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Academic year: 2022

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Anlage 3

zur Vorlage Nr. /2021 an den JHA/SA vom 10.05.2021

Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen

1. Antragstellung Eingliederungshilfe bedarf der Antragstellung 3. Beratung und Unterstüt-

zung

Fallmanagement / Sachbearbeitung

4. Bedarfsermittlung BEI-BW Baden-Württemberg bestehend aus den 4 Teilen

 Basisbogen*

 Beschreibung der gesundheitlichen Situation**

 Dialog- und Erhebungsbogen (Lebensvorstellung - Wunsch- und Wahlrecht, aktuelle Lebenssituation)*

 Ergebnisbogen*

mit insgesamt 41 Seiten als Grundlage für die Entscheidung über passgenaue Leistungen (Gesamtplan/ Teilhabeplan)

* Fallmanagement

** Gesundheitsamt

5. Personenzentrierung  Beteiligung des Anspruchsberechtigten und Einbeziehung sei- ner Wünsche von an Anfang,

 unter Einbeziehung seiner Lebenswelt und seines Sozialraums:

Identifizierung teilhabefördernder Ressourcen und Potentiale sowie teilhabeverhindernde oder -hemmende Faktoren

6. Gesamtplan Erforderlich bei einer Leistung der Eingliederungshilfe

7. Teilhabeplanverfahren Erforderlich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang unmittelbar aufeinanderfolgend

 mehr als ein Rehabilitationsträger beteiligt ist oder

 bei Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (z. B. Teilhabe am Arbeitsleben und Soziale Teilhabe

oder der Leistungsberechtigte seine Erstellung wünscht

8. Weitere Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben: Budget für Arbeit, Andere Leis- tungsanbieter

Soziale Teilhabe: Assistenzleistungen, Heilpädagogik, Mobiltät

Teilhabe an Bildung: Heilpädagogische Maßnahmen

9. Erhöhung der Vermö- gensfreigrenze

Reformstufe 1: Erhöhung von 5.000 € auf 25.000 €

Reformstufe 3: Erhöhung auf 57.000 € mit jährlicher Anpassung zum 01.01. entsprechend der Sozialversicherungs-Rechengrößen- verordnung

(2)

- 2 -

Aufgaben nach dem SGB XII, SGB IX (Vertragsrecht)*1 Eine vergleichende Betrachtung*2

Von Hans-Martin Bretzinger, Amt für Versorgung und Rehabilitation - Vertragswesen, Entgelte

SGB XII SGB IX

bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 (Übergangsvereinbarung)

ab 01.01.2022 (Umsetzung)

Art voll-, teilstationär (Vereinbarung) keine Unterscheidung in ambulante, ambulant (Kosten-, Leistungszusage) voll- oder teilstationäre Leistungen -neu-

(Vereinbarungsgebot für alle Leistungen)

Vertrag Ø Leistungsvereinbarung -neu-

§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB IX, 6ff. LRV

Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung

System Grund- und Maßnahmepauschale Individualleistung (FLS) -neu-

Gepoolte Individualleistung (FLS) -neu-

Modulleistung -neu-

Basismodul -neu-

(Gruppen-) Leistungspauschalen -neu-

§§ 125 Abs. 3 SGB IX, 8 Abs. 2 LRV

Investitionsbetrag Investitionsbetrag

Zusätzliche Ø Zusätzliche Einzelvereinbarungen neben

Einzelver- bestehenden Leistungs- und Vergütungs-

einbarung vereinbarungen innerhalb vereinbarter

Laufzeiten -neu-

§ 7 Abs. 5 LRV

Prüfung (eingeschränkte) Wirtschaftlichkeits- und (anlassbezogene) Wirtschaftlichkeits-

Qualitätsprüfung und Qualitätsprüfung -neu-

Ø Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts-

prüfung (ohne Anlass) -neu-

§§ 128 SGB IX, 37ff. LRV

Sanktion Ø Kürzungsvereinbarung -neu-

§§ 129 SGB IX, 38 Abs. 5 LRV

Zahlungen Ø Zahlungsabgleich -neu-

§ 32 LRV

(3)

- 3 -

Öffnung (gesetzliche) Öffnungsklausel (gesetzliche) Öffnungsklausel

Ø (vertragliche) Öffnungsklausel -neu-

§§ 123 Abs. 2 Satz 3, 35 Abs. 5 LRV

Schiedsstelle Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung

Ø Leistungsvereinbarung -neu-

Ø Kürzungsvereinbarung -neu-

§§ 126 Abs. 2, 129 Abs. 1 SGB IX

Barrierefrei Ø Leistungs-, Vergütungsvereinbarung,

Prüfungen, LRV (Formulierung) -neu-

§§ 123 Abs. 2 Satz 4, 87 LRV

*1 eine Auswahl an neuen bzw. zusätzlichen Aufgaben nach dem SGB IX (nicht abschließend)

*2 unter Berücksichtigung des Landesrahmenvertrags gem. § 131 SGB IX (LRV)

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