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Erläuternder Bericht FESTSETZUNG PLANUNGSGEBIET Leitungszug Niederwil – Obfelden 611

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GRUNDLAGEN FÜR DEN SACHPLAN ÜBERTRAGUNGSLEITUNGEN (SÜL)

611

Leitungszug Niederwil – Obfelden

FESTSETZUNG PLANUNGSGEBIET

Erläuternder Bericht

zum Objektblatt gemäss Bundesratsbeschluss vom 31. August 2016

Ausgearbeitet durch

Bundesamt für Energie

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Bundesamt für Energie

Sachplan Übertragungsleitungen

Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00

Website: www.bfe.admin.ch

(3)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ... 3

Zusammenfassung... 4

1 Chronologie ... 5

2 Bestehendes Leitungsnetz ... 6

3 Begründung für die geplante Leitung ... 6

4 Bezug des Leitungsvorhabens zum SÜL ... 6

5 Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Ziele des SÜL ... 7

6 Einstufung im Sachplan ... 8

7 Umfeld für die Wahl des Planungsgebiets ... 9

8 Beurteilung der Teilräume ... 11

9 Koordination mit den Richtplanungen der Kantone Aargau und Zürich ... 12

10 Weitere im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung vorgebrachte Begehren ... 13

11 Empfehlung der Begleitgruppe ... 13

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Zusammenfassung

Mit dem Vorhaben strebt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG den Ausbau bzw. den Ersatz der bestehenden, 17,3 km langen 2x220 kV-Leitung zwischen dem Unterwerk Niederwil (AG) und dem Unterwerk Obfelden (ZH) durch eine 2x380 kV-Leitung an. Die ursprüngliche Planung in den 1990er Jahren sah vor, die Leitung auf dem Trassee der bestehenden 2x220 kV-Leitung mit kleinräu- migen Leitungsanpassungen im Bereich der Bauzonen Niederwil und Hermetschwil-Staffeln zu reali- sieren.

Die Gesuchstellerin führt mehrere Gründe für das Projekt an:

 Verbesserung der Versorgungssicherheit der Regionen Aargau West, Zürich Nord und linkes Zürichseeufer/Zug;

 Verbesserung der grenzüberschreitenden Netzkapazität (NTC) im Norden;

 Entlastung der Nord-Süd-Leitungsachse Laufenburg – Gösgen – Mettlen;

 Erhöhung der Vermaschung und damit der n-1-Sicherheit auf der Netzebene 1.

Die Leitung ist Teil der heute bestehenden 2x220 kV-Leitung von Beznau (AG) bis Mettlen (LU). Der Leitungszug Beznau – Mettlen wiederum ist eines der prioritären Leitungsprogramme, die unabhängig von der Energiestrategie 2050 des Bundesrats dringend realisiert werden müssen, um bestehende Netzengpässe zu entschärfen. Das Vorhaben ist zudem Teil des strategischen Übertragungsleitungs- netzes, das der Bundesrat am 9. März 2009 verabschiedet hat. Es ist auch in der Planung der Swiss- grid AG für das Netz 2025 (April 2015) als Teil der Verbindung Beznau – Mettlen enthalten. Bedarf und Notwendigkeit der Leitung sind damit nachgewiesen.

Im SÜL-Verfahren ist für die Festsetzung eines Planungskorridors seit der Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) vom 1. Dezember 2013 ein zweistufiger Planungsprozess vorgesehen: In einem ersten Schritt soll das Planungsgebiet festgesetzt werden (vgl. Art. 1b und Art. 1c VPeA). Innerhalb dieses Planungsgebietes soll anschlies- send - in einem zweiten Schritt – ein Planungskorridor festgesetzt werden (vgl. Art. 1d VPeA). Mit dem vorliegenden Objektblatt wird für den Leitungszug Niederwil – Obfelden jenes Planungsgebiet be- zeichnet, (erste Stufe), welches für die spätere Erarbeitung von möglichen Korridorvarianten am be- sten geeignet ist (zweite Stufe).

Eine Begleitgruppe hat im Rahmen des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) das Vorhaben beur- teilt. Sie kommt zum Schluss, dass das vorgeschlagene Planungsgebiet insbesondere aus raumord- nungspolitischer und landschaftsschützerischer Sicht für die Realisierung einer 380kV-

Übertragungsleitung am besten geeignet ist und die Erarbeitung von Planungskorridoren sowohl für eine Freileitung wie für eine Kabelleitung oder eine teilverkabelte Leitung erlaubt.

Die Begleitgruppe empfiehlt dem federführenden Bundesamt für Energie, dem Bundesrat die Festset- zung des im Objektblatt SÜL 611 dargestellten Planungsgebietes zu beantragen. Das ursprünglich vorgeschlagene Planungsgebiet wurde aufgrund verschiedener Rückmeldungen aus der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung nach Westen erweitert, so dass es jetzt auch Teile des Bünztals umfasst. In einem nächsten Schritt sind innerhalb dieses Planungsgebietes verschiedene Planungskorridore für eine Freileitung, für eine Kabelleitung oder für eine teilverkabelte Leitung zu evaluieren. Im Rahmen der Erarbeitung der Planungskorridore ist insbesondere im Bereich des BLN-Objekts 1305 „Reuss- landschaft“ für die Querung der Reuss eine Kabellösung zu prüfen und gleichzeitig die Bündelung mit anderen die Reuss querenden Leitungen tieferer Spannung anzustreben.

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1 Chronologie

1

 Einreichung des UVP-Berichtsentwurfes (im Sinne einer UVP- Voruntersuchung) und Start des UVP-Vorverfahrens

1992

 Variantenentscheid ESTI für bestehendes Trassee nach Konsultation BUWAL (heute BAFU), ENHK, Kanton Gemeinden

1995

 Einigung mit Kanton und Gemeinden über Trasseeführung 1997

 Überarbeitung des Projektes als Folge des Inkrafttretens der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV)

2005 - 2007

 Aufnahme in den Sachplan als Teil des Strategischen 220/380 kV- Übertragungsleitungsnetzes

6. März 2009

 Antrag auf Anerkennung der UVP-Voruntersuchung als sachplanäqui- valent

2009

 Anwendung Bewertungsschema Kabel - Freileitung 2010

 Entscheid BFE, dass das Sachplanverfahren nicht nachgeholt werden muss

2010

 Feststellung, dass neue Projektvarianten nicht mehr dem Variantenent- scheid ESTI aus dem Jahr 1995 entsprechen

2011

 Entscheid Swissgrid AG, die Einleitung eines Sachplanverfahrens vor- zubereiten

2012

 Einreichung des Dossiers betreffend Festsetzung eines Planungsgebie- tes: Gesuch um Einleitung des SÜL-Verfahrens

11. Juli 2013

 Einleitung des Sachplanverfahrens durch Mitteilung an die Ämter der Raumordnungskonferenz (ROK) des Bundes

19. Juli 2013

 Beurteilung der vorgeschlagenen Planungsgebiete durch die Begleit- gruppe

19. September 2013

 Begehung und Verabschiedung einer Empfehlung durch die Begleit- gruppe

19. Dezember 2013

 Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren, Ämterkonsultation 1. Quartal 2015

 2. Anhörung im kantonalen Richtplanverfahren 3. Quartal 2015

 Objektblatt und Erläuternder Bericht, bereinigt 29. Februar 2016

Antrag auf Festsetzung des Planungsgebietes an Bundesrat/UVEK

Beschluss über die Festsetzung des Planungsgebietes durch den Bun- desrat/UVEK

1kursiv = geplant

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2 Bestehendes Leitungsnetz

Über die bestehende, in den 1950er Jahren erbaute 2x220 kV-Leitung zwischen den Unterwerken Beznau und Mettlen werden grosse Teile der Kantone Aargau und Zürich mit elektrischer Energie versorgt. Der Verbrauch an elektrischer Energie ist seit der Erstellung der Leitung um ein Mehrfaches gestiegen. Dies hat zur Folge, dass das Übertragungsnetz im betroffenen Raum seine Leistungsgren- ze erreicht hat und dringend verstärkt werden muss.

Der erforderliche Umbau der Leitungsabschnitte zwischen den Unterwerken Beznau, Birr und Nieder- wil sowie zwischen Obfelden und Mettlen ist bereits erfolgt oder steht kurz vor der Realisierung. Auf dem Leitungsabschnitt zwischen den Unterwerken Niederwil und Obfelden wurden zwei Teilstrecken im Rahmen von Strassenbauvorhaben (Umfahrung Bremgarten und Nationalstrasse A4 in Obfel- den/Affoltern) ebenfalls bereits für den Betrieb mit 380 kV umgebaut. Für den Umbau der restlichen Teilstrecken laufen seit geraumer Zeit entsprechende Bemühungen.

3 Begründung für die geplante Leitung

Die Leitung Beznau – Mettlen muss durchgängig auf 2x380 kV verstärkt werden, um auf regionaler Ebene die Energieversorgung der Verbraucherzentren im Mittelland nachhaltig zu verbessern und zu sichern. Im Besonderen ist eine Verstärkung der durchgehenden Verbindung zwischen Beznau, Birr, Niederwil, Obfelden und Mettlen für die Versorgungssicherheit der Regionen Aargau West (via Unter- werke Birr, Rupperswil, Oftringen), Zürich Nord (via Unterwerke Niederwil, Regensdorf, Auwiesen) und linkes Zürichseeufer/Zug (via Unterwerke Obfelden, Altgass, Thalwil) unabdingbar.

Auf einer übergeordneten Ebene kann mit der Verstärkung dieser Transportachse die grenzüber- schreitende Netzkapazität (NTC) im Norden der Schweiz erhöht werden, was für die Anbindung der Schweiz an den europäischen Strommarkt mit der zunehmenden Produktion von Windenergie aus der Nord- und Ostsee und damit den effizienten Betrieb der neuen Pumpspeicherkraftwerke in den Alpen von grosser Bedeutung ist.

Aus netztopologischer Sicht kann mit dem Ausbau des Leitungszuges Beznau – Mettlen die dringend notwendige Entlastung der Nord-Süd-Leitungsachse Laufenburg – Gösgen – Mettlen realisiert wer- den. Zudem wird mit der Erhöhung der Vermaschung auf der Netzebene 1 (220 und 380 kV) die n-1- Sicherheit verbessert, damit bei Leitungsausfällen die verbleibenden Betriebsmittel den erhöhten An- forderungen und Belastungen trotzdem sicher standhalten können.

4 Bezug des Leitungsvorhabens zum SÜL

Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) stützt sich auf Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, RPG), sowie auf das Elektrizitätsgesetz (SR 734.0, EleG). Gemäss Artikel 16 Absatz 5 EleG sind Leitungsbauvorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, im Sachplan Übertra- gungsleitungen (SÜL) zu beurteilen, bevor sie zur Plangenehmigung eingereicht werden. Da es sich im vorliegenden Fall um den Bau einer neuen 2x380 kV-Leitung handelt, ist das Vorhaben anhand der Nutz- und Schutzkriterien zu beurteilen.

Der SÜL verlangt auch, dass die wesentlichen Koordinationsschritte aufgezeigt werden. Dabei steht die Koordination der räumlichen Interessen mit den bestehenden und geplanten Infrastrukturen im Vordergrund.

Der Abschnitt zwischen den Unterwerken Niederwil und Obfelden ist Teil der heute bestehenden 2x220 kV-Leitung von Beznau bis Mettlen. Der Leitungszug Beznau – Mettlen wurde bei der Erarbei-

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tung des SÜL in den Jahren 2000 / 2001 nicht in den Sachplan aufgenommen, weil zu diesem Zeit- punkt das UVP-Vorverfahren (nach damaligem Recht) bereits eingeleitet war. Es wurde aber vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als Teil des strategischen Übertragungsleitungsnetzes bezeichnet. Das Vorhaben ist auch als Teil der Planung der Swissgrid AG für das Netz 2025 eines der Leitungsbauprogramme, die unabhängig von der Energiestrategie 2050 des Bundesrats dringend realisiert werden müssen, um bestehende Netzengpässe zu entschärfen.

Nachdem zunächst einzelne Teilstrecken des Leitungszuges Beznau – Mettlen realisiert werden konn- ten, führte im Jahr 2006 die Projektierung in Niederwil, Fischbach-Göslikon und Hermetschwil-Staffeln zu starkem Widerstand in den betroffenen Gemeinden. 2011 schlug das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau eine grossräumige Umfahrung mit alternativen Leitungsführungen vor. Insbesondere der Vorschlag einer Leitungsführung über den Waldrücken "Wagenrain" fand bei den Behördenmitgliedern der Gemeinden mehrheitlich eine positive Aufnahme. Die Gemeinden im Bünztal sprachen sich allerdings gegen eine solche Variante aus. Die vorgeschlagenen Linienführun- gen können jedoch nicht mehr als kleinräumige Verlegung gemäss Variantenentscheid im UVP- Vorverfahren betrachtet werden. Soll eine vom UVP-Vorverfahren stark abweichende Variante weiter- verfolgt werden, so ist diese im Sachplanverfahren festzulegen.

Im Jahr 2013 übernahm die Swissgrid AG das Eigentum am schweizerischen Übertragungsnetz und damit die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt dieser Leitungen. Die Axpo arbeitet als Planerin weiterhin am Vorhaben Niederwil - Obfelden mit. Des Weiteren wurde mit der Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (SR 734.25, VPeA) per 1. Dezember 2013 das Sachplanverfahren für elektrische Leitungen neu organisiert. So erarbeitet die Gesuchstellerin zusammen mit den betroffenen Kreisen und den zuständigen Fachstellen von Bund und Kanton ein Planungsgebiet, in welchem die weitere Planung des künftigen Leitungszuges erfol- gen soll. Dieses Planungsgebiet wird vom Bundesrat festgesetzt und bildet den Rahmen für die Erar- beitung der verschiedenen möglichen Planungskorridore. Je nach Ausgangslage des kantonalen Richtplans ist es zweckmässig, das Planungsgebiet in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Nach Artikel 17a Absatz 2 VPeA wird das Verfahren für das vorliegende Vorhaben nach den neuen Verfah- rensregeln abgewickelt.

Weil aufgrund der Verfahrensgeschichte das seinerzeit eingereichte Projekt grundlegend überprüft und überarbeitet werden musste, hat die damalige Nichtaufnahme des Projektes in den Sachplan ihre Berechtigung verloren und das Vorhaben hat das ordentliche Sachplanverfahren zu durchlaufen. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in den kantonalen Richtplänen der betroffenen Kantone bereits enthalten ist, was allenfalls Anpassungen der kantonalen Planungen notwendig macht.

5 Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Ziele des SÜL

Im Hinblick auf die Festsetzung eines Planungsgebietes wird die Zielkonformität zwischen dem Sach- plan und den evaluierten Planungsgebieten überprüft, soweit das im aktuellen Koordinationsstand möglich ist. Das vorgeschlagene Planungsgebiet erfüllt die Rahmenziele des Gesamtnetzes gemäss Sachplan Übertragungsleitungen vom 12. April 2001 (S. 36) wie folgt:

Siedlungen und ausgeschiedene Bauzonen sind wenn möglich von Übertragungsfreilei- tungen freizuhalten.

Im vorgeschlagenen Planungsgebiet ist es möglich, Planungskorridore ausserhalb von Siedlungs- gebieten und Bauzonen auszuscheiden.

Die Langzeitbelastung von Personen durch nichtionisierende Strahlung soll im Sinne der Vorsorge niedrig gehalten werden.

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Im vorgeschlagenen Planungsgebiet ist es möglich Planungskorridore auszuscheiden, in welchen das Leitungstrassee einen genügend grossen Abstand zu Gebäuden und unüberbauten Grund- stücken in Bauzonen aufweist, um die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) einzuhalten.

Eine Bündelung der Leitungen untereinander ist anzustreben.

Das vorgeschlagene Planungsgebiet erlaubt die Bündelung mit anderen Infrastrukturanlagen bzw.

elektrischen Leitungen. Im Besonderen besteht bei der Querung des BLN-Objektes 1305 „Reuss- landschaft“ ein Bündelungspotenzial.

Die Aufgaben im internationalen Verbund sollen wahrgenommen werden können.

Die Leitung wird die Anforderungen im internationalen Verbund grundsätzlich unabhängig von ei- nem bestimmten Planungsgebiet erfüllen. Das vorgeschlagene Planungsgebiet ermöglicht eine kurze Verbindung zwischen den betroffenen Netzknoten und das Gebiet ist bautechnisch für Lei- tungsbauten geeignet, was positiv zu beurteilen ist.

Bisher von Übertragungsfreileitungen unbelastete Landschaften sind vorrangig freizuhal- ten. Dies gilt auch für BLN-Gebiete und Ortsbilder von nationaler Bedeutung

Im vorgeschlagenen Planungsgebiet befinden sich neben der auszubauenden Übertragungslei- tung bereits jetzt bedeutende Versorgungs- und Verkehrsinfrastrukturen. Mit der Festsetzung des vorgeschlagenen Planungsgebietes können Planungskorridore geprüft werden, die bisher von 220/380 kV-Leitungen unbelastete Räume nicht in Anspruch nehmen oder solche Räume nur mit unterirdisch verlegten Leitungen beanspruchen.

Das BLN-Objekt 1305 „Reusslandschaft“ wird mit dem vorgeschlagenen Planungsgebiet wie bis- her einmal gequert. Das vorgeschlagene Planungsgebiet ermöglicht unter anderem eine Bünde- lung mit anderen, die Reuss querenden Infrastrukturen. Bei der weiteren Planung wird darauf ge- achtet, dass das BLN-Objekt insgesamt entlastet wird.

6 Einstufung im Sachplan

Das Leitungsvorhaben wird in Form eines Objektblattes im SÜL geführt. Das Objektblatt wird entspre- chend den Vorschriften über das Sachplanverfahren (Art. 1a bis 1d VPeA) in komplexeren Fällen in einem zweistufigen Verfahren erarbeitet. In einer ersten Phase wird auf Grund von hauptsächlich raumordnungspolitischen Überlegungen ein Planungsgebiet festgesetzt, das die Erarbeitung von ver- schiedenen Planungskorridoren erlaubt. Das Objektblatt enthält in diesem Koordinationsstand neben Anfangs- und Endpunkt einer geplanten Leitung nur die Bezeichnung des Planungsgebietes, das für die weiterführende Planung zur Verfügung steht. In der zweiten Phase des Sachplanverfahrens wer- den innerhalb des so ausgeschiedenen Planungsgebietes die verschiedenen möglichen Planungskor- ridore für die Detailplanung des Projektes als Kabel- oder als Freileitung evaluiert und gegeneinander abgewogen. Am Ende dieses Prozesses stehen die Festsetzung eines einzigen Planungskorridors und der Entscheid über die Übertragungstechnologie (Kabel oder Freileitung). Das Objektblatt wird mit den entsprechenden Informationen und Anweisungen für die Detailplanung ergänzt.

Zweck des Sachplanverfahrens ist es, Planungssicherheit für das Plangenehmigungsverfahren zu schaffen. Eine Festsetzung im Objektblatt des Sachplans verpflichtet auf der einen Seite die Behörden aller Ebenen, das Leitungsbauvorhaben bei ihren raumwirksamen Entscheiden zum ausgeschiedenen Gebiet zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist die Gesuchstellerin für ihre weitere Planung an die ausgeschiedenen Räume gebunden. Mit der breit abgestützten Erarbeitung unter Beizug einer Begleitgruppe, in welcher die wesentlichen betroffenen Interessen vertreten werden, soll zudem er-

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reicht werden, dass die weitere Planung des Vorhabens von den Interessenvertretern mitgetragen wird.

7 Umfeld für die Wahl des Planungsgebiets

Die neue Leitung verbindet den Netzknoten Beznau, wo einerseits eine grosse Produktion besteht und andererseits wichtige Leitungsverbindungen aus dem Norden und aus der gesamten Nordwest- schweiz zusammenlaufen, mit dem Netzknoten Obfelden, der in erster Linie Ausgangspunkt für die regionale und überregionale Energieversorgung des zentralen und östlichen Mittelandes (inkl. Gross- raum Zürich) ist. Die Leitung ist gleichzeitig Teil der wichtigen Nord-Süd Verbindung aus dem süd- deutschen Raum über Beznau nach Mettlen und weiter über die Alpen. Die Leitung führt durch weit- gehend dicht besiedeltes Gebiet mit entsprechend wenig Spielraum für alternative Linienführungen.

Die Landschaft ist geprägt von Flusstälern und Geländekammern, die alle in nord-südlicher Richtung verlaufen. Zwischen den Geländekammern sind mehrheitlich bewaldete Hügelzüge zu finden. Die Siedlungsräume dagegen liegen teilweise wie Riegel quer in den Tälern in west-östlicher Ausrichtung oder füllen die Talfläche in ihrer ganzen Breite aus.

Im Hinblick auf die Festsetzung eines Planungsgebietes wurden sieben Teilräume auf ihre Eignung zur vertieften Planung im Rahmen des Sachplans geprüft. Sie sind in untenstehender Abbildung 1 dargestellt. Am 19. Dezember 2013 wurde in der Region eine Begehung durchgeführt.

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SÜL 611 – Teilräume Niederwil-Obfelden

Unterwerk Teilraum bestehende 380 kV-Leitung bestehende 220 kV-Leitung Massstab: 1:40 000; Geodaten © swisstopo, ASTRA, BAFU, BAV, BFE, BABS, BAK, VBS; Karte © BFE

Abbildung 1: Teilräume

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8 Beurteilung der Teilräume

Gemäss den Vorgaben des Sachplanverfahrens hat das Bundesamt für Energie eine Begleitgruppe eingesetzt, welche bei der Erarbeitung der möglichen Planungsgebiete und -korridore beratend zur Seite steht und Empfehlungen abgibt. Diese Begleitgruppe setzt sich aus Vertretern der interessierten Bundesämter, der Kantone Aargau und Zürich, der Umweltschutzorganisationen und der Gesuchstel- lerin zusammen (vgl. Kapitel 11).

Die Begleitgruppe hat die sieben Teilräume gemäss Abbildung 1 in Kapitel 7 beurteilt und sieht gute Gründe insbesondere die Teilräume 1 und 2 zum Planungsgebiet zusammenzufassen und weiter zu verfolgen.

Folgende Argumente, die sich mit der strategischen Ausrichtung der kantonalen Entwicklungsvorstel- lungen für die untersuchten Teilräume decken, sprechen für diese Wahl:

 In den Teilräumen 1 und 2 befinden sich die beiden Anschlusspunkte des Leitungsabschnitts, und die bestehende 2x220 kV-Leitung verläuft bereits durch diese Teilräume. Ein Teil auf diesem Lei- tungsabschnitt westlich von Bremgarten und ein weiterer Teil im Raum Zwillikon – Obfelden ent- lang der Autobahn A3 sind bereits für die Spannungserhöhung von 220 kV auf 380 kV vorbereitet.

Der südlich an den Anschlusspunkt Niederwil angrenzende Teilraum 1 ist zu über 75 % bewaldet.

Die heutige Leitungsführung umfährt im Wesentlichen das Waldareal in der Landschaftskammer Reusstal. Für eine neue Leitungsführung in diesem Raum sind verschiedene Interessen wie der Landschaftsschutz (zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaftsräume Kelleramt oder Bünztal, Teilräume 3, 4, 6), die Erhaltung des Waldareales, die Beeinträchtigung des Naherholungsraums Wald, der Abstand zum Siedlungsgebiet oder die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) sorgfältig abzuwägen.

 Um in andere Teilräume auszuweichen, müssen wichtige Gründe beziehungsweise Vorteile vor- liegen, welche eine Beanspruchung bisher nicht belasteter Räume rechtfertigen. Zwar gibt es Gründe für die Verlegung der Leitung in ein anderes Planungsgebiet wie zum Beispiel die Bünde- lung mit bestehenden Infrastrukturen oder der Verzicht auf eine Querung des BLN-Gebiets; über- wiegende Vorteile gegenüber den heutigen Teilräumen 1 und 2 sind indes nicht ersichtlich. Eine Querung des BLN-Gebiets ist unvermeidlich, da die einseitige Anspeisung via Teilraum 7 die Ver- sorgungssicherheit eines strategisch wichtigen Knotenpunkts (Unterwerk Obfelden) beeinträchti- gen würde. Für den Kanton Zürich steht die Anbindung an des Unterwerk Obfelden wie bisher aus Nordwesten über den bereits für 380 kV ausgelegten Streckenabschnitt im Vordergrund und ist im kantonalen Richtplan entsprechend ausgewiesen.

 Eine Verlegung der bestehenden Leitungsführung in den Teilraum 3 (Kelleramt) oder in den Teil- raum 4 (Lindenberg) würde bisher nicht belastete Gebiete neu beanspruchen, ohne dabei nen- nenswerte Vorteile aufweisen zu können. Im Gebiet Kelleramt müssten die Gemeinden Unter- und Oberlunkhofen aufwendig umfahren werden. Gleichzeitig müssten mögliche Maststandorte wesentlich exponierter als in der Reusstalebene realisiert werden und wären deshalb in dicht be- siedeltem Gebiet von weiter her einsehbar. Das Gleiche gilt für den Raum Lindenberg (Westum- fahrung Muri, Gemeinden Buttwil, Geltwil und Beinwil/Freiamt). Beide Teilräume weisen zudem bautechnisch schwieriges Gelände auf und würden zu einer längeren Leitung und somit höheren Belastungen führen. Des Weiteren könnte bei einer Realisierung im Teilraum 4 das Unterwerk Obfelden nur einseitig angespiesen werden. Die einseitige Anspeisung beeinträchtigt, wie bereits erwähnt, die Versorgungssicherheit eines strategisch wichtigen Knotenpunkts.

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 Der Teilraum 6 (Bünztal) ist bereits durch eine SBB-Leitung sowie eine 50-/110-Kilovolt-Leitung belastet. Die neue 2x380 kV-Leitung könnte teilweise mit diesen beiden Leitungen gebündelt werden. Die bestehenden Leitungen passen sich jedoch im Vergleich zu einer wesentlich massi- ver in Erscheinung tretenden 380kV-Leitung relativ gut ins Gelände ein. Eine mögliche Bündelung würde in jedem Fall zu deutlich grösseren Masten beziehungsweise Bauwerken führen. Der Teil- raum bietet zudem aufgrund der Siedlungsstrukturen an einzelnen Stellen nur sehr enge Passa- gen und damit wenig Spielraum zur Ausscheidung von verschiedenen Leitungskorridoren. Bei Muri gibt es im Bereich des 50/110 kV-Unterwerks eine äusserst schwer passierbare Engstelle, die selbst mit einer Verkabelung nur mit Schwierigkeiten zu durchqueren wäre. Um vom An- schlusspunkt im Teilraum 1 zum Teilraum 6 zu gelangen, müsste im Bereich Waltenschwil- Bünzen-Muri eine weitgehend unberührte Landschaftskammer neu in Anspruch genommen wer- den. Die dort bestehende Erdgasleitung ist mit Ausnahme der Flugmarkierungen nicht erkennbar.

In Boswil und Bünzen existieren markante und geschützte Kirchen an exponierten Lagen. Das Landschafts- und Dorfbild würde mit einer oberirdischen Leitungsführung durch dieses Gebiet nachteilig beeinflusst werden. Analog zu den Teilräumen 4 und 5 könnte das Unterwerk Obfelden nur einseitig angespiesen werden.

 Aufgrund der Lage des Unterwerks Niederwil und dem geschlossenen Siedlungsgürtel auf dem Mutschellen (Gemeinden Zufikon, Berikon und Rudolfstetten-Friedlisberg) existieren keine sinn- vollen alternativen Planungsgebiete östlich von Niederwil und Bremgarten.

9 Koordination mit den Richtplanungen der Kantone Aargau und Zürich

Die Sachpläne sind gemäss eidgenössischem Recht mit den Richtplänen der betroffenen Kantone abzustimmen. Sind Richtplananpassungen nötig, so werden Sachplan- und Richtplanverfahren nach Möglichkeit parallel geführt, d.h. die notwendigen öffentlichen Auflagen und Einsprache- bzw. Mitwir- kungsverfahren werden gemeinsam und mit identischen Unterlagen durchgeführt. Damit soll sicher- gestellt werden, dass keine einander widersprechenden Planungen verabschiedet werden.

Im vorliegenden Fall hat der Kanton Aargau die Möglichkeit wahrgenommen, auf der Grundlage der im Rahmen des Sachplanverfahrens erarbeiteten Unterlagen und der dazu durchgeführten Anhörun- gen den kantonalen Richtplan anzupassen. Im Rahmen dieser Anhörung und Mitwirkung wurde neben (verfahrensrechtlichen) Begehren um vermehrte Mitwirkung der Öffentlichkeit in Sachplanverfahren am Planungsprozess vor allem verlangt, dass das Bünztal (Teilraum 6) als Teil des Planungsgebietes festzusetzen sei. Dieses Begehren wurde damit begründet, dass die Erweiterung des Planungsgebie- tes die Prüfung von zusätzlichen Korridoren für eine durchgehende Verkabelung ermögliche. Zudem werde sichergestellt, dass in den nachfolgenden Verfahren weitere Verkabelungsvarianten mit dem Ziel einer unter allen Gesichtspunkten optimierten Lösung geprüft werden könnten. Ohne diese Erwei- terung würde ein Teilraum, der sich allenfalls für Korridore erdverlegter Leitungen eignen könnte, zu früh ausgeschlossen. Zudem ermögliche diese Erweiterung des Planungsgebiets einen letztlich bes- ser abgestützten Entscheid über die zu realisierende Linienführung und die oberirdische Führung oder die Verkabelung. Zusätzlich wird verschiedentlich verlangt, dass die künftige Leitung als (möglichst durchgehende) Kabelleitung zu realisieren sei.

Der Kanton Aargau hat diesen Argumenten für den Einbezug des Bünztales (Teilraum 6) ins Pla- nungsgebiet Rechnung getragen. Mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat der Grosse Rat abweichend von der Empfehlung der Begleitgruppe ein um das Bünztal erweitertes Planungsgebiet im kantonalen Richtplan als Zwischenergebnis festgesetzt. Für den Sachplan des Bundes kann dieser planerischen Vorgabe des Kantons gefolgt werden, auch wenn sie von der ursprünglichen Empfeh- lung der Begleitgruppe abweicht. Die Prüfung von zusätzlichen Planungskorridoren, insbesondere für

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eine Teil- oder Vollverkabelung der Leitung, die durch den Einbezug des Bünztales ins Planungsge- biet möglich wird, eröffnet zusätzliche Optionen für die räumliche Koordination.

Der Kanton Zürich sieht aufgrund des festzusetzenden Planungsgebiets keinen Anpassungsbedarf seines kantonalen Richtplans.

10 Weitere im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung vorgebrachte Begehren

Neben den Kantonen Aargau und Zürich haben auch 3 Regionalplanungsverbände, 11 Gemeinden, 7 politische Parteien, 4 Organisationen, 1 Stromversorger, 2 Umweltorganisationen und

1 Privatperson Stellung genommen. Zahlreiche Anträge betreffen eine konkrete künftige Leitungsfüh- rung oder einen Entscheid zu Gunsten einer bestimmten Leitungstechnologie (ober- oder unterir- disch). Diese können im aktuellen Verfahrensschritt zur Bestimmung des Planungsgebiets nicht be- rücksichtigt werden. Das ist Gegenstand der folgenden Verfahrensschritte, in denen unter Abwägung aller Interessen und Umstände im weiteren Verlauf des Sachplanverfahrens zuerst ein Planungskorri- dor und die Leitungstechnologie (Freileitung/Kabel) festgelegt und anschliessend im Plangenehmi- gungsverfahren über eine konkrete Planvorlage entschieden wird. Weitere materielle Anträge wurden nicht gestellt.

Im Rahmen der Anhörung hat die Baudirektion des Kantons Zürich darauf hingewiesen, dass ein An- trag der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt vorliege, wonach das Planungsgebiet bis zur zwi- schen Obfelden und Ottenbach liegenden Grube/Deponie Rickenbach auszudehnen sei. Aus der Sicht der Baudirektion mache dies Sinn, da im Hinblick auf die 2. Phase des Verfahrens die Möglich- keit gewahrt bleibe, einen Planungskorridor mit einer Kabellösung zu prüfen - etwa im Trassee des geplanten Autobahnzubringers Obfelden/Ottenbach. Die beiden betroffenen Gemeinden Obfelden und Ottenbach hätten sich diesem Antrag angeschlossen.

11 Empfehlung der Begleitgruppe

Unter Berücksichtigung insbesondere der raumplanerischen / raumordnungspolitischen Aspekte und unter Berücksichtigung von wichtigen Umweltanliegen kam die Begleitgruppe in einer ersten Beurtei- lung in ihrer grossen Mehrheit zum Schluss, dass der bereits heute durch die bestehende Leitung vorbelastete Raum (Teilräume 1 und 2) auch für den Ausbau dieser Leitung als Planungsgebiet fest- gesetzt werden soll.

Dieser erste Vorschlag hat das Planungsgebiet westlich der Reuss auf eine einzige Geländekammer beschränkt, in welcher sich neben der heutigen Leitung mit den Endpunkten in Niederwil und Obfel- den auch andere wichtige Infrastrukturen befinden. Auf diese Weise würde der zweimalige Wechsel in eine andere Geländekammer unter Beeinträchtigung des dazwischenliegenden bewaldeten Hügelzu- ges ebenso wegfallen wie eine neue Belastung von Geländekammern, die bisher weitgehend frei von solchen Infrastrukturanlagen sind. Gleichzeitig eröffnet sich die Möglichkeit, die Querung der Reuss innerhalb des BLN-Objektes 1305 „Reusslandschaft“, dessen Perimeter sich in massgeblichen Teilen mit diesem Planungsgebiet überschneidet, so auszugestalten, dass insgesamt sogar eine Verbesse- rung der Situation erreicht werden kann z.B. durch die Bündelung der bestehenden Leitung kombiniert mit einer Verkabelung.

Die Argumente, welche die Begleitgruppe in einer ersten Beurteilung zu einer Empfehlung für ein Pla- nungsgebiet ohne das Bünztal bewogen haben (vgl. Kapitel 8), bleiben bestehen und sind in den wei- teren Verfahrensschritten zu beachten. Bei einer Leitungsführung im Bünztal können die landschaftli- chen Beeinträchtigungen mit einer Variante Erdverlegung zwar vermieden oder zumindest minimiert werden, wie das Beispiel der in diesem Bereich bestehenden Erdgasleitung zeigt. Dabei ist aber zu

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berücksichtigen, dass die Hochspannungsleitung aus Sicherheitsgründen nicht im gleichen Trassee wie die Gasleitung verlegt werden kann, bzw. nur mit einem entsprechenden Abstand, was zu neuen (anderen) landschaftlichen Belastungen führen kann. Die Schwierigkeit einer Leitungsführung bei Muri bleibt zudem bestehen und das Argument der Einschränkung der Versorgungssicherheit gilt weiterhin, weil mit einer Leitungsführung im Bünztal das Unterwerk Obfelden nur noch einseitig angespiesen werden könnte.

Aufgrund der im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung geltend gemachten Argumente und ange- sichts des Entscheids des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2015 erklärte sich die Mehrheit der Begleitgruppe mit einem Einbezug des Bünztales ins Planungsgebiet einverstanden.

Einzelne Begleitgruppenmitglieder äusserten zwar Zweifel an der materiellen Qualität der vorgebrach- ten Argumente, im Sinne einer ergebnisoffenen Planung mit den betroffenen Kantonen (Art. 18 RPV) erachtet es die Begleitgruppe aber als zweckmässig, die mit dem Einbezug des Bünztales verbunde- ne Möglichkeit einer zusätzlichen Prüfung von Korridorvarianten für eine Teil- oder Vollverkabelung der Leitung offenzuhalten.

Die Anpassung des Planungsgebietes im Bereich der Gemeinden Ottenbach und Obfelden gemäss dem Antrag des Kantons Zürich ist in die Festsetzung aufzunehmen. Die Grenze des BLN-Objektes ist gleichzeitig die Grenze des Planungsgebietes und das Moorgebiet im Bereich Rickenbach darf nicht beeinträchtigt werden. Abgesehen von diesen Einschränkungen erlaubt die Anpassung aber die vom Kanton angestrebte Prüfung von Kabellösungen und Bündelungen von Infrastrukturen im Bereich zwischen Ottenbach und Obfelden.

Der Gesuchstellerin obliegt es, innerhalb dieses Planungsgebietes mögliche Planungskorridore für eine Freileitung, für eine Kabelleitung oder für eine teilverkabelte Leitung zu evaluieren, wobei insbe- sondere für die Querung des BLN-Objektes 1305 „Reusslandschaft“ eine Verkabelungslösung vertieft zu prüfen ist. Im Hinblick auf die Nutzung eines bestehenden Bündelungspotenzials soll die Zusam- menlegung mit bereits bestehenden Reuss-Querungen von Leitungen mit tieferer Spannung geprüft werden. Die Begleitgruppe kommt in ihrer Mehrheit deshalb zu folgender Empfehlung:

Die Begleitgruppe empfiehlt dem Bundesamt für Energie, das Planungsgebiet in der räumlichen Aus- dehnung gemäss beigelegter Karte als Grundlage für die Erarbeitung von Planungskorridoren und zur Aufnahme als Festsetzung in den Sachplan Übertragungsleitungen vorzuschlagen. Die Prüfung der Verkabelung der Reussquerung und die Bündelung mit parallelgeführten bestehenden Leitungen tiefe- rer Spannung sollen dabei ausdrücklich als Auftrag für den weiteren Sachplanungsprozess festgehal- ten werden.

Eine Minderheit (BAFU, SL) verlangt, dass die Verkabelung der Reussquerung bereits im jetzigen Verfahrensschritt als verbindliche Vorgabe für die weitere Bearbeitung des Vorhabens festgeschrie- ben werde. Dies widerspricht jedoch der Konzeption, im Rahmen der Festsetzung eines Planungsge- biets keinen Vorentscheid bezüglich Planungsvarianten zu treffen und so die Anwendung des Bewer- tungsschemas zwischen verschiedenen denkbaren Planungsvarianten zu ermöglichen.

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