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über den Finanz- und Lastenausgleich (Änderung)

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(1)

Finanzdirektion

Gesetz

über den Finanz- und Lastenausgleich (Änderung)

und der Kommission für die zweite Lesung

(2)

736/3

Gesetz 631.1

über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) (Änderung)

Gesetz 631.1

über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten-

ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten- ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,

b bis f unverändert.

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,

b bis f unverändert.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an- schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge- setzes vor.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an- schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge- setzes vor.

Art. 8 1Unverändert. Art. 8 1Unverändert.

2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs- faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs- faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit dem Steuersatz von einem Promille multipliziert wird.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

und der Kommission

(3)

Gesetz 631.1 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten- ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,

b bis f unverändert.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an- schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge- setzes vor.

Art. 8 1Unverändert.

2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs- faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

und der Kommission für die zweite Lesung

(4)

Art. 10 1 und 2Unverändert. Art. 10 1 und 2Unverändert.

3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «30 bis 40 Prozent». 3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «35 bis 40 Prozent».

4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 11 1 und 2Unverändert. Art. 11 1 und 2Unverändert.

3 bis 5Aufgehoben. 3 bis 5Aufgehoben.

6 Unverändert. 6 Unverändert.

Art. 12 1Unverändert. Art. 12 1Unverändert.

2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:

a und b unverändert,

c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra- fischen Lasten (Art. 18),

d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).

2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:

a und b unverändert,

c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra- fischen Lasten (Art. 18),

d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli- chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli- chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli- chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli- chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.

2 und 3Unverändert. 2 und 3Unverändert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und

Thun wird durch den Kanton finanziert. Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17 Aufgehoben. Art. 17 Aufgehoben.

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten 3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen

Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss. Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin- ge Bevölkerungsdichte sein.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin- ge Bevölkerungsdichte sein.

(5)

Art. 10 1 und 2Unverändert.

3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «37 bis 42 Prozent».

4 Unverändert.

Art. 11 1 und 2Unverändert.

3 bis 5Aufgehoben.

6 Unverändert.

Art. 12 1Unverändert.

2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:

a und b unverändert,

c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra- fischen Lasten (Art. 18),

d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli- chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli- chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.

2 und 3Unverändert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17 Aufgehoben.

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin- ge Bevölkerungsdichte sein.

(6)

Art. 20 Aufgehoben. Art. 20 Aufgehoben.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten 4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

Anspruchs-

voraussetzung Art. 21a(neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi- schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän- dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.

Anspruchs-

voraussetzung Art. 21a(neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi- schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän- dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.

Finanzierungs-

grundsätze Art. 21b(neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.

2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Vor- anschlags. Er berücksichtigt dabei die Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der Sozialhilfe zu tragen haben.

Finanzierungs-

grundsätze Art. 21b(neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.

2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voran- schlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der So- zialhilfe zu tragen haben.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan- spruch.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan- spruch.

4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet. 4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Anwendungs-

bereich Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-

zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter- werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Anwendungs-

bereich Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-

zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter- werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule 1. Kosten- aufteilung Kanton–

Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset- zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul- jahr erhoben und abgerechnet.

Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule 1. Kosten- aufteilung Kanton–

Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset- zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul- jahr erhoben und abgerechnet.

2 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge- meinden entfallenden Aufwendungen gemäss Absatz 1. Artikel 24a bleibt vorbehalten.

2 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge- meinden entfallenden Aufwendungen gemäss Absatz 1. Artikel 24a bleibt vorbehalten.

1) BSG 430.250 1) BSG 430.250

2) BSG 432.210 2) BSG 432.210

(7)

Art. 20 Aufgehoben.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

Anspruchs-

voraussetzung Art. 21a(neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi- schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite- rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän- dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.

Finanzierungs-

grundsätze Art. 21b(neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.

2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voran- schlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der So- zialhilfe zu tragen haben.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan- spruch.

4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Anwendungs-

bereich Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-

zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter- werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule 1. Kosten- aufteilung Kanton–

Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset- zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul- jahr erhoben und abgerechnet.

2 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen- dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang berech- net.

1) BSG 430.250

2) BSG 432.210

(8)

3 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra- fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge- meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn- sitzgemeinde ausgerichtet.

3 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra- fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge- meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn- sitzgemeinde ausgerichtet.

4 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be- rechnung der Anteile gemäss Absatz 3 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

4 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be- rechnung der Anteile gemäss Absatz 3 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

5 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Absatz 2 und 3 verbleibenden Aufwendungen.

5 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Absatz 2 und 3 verbleibenden Aufwendungen.

6 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen- dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang be- rechnet.

6 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen- dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang be- rechnet.

2. Ausnahme-

regelung Art. 24a(neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-

che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen.

2. Ausnahme-

regelung Art. 24a(neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-

che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,

b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur, c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,

b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur, c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt- haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab- satz 1.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt- haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab- satz 1.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen- dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti- kel 24 Absatz 1 einbezogen.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen- dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti- kel 24 Absatz 1 einbezogen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Verordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Verordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

3. Schulbesuch in einer anderen Gemeinde

Art. 24b(neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn- sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent- richten.

3. Schulbesuch in einer anderen Gemeinde

Art. 24b(neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn- sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent- richten.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent der pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 6.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent der pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 6.

(9)

3 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge- meinden entfallenden Anteile gemäss Absatz 2. Artikel 24a bleibt vor- behalten.

4 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra- fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge- meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn- sitzgemeinde ausgerichtet.

5 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be- rechnung der Anteile gemäss Absatz 4 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

6 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Absatz 3 und 4 verbleibenden Aufwendungen.

2. Ausnahme-

regelung Art. 24a(neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-

che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,

b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur, c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt- haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab- satz 1.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen- dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti- kel 24 Absatz 1 einbezogen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Verordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

3. Schulbesuch in einer anderen Gemeinde

Art. 24b(neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn- sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent- richten.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent des pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Anteils gemäss Artikel 24 Ab- satz 2.

(10)

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos- ten periodisch neu.

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos- ten periodisch neu.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver- einbaren.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver- einbaren.

4. Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr

Art. 24c(neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.

2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü- ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter.

4. Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr

Art. 24c(neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.

2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü- ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalen Volksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalen Volksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums,

a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler- transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums,

a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler- transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

5. Interkantonaler Schulbesuch a. ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler

Art. 24d(neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti- kel 24b Absatz 2.

2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozent des eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul- betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge- nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich- tung von Beiträgen (RSA)1).

5. Interkantonaler Schulbesuch a. ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler

Art. 24d(neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti- kel 24b Absatz 2.

2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozent des eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul- betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge- nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich- tung von Beiträgen (RSA)1).

1) BSG 439.14 1) BSG 439.14

(11)

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos- ten periodisch neu.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver- einbaren.

4. Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr

Art. 24c(neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.

2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü- ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalen Volksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in der Quartaklasse eines Gymnasiums,

a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler- transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

5. Interkantonaler Schulbesuch a. Ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler

Art. 24d(neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti- kel 24b Absatz 2.

2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozent des eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul- betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge- nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich- tung von Beiträgen (RSA)1).

1) BSG 439.14

(12)

b. bernische Schülerinnen und Schüler

Art. 24e(neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs- gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul- geldbeitrags in Rechnung:

a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,

b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra- struktur.

b. bernische Schülerinnen und Schüler

Art. 24e(neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs- gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul- geldbeitrags in Rechnung:

a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,

b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra- struktur.

Familienzulagen für Nichterwerbs- tätige

Art. 29a(neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf- wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1)wer- den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

Familienzulagen für Nichterwerbs- tätige

Art. 29a(neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf- wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1)wer- den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge- gebenen Formel M berechnet.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge- gebenen Formel M berechnet.

Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Art. 29b(neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf- gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus- geglichen.

Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Art. 29b(neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf- gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus- geglichen.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

1) BSG 832.71 1) BSG 832.71

(13)

b. Bernische Schülerinnen und Schüler

Art. 24e(neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs- gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul- geldbeitrags in Rechnung:

a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,

b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra- struktur.

6. Asylsuchende

Kinder Art. 24f(neu) 1Für asylsuchende Kinder trägt der Kanton den Ge-

haltskostenbeitrag nach Artikel 24b Absatz 2.

2 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen- dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti- kel 24 Absatz 1 einbezogen.

3 Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird nicht an die jeweilige Wohnsitzgemeinde ausgerichtet.

4 Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur von Rückkehrklassen leisten.

Familienzulagen für Nichterwerbs- tätige

Art. 29a(neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf- wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1) wer- den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge- gebenen Formel M berechnet.

Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Art. 29b(neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf- gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus- geglichen.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

1) BSG 832.71

(14)

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent- wicklung anpassen.

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent- wicklung anpassen.

Art. 31 1Unverändert. Art. 31 1Unverändert.

2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet:

a und b unverändert, c und d aufgehoben,

e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),

2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet:

a und b unverändert, c und d aufgehoben,

e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4), Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f. Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f.

3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.

3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass- nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über- gangsfrist reduziert werden.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass- nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über- gangsfrist reduziert werden.

2 und 3

Unverändert. 2 und 3Unverändert.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver- weigern.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver- weigern.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul- dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul- dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3 Für die Kürzung der geografisch-topografischen Zuschüsse ist der HEI der betroffenen Gemeinde massgebend. Der Regierungsrat legt den massgebenden HEI durch Verordnung innerhalb einer Bandbreite von 130 bis 180 fest.

3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geogra- fisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

(15)

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent- wicklung anpassen.

Art. 31 1Unverändert.

2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet:

a und b unverändert, c und d aufgehoben,

e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie- bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4), Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f.

3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass- nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über- gangsfrist reduziert werden.

2 und 3

Unverändert.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver- weigern.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul- dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geogra- fisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

(16)

Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichs- leistungen und Gemeinde- anteilen

Art. 36 1 und 2Unverändert.

3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver- schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver- fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.

Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichs- leistungen und Gemeinde- anteilen

Art. 36 1 und 2Unverändert.

3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver- schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver- fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.

Art. 49 1Unverändert. Art. 49 1Unverändert.

2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck- bestimmung:

a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi- malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b bis d unverändert,

e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.

2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck- bestimmung:

a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi- malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b bis d unverändert,

e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.

3 und 4

Unverändert. 3 und 4Unverändert.

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll- zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt namentlich

a bis c unverändert,

d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3,

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll- zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt namentlich

a bis c unverändert,

d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8 Absatz 4.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten- abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min- desthöhe des HEI,

g unverändert,

h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra- fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k unverändert,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten- abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min- desthöhe des HEI,

g unverändert,

h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra- fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

(17)

Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichs- leistungen und Gemeinde- anteilen

Art. 36 1 und 2Unverändert.

3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver- schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver- fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.

Art. 49 1Unverändert.

2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck- bestimmung:

a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi- malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b bis d unverändert,

e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.

3 und 4

Unverändert.

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll- zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be- stimmt namentlich

a bis c unverändert,

d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8 Absatz 4.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten- abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min- desthöhe des HEI,

g unverändert,

h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra- fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech- nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

(18)

Anhang I

AundBUnverändert.

CAufgehoben.

DAufgehoben.

EAufgehoben.

Anhang I

AundBUnverändert.

CAufgehoben.

DAufgehoben.

EAufgehoben.

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA = GSGn

x VZSt GVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA = GSGn

x VZSt GVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde

GbisLUnverändert. GbisLUnverändert.

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA = GSGn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA = GSGn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b) Saldo zu Gunsten des Kantons

GA = GSzGKn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti- kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b) Saldo zu Gunsten des Kantons

GA = GSzGKn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti- kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

(19)

Anhang I

AundBUnverändert.

CAufgehoben.

DAufgehoben.

EAufgehoben.

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA = GSGn

x VZSt GVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde GbisLUnverändert.

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA = GSGn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b) Saldo zu Gunsten des Kantons

GA = GSzGKn

x WBG WBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti- kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

(20)

Saldo zu Gunsten der Gemeinden ZK = GSzGGn

x WBG WBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

Saldo zu Gunsten der Gemeinden ZK = GSzGGn

x WBG WBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

II. II.

Folgende Erlasse werden geändert: Folgende Erlasse werden geändert:

1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210) 1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210)

Art. 7 1Unverändert. Art. 7 1Unverändert.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

3 und 4Unverändert. 3 und 4Unverändert.

5 und 6

Aufgehoben. 5 und 6Aufgehoben.

Art. 7a 1 und 2Unverändert. Art. 7a 1 und 2Unverändert.

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 47 1Unverändert. Art. 47 1Unverändert.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a abschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a abschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6.

Art. 74 1Unverändert. Art. 74 1Unverändert.

2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab- satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über- tragen.

2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab- satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über- tragen.

(21)

Saldo zu Gunsten der Gemeinden ZK = GSzGGn

x WBG WBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde II.

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210) Art. 7 1Unverändert.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andern Kreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

3 und 4Unverändert.

5 und 6

Aufgehoben.

Art. 7a 1 und 2Unverändert.

3 Aufgehoben.

Art. 47 1Unverändert.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a abschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6.

Art. 74 1Unverändert.

2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab- satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über- tragen.

(22)

2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12) 2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12)

Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul-

jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung. Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul- jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 58 Aufgehoben. Art. 58 Aufgehoben.

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38)

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38) Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul-

geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü- ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun- darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul- geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü- ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun- darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11) 4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11)

Art. 51 Aufgehoben. Art. 51 Aufgehoben.

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen

(KFamZG) (BSG 832.71) 5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen

(KFamZG) (BSG 832.71)

Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a». Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a».

2 und 3Unverändert. 2 und 3Unverändert.

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän- zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG)1)getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän- zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG)1)getragen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

1) BSG 631.1 1) BSG 631.1

(23)

2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12)

Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul- jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 58 Aufgehoben.

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38) Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul- geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü- ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun- darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11) Art. 51 Aufgehoben.

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) (BSG 832.71)

Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a».

2 und 3Unverändert.

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän- zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG)1)getragen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

1) BSG 631.1

(24)

7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001

(SHG) (BSG 860.1) 7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001

(SHG) (BSG 860.1)

Art. 18 1Unverändert. Art. 18 1Unverändert.

2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga- nisation des Sozialdienstes.

2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga- nisation des Sozialdienstes.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über a die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste, c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals und

d die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er- füllen muss.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über a die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste, c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals und

d die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er- füllen muss.

Sozialinspektorat Art. 19a(neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da- für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver- halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

Sozialinspektorat Art. 19a(neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da- für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver- halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial- inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial- inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek- torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs- verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab- schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek- torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs- verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab- schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Inkasso Art. 44a(neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als

Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste. Inkasso Art. 44a(neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhaltsleistungen, b bevorschusste Versicherungsleistungen, c Rückerstattungen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhaltsleistungen, b bevorschusste Versicherungsleistungen, c Rückerstattungen.

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7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz SHG) (BSG 860.1)

Art. 18 1Unverändert.

2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga- nisation des Sozialdienstes.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über a die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste, c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals und

d die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er- füllen muss.

c die Aufgaben des Fachpersonals und

d die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss.

Sozialinspektorat Art. 19a(neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da- für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver- halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial- inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek- torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs- verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab- schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Inkasso Art. 44a(neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als

Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhaltsleistungen, b bevorschusste Versicherungsleistungen, c Rückerstattungen.

Art. 50 1 und 2Unverändert.

3 Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration einer bedürftigen Person zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, so kann der Sozialdienst eine ärztliche Untersuchung anordnen.

4 Er kann mit den Ärztinnen und Ärzten entsprechende Verträge abschliessen.

5 Er ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnen und Ärzte berechtigt.

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