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M 101/2000

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M 101/2000 JGK 13. September 2000 45C

Motion

2836 Daetwyler, St. Immer (SP)

Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 10.04.2000

Förderung von Gemeindefusionen

Der Kanton schafft Instrumente organisatorischer und finanzieller Art zur Förderung von Gemeindezusammenlegungen. Es handelt sich dabei um Folgendes:

• Während einer bestimmten, zeitlich beschränkten Frist werden den fusionswilligen Ge- meinden finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, damit sie ihre Schulden abbauen kön- nen. So wird erreicht, dass die finanzielle Situation der neuen Gebietskörperschaft jener der finanzstärksten Gemeinde vor der Fusion entspricht.

• Um die fusionswilligen Gemeinden zu unterstützen, werden eine verantwortliche Person oder ein verantwortliches Team ernannt.

Begründung:

Gemeindefusionen und interkommunale Zusammenarbeit sind aktuelle Themen. Die Erfül- lung der Gemeindeaufgaben wird immer komplexer und undankbarer, nicht zuletzt wegen der Schwierigkeit, Personen zu finden, die in den kommunalen Legislativen und Exekutiven Verantwortung übernehmen wollen. Weitere Gründe sind die finanzielle Situation der Ge- meinden, die Auswirkungen im Fall Leukerbad sowie die damit verbundene restriktive Poli- tik der Banken.

Im neuen Gemeindegesetz sind Gemeindefusionen und interkommunale Zusammenarbeit ebenfalls ein Thema. Der Kanton liefert den fusionswilligen Gemeinden zwar logistische Unterstützung, doch die Instrumente scheinen nicht ausreichend zu sein.

Folgende Punkte sind heute unbestritten:

• Es braucht Fusionen und eine stärkere Zusammenarbeit.

• Die Bereitschaft für ein rasches Vorgehen ist noch nicht gegeben.

• Die kommunalen Aufgaben werden noch komplexer werden.

Gegenwärtig läuft alles so, als ob man wüsste, wohin der Weg führt, obwohl dieser Weg sehr steinig ist. Wird nichts unternommen, um den Weg zu ebnen, kommt man früher oder später unweigerlich unter Zugzwang, was selten zu einem befriedigenden Resultat führt.

Weiter sind auch die finanziellen Fragen ein grosses Hindernis bei Fusionen: Welche Ge- meinde ist trotz der daraus resultierenden Vorteile schon bereit, mit einer Nachbar- gemeinde zu fusionieren, die finanziell schlechter dasteht als sie?

Die Gebäudeversicherung hat die Zusammenlegung von Feuerwehrkorps ebenfalls mit finanziellen Hilfen unterstützt. Obschon das Unterfangen unmöglich schien, waren die ge-

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machten Erfahrungen sehr positiv. Finanzielle Anreize können somit Bewegung in die Sache bringen, vor allem dann, wenn sie zeitlich befristet sind.

Massnahmen dieser Art sind als Investitionen zu betrachten: Die Fusion wäre organisato- risch und auch finanziell ein Neustart für die zusammengelegten Gemeinden. Sowohl die Gemeinden als auch der Kanton würden davon profitieren. Eine finanzielle Anstrengung scheint somit gerechtfertigt.

Antwort des Regierungsrates

Vorbemerkungen

Der Regierungsrat hatte bereits mehrfach Gelegenheit, seine Position zu finanziellen Anreizen im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen darzulegen. Es wird insbesondere auf die Antwort des Regierungsrates auf die Motion Frey (M 039/2000 vom 3. Februar 2000) verwiesen. Zudem bildete dieses Thema seit der Beratung von Art. 4 Abs. 4 des Gemeindegesetzes (GG; BSG 170.11) und dem dazu am 26. November 1997 gestellten Antrag Hutzli (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1997, S. 958 ff) mehrmals Gegenstand von Diskussionen im Grossen Rat. Schliesslich befasste sich der Grosse Rat in seiner Junisession 2000 anlässlich der 1. Lesung des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) erneut eingehend mit der gestellten Frage. Bezüglich Bezeichnung einer verantwortlichen Person oder eines verantwortlichen Teams wird zudem auf die Antwort des Regierungsrates auf die Motion Rickenbacher (M 217/98 vom 16. November 1998) verwiesen.

Zu Punkt 1: Bereitstellung finanzieller Mittel für fusionswillige Gemeinden

Der Regierungsrat wünscht sich selbständige und leistungsfähige Gemeinden, die ihre Aufgaben optimal wahrnehmen können. In erster Linie sind es aber die Gemeinden, die sich so organisieren müssen, dass sie leistungsfähige, flexible und bürgernahe Strukturen aufweisen. Ein Reformbedarf kann nicht bestritten werden. Die Art der im Einzelfall einzuleitenden Reform ist allerdings nicht in allgemeiner Weise definierbar.

Zusammenschlüsse (Fusionen) von Gemeinden können in bestimmten Fällen richtig oder sogar nötig sein. Reformprozesse müssen und können nur etappenweise und unter Einbezug der Bevölkerung vor sich gehen. Es bedarf einer „von unten“ wachsenden Bereitschaft. Dies kann mit finanziellen Mitteln gefördert werden. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass ein Wandel einzig aufgrund eines kurzfristig erhofften Gewinns bzw. „Sanierungsbeitrages“ erfolgt.

In der Grossratsdebatte zum Gemeindegesetz wurde auf die Problematik einer neuen Subventionsnorm in einer angespannten Finanzlage hingewiesen. Es ist dem Kanton in der heutigen Situation in der Tat nicht möglich, Fusionsbemühungen breit zu unterstützen.

Der Kanton will daher nur in besonderen Fällen einen finanziellen Beitrag leisten, wenn beispielsweise die Gemeinden die Auswirkungen einer möglichen Gemeindefusion vertieft abklären wollen. Die gesetzliche Grundlage für solche Beiträge an Gemeinden findet sich in Art. 4 Abs. 4 GG. Ein Rechtsanspruch auf Beitragsleistungen besteht ausdrücklich nicht.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist zuständig für die Auszahlung der vorgesehenen Mittel. Voraussetzung für den Kantonsbeitrag ist, dass sich aus den Abklärungen Daten und Informationen ergeben, die für andere Gemeinden und für den Kanton von allgemeinem Interesse sind. Im Übrigen will der Regierungsrat die verschiedensten Reformvorhaben der Gemeinden begleiten und dokumentieren (vgl. dazu auch Bericht „Gemeindereformen im Kanton Bern“ des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Juli 2000). In Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern werden laufend Veranstaltungen und Beratungen durchgeführt. Die interkommunalen

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Zusammenarbeits- und Fusionsprojekte werden auch künftig sachlich und personell unterstützt.

Das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) wird im Übrigen die gesetzliche Grundlage liefern, um die Gemeinden vor einer durch die Fusion bedingte Schlechterstellung im Finanzausgleich zu schützen. Anlässlich der ersten Lesung zum FILAG in der Junisession 2000 hat der Grosse Rat dem Antrag Kiener Nellen zugestimmt, der einen über das Gemeindegesetz hinausgehenden Ausgleich vorsieht.

Dadurch wird der Regierungsrat verpflichtet, Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder beim Zuschuss für Gemeinden mit hoher Gesamtsteueranlage finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ganz oder teilweise auszugleichen. Die Mittel dazu werden dem Fonds für Sonderfälle entnommen. Damit sind die Anliegen des Motionärs soweit möglich verwirklicht. Der Grosse Rat wird es in der Hand haben, im Rahmen der zweiten Lesung des FILAG den von ihm eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen.

Zu Punkt 2: Ernennung einer verantwortlichen Person oder eines Teams

Die Regierungsstatthalterämter und das Amt für Gemeinden und Raumordnung sind beauftragt, ihre Tätigkeiten vermehrt und besser zu koordinieren und die personellen Ressourcen stärker für die Gemeindereformen einzusetzen. Dadurch sind bereits vielfältige Prozesse auf Gemeindeebene ausgelöst worden. Zu nennen ist zum Beispiel das Bestehen von Koordinationsgruppen für Gemeindereformen in verschiedenen Amtsbezirken. Diese setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung. Diese Gremien initiieren und begleiten Reformprozesse in den Regionen.

Gleichzeitig bilden sie Foren zum Erfahrungsaustausch.

Im Amt für Gemeinden und Raumordnung ist überdies eine Stelle zur Koordination, Begleitung und Dokumentation von Reformprozessen (GEREF-Koordinationsstelle) bereits eingerichtet worden (vgl. hierzu auch die Antwort des Regierungsrates auf die Motion Rickenbacher M 217/98). Diese Anlauf- und Koordinationsstelle ist für allgemeine Gemeindereformfragen zuständig und sorgt für die Erweiterung des Wissenstandes über die Auswirkungen von Reformen auf Gemeindeebene. Sie evaluiert zudem gemeindeinterne Reformen, Modelle interkommunaler Zusammenarbeit und Gemeindefusionen.

Aus den dargelegten Gründen stellt der Regierungsrat folgenden

Antrag:

Punkt 1 der Motion: Ablehnung der Motion

Punkt 2 der Motion: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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