf die Aus- zahlung der Versicherungs- summe. Er kann allerdings die Auszahlung an den Schuld- ner erschweren, solange das Darlehen noch nicht zurück- gezahlt wurde. (Oberlandes- gericht Koblenz, Az.: 3 U
579/98) WB
„BF“ zu „WF“
Beträgt die Wohnfläche (WF) einer verkauften Ei- gentumswohnung lediglich 53 statt der vereinbarten 65 Qua- dratmeter, so kann der Käu- fer den Preis entsprechend mindern – es sei denn, der Verkäufer könne nachweisen, daß er lediglich eine Boden-
fläche (BF) von 65 Qua- dratmetern zugesichert hatte.
(Bundesgerichtshof, Az.: VII
ZR 398/ 97) WB
Teure Villa
Mieter können nicht unter Hinweis auf das Wirtschafts- strafgesetz und die „Ausnut- zung eines geringen Ange- bots“ eine überteuerte Mie- te reklamieren (und „Über- zahlungen“ zurückverlangen).
Dies gilt zumindest, wenn sie „aus persönlicher Nei- gung und individuellem Stil- empfinden außerhalb des normalen Wohnungsmarkts im gehobenen Preissegment“
eine Wohnung gesucht und den Preis noch herunter- gehandelt haben. (Landge- richt Wiesbaden, Az.: 3 S
48/98) WB
Erhöhtes Risiko
Äußert ein Ehemann ge- genüber seiner Frau, er werde sie beide mitsamt dem Haus in die Luft sprengen, wenn sie ihren neuen Lebensgefähr- ten nicht verlasse, so ist die Frau nicht verpflichtet, diese
„Ankündigung“ der Wohnge- bäudeversicherung als „ge- fahrerhöhend“ mitzuteilen.
Macht der Mann später sein Vorhaben wahr, allerdings al- lein, so hat die Versicherung Schadensersatz zu leisten.
(Bundesgerichtshof, Az.: IV
ZR 315/97) WB
Aus zwei mach eins
Der Eigentümer von zwei nebeneinanderliegenden Ei- gentumswohnungen kann die Trennwand durchbrechen und die beiden Wohnungen „zu einem neuen Wohnungsei- gentum vereinigen“. Die üb- rigen Eigentümer der An- lage haben kein Einspruchs- recht. (Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 2Z BR
152/98) WB
A-2839 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 44, 5. November 1999 (71)
V A R I A RECHT UND STEUER