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Genehmigung für den Betrieb einer Abfallumschlagsanlage und eines Abfallzwischenlagers 28.12.2004

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Dienstgebäude Eingang Bus / Straßenbahn Poststelle:

Wegesende 23 Wegesende 23 Haltestellen T (0421) 361 106 24

Der Senator

für Bau, Umwelt und Verkehr

5

Aktenstück

Datei: Genehmigung.doc

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen

NORTH SEA TERMINAL BREMERHAVEN GMBH & CO.

Senator-Borttscheller-Straße 6 27568 Bremerhaven

Auskunft erteilt Herr Kuhn Dienstgebäude:

Wegesende 23 Zimmer E 359 T (04 21) 361 67 24 F (04 21) 361 54 01 E-mail

karl-heinz.kuhn@umwelt.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 40-11

Bremen, 28. Dezember 2004

Genehmigung für den Betrieb einer Abfallumschlagsanlage und eines Abfallzwischenlagers Sehr geehrte Damen und Herren!

1. Auf Ihren Antrag vom 09.08.2004 wird Ihnen hiermit gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.

3830), zuletzt geändert am 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), die Genehmigung

erteilt, auf dem Grundstück des CT III und III a im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremer- haven eine Umschlagsanlage für Abfälle und eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu betreiben.

2. Art des Betriebes:

Auf dem Grundstück dürfen Abfälle in geschlossenen Containern zum Wechsel des Transportmittels angenommen werden und, soweit ein Umschlag nicht innerhalb kurzer Zeit möglich ist, bis zum Wei- tertransport zwischengelagert werden.

3. Feststellen der Fläche, die vom Anlagenbegriff erfasst wird:

Der Anlagenbegriff umfasst die in den Lageplänen (Seiten 4 und 4a der Antragsunterlagen) gekenn- zeichnete Fläche.

4. Feststellen der Abfälle, die in der Anlage angenommen und bearbeitet werden dürfen:

Es dürfen alle in der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 25.04.2002 (BGBl. I S. 1488), genannten Abfälle umgeschlagen und zwischengelagert werden.

5. Für die Genehmigung sind die Antragsunterlagen vom 09.08.2004 verbindlich.

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6. Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

- weitere Forderungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, gestellt werden können und

- eine Sicherheitsleistung nach § 12 Abs. 1 BImSchG festgesetzt werden kann.

7. Die Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

7.1 Abfallrechtliche Auflagen

7.1.1 Für die Abfälle ist ein Mengenstromnachweis zu erstellen, aus dem die Abfallanlieferer, die an- genommenen Abfallarten und –mengen, die Lagerungsdauer auf dem Betriebsgrundstück und der weitere Verbleib ersichtlich sind. Der Mengenstromnachweis ist dem Hansestadt Bremischen Ha- fenamt (Abfallbehörde) regelmäßig vorzulegen.

7.1.2 Eine Öffnung der Container oder Umfüllung/Behandlung der Abfälle ist während der Zwischen- lagerung nicht zulässig. Falls eine Öffnung der Container aus nicht vorhersehbaren Gründen erfor- derlich sein sollte, ist dies bei der Abfallbehörde des Hansestadt Bremischen Hafenamtes unverzüg- lich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.

7.1.3 Besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursa- chen und erfolgten Abhilfemaßnahmen, sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt (Abfallbehörde) unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Wasserrechtliche Auflagen

7.2.1 Beim Umgang mit wassergefährdenden Abfällen sind die allgemein im Bereich des Container Terminals geltenden Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten und einzuhalten.

7.2.2 Werden Container, die wassergefährdende Abfälle beinhalten, beschädigt und ist zu befürch- ten, dass dadurch wassergefährdende Stoffe austreten, sind diese umgehend in den dafür vorgese- henen Auffangwannen zu sichern und auf der Fläche des Gefahrgutplatzes zu lagern.

7.2.3 Austretende wassergefährdende Abfälle sind umgehend zu sichern, aufzunehmen und ord- nungsgemäß zu entsorgen.

7.2.4 Das Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Untergrund, ins Gewässer oder in die Kana- lisation ist zu vermeiden. Besteht die Gefahr, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen wasserge- fährdende Stoffe in das Entwässerungsnetz gelangen, hat der Anlagenbetreiber dafür Sorge zu tra- gen, dass ein Abfluss dieser Stoffe verhindert wird.

7.2.3 Schadensfälle, bei denen wassergefährdende Abfälle austreten, sind der zuständigen Was- serbehörde beim Hansestadt Bremischen Hafenamt unverzüglich zu melden.

7.3 Immissionsschutzrechtliche Auflagen

7.3.1 Abfälle, die gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, dürfen nur umgeschlagen und zwischengelagert werden, wenn Sie entsprechend dem Gefahrstoffrecht ge- kennzeichnet sind. Der Seehafenumschlagsbetrieb hat sich vor der Annahme von Abfällen die hier- zu erforderlichen Informationen über die gefährlichen Eigenschaften beim verantwortlichen Besitzer der Abfälle einzuholen.

7.3.2 Weisen die Abfälle die gefährlichen Eigenschaften

 sehr giftig

 giftig

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 brandfördernd oder

 explosionsgefährlich

auf, sind die Abfallbehältnisse (Container) nur auf besonders ausgewiesenen Gefahrgutstellplätzen zwischen zu lagern.

7.3.3 Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und Begrenzungen von Stör- fallauswirkungen durch den Umschlag und die Zwischenlagerung von besonders überwachungsbe- dürftigen Abfällen sind in den betrieblich vorhandenen Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfallver- ordnung und den Alarm – und Gefahrenabwehrplan entsprechend § 10 der Störfallverordnung mit aufzunehmen.

8. Hinweise:

8.1 Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 BImSchG, wenn

- mit der Errichtung oder dem Betrieb nicht innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides begonnen wird oder

- die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor- den ist.

Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag diese Fristen aus wichtigem Grund verlängern.

8.2 Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

8.3 Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich an- zuzeigen.

9. Begründung

Die Firma NORTH SEA TERMINAL BREMERHAVEN GMBH & CO. betreibt auf dem Container Terminal „Wilhelm-Kaisen“ in Bremerhaven eine Anlage zum Umschlag von Gütern aller Art. Im Rahmen dieses Betriebes werden neben Waren und anderen Produkten auch Abfälle in Containern angeliefert und unter Beteiligung der Verkehrsträger See-, Feeder- und Binnenschiff, Eisenbahn und LKW umgeschlagen. Container, die nicht direkt von einem Transportmittel auf das andere verbracht werden können, werden auf dem Terminal zwischengelagert.

Für die v.g. abfallrechtlichen Tätigkeiten war somit ein Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit den Ziffern

8.12 Spalte 1 Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und 8.15 Spalte 1 Umschlagsanlage für Abfälle

der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950), durchzuführen.

Unter dem 09.08.2004 wurde daher von der Firma NORTH SEA TERMINAL BREMERHAVEN GMBH & CO. beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr in seiner Eigenschaft als Genehmigungs- behörde der Antrag auf Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gestellt. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr ist nach § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach den bundes-immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vom 08.05.2001 (Amtsblatt der Freien Hanse- stadt Bremen S. 467) zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Mit Schreiben vom 10.09.2004 wurden den Fachbehörden und Fachreferaten die Antragsunterlagen zur Kenntnisnahme zugesandt.

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Die amtliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte am 11.09.2004 im Anzeigenblock der NORDSEE-Zeitung sowie im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 97 vom 15.09.2004. Die Antragsunterlagen selbst lagen in der Zeit vom 22.09.2004 bis 21.10.2004 bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremerhaven, und beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr öffent- lich zur Einnahme aus.

Von den beteiligten Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen wurden in Form von Nebenbestimmungen in der Genehmigung berücksichtigt.

Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Daher konnte auf die Durchführung ei- nes Erörterungstermines verzichtet werden.

Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4 und 10 des BImSchG sowie die Bestimmungen der 9. BImSchV. Es ist festzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten und das Verfahren ordnungs- gemäß durchgeführt wurde.

Durch die Zulassung des Betriebes als Abfallumschlagsanlage und –zwischenlager ergibt sich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Betriebsablauf. Es entstehem auch keine zusätzlichen Belas- tungen für die im Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Schutzgüter.

Liste der zugelassenen Abfallarten

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens hat sich gezeigt, dass eine Beschränkung auf zunächst nur einige Abfallarten und die spätere Erweiterung der Genehmigung nicht praktikabel ist. Zunächst hat- te sich herausgestellt, dass die Antragstellerin bisher keine Kenntnis davon hatte, mit welchen Con- tainern überhaupt Abfalltransporte durchgeführt wurden, da diese Container von den Erzeugern nicht als Abfalltransport deklariert worden waren. Hierzu konnte erst für das künftige Verfahren eine praktikable Art der Nachweisführung gefunden und eingerichtet werden. Außerdem ist bei der Viel- zahl der umgeschlagenen Behältnisse davon auszugehen, dass der größte Teil des Abfallartenkata- loges betroffen sein wird. Eine genehmigungsrechtliche Zulassung nur weniger bestimmter Abfallar- ten ist aber auch nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt erfolgt der gesamte Umgang mit Abfällen nur in geschlossenen Containern. Im Rahmen des „normalen“ Güterumschlagsbetriebes werden auch jetzt schon gefährliche Gütern umgeschlagen und zwischengelagert. Dafür wurde von der Ge- werbeaufsicht Bremerhaven ein Gefahrgutplatz genehmigt und eingerichtet. Gefährliche Abfälle werden ebenso behandelt wie jeder andere Containerinhalt, so dass auch von besonders überwa- chungsbedürftigen Abfällen keine andere Gefährdung ausgeht als von den anderen Gütern.

TA-Abfall

Für Anlagen zur Verwertung und sonstigen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle sind die Vorschriften der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA-Abfall) umzu- setzen. Das gilt grundsätzlich auch für die hier in Rede stehende Anlage, in der wie beschrieben auch mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen umgegangen wird. Nach Nr. 2.4 der TA- Abfall kann die zuständige Behörde Abweichungen von der TA-Abfall zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gemessen am Gesamtvolumen des Betriebsumschlages kann davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit b.ü. Abfällen nur einen geringen Teil aus- macht. Es wäre demnach unverhältnismäßig, an eine solche Anlage die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine reine Abfallentsorgungsanlage. Außerdem ist durch die Forderungen der Fach- behörden und die Auflagen dieses Bescheides sowie die Erfahrungen aus dem bisherigen Betrieb der Anlage zu erwarten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Von daher wird auf weitergehende Anforderungen der TA-Abfall verzichtet.

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Sicherheitsleistung

Nach dem Bundes-Immissionsschutz genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu be- treiben und stillzulegen, dass im Falle einer Betriebseinstellung von der Anlage und dem Anlagen- grundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, dass Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden kön- nen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewähr- leistet ist.

Mit der Sicherheitsleistung soll gewährleistet werden, dass der Verpflichtete die ihm obliegenden Maßnahmen nach Einstellung des Betriebes auch wirklich auf seine Kosten übernimmt und nicht die öffentliche Hand die Nachsorge übernehmen muss.

Da für das Land Bremen noch keine einheitlichen Richtlinien für Sicherheitsleistungen vorliegen, wird zwar zum jetzigen Zeitpunkt von einer Festsetzung abgesehen, sie kann jedoch jederzeit nach- geholt werden. Die Genehmigungsbehörde wird sich zum gegebenen Zeitpunkt mit der Genehmi- gungsinhaberin in Verbindung setzen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anhang 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben weder eine Abfallumschlagsanlage noch ein Abfallzwischenlager aufgeführt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist damit für dieses Vorhaben nicht vorgesehen.

10. Kostenfestsetzung

Für die Erteilung dieses Bescheides wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bremisches Gebühren- und Bei- tragsgesetz vom 16.07.1979 (Brem.GBl.S. 279), zuletzt geändert am 18.06.2002 (Brem.GBl.S. 211), in Verbindung mit Nr. 103.00 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung (Kostenver- zeichnis) vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333), zuletzt geändert am 02.03.2004 (Brem.GBl. S.

163) die Verwaltungsgebühr auf Euro festgesetzt.

Zahlungshinweise und Modalitäten entnehmen Sie bitte der beigefügten Rechnung.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erho- ben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen, zu erheben.

Im Auftrag

Dr. Eggeling

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