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Neue Aspekte bei Genehmigung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

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3 Neue Aspekte bei Genehmigung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

Recht und Wirtschaft

Neue Aspekte bei Genehmigung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

– welche Änderungen ergeben sich durch die IED? –

Rainer Geesmann

1. IED-Anlagen in der Entsorgungswirtschaft ...4

2. Der Ausgangszustandsbericht (AZB) ...6

3. Beste Verfügbare Techniken (BVT) ...10

4. Umweltinspektionen ...13 Bei der Genehmigung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen sind vielfältige Normen des anlagenbezogenen deutschen Umweltrechts zu beachten, namentlich solche des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der zu seiner Durch- führung ergangenen Rechtsverordnungen (BImSchV’en). Diese Rechtsvorschriften sind in erheblichem Umfang europarechtlich veranlasst. Der Umweltgesetzgeber in Brüssel hat das Recht der Industrieanlagen mit der sogenannten Industrieemissions- Richtlinie1 (nachfolgend: IED2) neu geregelt. Die IED löst die IVU-Richtlinie3 ab und integriert weitere Richtlinien, welche Regelungen für den Betrieb umweltrelevanter Industrieanlagen enthalten.4

Dieser Beitrag befasst sich mit ausgewählten Regelungen des BImSchG sowie der 4. und der 9. BImSchV, welche zum Zwecke der Umsetzung der IED geändert bzw. erstmalig in die vorbezeichneten Regelwerke aufgenommen wurden. Die Änderungen bzw.

Neuregelungen sind größtenteils am 02.05.2013 in Kraft getreten. Seitdem haben sie in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis verschiedene rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die der vorliegende Beitrag beleuchtet:

Für die Genehmigung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist von Be- deutung, unter welchen Voraussetzungen sie den Status einer sogenannten IED- Anlage mit den damit einhergehenden, speziell auf IED-Anlagen zugeschnittenen

1 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

2 Abkürzung für die englische Fassung Industrial Emissions Directive.

3 Richtlinie 2008/1/EG vom 15.01.2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

4 Nämlich die Richtlinie 2000/77/EG vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen, die Richtlinie 2001/80/

EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, sowie diverse Richtlinien betreffend die Titandioxidproduktion (Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG).

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immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen erhalten (dazu unter 1.). So ist in Genehmigungsverfahren für IED-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Ausgangszustandsbericht (nachfolgend: AZB, dazu unter 2.) vorzule- gen. Ein zentrales Anliegen der Verfasser der IED bestand ferner darin, den Besten Verfügbaren Techniken (nachfolgend: BVT) eine gesteigerte Bindungswirkung bei der Genehmigung und der Überwachung von Industrieanlagen zukommen zu lassen; dies wird sich auch auf Anlagen der Entsorgungswirtschaft auswirken (dazu unter 3.). Für einen gewissen Aufruhr bei Anlagenbetreibern – nicht nur der Entsorgungswirtschaft – haben schließlich Regelungen im BImSchG zur Veröffentlichung sogenannter Um- weltinspektionsberichte gesorgt (dazu unter 4.).

1. IED-Anlagen in der Entsorgungswirtschaft

Vor Umsetzung der IED in das deutsche Immissionsschutzrecht entschied der Anhang der 4. BImSchV darüber, ob eine Anlage überhaupt einer Genehmigung nach dem BImSchG bedurfte und – bejahendenfalls – ob das Genehmigungsverfahren als förm- liches Verfahren mit (sogenannte Spalte-1-Anlagen) oder als vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (sogenannte Spalte-2-Anlagen) durchgeführt werden musste. Nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft waren dabei unter Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgelistet.

Die durch die Umsetzung der IED veranlassten Änderungen der 4. BImSchV, die im Wesentlichen am 02.05.2013 in Kraft getreten sind, haben insoweit nichts grundlegend Neues gebracht: Nach wie vor sind Anlagen der Entsorgungswirtschaft unter Nr. 8 des – nunmehrigen – Anhangs 1 zur 4. BImSchV geregelt. Ob eine Entsorgungsanlage im förmlichen Verfahren mit oder im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbetei- ligung zu genehmigen ist, bestimmt sich seit dem 02.05.2013 danach, ob sie mit einem G (= förmliches Genehmigungsverfahren) oder mit einem V (= vereinfachtes Geneh- migungsverfahren) in der Spalte Verfahrensart gekennzeichnet ist; die Differenzierung nach sogenannten Spalte-1- und Spalte-2-Anlagen wurde aufgegeben.

Mit Umsetzung der IED wurde in das deutsche Immissionsschutzrecht der neue Anlagentypus der IED-Anlage eingeführt. IED-Anlagen der Entsorgungswirtschaft sind, wie IED-Anlagen anderer Branchen auch, im Anhang 1 der 4. BImSchV mit E gekennzeichnet.

Weil bestimmte Anforderungen des geänderten BImSchG nur für IED-Anlagen gel- ten, besteht seit Inkrafttreten der Änderungen der 4. BImSchV zum 02.05.2013 ein praktisches Bedürfnis dafür, bei Bestandsanlagen anhand der Genehmigungslage zu identifizieren, wie die Anlage nunmehr dem geänderten Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist; insbesondere ist zu klären, ob es sich um eine IED-Anlage handelt.

Schwierigkeiten kann dabei gelegentlich der Umstand bereiten, dass die Anlagenbe- schreibung einzelner genehmigungsbedürftiger Entsorgungsanlagen im Anhang 1 der 4. BImSchV in der ab dem 02.05.2013 maßgeblichen Fassung im Vergleich zur Vorgän- gerfassung geändert worden ist. So wurde beispielsweise bei Anlagen zur Erzeugung

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von Kompost5 die maßgebliche Mengenschwelle umgestellt von der Jahres- auf die Tagesdurchsatzleistung an Einsatzstoffen. Ist keine (maximale) Tagesdurchsatzleistung genehmigt worden (und kann eine solche auch nicht im Wege der Auslegung von Ge- nehmigung und Antragsunterlagen ermittelt werden), sondern nur eine (maximale) Jahresdurchsatzleistung, weil es hierauf nach der seinerzeitigen Fassung des Anhangs zur 4. BImSchV allein ankam, stellt sich die Frage, wie die erforderliche Umrechnung von der genehmigten Jahres- auf die Tagesdurchsatzleistung zu erfolgen hat.6

Anlass für gelegentlich kontroverse Diskussionen mit Behördenvertretern bietet etwa auch die seit dem 01.05.2015 verbindliche Anlagenbeschreibung der Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, wonach Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht ge- fährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden, bei einer Durchsatzkapazität von fünfzig Tonnen oder mehr je Tag den Status einer IED-Anlage haben. In der behördlichen Vollzugspraxis wird gelegentlich vertre- ten, die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Anlagenbeschreibung seien auch bei solchen Anlagen erfüllt, bei denen – und sei es nur zu einem untergeordneten Teil – Abfälle, die während des anlageninternen Behandlungsprozesses anfallen, mangels alternativer Entsorgungsmöglichkeiten der externen Verbrennung oder Mitverbren- nung zugeführt werden müssen. Dabei spricht Überwiegendes dafür, dass Nr. 8.11.2.3 nur dann einschlägig ist, wenn der Hauptzweck der Anlage nach dem Willen des An- lagenbetreibers und dem dahinlautenden Anlagenkonzept in der Vorbehandlung der Abfälle – mit dem Wortlaut der Anlagenbeschreibung in Nr. 8.11.2.3 – für den Zweck der Verbrennung/Mitverbrennung liegt, wie dies beispielsweise bei Anlagen zur Her- stellung von Ersatzbrennstoffen der Fall ist. Allein, dass Abfälle nach Durchlaufen des anlageninternen Behandlungsprozesses mangels alternativer Entsorgungsmöglichkeiten de facto extern verbrannt/mitverbrannt werden, führt daher nicht zwangsläufig zur Einstufung als Vorbehandlungsanlage im Sinne der Nr. 8.11.2.3.

Ob freiwillige Begrenzungen der Mengenschwellen für Betreiber von Entsorgungs- anlagen – sei es durch Verzichtserklärungen bei Bestandsanlagen oder aber durch entsprechende Begrenzung des Antragsgegenstands im (Änderungs)Genehmigungs- verfahren – ein probates Mittel sind, um den Status einer IED-Anlage zu vermeiden, hängt maßgeblich von wirtschaftlichen Erwägungen ab. Bei technisch komplexeren Anlagen insbesondere zur Behandlung von gefährlichen Abfällen7, deren Errichtung und Betrieb einen entsprechenden Investitionsbedarf auslösen bzw. ausgelöst haben, wird eine Begrenzung der Mengenschwellen ausscheiden, wenn die Anlage andernfalls nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.

5 Nr. 8.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

⁶ Ein – indes nicht rechtsverbindlicher – Ansatz findet sich hierfür in den Auslegungsfragen und Antworten zur 4., 13. und 17. BImSchV der LAI-AISV, Stand 09.07.2015, S. 49 f., http://www.lai-immissionsschutz.de/

servlet/is/20172/150709_Auslegungsfragen_4-13-17_BImSchV.pdf?command=downloadContent&filena me=150709_Auslegungsfragen_4-13-17_BImSchV.pdf, abgerufen am 09.12.2016.

7 Etwa Anlagen zur chemisch-physikalischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.10 oder Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle im Sinne der Nr. 8.11.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

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2. Der Ausgangszustandsbericht (AZB)

Bekanntermaßen hat sich der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz im Jahr 2006 nicht durchgesetzt. Bis heute gibt es keine europäische Bo- denschutzrahmenrichtlinie. Belange des Bodenschutzes haben stattdessen unter anderem in die IED Eingang gefunden in Gestalt der Regelungen über den AZB.8

Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist der Betreiber einer IED-Anlage verpflichtet, in einem anstehenden (Änderungs)Genehmigungsver- fahren nach BImSchG einen AZB vorzulegen. Dies gilt für IED-Anlagen, in denen sogenannte relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Eine derartige Verschmutzungsmöglichkeit besteht gemäß § 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG nicht – und es ist demzufolge kein AZB vorzulegen –, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein.

Bei den so in Bezug genommenen relevanten gefährlichen Stoffen handelt es sich in erster Linie um wassergefährdende Stoffe/Gemische im Sinne des europäischen Ge- fahrstoffrechts, hier namentlich der sogenannten CLP-VO.9 Gemäß § 4a Abs. 4 der 9.

BImSchV muss der AZB Informationen über Boden- und Grundwassermessungen zu den relevanten gefährlichen Stoffen enthalten, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des AZB wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

Sind entsprechende Informationen nicht vorhanden, müssen sie durch Messung generiert werden.

Der Sinn und Zweck des AZB erschließt sich aus § 5 Abs. 4 BImSchG. Danach trifft den Betreiber einer IED-Anlage die Pflicht zur Wiederherstellung des Ausgangszustands, wenn durch den Anlagenbetrieb im Vergleich zu dem im AZB angegebenen Zustand erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen verursacht worden sind und die Wiederherstellung des Ausgangszustands verhältnismäßig ist. Der AZB dient hiernach der Beweissicherung sowie als Sanierungszielvorgabe für den Fall der (end- gültigen) Einstellung des Anlagenbetriebs: Stellt sich nach Einstellung des Betriebs der IED-Anlage heraus, dass im Vergleich zu der im AZB dokumentierten Belastung des Bodens und/oder des Grundwassers durch relevante gefährliche Stoffe Veränderungen der Belastungssituation eingetreten sind, die als erhebliche Boden- und/oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen bewertet werden müssen, muss der Anlagenbetreiber die Belastungssituation nach Einstellung des Betriebs der Anlage auf den im AZB an- gegebenen Zustand zurückführen, soweit dem nicht Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegenstehen.

8 Art. 22 Absätze 2 und 3 IED.

9 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstu- fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

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Der AZB umfasst grundsätzlich nur relevante gefährliche Stoffe, die Gegenstand des Genehmigungsantrags nach BImSchG sind. Gemäß § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV ist allerdings der AZB für die gesamte IED-Anlage unter Einbeziehung der in ihr ver- wendeten, erzeugten und freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe bei Änderungs- genehmigungsverfahren nach dem 07.07.2015 auch dann zu erstellen, wenn relevante gefährliche Stoffe nicht antragsgegenständlich sind.

Nicht gefordert werden kann anlässlich der Erstellung eines AZB auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts dagegen die Mes- sung solcher relevanten gefährlichen Stoffe, die zwar nicht in der Anlage erzeugt, verwendet oder freigesetzt werden, durch die die zuständige Überwachungsbehörde aber eine Kontamination des Bodens/Grundwassers befürchtet. Insoweit sind vielmehr die einschlägigen Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. des Umweltschadensgesetzes (USchadG) maßgeblich, nach denen sich bestimmt, ob der Anlagenbetreiber zur Ermittlung verpflichtet werden kann.

Aus Sicht des betroffenen Anlagenbetreibers birgt dabei der Umstand, dass für die Zwecke der Erstellung eines AZB unter Umständen Boden- und Grundwassermes- sungen vorzunehmen sind, je nach Anlagenstandort und seiner (ggf. bis in die Zeit der industriellen Revolution reichenden) Vorgeschichte ein Risiko. Denn werden bei der Untersuchung von Boden/Grundwasser auf relevante gefährliche Stoffe schädliche Bodenveränderungen oder Grundwasserschäden festgestellt, kann dies äußerstenfalls – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – zum Erlass einer Sanierungsan- ordnung nach dem BBodSchG bzw. dem USchadG führen. Bildlich gesprochen wurde der Sanierungsfall dann anlässlich der Erstellung des AZB herbeigebohrt. Dass der AZB bis zur Errichtung/Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV) und so gesehen keine materielle Genehmigungsvoraussetzung darstellt, ist angesichts des vorbezeichneten Risikos ein nur schwacher Trost.

Bei Anlagen, in denen mit einer Vielzahl relevanter gefährlicher Stoffe umgegangen wird, kann die Erstellung des AZB unter Umständen besonders zeit- und kostenauf- wendig sein10 und ein Genehmigungsverfahren (ggf. erheblich) verzögern.

Für die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen gilt insoweit eine Erleichterung, als gefährliche Stoffe in Abfällen nach Auffassung der Länderarbeitsgemeinschaft Bo- denschutz (LABO) nicht zum Gegenstand eines AZB gemacht werden müssen, weil Abfälle vom Anwendungsbereich der CLP-VO ausgenommen sind.11 Dem entspricht nach Kenntnis des Verfassers die gegenwärtige Genehmigungspraxis in den Bundes- ländern. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach der – nicht rechtsverbindlichen – Auffassung der EU-Kommission auch die in Abfällen enthaltenen gefährlichen Stoffe für die Erstellung eines AZB von Relevanz sein sollen.12

10 So etwa bei Vielstoffanlagen der chemischen Industrie.

11 Siehe hierzu die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht der LABO, Stand 07.08.2013 (redaktionelle Korrekturen Stand 15.04.2015), S. 9, https://www.labo-deutschland.de/documents/LABO_Arbeitshilfe_AZB_

Stand_2015-04-15.pdf, abgerufen am 09.12.2016.

12 Mitteilung der Kommission 2014/C 136/03 in: Abl. EU C 136/3 vom 06.05.2014.

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Wenn und soweit in Abfallentsorgungsanlagen allerdings relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, welche nicht Abfall im Rechtssinne sind – etwa Betriebshilfsstoffe wie Fette, Öle und Kraftstoffe –, kann die Pflicht zur Erstellung eines AZB bestehen.

In der Genehmigungspraxis kann dann die Frage aufkommen, unter welchen Voraus- setzungen in Entsorgungsanlagen vorhandene Dichtsysteme nach den Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Länder (VAwS) als tatsächliche Umstände im Sinne des § 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG angesehen werden müssen, sodass der AZB für die Flächen, auf welchen Dichtsysteme belegen sind, nicht erstellt werden muss und insoweit räumlich begrenzt wird. Nach der Erlasslage beispielsweise im Land Nordrhein-Westfalen soll die Erstellung des AZB gemäß

§ 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG nur dann entbehrlich sein, wenn die betroffene Fläche dem sogenannten 2-Barrierenkonzept genügt, d.h. im Fall einwandiger oberirdischer Anlagen aus stoffundurchlässigen Flächen mit entsprechendem Rückhaltevermögen besteht bzw. bei doppelwandigen oberirdischen Anlagen ein Leckanzeigegerät sowie doppelwandige Zuleitungen oder stoffundurchlässige Flächen vorhanden sind. Zudem müsse eine ausreichende Löschwasserrückhaltung gegeben sein. Nach dieser Erlasslage soll dagegen in der Regel kein Ausschluss der Verschmutzungsmöglichkeit gegeben sein – und muss ein AZB erstellt werden – z.B. bei Abfüllplätzen, die kein doppeltes bautechnisches Barrieresystem haben, oder bei einwandigen Rohrleitungen.13 Weitere praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines AZB können beispielsweise die räumliche Abgrenzung der IED-Anlage bei Anlagen- standorten betreffen, die auch nach dem BImSchG genehmigungsbedürfte Nicht-IED- Anlagen umfassen. Hier fragt sich, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der AZB auf die Anlagenbereiche erstreckt werden muss, die durch die Nicht-IED-Anlage in Beschlag genommen werden. Ferner ist zu nennen die Festlegung von Probenahme- punkten auf dem Anlagenstandort. Insoweit können Fragen zur erforderlichen Dichte des Probenahmepunktenetzes aufkommen. Dabei ist eine repräsentative Erfassung der Belastungen von Boden/Grundwasser mit relevanten gefährlichen Stoffen grundsätz- lich ebenso zu gewährleisten wie die Beachtung des auch im Genehmigungsverfahren maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

3. Beste Verfügbare Techniken (BVT)

Schon unter der Geltung der IVU-Richtlinie14 wurden sogenannte BVT-Merkblätter auf EU-Ebene ausgearbeitet. Vereinfacht ausgedrückt beschreiben BVT-Merkblätter bran- chenbezogen bzw. auf bestimmte Anlagentechniken bezogen die in den Mitgliedstaaten

13  Erlass des MKULNV Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2013, IV-2 460.20.01, https:// www.umwelt.nrw.de/filead- min/redaktion/PDFs/umwelt/Einfuehrungserlass_LABO-AH_AZB.PDF. Inhalte des – soweit ersichtlich nicht veröffentlichten – konkretisierenden Erlasses vom 03.06.2014 wiedergegeben in Erfahrungen zum AZB aus Sicht des Landes NRW, http://www.bwk-nrw.de/aktuelles/downloads/20160315_BWK_AZB_Strecker.pdf, jeweils abgerufen am 09.12.2016.

14 Richtlinie 2008/1/EG vom 15.01.2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

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vorhandenen besten verfügbaren Techniken zur Reduzierung anlagenbezogener Emissionen aller Art. Nunmehr regelt Art. 13 IED die Aus- und Überarbeitung von BVT-Merkblättern.

Speziell für die Entsorgungswirtschaft enthält das BVT-Merkblatt Abfallbehandlungs- anlagen aus August 2006 auf immerhin 632 Seiten Beschreibungen der BVT.15 Die rechtliche Bindungswirkung der BVT-Merkblätter ist dabei vergleichsweise schwach ausgeprägt. Zwar trifft den Anlagenbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG die Pflicht, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sofern die Inhalte be- stimmter BVT-Merkblätter nicht schon als Konkretisierung des Standes der Technik bei Erlass von Vorschriften wie etwa der TA Luft 2002 berücksichtigt wurden16, waren BVT-Merkblätter und sind sie auch künftig bei der Bestimmung des Standes der Technik im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG lediglich als eines von vielen Kriterien zu berücksichtigen, wie sich § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit der Anlage zum BImSchG entnehmen lässt. Dies hat zur Folge, dass die Inhalte von BVT-Merkblättern rechtlich gesehen oftmals ein eher papiernes Dasein führten.

Durch die Einführung der Kategorie der BVT-Schlussfolgerungen sollte eine gestei- gerte Bindungswirkung der Inhalte von BVT-Merkblättern erreicht werden. Gemäß Art. 3 Nr. 12 IED fassen BVT-Schlussfolgerungen die wesentlichen Kenntnisse aus den BVT-Merkblättern zusammen, indem sie die jeweiligen BVT beschreiben und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit liefern sowie – maßgeblich – die mit den BVT assoziierten Emissionswerte benennen.

Mit Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der EU sind Norm- geber/Behörden verpflichtet zu prüfen, ob das untergesetzliche Regelwerk – d.h.

Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften wie beispielsweise die TA Luft oder aber Nebenbestimmungen einer BImSchG-Genehmigung – für IED-Anlagen eine Überschreitung der Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen zulassen;

bejahendenfalls ist, sofern nicht ausnahmsweise Abweichungen gestattet werden, eine Anpassung vorzunehmen.17

Existiert also beispielsweise in der TA Luft ein Grenzwert für einen x-beliebigen Luft- schadstoff von 20 mg/m³ in der Abluft und können mit den BVT A, B und C Emissi- onsbandbreiten von 5 bis 15 mg/m³ in der Abluft eingehalten werden, wäre der vor- bezeichnete Grenzwert von 20 mg/m³ der TA Luft grundsätzlich anzupassen; Gleiches gilt für hierauf gestützte Nebenbestimmungen einer BImSchG-Genehmigung. Daraus resultiert eine insgesamt stärkere Bindungswirkung der BVT-Schlussfolgerungen im Vergleich zu den Inhalten von BVT-Merkblättern.

15 http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/bvt_abfallbehandlung_vv.pdf;

abgerufen am 09.12.2016.

16 Vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 4 und 5 der TA Luft 2002.

17 Für Rechtsverordnungen siehe § 7 Abs. 1a und 1b, für Verwaltungsvorschriften siehe § 48 Abs. 1a und 1b, für Nebenbestimmungen in Genehmigungen siehe § 12 Abs. 1a und 1b BImSchG.

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Die Anpassungspflichten betreffen dabei ausschließlich IED-Anlagen. Bei diesen ist innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zu ge- währleisten, dass Genehmigungen, welche den Inhalten der BVT-Schlussfolgerungen nicht mehr entsprechen, so angepasst werden, dass die Emissionsbandbreiten der BVT- Schlussfolgerungen eingehalten werden, sofern nicht ausnahmsweise Abweichungen gestattet werden.18

Derzeit befindet sich das BVT-Merkblatt Abfallbehandlung aus August 2006 in Überarbeitung. Ein erster Entwurf des überarbeiteten Merkblatts einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen mit Stand Dezember 2015 liegt vor.19 Wann diese BVT- Schlussfolgerungen verabschiedet werden, kann derzeit kaum belastbar prognostiziert werden. Festzustellen ist jedenfalls, dass der Entwurf der BVT-Schlussfolgerungen ver- einzelt mehr Emissionsmessungen – auch im Abwasserbereich – als Stand der Technik beschreibt, als derzeit in Deutschland für Entsorgungsanlagen vorgeschrieben sind.

Zwischen den Themenkreisen BVT-Merkblätter/BVT-Schlussfolgerungen und der anstehenden Novellierung der TA Luft besteht insoweit eine Überschneidung, als es jeweils (auch) um emissionsseitig greifende Erkenntnisse bzw. Regelungen geht. Soweit branchenbezogene BVT-Schlussfolgerungen bereits im Amtsblatt der EU veröffent- licht worden sind, sind ihnen entgegenstehende Vorsorgeanforderungen der TA Luft zwischenzeitlich aufgehoben worden; für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der novellierten TA Luft hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Vollzugsempfehlungen ausgesprochen.20 Losgelöst hiervon haben die Länder- vollzugsbehörden inzwischen einen neuen Stand der Technik seit Inkrafttreten der TA Luft in der zurzeit gültigen Fassung im Jahr 2002 identifiziert. Dieser Umstand sowie die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen für eine Vielzahl von Branchen erklären maßgeblich die anstehende Novellierung der TA Luft.

Der aktuelle Entwurf der TA Luft-Novelle stammt aus September 2016.21 Die novel- lierte TA Luft soll bis voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft treten. Sollten die Schluss- folgerungen zum BVT-Merkblatt Abfallbehandlung erst danach veröffentlicht werden und sich ein entsprechender Anpassungsbedarf ergeben, erfolgt die Umsetzung dieser BVT-Schlussfolgerungen als sektorale Verwaltungsvorschrift außerhalb der TA Luft.

Die Anforderungen der novellierten TA Luft beanspruchen in erster Linie Geltung für nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und unterscheiden in aller Regel nicht zwischen IED- und Nicht-IED-Anlagen.22

18 § 52 Abs. 1 Sätze 5 – 7, § 17 Absätze 2a und 2b BImSchG.

19 Veröffentlicht unter: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/WTbref_ 1812. pdf, abgerufen am 09.12.2016.

20 Eine Übersicht kann der Homepage der LAI unter: http://www.lai-immissionsschutz.de /servlet/is/26513/

entnommen werden.

21 http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Luft/taluft_entwurf_bf.pdf, abgerufen am 09.12.2016.

22 Als Ausnahme von dieser Regel siehe etwa Nr. 5.3.2.1 des Entwurfs der novellierten TA Luft Stand September 2016, wonach bei IED-Anlagen künftig jährliche Emissionsmessungen (außer Geruch) vorgesehen sein sollen;

für Nicht-IED-Anlagen verbleibt es dagegen bei dem 3-Jahres-Rhythmus der TA Luft 2002.

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Die derzeit vorgesehenen Inhalte des Entwurfs der TA Luft-Novelle im Einzelnen zu referieren würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Auf Folgendes sei immerhin hingewiesen:

Das maßgebliche Kapitel 5.4.8 der TA Luft (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) enthält je nach Anlagentyp neue und/oder verschärfte Emissionswerte sowie sonstige emissionsseitige Vorgaben z.B. zur geschlossenen baulichen Ausfüh- rung. Zudem wurden erstmalig Anlagentypen gesondert in die TA Luft aufgenommen, etwa Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben (Nr. 5.4.8.3.1 TA Luft), Schredderanlagen (Nr. 5.4.8.9.1 TA Luft) sowie Anlagen zur Behandlung von Aluminiumsalzschlacken (Nr. 5.4.8.10d TA Luft).

Immissionsseitig können – je nach Typ und Belegenheit der betroffenen Entsorgungs- anlage – neue bzw. verschärfte Immissionswerte für bestimmte Schadstoffdepositio- nen23, für Gerüche24 sowie Regelungen zu Stickstoff-/Säureeinträgen in FFH-Gebiete, zu Stickstoffdepositionen sowie zu Bioaerosolen für die künftige Genehmigungs- und Überwachungspraxis von Bedeutung sein.25

4. Umweltinspektionen

Artikel 23 Abs. 1 IED verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines Systems für Umweltinspektionen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf die Umwelt umfasst. Zu diesem Zweck sollen Vor-Ort- Besichtigungen (Umweltinspektionen) durchgeführt und die dabei gewonnenen rele- vanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen in einem Bericht niedergelegt werden (Umweltinspektionsbericht). Dieser muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ziel ist die Gewährleistung eines insgesamt effektiveren Vollzugs des anlagenbezogenen Umweltrechts.

Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben der IED ist in § 52a BImSchG erfolgt.

Danach werden auf der Grundlage von sogenannten Überwachungsplänen Über- wachungsprogramme für IED-Anlagen erstellt. Die Überwachungsprogramme ent- halten die Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen von IED-Anlagen durch die zuständige Behörde zwingend stattfinden müssen. Der danach maßgebliche zeitliche Abstand zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen bestimmt sich nach der Risikostufe der jeweiligen Anlage, welche im Wesentlichen nach der – vereinfacht ausgedrückt – Umweltrelevanz der Anlage, ihrer örtlichen Umgebung sowie des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos bewertet wird.

23 Nr. 4.5.1 TA Luft: u. a. für Chrom, PAK, Nickel, Cadmium, Dioxine, Furane.

24 Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in Nr. 4.3.2 i. V. m. Anhang 7 der TA Luft.

25 Nr. 4.8 der TA Luft i. V. m. Anhängen 8, 9 bzw. 10.

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Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in einem Bericht zu dokumentieren.

Dieser ist innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung dem Anlagen- betreiber zu übermitteln (§ 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Die Behörden sind verpflichtet, den Bericht sodann der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Umweltinformations- gesetzes (UIG) innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen (§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG). Damit besteht für Betreiber von IED-Anlagen das Risiko, dass festgestellte Verstöße gegen BImSchG-Genehmigungen und sonstige umweltrelevante öffentlich-rechtliche Regelungen, welche bei dem Betrieb der IED- Anlage einzuhalten sind, im Internet jederzeit der Öffentlichkeit, z.B. Nachbarn eines Anlagenstandorts oder Kunden, zugänglich sind. Für den Anlagenbetreiber kann dies mit unter Umständen gewichtigen Nachteilen verbunden sein.

In Nordrhein-Westfalen existiert eine Erlasslage, wonach Mängel, die bei der Umwelt- inspektion festgestellt worden sind, nach ihrer Gewichtigkeit bestimmten Kategorien zuzuordnen sind (geringfügig, erheblich, schwerwiegend). Diese Bewertung ist Bestand- teil des Umweltinspektionsberichts.26

Namentlich das Oberverwaltungsgericht NRW hatte mehrfach Anlass, sich zu recht- lichen Fragestellungen, welche unter anderem durch die vorgenannte Erlasslage in Nordrhein-Westfalen aufgeworfen wurden, zu äußern. Die Entscheidungen enthalten aber auch – und maßgeblich – Aussagen zu Fragestellungen, die angesichts der Rege- lungen des § 52a BImSchG und der darauf gestützten Vollzugspraxis der Bundesländer über das Land Nordrhein-Westfalen hinaus von Bedeutung sind:

Nach den – im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – ergangenen Beschlüssen des OVG NRW ist § 52a BImSchG als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten europarechts- und verfassungskonform. Die Veröffentli- chung des Umweltinspektionsberichts, der grundsätzlich die gesamte Anlage umfassen muss, ist auch bei Überschreitung der 2- bzw. 4-Monatsfrist (§ 52a Abs. 5 Satz 2, 3 BImSchG) möglich. Werden im Umweltinspektionsbericht festgestellte Mängel nach Veröffentlichung des Berichts behoben, muss dieser Umstand im Umweltinspektions- bericht erwähnt werden. Stellt sich nach Veröffentlichung des Umweltinspektionsbe- richts heraus, dass ein Mangel zu Unrecht als solcher festgestellt worden ist, ist die Behörde zur Korrektur verpflichtet. Der Umweltinspektionsbericht ist zu entfernen, sobald ein neuer Bericht vorliegt. Er darf eine Bewertung der bei der Umweltinspek- tion festgestellten Mängel enthalten und muss sich nicht auf ihre Beschreibung beschränken. Speziell mit Blick auf die Erlasslage im Land Nordrhein-Westfalen hat das OVG NRW zudem festgestellt, dass die Bewertung der festgestellten Mängel im Umweltinspektionsbericht anhand der Mängelkategorien der Erlasse zulässig sein soll;

26 Erlasse des MKULNV NRW vom 24.09.2012 – V-1-1034, sowie vom 31.07.2013 – V-2, VIII B 2.

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15 Neue Aspekte bei Genehmigung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

Recht und Wirtschaft

dies aber nur, wenn die jeweilige Mängeldefinition im Inspektionsbericht mit ange- geben wird.27 Die Verfahren vor dem OVG NRW betrafen nur Inspektionsberichte von IED-Anlagen.28

Betreiber von Entsorgungsanlagen sind gut beraten, die ihnen vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts zwingend zu gewährende Gelegenheit zur Stellung- nahme zu den vorgesehenen Inhalten des Berichts zu nutzen. So kann es vorkom- men, dass die zutreffende Auslegung der Genehmigungslage – beispielsweise einer Nebenbestimmung unter Einbeziehung der Antragsunterlagen – zwischen Behörde und Anlagenbetreiber umstritten ist. Vom Ergebnis der Auslegung kann wiederum abhängen, ob bei der Umweltinspektion zu Recht ein Verstoß gegen die Nebenbe- stimmung festgestellt worden ist und dies im Inspektionsbericht erwähnt werden darf oder eben nicht.29 Die beabsichtigte Veröffentlichung eines zu Unrecht festgestellten Verstoßes kann der Anlagenbetreiber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes un- terbinden. Liegt dagegen erwiesenermaßen ein Mangel vor, besteht im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit, zu dessen vorgesehener Beschreibung und gegebenenfalls Bewertung Stellung zu nehmen.

27 Siehe hierzu die Beschlüsse des OVG NRW vom 30.10.2014 (8 B 721/14), vom 06.11.2014 (8 B 1101/14) und vom 04.08.2015 (8 B 328/15).

28 Ausweislich der Erlasslage in NRW – wie Fn. 26 – sollen Umweltinspektionen auch bei Nicht-IED-Anlagen durchgeführt werden dürfen; die Veröffentlichung der Inspektionsberichte soll dann auf § 10 UIG NRW gestützt werden können. Zu dieser Praxis existieren, soweit ersichtlich, keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen.

29 Vgl. hierzu die Fallkonstellation, die dem Beschluss des VG Arnsberg vom 10.06.2014 – 4 L 867/13 – zugrunde lag.

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Karl J. Thomé-Kozmiensky, Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky (Hrsg.):

Strategie • Planung • Umweltrecht, Band 11

ISBN 978-3-944310-33-6 TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Stephanie Thiel Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2017

Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Sandra Peters, Anne Kuhlo, Janin Burbott-Seidel, Claudia Naumann-Deppe, Ginette Teske, Gabi Spiegel, Cordula Müller

Druck: Universal Medien GmbH, München

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